Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16297 Entscheidungen insgesamt
Online seit 12. Mai
IMRRS 2025, 0605
BGH, Beschluss vom 15.04.2025 - XI ZB 13/24
Zur Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem Richter, der über einen Anspruch auf Rückzahlung von Kontoführungsentgelten wegen Unwirksamkeit der AGB-Klausel über die Fiktion der Zustimmung des Kunden zu einer Änderung der AGB der Bank oder Sparkasse zu entscheiden hat, nachdem er selbst in der Vergangenheit wegen eines solchen Anspruchs gegen die Beklagte ein Schlichtungsverfahren eingeleitet hatte, nach dessen ergebnislosem Ende den Anspruch aber nicht weiterverfolgt hat und auch nicht mehr Kunde der Beklagten ist.*)

IMRRS 2025, 0588

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.11.2024 - 2 W 73/23
Bei der Festsetzung eines - vom Streitwert für die gerichtliche Gebührenermittlung abweichenden - Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im Bauprozess nach § 33 RVG führen Hilfsbegründungen des klagenden Bauherrn für seinen Zahlungsantrag im Hinblick auf ein Mangelsymptom nicht zu einer Erhöhung.*)

IMRRS 2025, 0574

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2025 - 3 W 10/25
Die Besorgnis der Befangenheit ist nicht gerechtfertigt, wenn der abgelehnte Richter die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung einer Videoverhandlung gem. § 128a ZPO mit der Komplexität des Falls und der Höhe des Streitwerts begründet, weil es sich hierbei um sachliche Erwägungen handelt, die bei der Geeignetheit des Falles eine Rolle spielen.*)

Online seit 9. Mai
IMRRS 2025, 0590
BGH, Beschluss vom 16.04.2025 - VII ZR 126/23
In Fällen, in denen das mit der Berufung angefochtene Urteil durch einen Richter gefällt worden ist, der entgegen § 309 ZPO der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht beigewohnt hat, ist eine mündliche Verhandlung im Sinne von § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten.*)

IMRRS 2025, 0587

AG Bottrop, Urteil vom 24.04.2025 - 8 C 88/25
Schickt der Mieter nach einem Stromausfall dem Vermieter lediglich eine SMS, um diesen darüber zu informieren, statt ihn auch noch anzurufen oder den fußläufig erreichbaren Vermieter persönlich aufzusuchen, liegt kein Verfügungsgrund vor, um dem Mieter Zugang zum Sicherungskasten zu gewähren.

Online seit 8. Mai
IMRRS 2025, 0582
BVerfG, Beschluss vom 03.03.2025 - 1 BvR 763/23
1. Unangemessener Druck auf Parteien eines Zivilverfahrens, einen Vergleich zu schließen, kann die Besorgnis der Befangenheit begründen.
2. Ein Ablehnungsgesuch kann auch auf früher bekannte und noch nicht geltend gemachte Tatsachen gestützt werden, wenn aus der Gesamtbetrachtung mehrerer Umstände in der Summe die Besorgnis der Befangenheit hergeleitet wird.
3. Auch unzulängliche oder unsachliche Stellungnahmen des Richters zu den zum Ablehnungsgesuch führenden Vorgängen in der dienstlichen Äußerung können die Besorgnis der Befangenheit begründen.
4. Wählt der Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme mehrfach ironische Formulierungen, die zur Sachaufklärung nichts beitragen, aber geeignet sind, das Vorbringen des Beschwerdeführers lächerlich zu machen, lässt dies auf eine mögliche Voreingenommenheit des Richters schließen.
5. Eine dienstliche Äußerung, die im Nachhinein die Motive des Richters offenlegt, kann früheres Fehlverhalten nicht ungeschehen machen. Sie kann auch den Eindruck der Voreingenommenheit nicht ohne weiteres beseitigen.

IMRRS 2025, 0581

BVerfG, Beschluss vom 03.03.2025 - 1 BvR 750/23
1. Unangemessener Druck auf Parteien eines Zivilverfahrens, einen Vergleich zu schließen, kann die Besorgnis der Befangenheit begründen.
2. Ein Ablehnungsgesuch kann auch auf früher bekannte und noch nicht geltend gemachte Tatsachen gestützt werden, wenn aus der Gesamtbetrachtung mehrerer Umstände in der Summe die Besorgnis der Befangenheit hergeleitet wird.
3. Auch unzulängliche oder unsachliche Stellungnahmen des Richters zu den zum Ablehnungsgesuch führenden Vorgängen in der dienstlichen Äußerung können die Besorgnis der Befangenheit begründen.
4. Wählt der Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme mehrfach ironische Formulierungen, die zur Sachaufklärung nichts beitragen, aber geeignet sind, das Vorbringen des Beschwerdeführers lächerlich zu machen, lässt dies auf eine mögliche Voreingenommenheit des Richters schließen.
5. Eine dienstliche Äußerung, die im Nachhinein die Motive des Richters offenlegt, kann früheres Fehlverhalten nicht ungeschehen machen. Sie kann auch den Eindruck der Voreingenommenheit nicht ohne Weiteres beseitigen.

IMRRS 2025, 0579

BVerfG, Beschluss vom 10.04.2025 - 2 BvR 468/25
1. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es, dass der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird. Zudem sind strittige Rechtsverhältnisse im Interesse der Rechtssicherheit in angemessener Zeit zu klären.
2. Bei der Fünfmonatsfrist für die Nachreichung der Urteilsgründe handelt es sich nicht um einen gesetzlich als solchen festgelegten Zeitraum handelt, sondern dass sie aus dem unbestimmten Rechtsbegriff "alsbald" abgeleitet wird.
3. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, der Interessen der Beschwerdeführer und der Eilbedürftigkeit von Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes bestehen (hier) zumindest verfassungsrechtliche Bedenken, ob ein Ausschöpfen der Fünfmonatsfrist den der entsprechenden Auslegung des Begriffs "alsbald" zugrundeliegenden Belangen noch gerecht wird.

IMRRS 2025, 0576

VGH Bayern, Beschluss vom 01.04.2025 - 4 CE 25.52
1. Auch wenn eine Gerichtsentscheidung gegen ein elektronisches Empfangsbekenntnis an das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt wird, kommt es für den Zeitpunkt der Zustellung nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt das zuzustellende Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, sondern nur darauf, wann der Rechtsanwalt das Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat.
2. Die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses setzt die Willensentscheidung des Empfängers voraus, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustelldatum als zugestellt entgegenzunehmen; ohne diese aktive Mitwirkung wird ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht ausgelöst.
3. Wie bei der "papiergebundenen" Zustellung eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis nach früherem Recht existiert auch für elektronische Empfangsbekenntnisse keine prozessrechtliche Vorschrift, die einen Rechtsanwalt verpflichten würde, die Zustellung binnen einer bestimmten Frist nach dem tatsächlichen Zugang zu bestätigen.

Online seit 7. Mai
IMRRS 2025, 0572
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.03.2025 - 2-13 T 7/25
Der Streitwert einer einstweiligen Verfügung, mit der ein Beschluss ausgesetzt wird, der eine Auftragserteilung zum Gegenstand hat, ist mit mindestens 50% des Werts der Hauptsache festzusetzen, da im Regelfall mit der Aussetzung das Angebot hinfällig wird.*)

IMRRS 2025, 0560

KG, Beschluss vom 16.04.2025 - 2 UH 12/25
1. Negative Kompetenzkonflikte zwischen Spruchkörpern eines Gerichts - vorliegend der Kammer für Handelssachen und der Insolvenzkammer - sind analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das im Rechtszug übergeordnete Gericht zu entscheiden.*)
2. Klagen über Haftungsansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. bzw. § 15b InsO aufgrund von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife stellen eine Handelssache gem. § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG dar, für die die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen begründet ist.*)
3. Ein Verweisungsbeschluss, der objektiv willkürlich ist, d. h. bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist, entfaltet ausnahmsweise keine Bindungswirkung gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 102 Satz 2 GVG.*)

Online seit 6. Mai
IMRRS 2025, 0559
OLG Hamm, Urteil vom 15.04.2025 - 4 U 77/24
Das Berufungsgericht kann im Falle eines unzulässigen Teilurteils, den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits - jedenfalls bei Sachdienlichkeit - auch ohne einen darauf gerichteten Antrag an sich ziehen und darüber mitentscheiden, soweit es erforderlich ist, um den Verfahrensfehler zu beseitigen.*)

IMRRS 2025, 0571

LG Hagen, Beschluss vom 12.09.2024 - 6 OH 3/17
Selbst in einem seit fast 10 Jahren laufenden selbständigen Beweisverfahren kann der gerichtliche Sachverständige, der unklare und widersprüchliche Angaben liefert, entpflichtet werden.

Online seit 5. Mai
IMRRS 2025, 0563
OLG Celle, Beschluss vom 25.04.2025 - 24 U 212/22
Im Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG ist das Gericht durch einen bezifferten Antrag nicht daran gehindert, den Gegenstandswert auf einen höheren als den beantragten Betrag festzusetzen. Der Grundsatz der Antragsbindung aus § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist insofern weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar.*)

IMRRS 2025, 0555

OLG Bremen, Urteil vom 23.04.2025 - 1 U 12/24
1. Die Urteilsergänzung nach § 716 ZPO erfasst nicht nur Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit selbst nach den §§ 708 und 709 ZPO, sondern auch die Entscheidungen nach § 711 ZPO über die Abwendungsbefugnis sowie nach § 712 ZPO über einen Schutzantrag des Schuldners.*)
2. Eine Urteilsergänzung im Hinblick auf eine fehlende Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 S. 1 ZPO durch Hinterlegung scheidet bereits dann aus, wenn das Urteil lediglich die Möglichkeit einer Abwendung durch Sicherheitsleistung nach § 711 S. 1 Alt. 1 ZPO vorsieht, ohne auch eine Hinterlegung nach § 711 S. 1 Alt. 2 ZPO zu ermöglichen.*)
3. Die Hinterlegung im Sinne des § 711 S. 1 Alt. 2 ZPO bezieht sich in Abgrenzung zur Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren nach § 711 S. 1 Alt. 1 ZPO i.V.m. § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Möglichkeit, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung von Herausgabeansprüchen oder Lieferansprüchen (z.B. auf Übereignung beweglicher Sachen) den geschuldeten Gegenstand zu hinterlegen.*)
4. Eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nach § 320 Abs. 1 ZPO liegt dann vor, wenn das Gericht den Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand etwas beurkundet, was die Parteien so nicht vorgetragen haben.*)

Online seit 2. Mai
IMRRS 2025, 0562
BGH, Urteil vom 10.04.2025 - III ZR 431/23
1. Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob bei der Schadensschätzung nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist, und darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre.
2. Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten können auch in zweiter Instanz unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten erhoben werden, wenn die Partei in erster Instanz nicht verpflichtet war, solche Einwendungen vorzubringen.

Online seit April
IMRRS 2025, 0554
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2025 - 6 U 110/24
Eine Berufung, die ausschließlich auf neues Vorbringen gestützt ist, setzt für deren Zulässigkeit eine ausreichende Begründung zu den Tatsachen voraus, die eine Zulassung des neuen Vorbringens rechtfertigen.*)

IMRRS 2025, 0552

BGH, Beschluss vom 08.04.2025 - VIII ZR 143/24
1. Eine Anhörungsrüge gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof gerügt wird.
2. Die Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens genügt hierfür ebenso wenig wie die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung.
3. Liegt eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist.

IMRRS 2025, 0429

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.02.2025 - 5 Sa 1/25
Der ausschließliche Gerichtsstand des § 29a Abs. 1 ZPO gilt auch für Streitigkeiten aus einem Mietvertrag, durch den eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Wohnraum i.S.v. § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB als Unterkunft für Monteure anmietet.*)

IMRRS 2025, 0540

OLG Celle, Beschluss vom 15.04.2024 - 14 W 7/24
Zahlt der Kläger einen Gerichtskostenvorschuss über Jahre nicht ein und unterbleibt deshalb ein Tätigwerden des Gerichts im Zusammenhang mit einer bereits zugestellten Klage, kann das Verhalten des Klägers in Ausnahmefällen dahin aufzufassen, dass er endgültig davon absieht, das Verfahren durchzuführen (hier bejaht).

IMRRS 2025, 0536

OLG Celle, Beschluss vom 04.10.2023 - 4 U 75/23
1. Der Auftragnehmer kann im Wege der sog. verlängerten Vollstreckungsgegenklage materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen titulierten Anspruch des Auftraggebers auf Mängelbeseitigung geltend machen.
2. Eine Ermächtigung zur Durchführung der Mängelbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme nach § 887 Abs. 1 ZPO führt lediglich dazu, dass der Auftragnehmer sich im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nicht auf Erfüllung einer Mängelbeseitigungspflicht berufen kann. Andere materiell-rechtliche Einwendungen (hier: Annahmeverzug) können dagegen geltend gemacht werden.
3. Annahmeverzug setzt voraus, dass der Auftragnehmer die geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Art und Weise anbietet. Daran fehlt es, wenn der Auftragnehmer die geschuldete Mängelbeseitigung (nur) "nach den anerkannten Regeln der Technik" anbietet, obwohl er nach einem geschlossenen Vergleich dazu verpflichtet ist, bei der Mängelbeseitigung (auch) die Feststellungen und Vorgaben eines Sachverständigen zu beachten.

IMRRS 2025, 0512

OLG Celle, Beschluss vom 07.11.2023 - 4 U 75/23
1. Der Auftragnehmer kann im Wege der sog. verlängerten Vollstreckungsgegenklage materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen titulierten Anspruch des Auftraggebers auf Mängelbeseitigung geltend machen.
2. Eine Ermächtigung zur Durchführung der Mängelbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme nach § 887 Abs. 1 ZPO führt lediglich dazu, dass der Auftragnehmer sich im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nicht auf Erfüllung einer Mängelbeseitigungspflicht berufen kann. Andere materiell-rechtliche Einwendungen (hier: Annahmeverzug) können dagegen geltend gemacht werden.
3. Annahmeverzug setzt voraus, dass der Auftragnehmer die geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Art und Weise anbietet. Daran fehlt es, wenn der Auftragnehmer die geschuldete Mängelbeseitigung (nur) "nach den anerkannten Regeln der Technik" anbietet, obwohl er nach einem geschlossenen Vergleich dazu verpflichtet ist, bei der Mängelbeseitigung (auch) die Feststellungen und Vorgaben eines Sachverständigen zu beachten.

IMRRS 2025, 0531

KG, Beschluss vom 28.03.2025 - 2 W 9/25
1. Die einseitig gebliebene Erklärung des Gläubigers, dass sein Antrag nach § 888 ZPO in der Hauptsache erledigt sei, ermöglicht es, die Erledigung des Zwangsmittelantrags festzustellen und dem Schuldner die Kosten aufzuerlegen.*)
2. Die Erledigungserklärung kann auch mit einer zulässigen sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen die Zurückweisung des Zwangsmittelantrags eingeführt werden. Selbst wenn die Beschwerde Erfolg hat, hat der Gläubiger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, so die Erledigungserklärung bei gewissenhafter Prozessführung bereits im ersten Rechtszug hätte abgegeben werden können.*)

IMRRS 2025, 0526

BGH, Beschluss vom 18.02.2025 - XI ZB 24/24
1. Enthält ein Ablehnungsgesuch lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist es offensichtlich unzulässig.
2. Eindeutig unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn es sich gegen den gesamten Spruchkörper eines Gerichts richtet.
3. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter.

IMRRS 2025, 0524

BGH, Beschluss vom 26.03.2025 - III ZB 1/25
1. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen.
2. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt als vom Antragsteller gewünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar.

IMRRS 2025, 0427

BayObLG, Beschluss vom 19.03.2025 - 101 AR 15/25
1. Wenn bei der Bestellung eines unentgeltlichen Wohnungsrechts schuldrechtlich vereinbart wird, dass der Berechtigte Betriebskosten anteilig zu tragen hat, so handelt es sich nicht um ein Mietverhältnis, §29a ZPO ist mithin nicht anwendbar.
2. Nach § 28 ZPO können im Gerichtsstand der Erbschaft, das heißt dort, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand hatte, Nachlassverbindlichkeiten gegen die Erben eingeklagt werden, solange diese noch als Gesamtschuldner haften.

IMRRS 2025, 0519

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2025 - 7 D 51/23
(Ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2025, 0506

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.03.2025 - 11 U 33/24
1. Lässt sich die Reichweite der Rechtskraft eines Feststellungstenors nur durch Auslegung unter Berücksichtigung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ermitteln, sind auch im Tatbestand i.S.d. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO enthaltene Verweise auf konkret benannte Anlagen mitzuberücksichtigen.*)
2. Grundlage der Auslegung ist der dem Gericht bei der Abfassung der Entscheidung bekannte Sachverhalt. Lassen spätere, bei der Entscheidungsfindung nicht in den Prozess eingeführte Erkenntnisse die Entscheidung im Nachherein als nicht mit einer EU-Verordnung konform erscheinen (hier: Art. 8 Abs. 1, 3 Rom II-VO), führt der Grundsatz des „effet utile“ nicht zu einer einschränkenden Auslegung der Rechtskraft des Tenors. Das Unionsrecht gebietet es vielmehr einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (EuGH, Urteil vom 9.4.2024 - C-582/21).*)

IMRRS 2024, 1476

LG Lübeck, Urteil vom 17.10.2024 - 5 O 125/23
1. Der Versorger muss den Anfangs- und Endstand des Zählers nachweisen.
2. Kommt der Versorger eine Aufforderung zur Einzahlung eines Kostenvorschusses für die Zeugenvernehmung nicht nach, wird kein Beweis erhoben und der Versorger bleibt den Beweis schuldig.

IMRRS 2025, 0503

OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.2025 - 30 W 28/25
Kann die nachträgliche Festsetzung in einem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht festgesetzter Kosten gem. § 106 Abs. 2 ZPO (ohne zusätzliche Kosten) durchgeführt werden, fehlt einer sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss das Rechtsschutzbedürfnis.*)

IMRRS 2025, 0505

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2024 - 22 U 40/24
1. Es ist möglich, dass DIN-Normen die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Ob darüber hinaus in allen Fällen eine Vermutung dafür anzuerkennen ist, dass DIN-Normen den Regeln der Technik entsprechen, ist zweifelhaft.
2. Das Gericht darf sich bei der Prüfung, welche Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, nicht auf die persönliche Auffassung eines Sachverständigen stützen. Es muss den Sachverständigen anleiten, aussagekräftige Erkenntnisquellen zu nutzen, um die Frage, welche Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, zu beantworten.

IMRRS 2025, 0501

OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.04.2025 - 6 UH 3/25
1. Von dem Grundsatz, dass regelmäßig nur der allgemeine Gerichtsstand einer der als Streitgenossen zu verklagenden Personen als gemeinsamer Gerichtsstand zu bestimmen ist, kann nur abgewichen werden, wenn sachlich vorrangige Gründe dies rechtfertigen. Im Falle einer Gerichtsstandsvereinbarung kommt das nur in Betracht, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart wurde und es dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen.
2. Die Bestimmung eines lediglich fakultativ vereinbarten Gerichtsstands scheidet aus. In diesem Fall kann der Kläger im allgemeinen Gerichtsstand klagen. Auf eine Klage am Sitz des Klägers muss sich der Beklagte regelmäßig nur einlassen, wenn er sich diesem Gerichtsstand durch besondere Vereinbarung unterworfen hat.
3. Ein Streitgenosse muss sich den mit einem anderen Streitgenossen vereinbarten Gerichtsstand des Klägers grundsätzlich nicht aufdrängen lassen.

IMRRS 2025, 0494

BFH, Beschluss vom 11.03.2025 - VIII B 21/24
Ist dem Kläger eine Anreise zur mündlichen Verhandlung mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund seines Gesundheitszustands unzumutbar und die Anreise mit dem eigenen Auto verkehrsbedingt unmöglich, liegt ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung vor, wenn der Kläger das Gericht noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung hierüber telefonisch informiert und nach Beendigung seiner Fahrt die Umstände seiner Verhinderung glaubhaft macht.*)

IMRRS 2025, 0489

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.04.2025 - 3 S 263/25
1. Ein Prozessvergleich hat die Funktion, Streit oder Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen (vgl. § 779 Abs. 1 BGB). Es liegt in seinem Wesen, dass die Beteiligten durch seinen Abschluss auf eine abschließende Rechtsprüfung verzichten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein Widerruf von Prozesshandlungen in Betracht kommt, wenn die Prozesshandlung durch unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung herbeigeführt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2023 - 1 WB 23.22 -, und Beschluss vom 07.08.1998 - 4 B 75.98 -, jeweils m.w.N.), ist auf den Prozessvergleich daher nur eingeschränkt übertragbar.*)
2. Jedenfalls die bloße Behauptung, die vom Verwaltungsgericht geäußerte vorläufige Rechtsauffassung sei objektiv unzutreffend gewesen, vermag einen Vergleichswiderruf regelmäßig nicht zu rechtfertigen.*)

IMRRS 2025, 0490

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2023 - 6 U 184/22
1. Die Einreichung eines elektronischen Dokuments im docx-Format ist unwirksam.
2. Auf einen gerichtlichen Hinweis über die Unwirksamkeit des Eingangs muss der Rechtsanwalt das PDF-Dokument per beA am gleichen Tag, spätestens aber am darauffolgenden Tag übersenden und die Übereinstimmung glaubhaft machen. Andernfalls greift die Eingangsfiktion nicht ein.

IMRRS 2025, 0480

AG Trier, Beschluss vom 27.02.2025 - 7 C 120/24
Nimmt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei einem Werkvertrag wegen Rückzahlung des auf 0 geminderten Werklohns in Anspruch, befindet sich der Leistungsort i. S. des § 29 Abs. 1 ZPO auch dann beim Wohnsitz des Auftragnehmers als Schuldner, wenn Gegenstand des Werkvertrags die sachverständige Begutachtung eines Bauwerks war. Eine besondere Ortsbezogenheit der Tätigkeit des Sachverständigen, die die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsorts am Ort der zu begutachtenden Sache rechtfertigen würde, besteht hierbei nicht.*)

IMRRS 2025, 0479

KG, Beschluss vom 07.04.2025 - 21 W 12/25
1. Die Auferlegung einer Gebühr gem. § 38 GKG kommt nicht in Betracht, wenn das Gericht durch eigene Ermessenentscheidungen überhaupt erst eine Verfahrenssituation schafft, in der der Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet ist.*)
2. Eine Vertagung ist i.S.v. § 38 GKG bei Säumnis der Parteien im Termin nicht nötig, wenn das Gericht den Rechtsstreit für entscheidungsreif hält und nach Lage der Akten gem. § 251a ZPO hätte entscheiden oder gem. § 251a Abs. 3 ZPO das Ruhen des Verfahrens hätte anordnen können. In diesem Fall fehlt es an der erforderlichen Kausalität des Verhaltens der Partei bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten für die Vertagung.*)
3. Die bloße Säumnis einer Partei oder auch wiederholte Terminsverlegungsanträge stellen allein kein prozessrechtswidriges Verhalten dar und sind nicht über § 38 GKG sanktionsfähig.*)
4. Sofern das Gericht den Parteien Vorgaben hinsichtlich des von ihnen erwarteten Prozessverhaltens macht und aus deren Nichteinhaltung ein Fehlverhalten ableiten will, müssen diese Vorgaben hinreichend bestimmt sein. Der Hinweis, dass in der Regel eine Vorlaufzeit von drei Monaten benötigt werde, um einen Termin im Falle eines Verlegungsantrags anderweitig nutzen zu können, genügt dieser Anforderung nicht.*)
5. Solange die Parteien außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese sinnlos sind, lässt dieses Verhalten ihr Verschulden für eine Verzögerung des Rechtsstreits i.S.v. § 38 GKG entfallen.*)

IMRRS 2025, 0439

OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2025 - 11 U 30/24
Wird die Berufung gegen ein Urteil nach Lage der Akten gegen die säumige Partei, das in Übereinstimmung mit § 708 Nr. 2, § 711 Satz 1 ZPO weder eine Sicherheitsleistung des Gläubigers noch eine Abwendungsbefugnis des Schuldners vorsieht, zurückgewiesen, so ist in einschränkender Auslegung von § 708 Nr. 10, § 711 ZPO auch in der Berufungsentscheidung eine Abwendungsbefugnis nicht auszusprechen.*)

IMRRS 2025, 0474

KG, Beschluss vom 07.04.2025 - 21 W 11/25
1. Die Auferlegung einer Gebühr gem. § 38 GKG kommt nicht in Betracht, wenn das Gericht durch eigene Ermessenentscheidungen überhaupt erst eine Verfahrenssituation schafft, in der der Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet ist.*)
2. Eine Vertagung ist i.S.v. § 38 GKG bei Säumnis der Parteien im Termin nicht nötig, wenn das Gericht den Rechtsstreit für entscheidungsreif hält und nach Lage der Akten gem. § 251a ZPO hätte entscheiden oder gem. § 251a Abs. 3 ZPO das Ruhen des Verfahrens hätte anordnen können. In diesem Fall fehlt es an der erforderlichen Kausalität des Verhaltens der Partei bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten für die Vertagung.*)
3. Die bloße Säumnis einer Partei oder auch wiederholte Terminsverlegungsanträge stellen allein kein prozessrechtswidriges Verhalten dar und sind nicht über § 38 GKG sanktionsfähig.*)
4. Sofern das Gericht den Parteien Vorgaben hinsichtlich des von ihnen erwarteten Prozessverhaltens macht und aus deren Nichteinhaltung ein Fehlverhalten ableiten will, müssen diese Vorgaben hinreichend bestimmt sein. Der Hinweis, dass in der Regel eine Vorlaufzeit von drei Monaten benötigt werde, um einen Termin im Falle eines Verlegungsantrags anderweitig nutzen zu können, genügt dieser Anforderung nicht.*)
5. Solange die Parteien außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese sinnlos sind, lässt dieses Verhalten ihr Verschulden für eine Verzögerung des Rechtsstreits i.S.v. § 38 GKG entfallen.*)

IMRRS 2025, 0455

BGH, Beschluss vom 19.03.2025 - VII ZB 1/25
Die Entscheidung über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde wegen Grundsatzbedeutung obliegt nicht dem Einzelrichter, sondern dem Kollegium.

IMRRS 2025, 0464

BFH, Beschluss vom 07.03.2025 - XI B 11/24
1. Stellt ein Prozessvertreter einen Antrag auf Terminverlegung mit der Begründung, dass sein sechsjähriger Sohn an Brechdurchfall leide, muss die Art und Schwere der Erkrankung aus dem zur Glaubhaftmachung vorgelegten ärztlichen Attest zu entnehmen sein, so dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin selbst im Wege der eröffneten Video-Zuschaltung von Zuhause wegen des bedenklichen Gesundheitszustands des zu betreuenden Kindes nicht erwartet werden kann.*)
2. In diesem Fall hat der Prozessvertreter außerdem Gründe anzugeben und glaubhaft zu machen, warum eine Betreuung seines Kindes durch eine andere Person nicht gewährleistet werden kann.*)

IMRRS 2025, 0447

BGH, Beschluss vom 19.03.2025 - VII ZB 19/24
1. Das Berufungsgericht verletzt die Verfahrensgrundrechte des Beklagten, wenn es die in der Berufungsschrift enthaltene Berufungsbegründung nicht berücksichtigt.
2. Gleiches gilt, wenn der vor einer Verwerfung der Berufung als unzulässig erforderliche Hinweis des Berufungsgerichts an den Berufungsführer unterbleibt.

IMRRS 2025, 0461

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.10.2024 - 3 U 536/24
1. Sieht ein zwischen den Parteien geschlossener Prozessvergleich vor, dass alle wechselseitigen Forderungen zwischen den Parteien abgegolten sind, dann erstreckt sich die Abgeltung auch auf etwaige aus den werkvertraglichen Nebenpflichten folgende Auskunftsansprüche.
2. Die Berufung auf die Abgeltungswirkung kann ausnahmsweise treuwidrig sein, wenn sich aus dem Eintreten nicht vorhergesehener Spätfolgen ein so krasses Missverhältnis zwischen Schaden und Abfindungsleistung ergibt, dass das Festhalten am Vergleich für den Geschädigten unzumutbar ist (hier verneint).

IMRRS 2025, 0459

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.08.2024 - 3 U 536/24
1. Sieht ein zwischen den Parteien geschlossener Prozessvergleich vor, dass alle wechselseitigen Forderungen zwischen den Parteien abgegolten sind, dann erstreckt sich die Abgeltung auch auf etwaige aus den werkvertraglichen Nebenpflichten folgende Auskunftsansprüche.
2. Die Berufung auf die Abgeltungswirkung kann ausnahmsweise treuwidrig sein, wenn sich aus dem Eintreten nicht vorhergesehener Spätfolgen ein so krasses Missverhältnis zwischen Schaden und Abfindungsleistung ergibt, dass das Festhalten am Vergleich für den Geschädigten unzumutbar ist (hier verneint).

IMRRS 2025, 0453

BGH, Beschluss vom 25.02.2025 - VIII ZR 12/24
1. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Bundesgerichtshof gerügt wird.
2. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Die Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens genügt hierfür ebenso wenig wie die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung.
3. Liegt eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist.

IMRRS 2025, 0452

BGH, Beschluss vom 19.03.2025 - VII ZR 231/23
1. Hält der Auftragnehmer einen vereinbarten Fertigstellungstermin nicht ein, kann dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz eines Mietausfallschadens zustehen.
2. Der Auftraggeber genügt seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, dass infolge des Überschreitens des vereinbarten Fertigstellungstermins eine Vermietung an einzugsbereite Mietinteressenten erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen sei und dies anhand einer Übersicht unter Beweis stellt. Zum weiteren hypothetischen Verlauf der Dinge muss er keinen Vortrag halten.
3. Das Gericht verletzt den Anspruch eines Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es das zur Anspruchsbegründung gehaltene Vorbringen nicht zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.

IMRRS 2025, 0438

OLG Schleswig, Urteil vom 12.02.2025 - 12 U 9/23
1. Der Auftraggeber hat bei einem VOB/B-Vertrag eine nicht verwertete Gewährleistungssicherheit spätestens zwei Jahre nach deren Ausstellung zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist.
2. Vereinbaren die Parteien nach Vertragsschluss, dass die Gewährleistungssicherheit erst dann zurückzugeben ist, wenn eventuelle Mängelgewährleistungsansprüche verjährt sind, entfällt das Zurückbehaltungsrecht, wenn die Gewährleistungsansprüche verjährt sind.
3. Bei einem VOB/B-Vertrag beginnt nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung für diese Leistung eine Verjährungsfrist von zwei Jahren neu. Kommt es jedoch nicht zu einer Abnahme, wird keine (neue) Verjährungsfrist in Gang gesetzt.
4. Ein selbständiges Beweisverfahren ist nicht erst mit dem Erlass des Streitwertbeschlusses beendet, sondern bereits dann, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist.

IMRRS 2025, 0450

VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21.11.2024 - Vf. 1-VII-23
Zur Unzulässigkeit einer Popularklage gegen einen Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung.*)

IMRRS 2025, 0390

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.10.2024 - 13 W 7/24
1. Eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch unterliegt nicht dem Anwaltszwang, wenn das Ablehnungsgesuch in einem Prozesskostenhilfeverfahren angebracht worden ist.*)
2. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn der abgelehnte Richter über ein von der Beklagtenseite wegen bislang unterbliebener Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gestelltes Befangenheitsgesuch selbst entscheidet, noch am selben Tag den Prozesskostenhilfeantrag zurückweist und in einem vor Zustellung dieser Entscheidungen stattfindenden Termin gegen die Beklagtenseite Versäumnisurteil erlässt.*)

IMRRS 2025, 0443

AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2025 - 1 AGH 43/24
1. Die prozessuale Schriftform nach § 55a Abs. 3 VwGO erfordert, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss.
2. Jeder Anwalt ist nach § 31a Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 BRAO dazu verpflichtet, das beA vorzuhalten und Mitteilungen über dieses Postfach zur Kenntnis zu nehmen.
3. Eine Ausnahme - wie etwa das Ruhen der Tätigkeit - ist nicht vorgesehen. Wer kein beA hat, muss die Zulassung zurückgeben und den Rechtsanwaltstitel ablegen.
