Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16496 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2004, 1314
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.04.2004 - 7 U 26/03
Greift die Beklagte ein Urteil, das in falscher Besetzung ergangen ist, mit der Berufung nur teilweise an, so verfällt nach neuem Berufungsrecht der nicht angegriffene Teil des landgerichtlichen Urteils nicht der Aufhebung, wenn er selbstständig beurteilbar ist. Eine Aufhebung des Urteils auch insoweit würde gegen § 528 ZPO verstoßen und die obsiegende Klägerin ohne Not der Gefahr von Nachteilen in der Vollstreckung aussetzen, obwohl die Beklagte diesen Teil des Urteils akzeptiert (Abweichung von BGH, Urt. v. 19.10.1988, IVb ZR 10/88, NJW 1989, 229, 230).*)
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IMRRS 2004, 1312
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.06.2004 - 9 W 35/04
Über ein den Einzelrichter am Landgericht betreffendes Ablehnungsgesuch hat nicht die Zivilkammer als Kollegialgericht sondern der zur Vertretung berufene Einzelrichter zu entscheiden.*)
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IMRRS 2004, 1311
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2004 - 1 U 10/04
1. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind nur dann gemäß § 5 ZPO zusammenzurechnen, wenn sie wirtschaftlich unterschiedliche Streitgegenstände betreffen. Bei wirtschaftlicher Identität hat eine Zusammenrechnung hingegen zu unterbleiben.*)
2. Begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrages Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung, ist ein zugleich gestellter Antrag auf Feststellung, dass sich der Beklagte hinsichtlich dieser Gegenleistung in Annahmeverzug befindet, mit dem Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch.*)
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IMRRS 2004, 1307
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.07.2004 - XII ZB 268/03
Gegen eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO ist kein Rechtsmittel gegeben.*)
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IMRRS 2004, 1280
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 16.07.2004 - IXa ZB 288/03
Aus der wirksam in eine Grundschuldurkunde aufgenommenen und im Grundbuch eingetragenen Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Gesellschaftsvermögens betrieben werden. Dem steht nicht entgegen, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach neuerer Rechtsprechung rechts- und möglicherweise grundbuchfähig ist.*)
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IMRRS 2004, 1279
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 16.07.2004 - IXa ZB 46/04
Für die Vollstreckung eines Haftbefehls (§ 901 ZPO) in der Wohnung des Schuldners zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen ist eine besondere Anordnung des Amtsrichters erforderlich.*)
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IMRRS 2004, 1278
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 16.07.2004 - IXa ZB 44/04
Das Vollstreckungsgericht darf beim Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht anordnen, daß das Geldinstitut als Drittschuldner den verlängerten Pfändungsschutz gemäß § 55 Abs. 4 SGB I ohne gesonderte gerichtliche Entscheidung zu beachten habe.*)
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IMRRS 2004, 1271
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.07.2004 - IX ZB 2/03
Die Einschränkung, wonach der Beklagte, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, sich auf einen Zustellungsmangel nicht berufen kann, wenn er gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte (Art. 34 Nr. 2 EuGVVO), findet keine Anwendung auf Verfahren, die die Vollstreckbarkeit von Klagen und öffentlichen Urkunden betreffen, welche vor dem 1. März 2002 erhoben oder errichtet worden sind.*)
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IMRRS 2004, 1261
Prozessuales
BGH, Urteil vom 06.05.2004 - IX ZR 205/00
a) Gerät der Prozeß in Stillstand, weil dem Kläger die für die Zustellung eines Schriftsatzes benötigte Anschrift des Prozeßgegners unbekannt ist, so endet die Unterbrechung der Verjährung nur dann nicht, wenn die zur Anschriftenmitteilung verpflichtete Partei darlegt und gegebenenfalls beweist, daß sie die ihr möglichen (und zumutbaren) Schritte unternommen hat, die zustellungsfähige Anschrift der anderen Partei erfolgversprechend zu ermitteln.*)
b) Im Rahmen dieser Obliegenheit ist die zur Anschriftenermittlung verpflichtete Partei grundsätzlich gehalten, die öffentliche Zustellung zu beantragen.*)
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IMRRS 2004, 1259
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.07.2004 - XI ZB 33/03
Zum Lauf der Frist eines Wiedereinsetzungsantrags.*)
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IMRRS 2004, 1256
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.07.2004 - V ZB 6/04
a) Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstands den für eine Wertberufung erforderlichen Betrag von 600 € erreicht, ist das Berufungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden. Daran hat sich durch das ZPO-Reform-Gesetz nichts geändert.*)
b) Will das Berufungsgericht von der Festsetzung des Streitwerts durch das erstinstanzliche Gericht abweichen und den Streitwert und mit diesem die Beschwer niedriger ansetzen, muß es den Kläger nach §§ 525, 139 Abs. 2, 3 ZPO darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern.*)
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IMRRS 2004, 1253
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 07.07.2004 - V ZB 61/03
Der Ablauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung eines "Gebührennotars" führt nicht zu einer Umwandlung der zweijährigen in eine dreißigjährige Verjährungsfrist.*)
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IMRRS 2004, 1250
Leasing und Erbbaurecht
BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VIII ZB 44/03
Für die Beurteilung, ob der Kläger die Klage gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unverzüglich zurückgenommen hat, ist an den Zeitpunkt anzuknüpfen, zu dem der Kläger davon Kenntnis erlangt, daß der Anlaß zur Einreichung der Klage vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit weggefallen ist.*)
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IMRRS 2004, 1249
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.07.2004 - XII ZB 27/03
a) Zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax.*)
b) Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß des Berufungsgerichts kann grundsätzlich nicht auf Tatsachen gestützt werden, die nicht schon im Verfahren der Wiedereinsetzung vorgetragen worden sind (im Anschluß an BGHZ 156, 165 ff.).*)
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IMRRS 2004, 1247
Immobilien
BGH, Urteil vom 04.08.2004 - XII ZR 28/01
a) Die ausschließliche internationale Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen nach Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 22 Nr. 1 EuGVVO) folgt nicht schon daraus, daß ein solches Recht von der Klage berührt wird oder daß die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muß vielmehr auf ein dingliches Recht und - unbeschadet der für Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen vorgesehenen Ausnahme - nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - C-294/92 - Sammlung der Rechtsprechung des EuGH 1994, S. I-01717).*)
b) Ist die Klage auf Bewilligung der Löschung eines in Spanien eingetragenen Nießbrauchsrechts auf eine schuldhafte Verletzung der bei Einräumung des Nießbrauchs vereinbarten Vertragspflichten gestützt, richtet sich die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 2 Abs. 1 EuGVVO) nach dem Wohnsitz des Schuldners.*)
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IMRRS 2004, 1233
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 10.08.2001 - 2Z BR 121/01
Im Wohnungseigentumsverfahren kann die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegenüber einem Beteiligten zu laufen beginnen, wenn der Amtsrichter die vollständige Entscheidung samt Gründen in dessen Gegenwart vorliest.*)
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IMRRS 2004, 1225
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.06.2004 - 17 W 20/04
Es ist nicht Sinn des Beweissicherungsverfahrens und der nach seinem Abschluss zu treffenden isolierten Kostenentscheidung, die Verantwortlichkeit zwischen zwei als Gesamtschuldnern in Anspruch genommenen Antragsgegnern festzustellen.
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IMRRS 2004, 1207
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 24.10.2001 - 2Z BR 132/01
Einem Laien ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: in Wohnungseigentumssachen)bei einer Fristversäumnis grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, sofern eine Rechtsmittelbelehrung fehlte(Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen beabsichtigter Abweichung von OLG Celle NZM 1999, 287, OLG Köln, Beschluss vom 29.5.2000, 16 Wx 72/00, sowie OLG Hamburg ZMR 2001, 845).*)
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IMRRS 2004, 1197
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2004 - 23 U 233/03
1. Die Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen die Hauptschuldnerin aus § 717 Abs. 3 ZPO richtet sich gemäß Art. 229 § 6 I 2 III EGBGB nach den bis zum 1.1.2002 geltenden Regeln, womit eine Verjährung dieses Anspruchs nach § 852 BGB a.F. nach Ablauf von drei Jahren eintritt.*)
2. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. beginnt schon mit dem Erlass des aufhebenden Urteils und ohne Rücksicht auf dessen Rechstkraft.*)
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IMRRS 2004, 1194
Selbständiges Beweisverfahren
BGH, Beschluss vom 22.07.2004 - VII ZB 3/03
Wird nach Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zwischen den Beteiligten der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig, geht die Zuständigkeit für das Beweisverfahren erst dann auf das Gericht der Hauptsache über, wenn dieses eine Beweisaufnahme für erforderlich hält und deshalb die Akten des selbständigen Beweisverfahrens beizieht.*)
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IMRRS 2004, 1183
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 31.10.2001 - 2Z BR 153/01
Ein Richter sieht sich nicht der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzt, nur weil er nicht sogleich über eine beantragte einstweilige Anordnung entscheidet, so er sie irrtümlich für unzulässig hält.*)
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IMRRS 2004, 1130
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2004 - 17 W 48/04
1. Auch im Kosten-Erstattungsrecht sind die Grundsätze von Treu und Glauben, § 242 BGB, und die Pflicht zur Schadensminderung, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, zu beachten.
2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Kosten zur Vorbereitung einer Klage oder zur Rechtsverteidigung gegen eine solche, insbesondere das Zusammensuchen und Ordnen der erforderlichen Untertagen und deren Sichtung einen nicht erstattungsfähigen Prozessaufwand darstellen und von der jeweiligen Partei selbst zu tragen sind.
3. Die Erstattung von Kosten für Privatgutachten, die vor oder während eines Rechtsstreites eingeholt werden, etwa um substantiiert vortragen oder sich derartig verteidigen zu können, unterliegt der Entscheidung im Einzelfall.
4. Bei sogenannten Substantiierungsgutachten ist Erstattungsfähigkeit gegeben, wenn die Partei ohne Hilfe des Sachverständigen ihrer Darlegungspflicht nicht nachkommen oder sich nicht sachgemäß verteidigen kann.
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IMRRS 2004, 1126
Gesellschaftsrecht
BGH, Urteil vom 02.10.2000 - II ZR 54/99
1. Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils bei der Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.*)
2. Zur Zulässigkeit eines Grundurteils auf alternativer Grundlage.*)
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IMRRS 2004, 1102
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2002 - 20 W 161/2002
Die Beschwerdeeinlegung in einem WEG-Verfahren kann per Telefax in der Form der Telekopie wirksam erfolgen. Eingangszeitpunkt ist dann der Zeitpunkt des Ausdrucks durch das Empfängergerät, unabhängig von den Dienststunden und einem aufgestempelten Entnahmezeitpunkt.*)
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IMRRS 2004, 1098
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 29.05.2002 - 16 Wx 87/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 1082
Selbständiges Beweisverfahren
LG München I, Beschluss vom 14.07.2004 - 8 OH 9635/04
Die drohende Verjährung gibt dem Antragsteller eines selbstständigen Beweisverfahrens zwar ein Rechtschutzinteresse, begründet aber nicht die zusätzliche Voraussetzung eines drohenden Beweismittelverlustes gemäß § 485 Abs. 1 2. und 3. Alternative ZPO.
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IMRRS 2004, 1070
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Dresden, Beschluss vom 17.09.2003 - 11 W 1068/03
1. Ein Befangenheitsgrund kann darin liegen, dass der Sachverständige den Eindruck vermittelt, eine streitige Behauptung zu Lasten einer Partei für erwiesen zu halten.
2. Die Tatsache, dass der Sachverständige eine objektiv vorhandene Mangelerscheinung, deren Vorhandensein ein verständiger Mensch ernsthaft nicht bestreiten kann (hier: unübersehbare Risse in der Fassade), als unstreitig bezeichnet, stellt einen solchen Befangenheitsgrund nicht dar.
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IMRRS 2004, 1066
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.06.2004 - IXa ZB 44/03
Dem Zwangsverwaltungsbeschlag unterliegende Miet- oder Pachtrückstände, die von dem Zwangsverwalter nicht eingezogen werden, können wegen Mißverhältnisses zwischen der Mindestvergütung und der entfalteten außergerichtlichen Inkassotätigkeit eine Erhöhung der Zwangsverwaltervergütung gebieten, auch wenn die Rückstände bereits vor Anordnung der Zwangsverwaltung aufgelaufen waren. Diese Erhöhung ist schon für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 nach den in § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV geregelten Grundsätzen auf 20 v.H. der Einzugsvergütung zu bemessen.*)
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IMRRS 2004, 1063
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 07.07.2004 - XII ZB 12/03
a) Auch wenn einer Prozeßpartei eine vom verkündeten Originalurteil abweichende Urteilsausfertigung zugestellt worden ist, läuft die fünfmonatige Berufungsfrist des § 517 2. Halbs. ZPO (= § 516 2. Halbs. ZPO a.F.).*)
b) Eine Prozeßpartei hat die Berufungsfrist schuldlos versäumt, wenn ihr eine fehlerhafte, für sie günstigere Urteilsausfertigung zugestellt worden ist und sie gegen das erst später bekannt gewordene, für sie ungünstigere Originalurteil vorgehen will. Dann steht auch die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen.*)
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IMRRS 2004, 1059
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.06.2004 - VI ZB 14/04
Wird die Telefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang handschriftlich auf den zu versendenden Schriftsatz übertragen, ist eine Verwechslungsgefahr gering. In einem solchen Fall reicht es aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfängernummer mit der übertragenen Nummer abgeglichen wird.*)
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IMRRS 2004, 1058
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - IXa ZB 181/03
Zur Befugnis des Vollstreckungsgerichts, im Verfahren nach § 889 ZPO eine den Umständen entsprechende Änderung der vom Prozeßgericht angeordneten eidesstattlichen Versicherung zu beschließen.*)
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IMRRS 2004, 1053
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 08.06.2004 - IX ZR 119/03
a) Enthält ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Formular darstellt, außer der Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung eine Abrede über die vom Rechtsanwalt zu erbringende Leistung, ist die Gebührenvereinbarung nicht wirksam begründet worden.*)
b) Die Frage, ob der Rechtsanwalt aufgrund einer Honorarvereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung fordert, ist anhand eines Vergleichs der für die geleistete Tätigkeit insgesamt verdienten gesetzlichen Vergütung mit dem vereinbarten Honorar zu beantworten. Ein solcher Vergleich ist erst dann möglich, wenn sich die Höhe der gesetzlichen Vergütung ermitteln läßt, in der Regel also erst nach dem Ende der Tätigkeit des Rechtsanwalts.*)
c) Der Rechtsanwalt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Mandant freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat.*)
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IMRRS 2004, 1046
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 20.09.2002 - 16 WX 32/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 1026
Prozessuales
BGH, Urteil vom 06.07.2004 - X ZR 171/02
a) Das Schriftformerfordernis des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a LugÜ ist nicht schon dann erfüllt, wenn die Partei, zu deren Lasten die vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung geht, eine schriftliche Erklärung abgibt, nachdem sie vom Inhalt der von der anderen Partei verwendeten, den Gerichtsstand regelnden Formularklausel Kenntnis erhalten hat.*)
b) "Gepflogenheiten" im Sinn des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b LugÜ setzen eine tatsächliche Übung voraus, die auf einer Einigung der Vertragsparteien beruht; sie können die Schriftform ersetzen, jedoch nicht die Einigung.*)
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IMRRS 2004, 1013
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.07.2004 - VI ZB 12/04
Dem Antragsteller, der die Erhebung einer Klage beim Landgericht beabsichtigt, kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn das Landgericht für die streitige Entscheidung sachlich nicht zuständig ist. Sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nur für eine Teilforderung zu bejahen, für deren Geltendmachung die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist, hat das Landgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe insgesamt zu verweigern, sofern nicht die Klage in einem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Umfang (wegen des Restbetrages auf eigene Kosten des Antragstellers) erhoben werden soll (bzw. bereits erhoben ist). Zunächst ist stets zu prüfen, ob eine Abgabe des Prozeßkostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht in Betracht kommt.*)
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IMRRS 2004, 1008
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 16.07.2004 - IXa ZB 326/03
Liegen die Voraussetzungen einer Klauselerinnerung nach § 732 ZPO und einer Vollstreckungsgegenklage in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO vor, so hat der Schuldner ein Wahlrecht.*)
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IMRRS 2004, 1007
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - IXa ZB 310/03
Ist die erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Kind, so ist für dieses der erhöhte Freibetrag der ersten Stufe und nicht lediglich der verminderte Freibetrag der zweiten Stufe maßgeblich.*)
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IMRRS 2004, 1004
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 16.07.2004 - IXa ZB 24/04
Zur Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf die Übertragung von Aktien gerichtet ist, die sich in Sammelverwahrung befinden.*)
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IMRRS 2004, 0967
Prozessuales
BGH, Urteil vom 17.06.2004 - VII ZR 226/03
a) Für die Beurteilung, ob die Revision beschränkt zugelassen ist, ist nicht allein der Entscheidungssatz des Berufungsurteils maßgebend. Eine Beschränkung der Zulassung kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben.*)
b) Bei der Auslegung der Entscheidungsgründe sind die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO zu beachten.*)
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IMRRS 2004, 0966
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 24.06.2004 - VII ZB 35/03
Zur Ermittlung der Faxnummer eines Gerichts darf sich der Rechtsanwalt auf ein seit Jahren bewährtes EDV-Programm in der jeweils neuesten Fassung in der Regel verlassen. Eine organisatorische Anweisung des Anwalts an seine Bürokraft, eine Abgleichung der Faxnummer mit den Angaben in Anschreiben des Gerichts oder im Telefonbuch vorzunehmen, ist grundsätzlich nicht erforderlich.*)
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IMRRS 2004, 0958
Selbständiges Beweisverfahren
BGH, Beschluss vom 01.07.2004 - V ZB 66/03
a) Eine auf die Erstattung der dem Antragsteller in einem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten gerichtete Klage ist keine Hauptsacheklage im Sinne des § 494a Abs. 1 ZPO.*)
b) Wird die Ursache der Störung, zu deren Ermittlung ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet wurde, vor der Erhebung der Hauptsacheklage behoben, kann der Antragsteller nach gerichtlicher Anordnung gemäß § 494a Abs. 1 ZPO zur Vermeidung der Kostenfolge des § 494a Abs. 2 ZPO statt der Leistungsklage eine Klage auf Feststellung erheben, daß ihm gegen den Antragsgegner der Anspruch zustand.*)
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IMRRS 2004, 0953
Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 258/02
Begründet die Übertragung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks an einen Dritten einen Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz, so bleibt dieser Anspruch auch dann bestehen, wenn dem Dritten später das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen worden ist.*)
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IMRRS 2004, 0946
Prozessuales
BGH, Urteil vom 07.07.2004 - IV ZR 140/03
Die aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision muß nicht erst innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist (durch Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde oder durch davon unabhängige, auch zusätzliche Ausführungen) begründet werden. Vielmehr kann eine den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO genügende Revisionsbegründung auch schon vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist, z.B. in dem Schriftsatz gegeben werden, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wird. In diesem Fall beginnt die Frist für eine Anschlußrevision mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses.*)
a) Grundpfandrechte, mit denen schon der Erblasser Nachlaßgrundstücke belastet hatte, stellen stets außerordentliche, auf den Stammwert von Erbschaftsgegenständen gelegte Lasten dar, auch wenn sie langfristig zu tilgen sind.*)
b) Der Erblasser kann den Vorerben jedoch im Wege eines Vermächtnisses zugunsten des Nacherben verpflichten, die Grundpfandrechte aus den an sich dem Vorerben zustehenden Nutzungen der Erbschaft zu tilgen mit der Folge, daß Erstattungsansprüche aus § 2124 Abs. 2 BGB insoweit nicht geltend gemacht werden können.*)
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IMRRS 2004, 0945
Prozessuales
BGH, Urteil vom 08.07.2004 - I ZR 272/01
Die wirksame Ermächtigung eines Dritten zur Geltendmachung eines fremden Rechts (hier: Reklamationsrecht gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR) im eigenen Namen erfordert regelmäßig eine nach außen erkennbar gewordene Zustimmung des Rechtsinhabers zur fremden Rechtswahrnehmung.*)
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IMRRS 2004, 0940
Prozessuales
BGH, Urteil vom 22.07.2004 - VII ZR 232/01
Hängen Klage und Widerklage von derselben Vorfrage ab und kann über die Klage ein Grundurteil nicht ergehen, so kommt auch hinsichtlich der Widerklage ein Teilgrundurteil nicht in Betracht. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. scheidet deshalb aus.*)
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IMRRS 2004, 0937
Prozessuales
OLG Jena, Beschluss vom 29.07.2004 - 5 W 58/04
1. Die Vorschriften über die Streitverkündung und Nebenintervention verwenden insgesamt den Begriff des Rechtsstreits. Dennoch wird die Möglichkeit der Streitverkündung durch entsprechende Anwendung der Vorschriften durch höchstrichterliche Rechtsprechung auch im Falle eines selbständigen Beweisverfahrens seit 1996 bejaht.
2. Es besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach Aufwendungen zur Rechtsverteidigung oder -wahrung im Falle einer unbegründeten Inanspruchnahme durch Dritte in jedem Fall zu erstatten sind. Vielmehr gilt im selbständigen Beweisverfahren gerade der Grundsatz, dass eine Kostenentscheidung nicht erfolgt, mithin auch keine Kostenerstattung.
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IMRRS 2004, 0935
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2003 - 16 W 63/03
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach den objektivierbaren Angaben des Antragstellers aus der Antragsschrift, nicht dagegen nach dem Ergebnis der Beweissicherung (Gutachten).*)
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IMRRS 2004, 0934
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 23.01.2004 - 1 AR 0003/04
1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 ZPO entfällt, wenn der Beschluss unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergeht.
2. Es ist für die Bindungswirkung nicht von Bedeutung, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs für die Verweisung ursächlich war. Vielmehr bindet ein ohne Gewährung rechtlichen Gehörs ergangener Verweisungsbeschluss selbst dann nicht, wenn die Verweisung nicht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht.
3. Fehlt dem Verweisungsbeschluss die Bindungswirkung, so ist das örtlich zuständige Gericht allein nach den einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften zu bestimmen.
4. Der Erfüllungsort bei Bauwerkverträgen liegt auch für die Werklohnansprüche am Ort des Bauwerks.
IMRRS 2004, 0933
Prozessuales
OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.06.2004 - 9 W 29/04
Eine sogenannte Rückfestsetzung ist unzulässig, wenn der Schuldner gegen den Rückzahlungsanspruch aufrechnet.*)
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IMRRS 2004, 0932
Prozessuales
OLG Celle, Urteil vom 24.06.2004 - 11 U 57/04
1. Ein Prozessbevollmächtigter, der sich mittels eines Computerprogramms am Vortag eines auf 11 Uhr angesetzten Termins für eine Fahrtstrecke von etwa 410 Kilometern (im Wesentlichen auf der BAB A 1) eine voraussichtliche Fahrtdauer von 3 Stunden 38 Minuten ermitteln lässt und dann mit 52 Minuten Zeitzugabe startet, darf, wenn der Verkehr für die Dauer von einer Stunde zum Erliegen kommt, nicht bis zur Terminsstunde davon ausgehen, noch rechtzeitig anzulangen.*)
2. Wenn über das mitgeführte Handy mangels Funkverbindung eine telefonische Benachrichtigung des Gerichts über die zu erwartende Verspätung nicht gelingt, obliegt es dem Bevollmächtigten, eine Raststätte oder Tankstelle aufzusuchen, um die Benachrichtigung über das Festnetz zu veranlassen.*)
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