Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IMRRS 2004, 0930
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2004 - 17 W 17/04
Fordert das Gericht auf den Antrag der mündlichen Erläuterung eines Gutachtens vom Sachverständigen ein Ergänzungsgutachten, in dem dieser sich auch zu den gerügten Punkten äußert, braucht ohne Wiederholung des Begehrens auf mündliche Erläuterung eine Anhörung des Sachverständigen nicht mehr durchgeführt zu werden.
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IMRRS 2004, 0924
Prozessuales
OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.06.2004 - 1 U 3/04
Das neue Berufungsrecht erfordert eine Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung zur Hemmung des Eintritts der Rechtskraft bei Teilanfechtung eines Urteils. Der Teil des Urteils, der mit der Berufung nicht angegriffen wird, auf den der Berufungskläger (etwa mangels Beschwer) die Berufung nicht (mehr) erweitern kann und der nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist auch vom Berufungsbeklagten nicht mehr angegriffen werden kann, erwächst in Teilrechtskraft.*)
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IMRRS 2004, 0922
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2004 - 4 U 119/03
Wirft der Kläger, der keinen Einblick in die streitentscheidenden Verhältnisse des Beklagten hat, diesem eine Schädigung durch betrügerisches Verhalten vor, so ist der Klagevortrag nicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO wegen unsubstantiierten Bestreitens durch den Beklagten als unstreitig anzusehen, weil er nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten.*)
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IMRRS 2004, 0917
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 08.07.2004 - VII ZR 231/03
Eine Vertragsstrafe ist nicht verschuldensunabhängig vereinbart, wenn sie in einer Klausel unter Bezugnahme auf § 11 VOB/B von der Überschreitung des Fertigstellungstermins abhängig gemacht wird und die VOB/B vereinbart ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 432/00, BGHZ 149, 283, 287).*)
Das Berufungsgericht kann im Einzelfall zur Vermeidung einer mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht im Einklang stehenden Verfahrensverzögerung gehalten sein, von einer Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht abzusehen. Von einer Zurückverweisung kann insbesondere dann abzusehen sein, wenn eine lange Verfahrensdauer auf gerichtliche Verfahrensfehler zurückzuführen ist.*)
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IMRRS 2004, 0915
Prozessuales
OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.06.2004 - 15 U 26/04
Kein zweiter Hinweis an Berufungskläger vor Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO.*)
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IMRRS 2004, 0914
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2004 - 8 W 380/04
1. Die Zuständigkeitsregelung in § 568 ZPO betrifft wie die in § 348 Abs. 1 ZPO den gesetzlichen Richter und nicht lediglich eine rein interne arbeitsorganisatorische Frage.*)
2. Nach Erlass des bestätigenden Berufungsurteils darf der Gläubiger nicht nur aus dem Berufungsurteil, sondern auch aus dem erstinstanzlichen Urteil ohne Sicherheitsleistung vollstrecken und darüber hinaus die Rückgabe einer bereits geleisteten Sicherheit verlangen, sofern er noch nicht aus dem erstinstanzlichen Urteil vollstreckt hat (KG NJW 1976, 1752 f.). In der Übersendung eines Schecks durch den Schuldner an die bezogene Bank nach einer Vollstreckungsandrohung des Gläubigers liegt noch keine Vollstreckung, solange der Gläubiger den Scheck nicht annimmt oder dieser nicht eingelöst wird.*)
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IMRRS 2004, 0913
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2004 - 12 W 79/04
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass gegen Beschlüsse nach § 769 ZPO die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO unbeschränkt zulässig ist, die inhaltliche Prüfung sich aber darauf beschränkt, ob das Landgericht offensichtlich gesetzeswidrig verfahren ist.*)
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IMRRS 2004, 0910
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 17.05.2004 - 6 U 2010/03
Die Kosten wegen einer Zurückweisung der Berufung gemäß. § 522 Abs. 2 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung hat der Anschlussberufungskläger zu tragen.*)
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IMRRS 2004, 0907
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.05.2004 - 26 W 20/04
Inhalt und Umfang der in einem Prozessvergleich enthaltenen materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des den Vollstreckungstitel begründeten prozessualen Vertrages andererseits können auseinander fallen. Denn während die Parteien durch den Prozessvergleich materiell-rechtlich auch soweit gebunden sein können, als ihr übereinstimmender Wille nach außen nicht eindeutig hervortritt, stellt ein Prozessvergleich einen zur Vollstreckung geeigneten Titel nur her, wenn er einen aus sich heraus genügend bestimmten oder doch bestimmbaren Inhalt hat.*)
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IMRRS 2004, 0906
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2004 - 1 U 49/04
1. Die Versäumung der an einem Fastnachtsdienstag ablaufenden Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden des Berufungsklägers, wenn er erst am Nachmittag dieses Tages Kontakt zu seinem Prozessbevollmächtigten sucht, um ihm den Auftrag zur Einlegung der Berufung zu erteilen.*)
2. Die Partei darf nicht darauf vertrauen, dass das Faxgerät ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten funktioniert. Die Grundsätze zur zu gewährleistenden Funktionsfähigkeit gerichtlicher Faxgeräte sind auf die Geräte von Rechtsanwälten nicht zu übertragen.*)
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IMRRS 2004, 0905
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2004 - 19 U 184/03
Einem anwaltlichen Vertreter ist das Wissen des von ihm vertretenen Rechtsanwalts aus einem zurückliegenden anderen Auftragsverhältnis mit dem gleichen Mandanten nicht zuzurechnen.*)
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IMRRS 2004, 0904
Immobilien
BayObLG, Beschluss vom 05.05.2004 - 2Z BR 269/03
1. Auch ein größerer Zeitraum (hier: über 22 Monate) zwischen mündlicher Verhandlung und Beschlussfassung im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren begründet für sich allein keinen Mangel der angefochtenen Entscheidung.*)
2. Sind die wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften über bauliche Veränderungen wirksam abbedungen, beurteilt sich ein Anspruch auf Beseitigung einer solchen nach den allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.*)
3. Das Rechtsbeschwerdegericht selbst ist grundsätzlich an die rechtliche Beurteilung, die es in seinem zurückverweisenden Beschluss zugrunde gelegt hat, gebunden, falls die Sache nach erneuter Rechtsbeschwerde gegen die neue Beschwerdeentscheidung noch einmal dorthin gelangt.*)
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IMRRS 2004, 0903
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2004 - 4 W 17/04
Dem Kläger können die Kosten gem. § 269 III 2 ZPO nicht auferlegt werden, wenn der Beklagte durch außergerichtlichen Vergleich zur Kostentragung verpflichtet ist.*)
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IMRRS 2004, 0902
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.04.2004 - 1 U 265/03
Zum Begriff der Wohnung im Sinne § 178 Abs. 1 Satz 1 ZPO.*)
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IMRRS 2004, 0901
Prozessuales
KG, Beschluss vom 26.04.2004 - 22 W 19/04
Das bei dem Landgericht eingegangene PKH-Gesuch ist insgesamt zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Klage nur zu einem Teil Aussicht auf Erfolg hat, der unterhalb der Zuständigkeit des Landgerichts liegt.*)
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IMRRS 2004, 0900
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 22.04.2004 - 15 UF 38/04
Am Ablauf der absoluten Berufungsfrist von 5 Monaten nach Verkündung des Urteils ändert auch die spätere Zustellung des zwischenzeitlich abgefassten Urteils nichts. Wussten die Prozessbevollmächtigten der Parteien von der Verkündung, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht.*)
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IMRRS 2004, 0899
Prozessuales
BVerfG, Beschluss vom 15.04.2004 - 1 BvR 622/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 0896
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.04.2004 - 2 W 20/04
Zum Anwaltszwang im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht*)
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IMRRS 2004, 0892
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2004 - 1 U 275/03
Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor die Berufung begründet worden ist, so ist dem Berufungsbeklagten nach der Zurücknahme des unbegründet gebliebenen Rechtsmittels nur die halbe Prozessgebühr zu erstatten.*)
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IMRRS 2004, 0889
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.06.2004 - XII ZB 61/04
a) Im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i.S. von § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" i.S. von § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO beigeordnet werden.*)
b) Der Partei ist auf Antrag zusätzlich ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins beizuordnen, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO geschuldet sind und diese die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts annähernd erreichen.*)
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IMRRS 2004, 0888
Bankrecht
BGH, Urteil vom 22.06.2004 - XI ZR 90/03
Auch wenn durch das angefochtene Urteil nur über den Grund des Anspruchs entschieden worden ist, setzt eine Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges einen entsprechenden Antrag einer Partei voraus.*)
Die Überweisungsbank trifft ausnahmsweise eine Rückfragepflicht gegenüber dem Auftraggeber, wenn sich der Verdacht eines Mißbrauchs der Vertretungsmacht durch dessen Vertreter aufdrängen muß.*)
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IMRRS 2004, 0887
Prozessuales
BGH, Urteil vom 08.06.2004 - VI ZR 199/03
a) Auch nach der Reform der Zivilprozeßordnung dürfen beim Vortrag zu medizinischen Fragen im Arzthaftungsprozeß an den Vortrag zu Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten ebenso wie an den klagebegründenden Sachvortrag nur maßvolle Anforderungen gestellt werden.*)
b) Der Patient und sein Prozeßbevollmächtigter sind nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozeßführung medizinisches Fachwissen anzueignen.*)
c) Läßt das Berufungsgericht fehlerhaft Vorbringen nicht zu, weil es zu Unrecht dieses für neu hält oder Nachlässigkeit bejaht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), so kann es sich nicht auf die Bindung an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen berufen, wenn die Berücksichtigung des Vorbringens zu Zweifeln im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hätte führen müssen.*)
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IMRRS 2004, 0886
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.06.2004 - VI ZB 75/03
a) Es besteht keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen und vorher mit der Sache noch nicht befaßten Gerichts, durch Hinweise oder geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern.*)
b) Ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten wirkt sich nur dann nicht mehr aus, wenn die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann.*)
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IMRRS 2004, 0881
Mietrecht
OLG Rostock, Urteil vom 26.05.2003 - 3 U 85/02
1. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) ist der Vermieter, der eine Mietminderung des Mieters von einem Dritten ersetzt verlangt, gehalten, die Berechtigung der Mietminderung zu überprüfen und eine übermäßige Minderung abzuwehren.
2. Gegen eine Kostenmischentscheidung im Urteil, die teils gem. § 91a ZPO, teils nach den sonstigen Kostenregelungen ergeht, ist die Berufung zulässig, wenn der Berufungskläger das Urteil auch zur Hauptsache angreift.*)
3. Ist nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache Gegenstand der Berufung auch der auf § 91a ZPO beruhende Teil der Kostenentscheidung, so ist für diesen Berufungsangriff ein gesonderter Streitwert festzusetzen, der sich nach Kosteninteresse richtet.*)
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IMRRS 2004, 0877
Prozessuales
BGH, Urteil vom 11.03.2004 - VII ZR 282/03
Hält das Berufungsgericht im Gegensatz zum Ausgangsgericht eine Forderung nicht für verjährt, so muss es über den Grund des Anspruchs entscheiden, bevor es die Sache an das Ausgangsgericht zurückverweist.
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IMRRS 2004, 0873
Selbständiges Beweisverfahren
BGH, Beschluss vom 24.06.2004 - VII ZB 34/03
a) Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar.*)
b) Über diese Kosten kann gegebenenfalls gemäß § 96 ZPO gesondert entschieden werden.*)
c) Die Erstattungsfähigkeit der gerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufgrund des Kostenausspruchs im Urteil hängt nicht davon ab, ob das Beweisergebnis verwertet worden ist.*)
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IMRRS 2004, 0867
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.03.2004 - 100 W 1/04 (Baul)
Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor die Berufung begründet worden ist, so ist dem Berufungsbeklagten nach der Zurücknahme des unbegründet gebliebenen Rechtsmittels nur die halbe Prozessgebühr zu erstatten.*)
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IMRRS 2004, 0866
Öffentliches Baurecht
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.03.2004 - 4 W (Baul) 284/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 0865
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.2004 - 12 W 160/03
Kostenerstattung der Gerichtskosten des selbstständigen Beweisverfahrens nach Klagerücknahme.*)
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IMRRS 2004, 0864
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 01.03.2004 - 2 U 28/03
Wird über die Hauptsache durch Vollstreckungsbescheid und über die Kosten nach einem auf den Kostenpunkt beschränkten Einspruch durch kontradiktorisches Urteil entschieden, ist dieses gemäß § 99 Abs. 1 ZPO zwar nicht mit der Berufung, aber in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; § 93 ZPO ist entsprechend anwendbar.*)
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IMRRS 2004, 0863
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.02.2004 - 20 W 46/04
1. Ein formloses Schreiben des Grundbuchrechtspflegers ohne Fristsetzung und Zustellung, in dem mitgeteilt wird, aus welchen Gründen eine Vereinigung nach § 5 GBO nicht möglich sei, stellt keine anfechtbare Sachentscheidung im Sinn des § 71 Abs. 1 GBO dar.*)
2. Die Vereinigung zweier Wohnungseigentumsrechte nach § 5 GBO setzt voraus, dass beide dem gleichen Eigentümer gehören.*)
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IMRRS 2004, 0860
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2003 - 4 U 237/02
1. Werden Miteigentümer eines Grundstücks auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit oder einer Baulast verklagt, so sind alle Miteigentümer notwendige Streitgenossen, so dass eine Klage nur gegen einen Teil der Miteigentümer unzulässig ist, wenn nicht die anderen Miteigentümer mit dem Kläger eine Musterprozessvereinbarung geschlossen oder erklärt haben, zu der begehrten Leistung verpflichtet und bereit zu sein.*)
2. Ein Miteigentümer einer 3 m breiten Wegeparzelle, die der Erschließung der im Bereich eines Vorhaben- und Erschließungsplans erbauten Reiheneigenheime der Miteigentümer dient und nach der im Grundbuch eingetragenen Regelung von jedem Miteigentümer zum Gehen und Fahren benutzt werden darf, hat keinen Anspruch auf Eintragung einer Baulast, die die anderen Miteigentümer verpflichtet, die Erschließung einer Reihe weiterer durch den klagenden Miteigentümers erworbener Grundstücke und damit eine erhebliche Ausweitung des Verkehrs zu dulden.*)
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IMRRS 2004, 0859
Bauvertrag
OLG Jena, Urteil vom 28.10.1998 - 7 U 1221/96
1. Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gehört zu den verzichtbaren Verfahrensgrundsätzen.
2. Widerspricht der Auftraggeber der Schlussrechnung des Bauunternehmers, ist es ihm wiederum möglich, seinerseits eine neue, auch höhere Schlußrechnung zu stellen.
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IMRRS 2004, 0854
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 24.06.2004 - VII ZB 4/04
Bei Rücknahme der Klage nach einem Vergleich geht die im Vergleich getroffene Kostenregelung auch im Verhältnis zum Streithelfer der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351).*)
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IMRRS 2004, 0839
Prozessuales
BGH, Urteil vom 15.01.2004 - I ZR 196/01
Der Inhalt eines Beweisantrags erfordert die spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen, die bewiesen werden sollen; wie konkret die jeweiligen Tatsachenbehauptungen sein müssen, ist unter Berücksichtigung der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Einlassung des Gegners, zu beurteilen.*)
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IMRRS 2004, 0838
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.06.2004 - IX ZB 206/03
Kann der Mahnbescheid nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt ist, kommt eine Überleitung in das streitige Verfahren nicht in Betracht.*)
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IMRRS 2004, 0837
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.06.2004 - VIII ZB 124/03
Der Wert einer Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an dem Besitz des Titels, das bei Vorliegen eines die Zwangsvollstreckung aus dem Titel gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärenden Urteils darauf gerichtet ist, einen Mißbrauch des Titels durch den Gläubiger zu verhindern, und unter Umständen nicht zusätzlich wertmäßig ins Gewicht fallen kann.*)
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IMRRS 2004, 0836
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 06.05.2004 - I ZB 27/03
Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohnsitz oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Berufungsverfahren, sind die dadurch entstehenden Reisekosten erstattungsfähig, wenn die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in zweiter Instanz nach denselben Grundsätzen wie in erster Instanz.*)
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IMRRS 2004, 0835
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.05.2004 - VII ZR 217/02
Das Revisionsgericht darf die Kostenentscheidung des Berufungsurteils nicht abändern, wenn es die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweist.*)
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IMRRS 2004, 0834
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - IXa ZB 224/03
Kommt die Pfändung eines Taschengeldanspruchs in Betracht, hat der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis das Nettoeinkommen des Ehepartners anzugeben.
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IMRRS 2004, 0833
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - IXa ZB 182/03
Eine ergänzende Zulassung der Rechtsbeschwerde analog § 321a ZPO ist möglich, wenn in der Beschwerdeentscheidung durch willkürliche Nichtzulassung Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind.*)
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IMRRS 2004, 0831
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.05.2004 - II ZB 14/03
a) Eine Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, weil ein Prozeßbevollmächtigter erst am Tage ihres Ablaufs das Fehlen einer an das Berufungsgericht "mit der Bitte um Rückgabe" übersandten Abschrift des angefochtenen Urteils bemerkt hat, ist regelmäßig nicht unverschuldet i.S. von § 233 ZPO.*)
b) Zum Umfang der Darlegungslast bei einem auf Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten gestützten Wiedereinsetzungsantrag.*)
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IMRRS 2004, 0825
Prozessuales
BGH, Urteil vom 17.06.1997 - X ZR 119/94
Wer die Gegenpartei schuldhaft in der Möglichkeit beschneidet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern oder zu widerlegen, kann sich nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen.*)
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IMRRS 2004, 0819
Architekten und Ingenieure
OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2004 - 24 U 225/02
Als "triftiger" Grund, der zur Nichtanwendung des § 211 Abs. 2 BGB a.F. / § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. führt, ist es nicht zu bewerten, wenn der Kläger eine Teilklage über einen vergleichsweise kleinen Teilbetrag aus einer komplexen Honorarschlussrechnung eingereicht hat.*)
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IMRRS 2004, 0818
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.03.2004 - VII ZB 41/03
Setzt ein Richter im frühen ersten Termin fünf Termine pro halbe Stunde an, so rechtfertigt dies nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil sich diese Praxis auf beide Parteien gleichermaßen auswirkt.
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IMRRS 2004, 0816
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2004 - 20 U 139/02
Die Berufung eröffnet keine zweite Tatsacheninstanz mit voller Prüfung des Urteils mehr, sondern ist auf eine Kontrolle und Behebung der gerügten Mängel beschränkt.
Der Erwerbsschaden bei freien Berufen besteht in dem Verlust bisher entgangener Einnahmen und dem Unterbleiben gesteigerter Gewinne. Da es auf eine konkret festzustellende Gewinnminderung ankommt, sind Angaben des Umsatzes rechtlich unerheblich, weil der mit Verlust arbeitende Freiberufler keinen Erwerbsschaden hat. Entscheidend ist der Nettogewinn, der sich nach Abzug sämtlicher Ausgaben (Löhne, Steuer) ergibt.
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IMRRS 2004, 0814
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 17.06.2004 - VII ZR 75/03
a) Die Abrechnungsregelungen der VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (hier DIN 18299 Abschnitt 5 und DIN 18332 Abschnitt 5).*)
b) Bei der Auslegung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen kommt der Verkehrssitte maßgebliche Bedeutung zu, wenn Wortlaut und Sinn der Regelung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Kommentierungen der VOB/C sind grundsätzlich keine geeignete Hilfe zu deren Auslegung.*)
c) Aus Wortlaut und Sinn der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten auch dann Anwendung findet, wenn Wärmedämmarbeiten für eine Natursteinfassade isoliert in Auftrag gegeben werden.*)
d) Auf welcher vertraglichen Grundlage das Aufmaß zu nehmen ist, ist eine Rechtsfrage und daher einer Begutachtung durch einen Bausachverständigen nicht zugänglich.*)
e) Die Ermittlung, ob eine Verkehrssitte besteht, kann dem Gutachter übertragen werden.*)
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IMRRS 2004, 0813
Prozessuales
BGH, Urteil vom 17.06.2004 - VII ZR 25/03
Zur Auslegung einer als "Vorschußklage" bezeichneten Klage gegen einen Architekten wegen behaupteter Planungsfehler.*)
Ein richterlicher Hinweis oder eine Rückfrage des Gerichts ist auch dann geboten, wenn für das Gericht offensichtlich ist, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei die von dem Prozeßgegner erhobenen Bedenken gegen die Fassung eines Klageantrags oder die Schlüssigkeit der Klage falsch aufgenommen hat.*)
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IMRRS 2004, 0812
Selbständiges Beweisverfahren
BGH, Beschluss vom 24.06.2004 - VII ZB 11/03
Erhebt der Antragsteller eine Klage, deren Streitgegenstand hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, ist eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich unzulässig.*)
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IMRRS 2004, 0810
Prozessuales
BGH, Urteil vom 04.05.2004 - XI ZR 40/03
a) Die Parteifähigkeit gehört zu den Prozeßvoraussetzungen, deren Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Das Berufungsgericht darf diesbezügliches Vorbringen daher nicht als verspätet zurückweisen.*)
b) Eine Überprüfung der Parteifähigkeit ist jedoch nur geboten, wenn hinreichende Anhaltspunkte für deren Fehlen vorliegen. Tritt eine juristische Person in der Beklagtenrolle, von der außer Frage steht, daß sie ursprünglich rechts- und parteifähig war, mit der Behauptung hervor, diese Eigenschaft verloren zu haben, so muß sie Tatsachen darlegen, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben.*)
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