Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16496 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2004, 0633
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 30.03.2004 - VI ZB 81/03
Die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien und ihrer Vertreter vor einem Vergleichsschluß nach § 278 Abs. 6 ZPO werden durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten und lösen keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus. Münden sie in einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich, erhält der Anwalt darüber hinaus die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO.*)
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IMRRS 2004, 0632
Prozessuales
BGH, Urteil vom 19.03.2004 - V ZR 104/03
a) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung außer den von dem erstinstanzlichen Gericht als wahr oder unwahr festgestellten Tatsachen solche Tatsachen zugrunde zu legen, die auch das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung ohne Prüfung der Wahrheit zugrunde gelegt hat, weil sie offenkundig oder gerichtsbekannt, ausdrücklich zugestanden oder unstreitig waren, oder weil sie sich aus gesetzlichen Vermutungen oder Beweis- und Auslegungsregeln ergeben haben.*)
b) Konkrete Anhaltpunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich auch aus neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln ergeben, wenn diese in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sind (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 12. März 2004, V ZR 257/03).*)
c) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gestattet neues, d.h. in erster Instanz noch nicht geltend gemachtes Vorbringen zu tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die von dem Standpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet entscheidungserheblich sind, von dem erstinstanzlichen Gericht jedoch erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurden und aus einem von diesem mit zu verantwortenden Grund in erster Instanz nicht geltend gemacht worden sind (im Anschluß an BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR 147/03).*)
d) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO betrifft insbesondere den Fall, daß nach § 139 ZPO gebotene Hinweise des erstinstanzlichen Gerichts unterblieben sind, die zu entsprechendem Vorbringen in erster Instanz Anlaß gegeben hätten (im Anschluß an BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR 147/03).*)
e) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO schließt die Berücksichtigung solcher tatsächlichen Umstände, die in erster Instanz nicht vorgebracht wurden, obwohl sie und ihre Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits der Partei bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in der Berufungsinstanz aus.
f) Änderungen des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO sind auch in der Berufungsinstanz nicht als Klageänderung anzusehen; § 533 ZPO findet auf sie keine Anwendung.*)
g) Das Berufungsgericht darf seiner rechtlichen Beurteilung eines nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO geänderten Klageantrags nicht nur die von dem erstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag festgestellten Tatsachen zugrunde legen, sondern auf den gesamten erstinstanzlichen Prozeßstoff zurückgreifen; kommt es dabei aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts auf Tatsachen an, die in dem erstinstanzlichen Urteil trotz entsprechenden Parteivortrags nicht festgestellt worden sind, bestehen Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht zu eigenen Feststellungen berechtigt und verpflichtet.*)
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IMRRS 2004, 0628
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2003 - 16 UF 20/03
Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kann sich dann unterschiedslos gegen sämtliche Richter eines Spruchkörpers richten, wenn die Besorgnis der Befangenheit sich aus dem Inhalt einer früheren Entscheidung dieses Spruchkörpers ergeben soll.*)
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IMRRS 2004, 0623
Bauvertrag
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.12.2003 - 3/2 O 108/03
1. Wenn der Beklagte dritte Personen in Vergleichsverhandlungen mit dem Kläger schickt, kann dieser zumindest aufgrund Rechtsscheinsvollmacht davon ausgehen, dass Vertretungsmacht vorliegt.
2. Der Zulässigkeit des Urkundsverfahrens steht nicht entgegen, dass die eingereichten Abrechnungslisten nicht unterschrieben sind. Eine Unterschrift ist nicht Voraussetzung einer Urkunde.
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IMRRS 2004, 0622
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Celle, Beschluss vom 06.05.2004 - 4 W 79/04
Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Entscheidung nach § 494 Abs. 2 ZPO, dem Antragsteller antragsgemäß die dem Gegner entstandenen Kosten aufzuerlegen, nicht zulässig, wenn der Antragsteller zwar die Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage versäumt, jedoch vor der Entscheidung über den Kostenantrag die Klageerhebung nachweist (a.A. OLG Frankfurt NJWRR 2001, 862).*)
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IMRRS 2004, 0620
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.04.2004 - 20 W 5/04
1. Gegen den Beschluss über die Ablehnung des Sachverständigen im Spruchverfahren ist die sofortige Beschwerde nach § 406 Abs. 5 ZPO statthaft. Auf das Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des FGG anzuwenden.*)
2. Die Beschwerdeschrift muss nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. § 12 SpruchG betrifft die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung des Sachverständigen nicht.*)
3. Das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, kann der sofortigen Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend § 572 Abs. 1 ZPO abhelfen.*)
4. Einen Verfahrensbeteiligten trifft keine Pflicht, ohne Anlass nach Umständen zu forschen, die eine Befangenheit des Sachverständigen begründen könnten.*)
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IMRRS 2004, 0616
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.04.2004 - X ZB 39/03
Die Anfechtung eines die Urteilsberichtigung wegen Verneinung der Unrichtigkeit ablehnenden Beschlusses ist nicht statthaft, wenn auf das Beschwerdeverfahren die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist.*)
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IMRRS 2004, 0612
Mietrecht
BGH, Beschluss vom 14.04.2004 - XII ZB 224/02
Zur Berechnung der Rechtsmittelbeschwer, wenn sich der Mieter eines getrennt angemieteten Garagenplatzes gegenüber der Kündigung des Vermieters darauf beruft, die Garage so lange wie die angemietete Wohnung nutzen zu dürfen, der Zeitpunkt der Beendigung der Wohnungsnutzung aber ungewiß ist.*)
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IMRRS 2004, 0608
Prozessuales
BGH, Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 37/03
Wird ein Urteil entgegen § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht verkündet, den Parteien aber zum Zwecke der Verlautbarung förmlich zugestellt, so liegt eine bloß fehlerhafte Verlautbarung vor, die die Wirksamkeit der Entscheidung nicht berührt.*)
Ein im schriftlichen Verfahren vor dem anberaumten Verkündungstermin erlassenes Anerkenntnisurteil kann den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen.*)
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IMRRS 2004, 0607
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 07.04.2004 - XII ZB 51/02
a) Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer bereits kraft Gesetzes zulässigen, vom Beschwerdegericht aber irrtümlich unter Darlegung der Rechtsgrundsätzlichkeit zugelassenen Rechtsbeschwerde.*)
b) Die Frage, ob ein ausländischer Titel für vollstreckbar erklärt werden kann, wenn er nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Recht des Urteilsstaates dort nicht vollstreckbar wäre, hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.*)
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IMRRS 2004, 0606
Immobilien
OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2004 - 9 W 1014/04
Unter § 16 Abs. 2 GKG fällt nicht die Räumungs- und Herausgabeklage des Grundstücksverkäufers gegen den Käufer.*)
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IMRRS 2004, 0604
Prozessuales
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.04.2004 - 6 WF 7/04
Zum Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung bei einer Stufenklage, wenn bereits gegenüber dem Auskunftsanspruch Einwendungen zum Grunde des Anspruchs erhoben werden.*)
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IMRRS 2004, 0603
Bauträger
BGH, Urteil vom 15.04.2004 - VII ZR 130/03
Ermächtigen Wohnungseigentümer den Verwaltungsbeirat, im eigenen Namen Mängelgewährleistungsansprüche gegen den Bauträger geltend zu machen, sind damit die jeweils amtierenden Mitglieder des Verwaltungsbeirats sachbefugt.*)
Der einzelne Erwerber hat gegen den Veräußerer auch dann einen auf die vollen Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruch, wenn der Veräußerer Mitglied einer Bauherrengemeinschaft war und der Erwerb erst nach individueller Zuteilung der einzelnen Eigentumswohnungen an die Mitglieder erfolgt ist.*)
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veräußerers, wonach die Verjährung mit der Übergabe der Eigentumswohnung an den Erwerber beginnt, ist unwirksam.*)
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IMRRS 2004, 0600
Prozessuales
OLG Celle, Urteil vom 24.03.2004 - 3 U 272/03
1. Die verfristete Berufung gegen eine als Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO bezeichnete Entscheidung, die inhaltlich lediglich eine Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO darstellt, ist gegenstandslos, wenn bereits gegen das ergänzte Urteil fristgerecht Berufung eingelegt ist.*)
2. Eine norarielle Urkunde, die einen Geschäftsbesorger u. a. auch zur Einlegung und zum Verzicht auf Rechtsmittel bevollmächtigt, ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam. Der hierin liegende Verstoß ist so offenkundig, dass eine Bank auch schon 1995 nicht auf die Wirksamkeit dieser Vollmacht vertrauen durfte.*)
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IMRRS 2004, 0599
Prozessuales
OLG Celle, Urteil vom 24.03.2004 - 3 U 210/03
1. Die verfristete Berufung gegen eine als Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO bezeichnete Entscheidung, die inhaltlich lediglich eine Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO darstellt, ist gegenstandslos, wenn bereits gegen das ergänzte Urteil fristgerecht Berufung eingelegt ist.*)
2. Eine norarielle Urkunde, die einen Geschäftsbesorger u. a. auch zur Einlegung und zum Verzicht auf Rechtsmittel bevollmächtigt, ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam. Der hierin liegende Verstoß ist so offenkundig, dass eine Bank auch schon 1995 nicht auf die Wirksamkeit dieser Vollmacht vertrauen durfte.*)
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IMRRS 2004, 0597
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.03.2004 - 13 U 203/02
Verlangt der Käufer von der beklagten Bank erstinstanzlich den Ersatz des Nichterfüllungsschadens wegen der Nichtgewährung eines Sanierungsdarlehens, zweitinstanzlich aber den Schaden wegen eines Beratungsmangels, da die beklagte Bank ihn vor diesem Anlageobjekt nicht gewarnt habe, so liegt eine unzulässige (§§ 533, 529, 531 ZPO) Klageänderung vor.*)
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IMRRS 2004, 0588
Prozessuales
LG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2003 - 3 O 108/99
Wer sich als Streithelfer darauf zurückzieht, die Parteien beim Abschluss eines Vergleichs zu beobachten, ohne sich selbst an einer vergleichsweisen Regelung zu beteiligen, kann später keinen eigenen Kostenerstattungsanspruch geltend machen.
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IMRRS 2004, 0584
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.03.2004 - 1 U 22/04
1. Eine Vollstreckungsgegenklage darf auf eine vom Schuldner erklärte Aufrechnung gestützt werden, wenn sich die beiderseitigen Forderungen zu dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht aufrechenbar gegenübergestanden haben. Dies gilt auch dann, wenn dem Schuldner zu dem genannten Zeitpunkt auf Grund des Sachverhalts, der zur späteren Aufrechnungslage geführt hat, bereits ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden hat.*)
2. Ein Anspruch auf Befreiung von einer noch nicht erfüllten Gesamtschuld gemäß § 426 BGB und ein Zahlungsanspruch sind nicht gleichartig i. S. v. § 387 BGB.*)
3. Ein auf Schuldumschaffung gerichteter Vertragswille muss deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen. Im Zweifel ist nicht von einer Schuldumschaffung sondern nur von einem Abänderungsvertrag auszugehen.*)
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IMRRS 2004, 0583
Sachverständige
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.05.2004 - 14 W 356/04
1. Arbeiten, die eine Partei ausführen lässt, um ein gerichtliches Sachverständigengutachten vorzubereiten, sind erstattungsfähig, wenn dem Sachverständigen ansonsten entsprechende Kosten durch Zuziehung fremder Hilfspersonen entstanden wären.
2. Bei derartigen Kosten handelt es sich jedoch nicht um gerichtliche Auslagen. Sie können auch nicht wie fiktive Gerichtskosten behandelt werden.
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IMRRS 2004, 0581
Prozessuales
BGH, Urteil vom 11.03.2004 - VII ZR 339/02
Das Gericht darf Mängelbeseitigungskosten gemäß § 287 ZPO nur aufgrund greifbarer Anhaltspunkte schätzen.*)
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IMRRS 2004, 0575
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 14.04.2004 - 4 U 50/04
Die Rücknahme der Berufung kann nach Hinausgabe des Beschlusses über die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig nicht mehr erklärt werden.*)
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IMRRS 2004, 0571
Prozessuales
BGH, Urteil vom 15.03.2004 - II ZR 136/02
Ein Geständnis in einem Strafverfahren entfaltet in einem Zivilprozeß nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO, stellt aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ein wichtiges Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen dar. Das Gericht darf diesen Beweis nur als geführt ansehen, wenn es zuvor alle für die Unrichtigkeit des Geständnisses angetretenen Beweise erhoben hat.*)
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IMRRS 2004, 0570
Prozessuales
BGH, Urteil vom 08.03.2004 - II ZR 175/02
Die im ersten Rechtszug unterlegene Partei ist unabhängig davon, ob sie an dem materiellen Rechtsverhältnis beteiligt und "richtige" Partei ist, zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt.*)
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IMRRS 2004, 0568
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 19.03.2004 - IXa ZB 328/03
a) Bei der Vollstreckung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, Bauwerke und Anpflanzungen beseitigen zu lassen, selbst wenn der Schuldner nach dem Inhalt des Titels zur Beseitigung verpflichtet ist; der Beseitigungsanspruch ist nach § 887 ZPO zu vollstrecken.*)
b) Ist die Beseitigung im Rahmen der Herausgabevollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ohne die erforderliche Ermächtigung des Prozeßgerichts des ersten Rechtszuges erfolgt, können die Kosten der Ersatzvornahme nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt werden.*)
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IMRRS 2004, 0565
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 06.05.2004 - V ZA 4/04
Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung kann bei dem Bundesgerichtshof auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden.*)
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IMRRS 2004, 0563
Prozessuales
BGH, Urteil vom 06.04.2004 - X ZR 132/02
Daß die Prüfung einer erstmals in der Berufungsinstanz auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegründeten Einwendung die Entscheidung verzögern würde, rechtfertigt es nicht, die Geltendmachung der Gegenforderung als nicht sachdienlich anzusehen, wenn deren Berücksichtigung zur endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet (hier: Wechsel des Bestellers vom Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln des Werks zur Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruchs).*)
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IMRRS 2004, 0558
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.05.2004 - 14 W 329/04
1. Wird eine Bank mit Erfolg aus einer Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch genommen, gehören die Kosten einer vorausgegangenen Beweissicherung gegen den Werkunternehmer selbst dann nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn er dem Prozess als Streithelfer der Bank beigetreten ist.
2. Die Kosten der Beweissicherung können im Allgemeinen auch nicht als Kosten zur Vorbereitung des Rechtsstreits gegen die Bank behandelt werden.
3. Offen bleibt, ob etwas anderes gilt, wenn der Bauherr der Bank im selbständigen Beweisverfahren den Streit verkündet hat (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit BGHZ 134, 190).
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IMRRS 2004, 0554
Prozessuales
BFH, Urteil vom 11.03.2004 - VII R 15/03
1. Auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG kommen als vor dem BFH vertretungsberechtigte Personen in Betracht.*)
2. Für die ordnungsgemäße Begründung der Revision reicht es jedenfalls aus, wenn die Revisionsbegründung auf die in Kopie beigefügte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und auf den mit Gründen versehenen, die Revision wegen Divergenz zulassenden Beschluss des BFH Bezug nimmt, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ihrerseits ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und der BFH in seinem Zulassungsbeschluss das Vorliegen der gerügten Divergenz bejaht hat.*)
3. Der nach § 268 AO 1977 gestellte Aufteilungsantrag ist identisch mit dem in § 277 AO 1977 genannten Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung. § 277 AO 1977 entfaltet seine Schutzwirkung für jeden der Gesamtschuldner, solange über einen Aufteilungsantrag noch nicht unanfechtbar entschieden ist. Verwertungsmaßnahmen (wie z.B. die Einziehung einer Forderung) sind daher erst nach Bestandskraft des Aufteilungsbescheids zulässig, unabhängig davon, ob der betreffende Gesamtschuldner diesen Schutz auch verdient.*)
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IMRRS 2004, 0552
Zwangsvollstreckung
OLG Frankfurt, Urteil vom 10.03.2004 - 17 U 16/04
Eine Aufrechnung mit dem streitigen Klageanspruch gegenüber dem Schadensersatzanspruch gemäß § 717 Abs. 2 ZPO kann nicht erfolgen. Dies gilt auch nach Insolvenz des Schuldners.
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IMRRS 2004, 0551
Mietrecht
BGH, Beschluss vom 17.03.2004 - XII ZR 162/00
a) Im Falle einer Klage auf künftige Miete bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach §§ 12 Abs. 1 GKG, 9 ZPO; eingeklagte Mietrückstände sind entsprechend § 17 Abs. 4 GKG hinzuzurechnen.*)
b) Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über die Höhe der Miete richtet sich nach § 3 ZPO, begrenzt durch den Wert einer entsprechenden Leistungsklage.*)
c) Zur Streitwertberechnung bei Leistungsklage und wechselseitig erhobenen Feststellungsklagen im Rahmen eines Mietverhältnisses.*)
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IMRRS 2004, 0550
Immobilienanlagen
BGH, Urteil vom 01.03.2004 - II ZR 88/02
a) Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung des Anlageobjekts, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für die Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen.*)
b) Wird die Übermittlung einer Klageschrift per Telefax aus vom Übersender nicht zu vertretenden Gründen unterbrochen und werden die fehlenden Seiten noch am selben Tag ebenfalls per Telefax übersandt, liegt dem Gericht eine die Erfordernisse des § 253 Abs. 2 ZPO erfüllende Klageschrift vor, auch wenn in der Folge die beiden Sendungen nicht zusammengeführt werden.*)
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IMRRS 2004, 0548
Prozessuales
BGH, Urteil vom 01.04.2004 - IX ZR 117/03
Nicht zu verkündende Entscheidungen werden erlassen in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht sich ihrer in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat. Dies setzt voraus, daß der Beschluß die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden.*)
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IMRRS 2004, 0546
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.03.2004 - IV ZB 41/03
Auch wenn der Prozeßbevollmächtigte die von seiner Angestellten in den Fristenkalender eingetragene Frist überprüft hat, befreit ihn dies nicht davon, im Rahmen seiner Vorbereitung einer Prozeßhandlung die Einhaltung der für diese vorgeschriebenen Frist nachzuprüfen.*)
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IMRRS 2004, 0540
Immobilien
BGH, Urteil vom 02.04.2004 - V ZR 107/03
Sind bei einem durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Vertrag mehrere Personen Vertragspartner des Vertretenen, so müssen sie, sofern sich aus ihrem Innenverhältnis nichts anderes ergibt, sämtlich an einer Aufforderung nach § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB mitwirken.*)
Das Berufungsgericht darf auch nach einer Zurückverweisung der Sache neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur in den Grenzen des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen. Ist von dem Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO zugelassener Tatsachenvortrag (Ausgangsvortrag) unschlüssig, muß das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung ergänzendes, zur Schlüssigkeit des Ausgangsvortrags führendes Parteivorbringen auch dann unberücksichtigt lassen, wenn die Partei vor der Zurückverweisung keine Gelegenheit erhalten hatte, ihren Ausgangsvortrag zu ergänzen.*)
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IMRRS 2004, 0533
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2004 - 5 W 13/04
Bei der Frage, ob dem Antragsteller für ein selbständiges Beweisverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, kommt es bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nur darauf an, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das selbständige Beweisverfahren vorliegen. Auf die Erfolgsaussichten eines etwaigen Hauptprozesses kommt es nicht an.*)
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IMRRS 2004, 0525
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2003 - 9 U 148/02
Ist der Hinweis eines Gerichts nicht aktenkundig gemacht worden, ist nach § 139 Abs. 4 ZPO davon auszugehen, dass er nicht erteilt wurde. Soweit eine Partei vorträgt, der Hinweis sei gleichwohl erteilt, aber nicht aktenkundig gemacht worden, kann hierzu in der Berufung keine Beweisaufnahme erfolgen.*)
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IMRRS 2004, 0524
Sachverständige
OLG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2004 - 14 W 19/04
Ein Gerichtssachverständiger ist nicht alleine durch unterbliebene Ladung eines Beteiligten als befangen zu betrachten. Er ist im Ortstermin nicht verpflichtet, bei Ausbleiben eines der Beteiligten dessen ordnungsgemäße Ladung zu prüfen.
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IMRRS 2004, 0521
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 24.09.2003 - 19 W 51/03
Zu der Frage, wann ein Ordnungsgeld gegen einen der Verhandlung ferngebliebenen Zeugen aufzuheben ist.
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IMRRS 2004, 0516
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.02.2004 - IXa ZB 185/03
Der Vollstreckungsschuldner kann gegen den Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes sofortige Beschwerde einlegen. Diese kann grundsätzlich auch mit dem Ziel einer Herabsetzung des Verkehrswertes erfolgen, wenn daran im Einzelfall ein Rechtsschutzinteresse besteht.*)
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IMRRS 2004, 0513
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.03.2004 - VII ZB 27/03
Die Reisekosten eines beim Prozeßgericht nicht zugelassenen und weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Prozeßpartei ansässigen Prozeßbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozeßbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte.*)
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IMRRS 2004, 0510
Immobilien
BGH, Beschluss vom 18.03.2004 - V ZR 222/03
a) Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr können sich auch daraus ergeben, daß das Berufungsgericht bei seiner Begründung erkennbar von einem - nicht formulierten - unrichtigen Obersatz ausgeht (Fortführung von Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2002, V ZR 100/02, NJW 2003, 754).*)
b) Ergibt sich die Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr auf diese Weise aus der rechtlichen Begründung des Berufungsgerichts oder aus offenkundigen Umständen (§ 291 ZPO), so sind entsprechende Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht erforderlich (Abgrenzung zu BGHZ 152, 182).*)
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IMRRS 2004, 0509
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 04.03.2004 - IX ZB 133/03
a) Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet.*)
b) Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.*)
c) Gegen eine entsprechende Anordnung steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden.*)
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IMRRS 2004, 0507
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.03.2004 - I ZB 28/03
Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch, das die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig erscheinen läßt, kann nicht mit der Begründung als entbehrlich angesehen werden, einem Unternehmen, das nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, sei die Einrichtung einer solchen jedenfalls zuzumuten.*)
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IMRRS 2004, 0505
Prozessuales
OLG Schleswig, Urteil vom 29.01.2004 - 5 U 102/03
1.Hält das erstinstanzliche Gericht einen verspäteten Sachvortrag aus Rechtsgründen für unerheblich, darf es ihn in Anbetracht der Präklusionsfolgen für die Berufungsinstanz (§ 531 Abs. 1 ZPO n.F.) nicht zugleich als verspätet (§ 296 ZPO) zurückweisen.*)
2. Unterlässt es ein Vollstreckungsschuldner im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage Einwendungen vorzutragen, obwohl ihm dies objektiv und subjektiv möglich ist, so ist er mit diesen Einwendungen nicht nur in einem weiteren Vollstreckungsabwehrverfahren, sondern auch bei der späteren gerichtlichen Geltendmachung von Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüchen präkludiert (entsprechende Anwendung von § 767 Abs. 3 ZPO ).*)
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IMRRS 2004, 0502
Prozessuales
OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2003 - 19 U 56/02
1. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis schließt nur solche Einwendungen aus, welche die Vertreter der Beklagten bei Abgabe ihrer Erklärung kannten oder mit denen sie zumindest rechneten.
2. Zwar sind Prozesshandlungen und Titel auslegungsfähig und gegebenenfalls auslegungsbedürftig. Nicht zulässig ist es jedoch, einer eindeutigen Prozesserklärung nachträglich den Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten entspricht.
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IMRRS 2004, 0500
Prozessuales
KG, Urteil vom 09.09.2003 - 7 U 213/02
1. Gemäß § 520 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sind in der Berufungsbegründung konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, warum die Feststellungen des Landgerichts unrichtig sind, um zu einer Neufeststellung zu kommen. Ausschlaggebend dafür ist der Tatbestand des angefochtenen Urteils, an den das Berufungsgericht gebunden ist. Fehler bei der Sachverhaltsverstellung müssen zunächst mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag korrigiert werden. Dass bestimmte Angriffs- und Verteidigungsmittel übergangen worden sind, kann nur durch das Sitzungsprotokoll oder den Tatbestand des angefochtenen Urteils nachgewiesen werden (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO).*)
2. Der Streithelfer kann nicht weitergehende Rechte haben als die Partei, die er unterstützt, auch wenn ihm erst in der Berufungsinstanz der Streit verkündet worden ist. Bei der Präklusion verspäteten Vorbringens ist stets auf die Hauptpartei abzustellen; der Streithelfer muss eine gegenüber der Hauptpartei begründete Präklusion hinnehmen.*)
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IMRRS 2004, 0499
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2003 - 2 W 53/03
Die Gerichtskasse ist nicht befugt, im Wege des Vorschusses Zahlungen an einen Sachverständigen zu leisten, die bei ihr noch nicht von den Parteien eingezahlt worden waren.*)
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IMRRS 2004, 0497
Prozessuales
KG, Urteil vom 13.10.2003 - 10 U 160/01
Eine Zustimmung des Beklagten zu einem Parteiwechsel auf der Gegenseite ist nicht notwendig, wenn er vor Beginn der mündlichen Verhandlung stattfindet.
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IMRRS 2004, 0496
Prozessuales
OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.11.2003 - 2 W 155/03
Zur Frage, ob bei der Kostenausgleichung gequotelt werden muss, wenn die Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren nicht mit verwertet worden sind und somit auf das Ergebnis des Hauptprozesses keinen Einfluss hatten oder ob hypothetisch zu fragen ist, welche Kosten entstanden wären, wenn von vornherein das Beweisverfahren nur hinsichtlich des anhängig gewordenen Hauptsachestreitgegenstandes durchgeführt worden wäre.
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IMRRS 2004, 0492
Prozessuales
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.01.2004 - 4 W 6/04
Die Kosten eines Privatgutachtens, das zwar vor Zustellung der Klage aber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem sich bereits abzeichnenden Rechtsstreit in Auftrag gegeben wurde, sind erstattungsfähig.*)
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