Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16171 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IMRRS 2003, 1239
BayObLG, Beschluss vom 14.08.2003 - 1 Z AR 90/03
1. Keine Verweisung in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren.*)
2. Gleichstellung des Falls, in dem ein Teil der Antragsgegner seinen allgemeinen, ein anderer Teil den besonderen Gerichtsstand des Vermögens im Inland hat, mit dem Regelfall des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.*)

IMRRS 2003, 1236

BGH, Beschluss vom 28.08.2003 - I ZB 5/03
a) Verwendungsbeispiele, auf die das Bundespatentgericht seine Entscheidung stützt, müssen den Verfahrensbeteiligten zuvor zur Kenntnis gegeben worden sein. Ergeht die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung, müssen sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sein (im Anschluß an BGH, Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637 = WRP 1997, 762 - Top Selection).*)
b) Eine Entscheidung beruht auf der Versagung des rechtlichen Gehörs, wenn Umstände, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten, zur Begründung herangezogen werden. Dabei ist unerheblich, ob die weiteren Begründungselemente, auf die sich die Entscheidung stützt, auch für sich genommen das Ergebnis hätten tragen können.*)

IMRRS 2003, 1235

BGH, Beschluss vom 28.08.2003 - I ZB 26/01
Verwendungsbeispiele, mit denen das Gericht ein bestimmtes Verkehrsverständnis belegen möchte, müssen in das Verfahren eingeführt werden. Ergeht die Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung, müssen sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sein. Dies ist in der Sitzungsniederschrift oder spätestens in den Entscheidungsgründen unmißverständlich zu dokumentieren. Handelt es sich um Verwendungen im Internet, empfiehlt es sich, die entsprechenden Seiten auszudrucken und entsprechend zu kennzeichnen (im Anschluß an BGH, Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637 = WRP 1997, 762 - Top Selection).*)

IMRRS 2003, 1230

BGH, Beschluss vom 05.06.2003 - VII ZB 33/02
Zur Frage der Unzulässigkeit einer Berufung, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, wer der berufungseinlegende Beklagte ist.

IMRRS 2003, 1465

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.10.2003 - 1 W 70/03
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist der originäre Einzelrichter des Beschwerdegerichts auch dann berufen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter des Landgerichts erlassen wurde, über die Nichtabhilfe jedoch von der Kammer in vollständiger Besetzung entschieden wurde.*)

IMRRS 2003, 1229

BGH, Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 17/03
Stellt der Berufungsbeklagte nach Begründung des Rechtsmittels und vor einer Entscheidung des Gerichts über dessen mögliche Zurückweisung durch Beschluß einen Sachantrag, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren notwendige Kosten der Rechtsverteidigung.*)

IMRRS 2003, 1221

OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2003 - 6 W 49/03
1. Lehnt ein Gericht im Beschlusswege nach vorangegangenem Urteil den Erlass einer Kostengrundentscheidung ab, so ist hiergegen die sofortige Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 2 ZPO analog zulässig.*)
2. Das Gericht des Hauptsacheverfahrens hat im Urteil auch dann die dem Streithelfer des Antragsgegners im vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten gem. § 101 ZPO zu titulieren, wenn im Hauptsacheverfahren keine erneute Streitverkündung erfolgt und der Streithelfer des selbstständigen Beweisverfahrens dem Hauptsacheverfahren auch nicht gem. § 66 ZPO beitritt.*)
3. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zu Nr. 2 wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.*)

IMRRS 2003, 1219

OLG Naumburg, Urteil vom 28.11.2002 - 4 U 126/02
1. Behauptet der Unternehmer die Abrechnung nach Einzelpreisen, so kann der Bauherr diese Behauptung nur erheblich bestreiten, wenn er zumindest darlegt, auf welchen Pauschalpreis – die einzige Alternative zu Einzelpreisen – sich die Parteien geeinigt haben sollen.
2. Hat der Bauherr die Arbeiten im eigenen Namen in Auftrag gegeben und auch – zumindest teilweise – selbst bezahlt, so ist allein zwischen den Parteien ein Vertrag zu Stande gekommen, da der Bauherr eine mögliche Stellvertretung für einen Miteigentümer nicht offen gelegt hat, § 164 Abs. 2 BGB.
3. Grundsätzlich ist die Errichtung und Vermietung von Häusern nicht als Gewerbebetrieb, sondern als private und nicht gewerbliche Kapitalanlage anzusehen, so dass Werklohnansprüche aus derartigen Baumaßnahmen gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der kurzen Frist von zwei Jahren verjähren. Dies gilt selbst für die Vermietung in großem Umfang zur Alterssicherung, solange nicht die Vermietung als eine auf Gewinn ausgerichtete, dauernde, berufsmäßige Erwerbsquelle betrieben wird.
4. Jedoch gilt bei Kaufleuten gemäß § 344 Abs. 1 HGB die Vermutung, dass auch Aufträge für von ihm privat errichtete Mietshäuser zu seinem Gewerbebetrieb gehören. Kann der Auftragnehmer daher beweisen, dass der Auftraggeber Kaufmann ist, so obliegt es diesem, darzulegen, dass die Leistung (ausnahmsweise) nicht für seinen Gewerbebetrieb erbracht worden ist. Gelingt ihm dies nicht, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 2 BGB vier Jahre.

IMRRS 2003, 1214

OLG Köln, Beschluss vom 30.07.2003 - 17 W 179/03
Macht der Vorsitzende die Verlegung eines Beweistermines in einer umfangreichen Bausache davon abhängig, dass zeitnah ein neuer Termin abgehalten werden kann, so stellt dies keinen Ablehnungsgrund dar.

IMRRS 2003, 1213

OLG Celle, Urteil vom 10.07.2003 - 14 U 213/02
Die Hinweispflicht des Gerichts geht nicht so weit, einer Partei Anregungen zu geben, welches Verteidigungsvorbringen möglich sein könnte.*)

IMRRS 2003, 1212

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2003 - 7 U 136/03
Die Unterbrechung eines Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass ein Teilurteil dann nicht ergehen soll, wenn die Gefahr widerstreitender Erkenntnisse besteht. Sie ist regelmäßig gerechtfertigt, weil die Unterbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren führt.

IMRRS 2003, 1211

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.08.2003 - 1 W 183/03
Zu den gesetzlichen Voraussetzungen einer nachträglichen Ordnungsmittelandrohung (hier: bei Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsverpflichtung).

IMRRS 2003, 1210

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2003 - 23 W 22/03
Wird nur wegen eines Streitwertteils Klage erhoben, so ist im selbständigen Beweisverfahren unter den Voraussetzungen des § 494a ZPO eine Teil-Kostenentscheidung zu treffen.

IMRRS 2003, 1209

BGH, Urteil vom 17.07.2003 - I ZR 295/00
Zur Frage der hinreichenden Individualisierung der Klagegründe durch konkrete Bezugnahme auf eine der Klageschrift beigefügte Anlage, welche die einzelnen Verträge, aus denen Schadensersatzansprüche hergeleitet werden, übersichtlich darstellt.*)

IMRRS 2003, 1208

BGH, Urteil vom 01.10.2003 - VIII ZR 326/02
Ein Berufungsurteil, das in einem Verfahren ergeht, für das gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung weitergelten, muß nach § 543 Abs. 2 ZPO a.F. auch dann einen Tatbestand enthalten, wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zuläßt, diese Entscheidung aber der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt.*)

IMRRS 2003, 1204

BGH, Urteil vom 24.09.2003 - XII ZR 70/02
Zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses auf die nachfolgende Leistungsklage auf Mietzins.*)

IMRRS 2003, 1203

BGH, Beschluss vom 18.09.2003 - IX ZB 40/03
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Verwerfungsbeschluß des Berufungsgerichts kann grundsätzlich nicht auf Tatsachen gestützt werden, die belegen sollen, daß die Berufungsbegründungsfrist gewahrt war, wenn sie in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen worden sind.*)

IMRRS 2003, 1202

BGH, Beschluss vom 18.09.2003 - V ZB 9/03
a) Die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage kann sich, auch wenn sich an ihr kein Streit in Rechtsprechung oder Literatur entzündet hat, aus ihrem Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise (hier: Rechtsanwälte und Rechtsbeistände) ergeben.*)
b) Einer besonderen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, der Klärungsfähigkeit und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache bedarf es nicht, wenn sich dies unmittelbar aus dem Prozeßrechtsverhältnis ergibt.*)
c) Die Beschränkung der forensischen Tätigkeit der in die Rechtsanwaltskammer aufgenommenen Rechtsbeistände in Zivilsachen auf die Amtsgerichte verletzt deren Rechte aus Art. 12 GG nicht.*)

IMRRS 2003, 1201

BGH, Beschluss vom 02.10.2003 - V ZB 18/03
a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann bei der Verurteilung zur Bestellung einer Dienstbarkeit nicht nach dem fiktiven Erbbauzins für die Ausübungsfläche bemessen werden.*)
b) Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißt sich auch dann nach der vollen Wertminderung des dienenden Grundstücks, wenn die Verurteilung zur Bestellung einer Dienstbarkeit auf § 116 SachenRBerG beruht.*)

IMRRS 2003, 1199

BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - V ZB 40/03
a) Für die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch dann maßgeblich, wenn sie erst nach einem Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts ergangen ist.*)
b) Die Vorlage bleibt in einem solchen Fall aber zulässig, wenn der Bundesgerichtshof die Vorlagefrage nicht im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden hat.*)
Auch ein Eigentümerbeschluß, mit dem einem ausgeschiedenen Verwalter Entlastung erteilt wird, steht im Grundsatz nicht in Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den (ausgeschiedenen) Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlaß besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten (Fortführung von Senat, Beschl. v. 17. Juli 2003, V ZB 11/03).*)

IMRRS 2003, 1198

BGH, Beschluss vom 18.09.2003 - V ZB 53/02
Der Anspruch der Parteien auf den gesetzlichen Richter ist auch dann verletzt, wenn der Einzelrichter in einer Sache mit Grundsatzbedeutung der Rechtsprechung des voll besetzten Spruchkörpers folgt, nachdem er bei diesem angefragt hat, ob er an seiner Rechtsprechung festhält (im Anschluß an Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701).*)

IMRRS 2003, 1193

BGH, Urteil vom 23.09.2003 - VI ZR 395/02
Verspätetes Bestreiten erst in der Berufungsbegründung verzögert die Erledigung des Rechtsstreits jedenfalls dann nicht, wenn zwischen dem Eingang der Verspätungsrüge und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von fünf Monaten liegt und das Berufungsgericht während dieser Zeit einen Sachverständigen zur Erstattung eines mündlichen Gutachtens laden kann, um die Klärung einer inhaltlich begrenzten Frage im Termin zur mündlichen Verhandlung herbeizuführen.*)

IMRRS 2003, 1191

BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - XI ZR 238/02
Gelangt ein Berufungsgericht im Einzelfall trotz gleichen oder identischen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis als ein anderes gleich- oder höherrangiges Gericht, so begründet dies für sich allein nicht die Notwendigkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung vorliegt.*)

IMRRS 2003, 1190

KG, Beschluss vom 29.04.2003 - 1 W 7886/00
Kosten, die der Partei für die Bearbeitung eines umfangreichen Bauprozesses durch einen Architekten entstanden sind, sind gemäß § 91 Abs. 1 ZPO nicht erstattungsfähig, wenn die Partei selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt. Ihre Sachkunde kann sich auch daraus ergeben, dass der bereits mit der Planung und Überwachung des Bauvorhabens beauftragte Architekt verpflichtet war, seine Massenermittlungen und Rechnungskürzungen nachvollziehbar darzustellen und ggf. zu erklären.*)

IMRRS 2003, 1189

OLG Celle, Beschluss vom 01.08.2003 - 4 U 85/03
1. Eine Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO setzt nicht zwingend voraus, dass dem Berufungsbeklagten zuvor Gelegenheit zur Berufungserwiderung gegeben sein muss (a.A. OLG Koblenz NJW 2003, 2100 ff.).*)
2. Der Käufer eines Grundstücks zum Zwecke der Wohnbebauung, der im Vertrag auf Bohr- und Schürfrechte an dem Grundstück hingewiesen worden ist, ist nicht in einer für den Vertragsschluss wesentlichen Weise getäuscht, wenn er aufgrund der Angaben in einem Maklerexposé davon ausgeht, dass eine Bauvoranfrage über eine Wohnbebauung vorliegt, im Baugenehmigungsverfahren die im Übrigen ohne Einschränkungen antragsgemäß erteilte Baugenehmigung für ein Wohnhaus aber mit einer Auflage (hier: Standsicherheitsnachweis wegen der Beschaffenheit des Baugrundes nach Bohrungen) versehen wird, mit der weder Käufer noch Verkäufer gerechnet haben. Das gilt auch dann, wenn tatsächlich eine Bauvoranfrage nicht gestellt war, denn das rechtlich geschützte Vertrauen auf die planungsrechtliche Bebaubarkeit rechtfertigt keinen Schutz des Vertrauens auf Freiheit einer späteren Baugenehmigung von Auflagen und Beschränkungen, die auch im Verfahren über eine Bauvoranfrage nicht geklärt worden wären.*)

IMRRS 2003, 1187

OLG Celle, Beschluss vom 24.07.2003 - 6 W 60/03
Entscheidet der Einzelrichter anstelle der funktionell zuständigen Kammer, bedeutet dieses einen Verfahrensfehler, der im Beschwerdeverfahren zur Zurückverweisung zwingt.*)

IMRRS 2003, 1180

OLG Celle, Beschluss vom 15.09.2003 - 14 W 35/03
Zu den Anforderungen der Zulässigkeit eines Beweissicherungsverfahrens.*)

IMRRS 2003, 1179

OLG Celle, Beschluss vom 08.09.2003 - 14 W 37/03
Im selbständigen Beweisverfahren ist der Antragsgegner grundsätzlich berechtigt, das Beweisthema durch eigene Sachanträge zu präzisieren, zu ergänzen und auszuweiten.*)

IMRRS 2003, 1176

OLG Celle, Beschluss vom 08.10.2003 - 2 W 106/03
Ein gerichtlicher (Pferde)Sachverständiger kann nicht deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, weil er zwar die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite und eines Beklagten von einem Besichtigungs- und Untersuchungstermin eines Reitpferdes informiert hat, versehentlich aber nicht den Prozessbevollmächtigten des zweiten Beklagten (Einzelfallentscheidung).*)

IMRRS 2003, 1171

BGH, Urteil vom 11.09.2003 - VII ZR 136/02
Zur Hinweispflicht nach § 139 ZPO bei widersprüchlichem Parteivortrag.*)

IMRRS 2003, 1170

BGH, Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02
a) Zu den Voraussetzungen einer Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich aufgrund eines Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen.*)
b) Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen.*)

IMRRS 2003, 1169

BGH, Beschluss vom 23.09.2003 - VI ZA 16/03
Ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO für die Rechtsbeschwerde gegeben sind, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde.*)

IMRRS 2003, 1165

BGH, Beschluss vom 28.08.2003 - I ZB 5/00
Hat ein Beteiligter eine mündliche Verhandlung beantragt, so wird ihm das rechtliche Gehör versagt, wenn das Gericht - ohne zuvor diese Absicht mitzuteilen - ohne mündliche Verhandlung entscheidet.*)

IMRRS 2003, 1152

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.05.2003 - 10 SchH 1/03
1. Zur Frage, ob die nicht rechtzeitige Benennung eines Schiedsrichters durch eine Partei zur Verwirkung des Bestimmungsrechts führt. (hier offen gelassen)
2. Aus dem Umstand, dass eine Schiedsvereinbarung in allen Einzelregelungen die gesetzliche Regelung nachstellt, kann gefolgert werden, dass die Parteien, wenn sie bei Vertragsschluss die künftigen Gesetzesänderungen gekannt hätten, die entsprechenden Änderungen vereinbart hätten.
3. Die Vereinbarung der Parteien einer Schiedsvereinbarung, dass die Benennung eines Schiedsrichters "per Einschreiben mit Rückschein" erfolgen soll, ist im Zweifel nicht als Vereinbarung eines konstitutiven Formerfordernisses auszulegen. Sie soll vielmehr lediglich der Sicherung eines Nachweises des Zugangs der Aufforderung zur Dokumentation des Fristbeginns der Monatsfrist dienen.

IMRRS 2003, 1148

KG, Beschluss vom 07.07.2003 - 24 W 367/02
Für einen Kostenantrag des Antragsgegners oder seines Streithelfers nach § 494 a Abs. 2 ZPO ist kein Raum, wenn der Antrag auf Klageerhebung nach § 494a Abs. 1 ZPO unzulässig ist, weil die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche ohnehin nur zur Insolvenztabelle anzumelden sind und im Übrigen ein Hauptsacheprozess wirtschaftlich unzumutbar wäre.*)

IMRRS 2003, 1144

BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - III ZR 384/02
Zur Erforderlichkeit, eine Partei im Rahmen der Beweisaufnahme über ein Vier-Augen-Gespräch von Amts wegen anzuhören oder zu vernehmen.*)

IMRRS 2003, 1142

BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - III ZB 85/02
Zur Frist, innerhalb deren eine versäumte Rechtsbeschwerdebegründung nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachzuholen ist (Fortführung von BGH, Beschluß vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02).*)

IMRRS 2003, 1141

BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - III ZB 84/02
Zur Frist, innerhalb deren eine versäumte Rechtsbeschwerdebegründung nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachzuholen ist (Fortführung von BGH, Beschluß vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02).*)

IMRRS 2003, 1140

BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - III ZB 68/02
1. Das deutsche Gericht ist nach Art. VII Abs. 1 UNÜ befugt - auch ohne daß sich die Parteien darauf berufen -, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche Recht in toto zurückzugreifen.*)
2. Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift erforderlich, nicht dagegen die Vorlage einer Übersetzung des Schiedsspruchs oder der Schiedsvereinbarung. Diese nationale Regelung hat nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ.*)

IMRRS 2003, 1139

BGH, Beschluss vom 11.09.2003 - XII ZB 188/02
Entscheidet der originäre Einzelrichter und läßt er die Rechtsbeschwerde gegen seine Beschwerdeentscheidung zu, so führt dies auch dann zur Aufhebung seiner Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache von Amts wegen, wenn er die Zulassung nicht mit grundsätzlicher Bedeutung, sondern allein mit Divergenz oder Rechtsfortbildung begründet hat (im Anschluß an BGH Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - FamRZ 2003, 669).*)

IMRRS 2003, 1138

BayObLG, Beschluss vom 10.07.2003 - 2 Z BR 56/03
1. Werden Interessenten vom Kauf einer Eigentumswohnung durch Einwirkungen eines anderen Wohnungseigentümers abgehalten, kann dies Schadensersatzansprüche gegen diesen Wohnungseigentümer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründen.*)
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist für das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler, nachprüfbar.*)
3. Das Gericht kann einen Beweisbeschluss, wenn es die Beweiserhebung nicht mehr für geboten erachtet, aufheben.*)

IMRRS 2003, 1137

OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2003 - 23 W 42/03
1. Voraussetzungen der Bewilligung von PKH für den Streitverkündeten.*)
2. Hat der Auftraggeber aus Kostengründen auf eine Ausführungsart verzichtet, die der bauausführende Handwerker ihm gegenüber als notwendig bezeichnet hat, so kann dies die Haftung des Architekten aus mangelhafter Bauaufsicht und unterlassener Hinweispflicht für dieses Gewerk ausschließen oder zumindest einschränken.
3. Die im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Bauunternehmer vereinbarte kurze Verjährungsfrist nach VOB/B versteht sich nicht als "pactum de non petendo" zugunsten des Architekten als weiterem Gesamtschuldner neben dem Bauunternehmer im Sinne eines "gestörten Gesamtschuldverhältnisses".

IMRRS 2003, 1135

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.08.2003 - 14 W 26/03
Fristsetzung zur Klageerhebung hat dann nicht zu erfolgen, wenn einerseits der Antragsgegner in Vermögensverfall geraten ist und andererseits angesichts des eindeutigen Ergebnisses des selbständigen Beweisverfahrens ein Erfolg der Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre (Anschluß an OLG Rostock, BauR 1997, S. 169; gegen LG Göttingen, BauR 1998, S. 590).*)

IMRRS 2003, 1133

OLG München, Beschluss vom 02.09.2003 - 13 W 2082/03
Der Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen ist auch im Falle des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Regel binnen zwei Wochen zu stellen.*)

IMRRS 2003, 1132

OLG München, Beschluss vom 21.07.2003 - 13 W 1817/03
Die Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens bei Tod eines Beteiligten gemäß § 246 ZPO gelten auch für das selbständige Beweisverfahren.*)

IMRRS 2003, 1127

BGH, Urteil vom 24.07.2003 - VII ZR 99/01
Beurteilt das Landgericht die Ansprüche der Parteien eines Bauvertrages nach Kündigung als Abrechnungsverhältnis und weist es die Werklohnklage ab, so liegt kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor, wenn das Berufungsgericht der Klage teilweise stattgibt und dabei eine vom Besteller geltend gemachte Position mit einem höheren als vom Landgericht berechneten Betrag in seine Abrechnung einstellt.*)

IMRRS 2003, 1126

BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - VIII ZB 40/03
Gegen eine nach Rücknahme des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung über die Kosten ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.*)

IMRRS 2003, 1121

BGH, Beschluss vom 17.09.2003 - IV ZR 83/03
Zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei Verbandsklagen gem. §§ 13 ff. AGB-Gesetz zur Überprüfung von Tarifklauseln in Krankenversicherungsverträgen.*)

IMRRS 2003, 1109

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.08.2003 - 5 W 256/02
Das zur Erhebung einer Feststellungsklage (hier: über die Gewährleistungspflicht im Rahmen eines VOB-Vertrages) erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, wenn aufgrund des Ergebnisses eines selbständigen Beweisverfahrens Leistungsklage erhoben werden kann.

IMRRS 2003, 1106

OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2003 - 17 W 271/02
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für ein selbständiges Beweisverfahren, das werkvertragliche Gewährleistungsansprüche bei Baumängeln zum Gegenstand hat, ist maßgeblich auf den objektivierbaren Mängelbeseitigungsaufwand abzustellen. Danach kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Antragstellers in seiner Antragsbegründung an, sondern auf die objektive Bewertung der mitgeteilten Beweistatsachen.
