Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16496 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IMRRS 2022, 0905
Zwangsvollstreckung
LG Rottweil, Beschluss vom 05.04.2022 - 1 T 10/21
Der Regelung des § 727 ZPO liegt die Überlegung zu Grunde, dass nach § 750 ZPO nur der aus dem Titel ersichtliche Gläubiger vollstrecken kann. Ist der Gläubiger mit dem Titelgläubiger identisch, ist eine Rechtsnachfolgeklausel nicht erforderlich.
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IMRRS 2022, 0963
Prozessuales
LG Berlin, Gerichtlicher Hinweis vom 14.04.2022 - 19 OH 14/18
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2022, 0979
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.07.2022 - XII ZB 551/21
1. Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage wie ein neues Sachverständigengutachten heranzieht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12.05.2021 - XII ZB 427/20, IBRRS 2021, 1977 = FamRZ 2021, 1312).*)
2. Bei der Frage, ob die gem. § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen und deren zwangsweise Vollziehung ausnahmsweise unverhältnismäßig sind, ist insbesondere die Bedeutung des Verfahrensgegenstands in den Blick zu nehmen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 03.11.2021 - XII ZB 215/21, IBRRS 2022, 0329 = FamRZ 2022, 379).*)
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IMRRS 2022, 0954
Prozessuales
LG Berlin, Beschluss vom 21.06.2022 - 19 OH 14/18
Stellt keine der Parteien innerhalb einer durch das Gericht gesetzten bzw. verlängerten Nachfrist Ergänzungsfragen oder erhebt Einwendungen gegen ein gerichtlich eingeholtes Gutachten, so ist das Verfahren beendet. Ein nicht auf dem Weg nach § 130a ZPO eingereichter Schriftsatz gilt als nicht zugegangen und ist unbeachtlich.
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IMRRS 2022, 0921
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
AG Bad Iburg, Beschluss vom 01.03.2022 - 3 M 58/22
Bei Prozessvergleichen müssen sich Inhalt, Art und Umfang der Vollstreckung grundsätzlich aus dem Vergleichstext selbst ergeben. Ein Rückgriff auf Umstände außerhalb des Titels ist grundsätzlich unzulässig. Sinn und Zweck dieser strengen Anforderungen ist es, im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit zu gewährleisten, dass ein Vollstreckungsorgan aus dem Titel selbst ersehen kann, was genau zu tun ist und nicht etwa auf die Interpretation zusätzlicher, ihr möglicherweise unzugänglicher, weiterer Informationen angewiesen ist.
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IMRRS 2022, 0750
Prozessuales
LG Itzehoe, Urteil vom 04.03.2022 - 11 S 40/21
1. Für eine Auslegung der Parteibezeichnung im Sinne der Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft ist kein Raum, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine mehrdeutige oder falsche Bezeichnung vorliegen.
2. Richtet sich die Klage gegen "die übrigen Eigentümer ... gem. beigefügter Liste", so ist nach dieser Maßgabe nicht die Gemeinschaft als Verband beklagte Partei. Unter Beibehaltung der Parteiidentität ist eine vorgezogene Parteiberichtigung nicht möglich.
3. Da nach dem neuen Recht der Verwalter nur noch den Verband, nicht aber die Eigentümer vertritt und die fehlerhafte Zustellung einer Klage gegen die Eigentümer für ihn keinerlei Rechtspflichten auslöst, kommt eine Wahrung der Anfechtungsfrist im Sinne eines privilegierten Parteiwechsels nicht mehr in Betracht.
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IMRRS 2022, 0960
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - VII ZB 46/21
1. Ein Beweisbeschluss ist grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar.*)
2. Ausnahmsweise ist eine sofortige Beschwerde statthaft, wenn bereits der Beweisbeschluss eine Verletzung von Grundrechten einer Partei zur Folge hätte, die sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe (Fortführung von BGH, IBR 2009, 356).*)
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IMRRS 2022, 0958
Prozessuales
LG Karlsruhe, Beschluss vom 08.07.2022 - 11 T 42/22
Der Streitwert für eine Klage auf Zahlung künftiger WEG-Hausgelder (§ 258 ZPO) richtet sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 ZPO, wenn der zu Grunde liegende Wirtschaftsplan (wie üblich) eine Fortgeltungsklausel enthält.*)
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IMRRS 2022, 0959
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.06.2022 - VI ZB 87/21
Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen.*)
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IMRRS 2022, 0946
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.06.2022 - 7 KS 2/22
Einigen sich die Beteiligten außergerichtlich auf eine Klagerücknahme und über die Kostentragung und teilen dem Gericht diese Einigung übereinstimmend mit, ist die Vereinbarung über die Kostentragung für die gerichtliche Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 160 VwGO trotz der grundsätzlich zwingenden Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO verbindlich.*)
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IMRRS 2022, 0944
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.06.2022 - II ZR 50/20
1. Bei schriftlich begründeten Entscheidungen fällt der Zeitpunkt der Kenntniserlangung mit dem der Zustellung der Entscheidung zusammen.
2. Sollte ausnahmsweise von einer späteren Kenntniserlangung auszugehen sein, muss ein entsprechender Grund dargelegt werden.
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IMRRS 2022, 0934
Prozessuales
OLG Schleswig, Urteil vom 08.07.2022 - 1 U 68/21
1. Gegen ein nach § 319 ZPO berichtigungsfähiges Rechtsmittel ist regelmäßig neben dem Antrag auf Berichtigung nach § 319 ZPO auch die Berufung zulässig (h. M.).*)
2. Nach erfolgter Berichtigung kann der Berufungsführer die Berufung für erledigt erklären. Die Berufung hat nicht als von Anfang an unzulässig zu gelten (str.; entgegen BGH, Urteil vom 14.07.1994 - IX ZR 193/93, IBRRS 1994, 0423).*)
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IMRRS 2022, 0941
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.06.2022 - VIII ZR 285/21
Auch in einem vorausgegangenen Vortrag der Partei kann ein Bestreiten nachfolgender Behauptungen der Gegenseite liegen, wenn jener Vortrag diesen Behauptungen widerspricht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15.05.2001 - VI ZR 55/00, unter II 1, IBRRS 2004, 3280 = NJW-RR 2001, 1294).*)
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IMRRS 2022, 0937
Wohnungseigentum
LG Berlin, Urteil vom 22.03.2022 - 55 S 144/21 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2022, 0931
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.07.2022 - 6 U 119/22
1. Ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens ist nicht zugleich als Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist aufzufassen.
2. Die Absicht der Parteien, Vergleichsverhandlungen ohne den Druck der auf beiden Seiten laufenden Rechtsmittelbegründungsfristen führen zu können, rechtfertigt es nicht, einen nach dem Wortlaut eindeutig nicht gestellten Antrag (auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist) in den nach dem Wortlaut allein gestellten Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens "hineinzulesen".
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IMRRS 2022, 0495
Prozessuales
LG Berlin, Urteil vom 08.02.2022 - 63 S 7/21
Für eine Klage auf Auskunft zur Überschreitung der Mietpeisbremse wegen höherer Vormiete, Modernisierungsmaßnahmen oder Neubau besteht jedenfalls bei nach dem 31.12.2018 abgeschlossenen Mietverträgen kein Rechtsschutzbedürfnis.
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IMRRS 2022, 0924
Prozessuales
OLG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2021 - 4 U 53/20
1. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels. Hierfür kommt es wiederum darauf an, welcher Ansprüche sich der Kläger berühmt.
2. Das Berufungsgericht kann im Rahmen einer Streitwertfestsetzung nicht überprüfen, ob es sich bei der von der Kläger mit seinem Auftraggeber getroffenen Vertragsstrafenvereinbarung um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und ob sie dann eine unangemessene Benachteiligung für die Auftragnehmerin darstellen würde.
3. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung ist es auch nicht erforderlich, dass der Klägerin die Mehrkosten für die Ersatzbeauftragung anderer Planer und Bauunternehmen im Rahmen eines abzugrenzenden Vergleichs zwischen dem bei der Beklagten beauftragten Leistungsumfangs einerseits und dem letztlich nach eigener weiterer Mängelbeseitigung der auftraggeberseitigen mangelhaften Planung geänderten tatsächlich beauftragten Leistung substantiiert darlegt. Gleiches gilt für die Schätzung der bauzeitbedingten Mehrkosten.
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IMRRS 2022, 0909
Prozessuales
OLG Rostock, Beschluss vom 20.05.2022 - 3 W 125/21
Jedenfalls dann, wenn das persönliche Erscheinen der Partei vom Gericht zum Termin angeordnet ist, liegt in der corona-bedingten Isolation der Partei zum Zeitpunkt des Termins zur mündlichen Verhandlung ein wichtiger Grund i.S.d. § 227 ZPO, der auf Antrag die Verlegung des Verhandlungstermins erfordert.*)
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IMRRS 2022, 0786
Prozessuales
LG München I, Beschluss vom 09.09.2021 - 36 T 6514/21
1. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll.
2. Eine Rubrumsberichtigung kommt gerade in der Übergangszeit in Betracht.
3. Richtet sich die Klage nur gegen einige bzw. einen Wohnungseigentümer, ist aber erkennbar, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagt werden soll, so ist das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu berichtigen.
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IMRRS 2022, 0920
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.06.2022 - VI ZB 26/21
Die Erhebung einer Anhörungsrüge hat keinen Einfluss auf den Ablauf prozessualer Fristen und hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht (hier: Frist zur Einlegung der Berufung).*)
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IMRRS 2022, 0919
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 12.05.2022 - 1 B 14.22
1. Bei mehreren Prozessbevollmächtigten genügt die Zustellung an einen von ihnen. Bei Zustellungen an mehrere Prozessbevollmächtigte ist für den Beginn der Rechtsmittelfrist die zeitlich erste Zustellung maßgeblich.*)
2. Die Mandatskündigung eines Prozessbevollmächtigten erlangt erst mit Anzeige gegenüber dem Gericht rechtliche Wirksamkeit.*)
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IMRRS 2022, 0907
Prozessuales
AG Fulda, Beschluss vom 07.07.2022 - 3180 E1
Ist die Ladungsfrist nicht eingehalten, so darf das Schiedsamt kein Ordnungsgeld festsetzen.*)
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IMRRS 2022, 0890
Prozessuales
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.06.2022 - 5 KS 27/19
1. Geben nur die Kläger eine Erledigungserklärung ab, so hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob die behauptete Erledigung tatsächlich eingetreten ist.*)
2. § 155 Abs. 4 VwGO räumt dem Gericht ein Ermessen ein, ob es schuldhaft verursachte Kosten von den sonstigen Kosten abgetrennt dem Veranlasser auferlegt.*)
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IMRRS 2022, 0901
Prozessuales
BGH, Urteil vom 02.06.2022 - III ZR 216/20
Zum Verhältnis von § 314 ZPO und § 283 ZPO.*)
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IMRRS 2022, 0894
Prozessuales
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.04.2022 - 5 MB 3/22
Das Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht mit dem Argument verneint werden, die Hauptsache habe sich zwischen den Instanzen durch Zeitablauf erledigt. In einer solchen Situation kann der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse daran haben, die Beschwerde allein zu dem Zweck einzulegen, im dadurch anhängig gemachten Beschwerdeverfahren die Hauptsache für erledigt zu erklären und dadurch zu erreichen, dass das Beschwerdegericht die angefochtene Sachentscheidung für wirkungslos erklärt und eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten trifft.*)
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IMRRS 2022, 0897
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 24.05.2022 - VI ZR 304/21
Zur Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei einem Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO.*)
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IMRRS 2022, 0684
Prozessuales
OLG Celle, Urteil vom 13.01.2022 - 11 U 58/21
1. Ein nicht vertretungsberechtigter Gesellschafter einer juristischen Person ist als Zeuge und nicht als Partei zu behandeln.
2. Zur Beweiswürdigung, wenn der Kunde gegen den Provisionsanspruch des Maklers Erfüllung einwendet.
3. Führt die Beweisaufnahme zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist eine Entscheidung nach den Regeln der Beweislast zu treffen.
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IMRRS 2022, 0895
Prozessuales
OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.06.2022 - 4 W 20/22
1. Wird ein Rechtsstreit gem. § 148 ZPO in entsprechender Anwendung ausgesetzt, um das Ergebnis einer in einem fremden Verfahren eingeleiteten EuGH-Vorlage abzuwarten, so ist diese Aussetzungsentscheidung gem. § 252 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der grundsätzlich beschränkte Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts erstreckt sich auf die formelle Entscheidungserheblichkeit des fremden Vorlageverfahrens für das ausgesetzte Verfahren sowie die Prüfung von Ermessensfehlern (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2022 – 4 W 4/22 –, BeckRS 2022, 3668).*)
2. Ermessensfehlerhaft ist die Aussetzung eines Verfahrens, wenn der Rechtsstreit aus Sicht des aussetzenden Gerichts zur Entscheidung reif ist oder wenn die Frage der Entscheidungsreife offen gelassen wird. Das Gericht darf das Verfahren nicht mit der Begründung aussetzen, die Abweisung der Klage als „derzeit unbegründet“ trete hinter der Möglichkeit zurück, eine weitergehende oder nachhaltigere Beendigung des Rechtsstreites zu erreichen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.06.2022 – 4 W 13/22 –, BeckRS 2022, 15711).*)
3. Widerruft der Verbraucher einen mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag und veräußert er den Kaufgegenstand anschließend an einen Dritten, so steht der Bank grundsätzlich ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB in der seit dem 13.06.2014 geltenden Fassung zu. Der sich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufenden Bank kann der Verbraucher die Unmöglichkeit seiner Vorleistungspflicht nur unter den Voraussetzungen des § 275 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB entgegenhalten. Der Verbraucher muss hierzu darlegen und beweisen, dass der Dritterwerber die für die Beschaffung der zurückzugebenden Sache erforderliche Mitwirkung verweigert bzw. von grob unverhältnismäßigen Forderungen abhängig macht.*)
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IMRRS 2022, 0891
Prozessuales
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.06.2022 - 1 OWi 2 SsRs 85/21
Die Geschäftsabläufe eines Amtsgerichts müssen gewährleisten, dass ein Schriftsatz, der per Fax gut drei Stunden vor einer Hauptverhandlung über den allgemeinen Anschluss des Gerichts eingeht und den Hinweis "Eilt! Termin heute!" enthält, bis zum Beginn der Hauptverhandlung die Geschäftsstelle erreicht.*)
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IMRRS 2022, 0861
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2020 - 9 W 48/20
1. Die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Laufe des Rechtsstreits stellt auch dann ein erledigendes Ereignis dar, wenn die Verjährung bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist (BGH, IBR 2010, 730).*)
2. Erklären die Parteien in einem solchen Fall den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, kommt es für die Kostenentscheidung in erster Linie darauf an, wie der Prozess voraussichtlich ausgegangen wäre, wenn die Verjährungseinrede nicht erhoben worden wäre.*)
3. Die fiktiven Erfolgsaussichten stehen in einem derartigen Fall jedenfalls dann für die Billigkeitserwägungen gem. § 91a Abs. 1 ZPO im Vordergrund, wenn die Beklagte schon vorprozessual die Möglichkeit gehabt hätte, die Einrede zu erheben.*)
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IMRRS 2022, 0876
Prozessuales
BGH, Urteil vom 31.05.2022 - VI ZR 804/20
1. Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt.*)
2. Leitet ein Fahrzeugkäufer sein Schadensersatzbegehren in einem sog. Dieselfall zusätzlich aus einer vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufspielen des Software-Updates ab, handelt es sich gegenüber dem ursprünglichen Fahrzeugerwerb um einen anderen Klagegrund und damit um einen anderen Streitgegenstand.*)
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IMRRS 2022, 0867
Prozessuales
VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.06.2022 - 3 K 1735/22
1. Werden im Wege der objektiven Klagehäufung mehrere Klageanträge in einer Klage zusammen verfolgt, so ist die Frage der örtlichen Zuständigkeit und einer etwaigen Verweisung für jeden Klageantrag gesondert zu prüfen.*)
2. Ist bei einer Klagehäufung für einen Klageantrag ein anderes Verwaltungsgericht örtlich zuständig, so ist das Verfahren abzutrennen und an das insoweit zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen, wenn die Klageanträge verschiedene Streitgegenstände haben.*)
3. Betreffen die Klageanträge hingegen einen nicht teilbaren Streitgegenstand, so hat das zuerst angerufene Verwaltungsgericht über die von § 83 Satz 1 VwGO angeordnete "entsprechende" Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG infolge seiner Zuständigkeit für zumindest einen Klageantrag über den Rechtsstreit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, d. h. insoweit über alle Klageanträge, zu entscheiden.*)
4. Der Umstand, dass die Frage der Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm auf einen Lebenssachverhalt für mehrere im Wege der objektiven Klagehäufung verbundene Klagebegehren, denen aber verschiedenen Lebenssachverhalte zugrunde liegen, entscheidungserheblich ist, verbindet diese nicht zu einem untrennbaren Streitgegenstand, sondern markiert bloß einen rechtlichen Zusammenhang, der gegebenenfalls eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit rechtfertigen kann.*)
5. Sind für einen Haupt- und Hilfsantrag unterschiedliche Verwaltungsgerichte örtlich zuständig, bestimmt sich die Zuständigkeit zunächst nach dem Hauptantrag. Wird der Hauptantrag abgewiesen oder erledigt sich auf andere Weise, ist der Hilfsantrag an das für diesen örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.*)
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IMRRS 2022, 0866
Insolvenzrecht
OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 16 U 36/18
Auch teilweise unentgeltliche Leistungen sind anfechtbar. Allerdings gilt dies nur, soweit die Beteiligten den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten haben. Dabei entscheidet zwar grundsätzlich die objektive Sach- und Rechtslage darüber, ob eine Gegenleistung vereinbart wurde und ob sie die Leistung des Schuldners wertmäßig ausgleicht. Allerdings sind auch die Vorstellungen der Beteiligten bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen, ob eine Gegenleistung den Wert der Leistung des Schuldners erreicht, denen hinsichtlich dieser Einschätzung ein angemessener Bewertungsspielraum zusteht.
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IMRRS 2022, 0851
Prozessuales
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.05.2022 - 1 W 9/22
1. Eine Partei gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Anspruchstellers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen.
2. Reichen dem Schuldner die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Prüfung der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche nicht aus, darf er nicht untätig bleiben. Vielmehr obliegt ihm, dem Gläubiger Mitteilung von Leistungshindernis zu machen und die aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen zu benennen und dies zu erläutern.
3. Wird das schriftliche Vorverfahren angeordnet, kann die beklagte Partei, sofern mit der Verteidigungserklärung kein Sachantrag angekündigt oder das Klagevorbringen bestritten wird, noch in der fristgerecht eingereichten Klageerwiderung den geltend gemachten Anspruch anerkennen.
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IMRRS 2022, 0862
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.05.2022 - VII ZB 40/21
1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Sie muss konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
2. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt.
3. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind.
4. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.
5. Ob das Erstgericht in seinem Urteil von der obergerichtlichen Judikatur abweicht, ist nicht erheblich. Für die Frage, ob eine zulässige Berufung vorliegt, kommt es vielmehr darauf an, ob die Berufungsbegründung einen Angriff auf jede die angefochtene landgerichtliche Entscheidung selbstständig tragende Erwägung enthält.
6. Einen auf den konkreten Streitfall zugeschnittener Angriff darf nicht nur darin bestehen, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen.
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IMRRS 2022, 0659
Prozessuales
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.02.2022 - 2-28 O 191/21
1. Mehrfach indexorientiert erhöhte Miete kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden.
2. Die Vorlage eines Mietkontoauszugs/Saldos reicht regelmäßig aus.
3. Das rechtskräftige Vorbehaltsurteil entfaltet auch für das Nachverfahren Bindungswirkung, als es nicht auf den Eigenheiten des Urkundenprozesses beruht
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IMRRS 2022, 0852
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.05.2022 - VI ZB 4/20
Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung.*)
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IMRRS 2022, 0850
Prozessuales
BAG, Beschluss vom 25.04.2022 - 3 AZB 2/22
1. Das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften sieht ab dem 01.01.2022 Erleichterungen der Formalitäten bei Einreichung eines elektronischen Dokuments vor. Ob sie anwendbar sind, hängt davon ab, wann eine prozessuale Frist abläuft, die gewahrt werden soll.*)
2. Für die Formwirksamkeit der Einreichung eines elektronischen Dokuments ist lediglich noch zwingend, dass es im PDF-Format eingereicht wird. Dann ist entscheidend, ob das elektronische Dokument konkret zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist, auch wenn die vorgesehenen Standards nicht eingehalten sind. Es ist formunwirksam, wenn es nach dem konkreten Stand der elektronischen Aktenbearbeitung nicht bearbeitet werden kann, ohne ausgedruckt zu werden.*)
3. Weist das Gericht nicht unverzüglich auf Formmängel im elektronischen Dokument hin, entfällt dadurch weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit des gesetzlichen Heilungsverfahrens.*)
4. Es fehlt nicht an der Formwirksamkeit eines elektronischen Dokuments, wenn nicht sämtliche Schriftarten eingebettet sind.*)
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IMRRS 2022, 0848
Prozessuales
LAG Hessen, Urteil vom 23.03.2022 - 6 Sa 1248/20
1. Eine im E-Mail-to-Fax-Verfahren übermittelte Berufungsbegründungsschrift genügt den gesetzlichen Formanforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift Anforderungen grundsätzlich nicht, wenn sie lediglich eine eingescannte Unterschrift enthält.*)
2. Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 05.04.2000 (GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160 = IBRRS 2003, 2563 = IMRRS 2003, 1083) zum Computerfax, wonach dann, wenn ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen genügt, die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt sei, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne (so auch BGH, IBR 2021, 272; BFH, IBR 2011, 59; BAG, Urteil vom 05.08.2009 - 10 AZR 692/08, Rn. 22 ff.), sind auf das Mail-to-Fax-Verfahren nicht übertragbar.*)
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IMRRS 2022, 0839
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2022 - 8 U 23/22
Eine Berufung kann seit dem 01.01.2022 grundsätzlich nicht wirksam durch ein Faxschreiben eingelegt werden. Eine Ausnahme nach § 130d Satz 2 ZPO liegt nicht vor, wenn ein nach § 130a ZPO zugelassener Übermittlungsweg noch nicht in Betrieb genommen oder eingerichtet wurde.*)
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IMRRS 2022, 0838
Prozessuales
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2022 - 7 D 84/22
Ein Normenkontrollantrag ist grundsätzlich nur gegen bereits erlassene Normen statthaft, denn nur diese können allgemeinverbindlich für nichtig erklärt werden. Eine solche Entscheidung ist gegen eine erst im Werden begriffene Norm nicht möglich.
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IMRRS 2022, 0833
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2022 - 13 U 296/20
Ein Kläger kann von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage oder umgekehrt wechseln, wobei es sich um eine privilegierte Klageerweiterung bzw. -beschränkung i. S. des § 264 Nr. 2 ZPO und nicht um eine Klageänderung gem. § 263 ZPO handelt, wenn sich der neue Antrag - wie vorliegend - auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht.*)
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IMRRS 2022, 0823
Prozessuales
LG Lübeck, Beschluss vom 24.06.2022 - 7 T 214/22
§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG findet keine Anwendung, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen (hier: Mietkautionsrückforderung und Vermieteransprüche unter Abzug der Mietkaution) betreffen.*)
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IMRRS 2022, 0817
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.05.2022 - VI ZR 219/21
Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes in einem Schadensersatzprozess.*)
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IMRRS 2022, 0798
Prozessuales
VGH Bayern, Beschluss vom 17.05.2022 - 2 ZB 21.73
Bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder eines baurechtlichen Vorbescheids fehlt das Rechtsschutzbedürfnis in der Regel dann, wenn der Antragsteller kein Sachbescheidungsinteresse hat. Davon ist auszugehen, wenn feststeht, dass der Bauherr aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert ist.
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IMRRS 2022, 0795
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 09.12.2021 - 11 W 37/21
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören grundsätzlich zu den Kosten der Hauptsache. Das gilt auch im Beschlussverfahren, wenn der Beschluss erst auf eine erfolgreiche Beschwerde hin erlassen wird.
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IMRRS 2022, 0794
Prozessuales
OLG Bremen, Beschluss vom 05.04.2022 - 1 VA 4/21
1. Die Akteneinsicht eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten nach § 299 Abs. 2 ZPO setzt das Vorliegen eines rechtlichen Interesses des Dritten voraus, wofür es eines konkreten rechtlichen Bezugs zwischen dem Verfahrensgegenstand und einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis des Dritten zu anderen Personen oder einer Sache bedarf.*)
2. Ein bloßes Interesse des Dritten daran, aus der Akteneinsicht Kenntnis über das vorhandene Haftungsvermögen eines Schuldners zu erlangen, um mögliche Vollstreckungsaussichten einschätzen zu können, genügt jedenfalls dann nicht für die Annahme eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO, wenn die geltend gemachten Ansprüche des Dritten bestritten und nicht tituliert sind.*)
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IMRRS 2022, 0790
Prozessuales
LG Aachen, Urteil vom 20.08.2021 - 8 O 100/21
Eine Zwischenfeststellungsklage setzt gemäß § 256 Abs. 2 ZPO voraus, dass zusätzlich auch eine Zahlungsklage erhoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2002 - XII ZR 234/99; IBRRS 2002, 0957; IMRRS 2002, 0444).
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IMRRS 2022, 0784
Prozessuales
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2022 - 19 E 376/22
1. Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
2. Ist ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert, ist die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät grundsätzlich zumutbar, soweit das anhängige Verfahren keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.
3. Ein Anspruch darauf, dass ausschließlich der sachbearbeitende Rechtsanwalt den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnimmt, besteht regelmäßig nicht.
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IMRRS 2022, 0783
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2022 - 22 W 9/22
1. Das rechtliche Interesse an der Einholung eines Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren gem. § 485 Abs. 2 ZPO erfordert nicht, dass der Antragsteller als Käufer einer Immobilie darlegt und glaubhaft macht, dass die geltend gemachten Mängel in Anbetracht des Alters der Immobilie Sachmängel darstellen und der Verkäufer arglistig i.S.v. § 444 BGB gehandelt hat.*)
2. Der Antragsteller, der Sachmängel i.S.v. § 434 BGB an einer Bestandsimmobilie geltend macht, muss allerdings gem. § 487 Nr. 2, 4 ZPO vortragen und glaubhaft machen, welche Mangelsymptome zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen. Dabei sind diese unter Einbeziehung der Lage im Bauwerk und dem zeitlichen Auftreten so genau zu beschreiben, dass der Gerichtssachverständige ohne eigene Sachverhaltsermittlung die gestellten Beweisfragen bearbeiten kann.*)
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