Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16170 Entscheidungen insgesamt
OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2000 - 17 W 480/99
//1. Das Nichtweiterbetreiben des selbständigen Beweisverfahrens durch den Antragsteller rechtfertigt nicht die Auslegung als Antragsrücknahme und damit die entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO bezüglich der Kostenentscheidung und führt auch nicht ohne weiteres zur Erledigung der Beweisfragen./<\/p>/ /
/2. Das Beweisverfahren ist vielmehr - ggf. von Amts wegen - fortzusetzen und danach kann gemäß § 494 a Abs. 1 und 2 ZPO verfahren werden. Dies gilt auch bei sog. einseitiger Erledigungserklärung, da dann ggf. Feststellungsklage gemäß § 494 a ZPO zu erheben ist./<\/p>/ /
/3. Im Falle übereinstimmender
Erledigungserklärung i. S. von § 91 a ZPO fehlt allerdings für das Verfahren nach §
494 a ZPO das Rechtsschutzinteresse, so daß nur ein materiell-rechtlicher
Kostenerstattungsanspruch gemäß § 635 BGB bzw. § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B verbleibt.
(Leitsätze der Schriftleitung.)/<\/p>/
BauR 2000, 1777
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.1999 - 22 U 219/98
//1. Das Schiedsgutachten über den Verkehrswert eines durch Ausschachtungsarbeiten am Nachbargrundstück zum Einsturz gebrachten Gebäudes ist erst dann offenbar unrichtig, wenn sich die Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter, möglicherweise auch erst nach gründlicher Prüfung, aufdrängt; dabei kommt es grundsätzlich allein auf das Ergebnis an./<\/p>/ /
/2. Wer
sich auf offenbare Unrichtigkeit eines Schiedsgutachtens beruft, hat die Tatsachen
darzulegen und zu beweisen, welche die Unrichtigkeit begründen sollen./<\/p>/
BauR 2000, 1229
OLG München, Beschluss vom 27.09.1999 - 28 W 2150/99
//Wird die Bewilligung zur Eintragung einer
Bauhandwerkersicherungshypothek zusammen mit der abzusichernden Zahlungsforderung in einem Klageverfahren
geltend gemacht, so erhöht sich der Streitwert um den Wert der Sicherungshypothek,
der sich seinerseits aus dem ungekürzten Betrag der zu sichernden Forderung
ergibt./<\/p>/
BauR 2000, 927
OLG Stuttgart, vom 11.01.1999 - 19 U 253/97
//Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der
Prüffähigkeit einer Architektenhonorarrechnung stellt eine unrichtige Sachbehandlung durch
das Gericht dar, die die Niederschlagung der dadurch verursachten Kosten gemäß
§ 8 GKG rechtfertigt./<\/p>/
BauR 1999, 514
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.1998 - 23 W 25/98
//Für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens fehlt das
rechtliche Interesse, wenn die Parteien vereinbart haben, bei
Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen von Mängeln ein Schiedsgutachten einzuholen./<\/p>/
BauR 1998, 1111
OLG Köln, Beschluss vom 11.12.1997 - 12 W 59/97
//1. Der Beschluß, durch den dem Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung gesetzt wird, ist nicht anfechtbar./<\/p>/ /
/2. Die Entscheidung des Gerichts, durch die ein Antrag auf Ergänzung des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Gutachtens abgelehnt wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar./<\/p>/ /
/3. Ein Antrag auf Ergänzung des im selbständigen Beweisverfahren
eingeholten schriftlichen Gutachtens kann nur innerhalb angemessener Zeit nach Zugang
des Gutachtens bei den Parteien gestellt werden. Erfolgt die Antragstellung mehr
als 6 Monate nach diesem Zeitpunkt, ist der Antrag regelmäßig auch dann
verspätet, wenn eine Fristsetzung gemäß §§ 492 Abs. 1, 414 Abs. 4 ZPO nicht erfolgt
ist./<\/p>/
BauR 1998, 591
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.11.1997 - 19 W 68/97
//Das selbständige Beweisverfahren ist beendet, wenn innerhalb der Frist
des § 411 Abs. 4 ZPO keine Einwendungen und Anträge der Parteien dem Gericht
mitgeteilt werden. Ein Beitritt des Streitverkündeten zum selbständigen
Beweisverfahren ist daher nach Fristablauf grundsätzlich nicht mehr möglich./<\/p>/
BauR 1998, 589
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.1997 - 22 W 48/97
//1. Die Ablehnung des Antrages, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, ist auch im selbständigen Beweisverfahren unanfechtbar./<\/p>/ /
/2. Die auf den Inhalt seines Gutachtens gestützte Ablehnung des
Sachverständigen als befangen ist verspätet, wenn sie erst mehr als einen Monat nach Erhalt
des Gutachtens erfolgt./<\/p>/
BauR 1998, 366
LG Mannheim, Beschluss vom 08.01.1998 - 3 O 336/97
//Ein Rechtsanwalt, der als Beisitzer in einem Schiedsgericht tätig ist,
ist nicht allein deshalb befangen, weil er oder seine Sozietät die ihn
benennende Partei bzw. eine ihrer selbständigen Niederlassungen gelegentlich beraten hat
oder berät./<\/p>/
BauR 1998, 403
OLG München, Beschluss vom 12.09.1997 - 28 W 2066/97
//Die nach § 485 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässige Feststellung eines
Sachmangels im selbständigen Beweisverfahren kann auch die Festlegung der Quote der
Verursachung aus technischer Sicht durch den Sachverständigen umfassen./<\/p>/
BauR 1998, 363
OLG Köln, Beschluss vom 24.01.1997 - 1 W 1/97
//1. Wird ein Antrag auf Ergänzung eines im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens oder auf Anhörung des Sachverständigen nicht innerhalb des i. S. der §§ 411 Abs. 4, 492 Abs. 1 ZPO angemessenen Zeitraums gestellt, so ist davon auszugehen, daß das selbständige Beweisverfahren beendet ist./<\/p>/ /
/2. Die Angemessenheit des Zeitraums, innerhalb dessen
ein solcher Antrag zu stellen ist, richtet sich nach den schutzwürdigen Interessen
der Parteien und den verfahrensrechtlichen Erfordernissen. In einem einfach
gelagerten Fall kann es nach Ablauf von vier Monaten nach Übersendung des
Gutachtens an dieser Angemessenheit fehlen./<\/p>/
BauR 1997, 886
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.1997 - 22 W 29/97
//Ein Bauträger kann in einem gegen ihn gerichteten selbständigen
Beweisverfahren den Sachverständigen mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit
ablehnen, wenn der Sachverständige bereits für andere Erwerber des selben Haustyps im
selben Baugebiet als Privatgutachter tätig war./<\/p>/
BauR 1998, 365
OLG Brandenburg, Urteil vom 04.07.1997 - 4 U 264/96
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG München, vom 07.02.1996 - 27 W 303/95
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Celle, Beschluss vom 13.02.1995 - 8 W 42/95
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.1995 - 23 W 3/95
//1. Ein Sachverständiger kann - und muß - auch nach der Neufassung der §§ 485 ff. ZPO durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. 12. 1990 grundsätzlich bereits im selbständigen Beweisverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden./<\/p>/ /
/2. Ist ein Sachverständiger zuvor für
einen Dritten - hier Krankenversicherer einer Partei - tätig geworden, so liegt ein
die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigender Grund jedenfalls dann vor, wenn
der Sachverständige seine frühere Tätigkeit auch als eine solche für die Partei
verstanden
hat./<\/p>/ BauR 1995, 876
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.1994 - 22 W 45/94
//Umfaßt der in einem selbständigen Beweisverfahren gestellte
Beweisantrag mehrere Beweisfragen, an denen einige Antragsgegner nur teilweise beteiligt
sind, so ist der Gegenstandswert im Verhältnis zu den einzelnen Antragsgegnern
jeweils getrennt nach dem Wert der ihnen gegenüber zu sichernden Ansprüche
festzusetzen./<\/p>/ BauR 1995, 586
OLG München, Beschluss vom 22.09.1993 - 27 W 173/93
//Nach Rücknahme eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen
Beweisverfahrens kann eine Kostengrundentscheidung des Inhalts ergehen, daß der
Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen
hat./<\/p>/ BauR 1994, 276
OLG München, Beschluss vom 02.04.1993 - 14 W 43/93
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG München, Beschluss vom 26.01.1993 - 28 W 2698/92
//Im selbständigen Beweisverfahren sind Beweisanträge des Antragsgegners
(Gegnerbeweisanträge), welche das Beweisthema des Antragstellers erweitern oder
ein anderes Beweisthema zum Gegenstand haben oder sich gegen Dritte richten,
nicht
zulässig./<\/p>/ BauR 1993, 365
OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.1993 - 17 W 23/92
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Rostock, Beschluss vom 11.01.1993 - 2 UH 3/92
(Leitsatz: siehe Volltext)
OLG Schleswig, Beschluss vom 11.02.1992 - 16 W 29/92
(Leitsatz: siehe Volltext)
KG, Beschluss vom 13.11.1991 - 24 W 4409/91
//Der Antrag, im selbständigen Beweisverfahren Bauwerksmängel und deren
Beseitigungsaufwand festzustellen, erfordert nicht die Angabe konkreter
Sanierungsmaßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen
Kosten./<\/p>/ BauR 1992, 407
BGH, vom 26.10.1989 - VII ZR 75/89
(Leitsatz: siehe Volltext)