Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16190 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IMRRS 2018, 1210
BGH, Beschluss vom 29.08.2018 - VII ZR 195/14
1. Da eine Partei sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu eigen macht, verletzt das Übergehen eines solchen Beweisergebnisses deren Anspruch auf rechtliches Gehör, sofern es entscheidungserheblich ist.
2. Ein Gehörsverstoß liegt dabei auch dann vor, wenn sich das Gericht über die einer Partei günstigen sachverständigen Beurteilungen mit Erwägungen hinwegsetzt, die Fachwissen voraussetzen, ohne hierzu ein (weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen oder eigene besondere Sachkunde auszuweisen.

IMRRS 2018, 1208

AG Köln, Urteil vom 29.06.2018 - 220 C 50/18
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2018, 0958

OLG Schleswig, Beschluss vom 10.08.2018 - 16 W 78/18
Der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens hat auch bei streitigen Anforderungen zum Schallschutz ein rechtliches Interesse, im selbständigen Beweisverfahren feststellen zu lassen, welcher Minderwert anzunehmen ist, wenn Schallschutz nach der VDI 4100 Schallschutzstufe 2 bzw. den DEGA-Empfehlungen unterstellt werden soll.

IMRRS 2018, 1515

OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2018 - 30 U 121/18
Eine Partei ist nicht säumig, wenn ihr kurzfristig erkrankter Prozessbevollmächtigter noch rechtzeitig einen Terminverlegungsantragt stellt, ohne die Umstände seiner Erkrankung konkret anzuführen und zu belegen. Vielmehr ist dem Verlegungsantrag dann regelmäßig stattzugeben oder im Anschluss an die Verhandlung Verkündungstermin anzuberaumen und dem Prozessbevollmächtigten Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen und ggf. Einreichen von Attesten zu geben (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 12.03.2015 - AnwZ(Brfg) 43/14, IBRRS 2015, 1603).*)

IMRRS 2018, 1196

BGH, Beschluss vom 02.10.2018 - X ARZ 482/18
1. Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist.
2. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend.
3. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht.

IMRRS 2018, 1194

BVerwG, Beschluss vom 02.05.2018 - 4 B 19.18
1. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt.
2. Behörden haben hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Ermittlung der durch eine Sanierung eintretenden Bodenwertsteigerungen eine Wahlfreiheit.

IMRRS 2018, 1185

LG Berlin, Urteil vom 25.09.2018 - 55 S 235/17 WEG
Zur Befugnis des einzelnen Wohnungseigentümers, eine Schadensersatzklage gegen einen (ausgeschiedenen) WEG-Verwalter im Rahmen der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) zu betreiben.*)

IMRRS 2018, 1184

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2018 - 14 U 52/18
Die Verwendung einer Container-Signatur bei Übermittlung elektronischer Dokumente an das EGVP erfüllt seit 01.01.2018 nicht die Anforderungen aus § 130 Abs. 3 Alt. 1 ZPO, § 4 Abs. 2 ERVV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur dann gewährt werden, wenn die formunwirksame Rechtsmittelschrift so rechtszeitig bei Gericht eingeht, dass der Formmangel in angemessener Zeit bemerkt und der Rechtsmittelführer bei Bearbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist informiert werden kann, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden.*)

IMRRS 2018, 1182

OVG Sachsen, Urteil vom 06.06.2018 - 1 C 21/16
1. Zur Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) einer Nachbargemeinde gegen einen Bebauungsplan für einen Ersatzschulneubau in der Nähe der Gemeindegrenze (hier bejaht).*)
2. Für eine auf § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB gestützte Antragsbefugnis aus dem raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz reicht es aus, dass die Gemeinde sowohl substantiiert geltend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine bestimmte Funktion zugewiesen ist, als auch die Möglichkeit darlegt, dass diese Funktion durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in mehr als nur geringfügiger Weise nachteilig betroffen werden kann.*)
3. Ziele der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG), die einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, sind als subjektive gemeindliche Abwehrrechte im gerichtlichen Verfahren unabhängig davon verteidigungsfähig, ob sie als Ausfluss des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eingestuft werden können.*)
4. Einer Gemeinde ist es rechtlich nicht verwehrt, sich erstmals im gerichtlichen Verfahren auf einen raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz zu berufen; § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB enthält keine Präklusionsregelung.*)
5. Die Rechtmäßigkeit der Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 BauGB hängt nicht davon ab, dass die Bekanntgabe der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, auch das jeweilige Dienstzimmer des Verwaltungsgebäudes bezeichnet (Änderung der langjährigen Senatsrechtsprechung).*)
6. Für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist es unerheblich, ob er nach Abschluss des Satzungsverfahrens gemäß der Sollvorschrift des § 10a Abs. 2 BauGB mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung in das Internet eingestellt wurde.*)

IMRRS 2018, 1175

OLG München, Urteil vom 04.10.2018 - 24 U 279/18
Zur Frage eines einheitlichen Gerichtsstands des Erfüllungsorts im kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis.*)

IMRRS 2018, 1174

KG, Beschluss vom 23.07.2018 - 2 AR 33/18
1. Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist.
2. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss.

IMRRS 2018, 1169

AG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 - 31 C 107/18
Die "Hauptsache" i.S.v. § 91a ZPO ist bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht der zu sichernde materielle Verfügungsanspruch, sondern vielmehr die begehrte Rechtsfolge auf einstweilige Regelung oder Sicherung, also der Verfügungsgrund.

IMRRS 2018, 1156

BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - VII ZB 56/15
Werden umfangreiche Gutachten, welche die beklagte Partei mangels eigener Sachkunde nicht nachvollziehen kann, zur Grundlage einer Klage gemacht, können unabhängig von der Darlegungs- und Beweislast die Kosten für von ihr eingeholte Sachverständigengutachten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sein.*)

IMRRS 2018, 1155

OLG München, Beschluss vom 20.06.2017 - 28 U 280/17 Bau
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2018, 1146

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2018 - 1 U 217/18
1. Nach dem mit Einführung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001, BGBl. I. 2001, S. 1887 ff.) geänderten Zivilprozessrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich auch aufgrund einer Beweiserhebung getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.*)
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet.
Dabei beschränkt sich die Prüfung des Senats nicht darauf, ob das Landgericht in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Der Senat hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rz. 22 m.w.N; Beschluss vom 19.11.2014 - IV ZR 317/13, IBRRS 2014, 3241; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 13.02.2015 - 3 U 1261/14, MDR 2015, 1097 f.; Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom 15.06.2018 - 1 U 1288/17, IBRRS 2018, 2226; Hinweisbeschluss vom 02.07.2018 - 1 U 367/18).*)

IMRRS 2018, 1145

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.09.2018 - 1 U 217/18
1. Nach dem mit Einführung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001, BGBl. I. 2001, S. 1887 ff.) geänderten Zivilprozessrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich auch aufgrund einer Beweiserhebung getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.*)
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet.
Dabei beschränkt sich die Prüfung des Senats nicht darauf, ob das Landgericht in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Der Senat hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rz. 22 m.w.N; Beschluss vom 19.11.2014 - IV ZR 317/13, IBRRS 2014, 3241; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 13.02.2015 - 3 U 1261/14, MDR 2015, 1097 f.; Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom 15.06.2018 - 1 U 1288/17, IBRRS 2018, 2226; Hinweisbeschluss vom 02.07.2018 - 1 U 367/18).*)

IMRRS 2018, 1142

OLG Celle, Beschluss vom 23.08.2018 - 13 U 71/18
Die Zustellung eines entgegen § 313b Abs. 3 ZPO nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen, im Ausland geltend zu machenden Versäumnisurteils setzt regelmäßig die Einspruchsfrist in Gang.*)

IMRRS 2018, 1133

BGH, Beschluss vom 15.08.2018 - XII ZB 32/18
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047).*)

IMRRS 2018, 1131

BGH, Beschluss vom 12.07.2018 - V ZB 218/17
Bei Abweisung einer Klage auf Beseitigung einer Eigentumsstörung richtet sich das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse des Eigentümers, wenn sich die Störung nach Art bzw. Umfang nicht in einer Wertminderung der Sache niederschlägt, ausnahmsweise nach den Kosten, die dem Eigentümer durch die Störung entstehen und die ohne diese nicht angefallen wären.*)

IMRRS 2018, 1501

OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2018 - 17 W 151/17
1. Die Löschung einer vermögenslosen GmbH hat zwar zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein.
2. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft aber trotz der Löschung rechts- und parteifähig. Dafür reicht bei einem Aktivprozess schon die bloße Tatsache, dass die Gesellschaft einen Vermögensanspruch geltend macht.
3. Bei einem Passivprozess ist die gelöschte Gesellschaft jedenfalls dann parteifähig, wenn der Kläger substanziiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden.

IMRRS 2018, 1120

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.04.2018 - 15 E 219/18
Ein Begehren, das auf die Verhinderung eines Grundstücksverkaufs durch die Gemeinde zielt, ist nur dann als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, wenn dem Grundstücksverkauf eine öffentlich-rechtliche (Auswahl-)Entscheidung - etwa anhand von Vergaberichtlinien - vorgeschaltet ist.*)

IMRRS 2018, 0959

LG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2018 - 15 O 110/18
Die Besitzverschaffung im Wege der einstweiligen Verfügung ist auch bei Zahlung der fälligen Kaufpreisrate unter Vorbehalt durchsetzbar. Eine solche Zahlung unter Vorbehalt hat Erfüllungswirkung nach § 362 BGB, wenn sich der Käufer offenhalten will, die Leistung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückzufordern, ohne sich dem Einwand ausgesetzt zu sehen, er habe die Forderung bereits anerkannt oder in Kenntnis der Nichtschuld bezahlt.

IMRRS 2018, 1119

BVerfG, Beschluss vom 02.05.2018 - 1 BvR 2420/15
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger. Die Prozessbeteiligten sind berechtigt, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten.
2. Die Gerichte sind verpflichtet, dem Antrag eines Beteiligten auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger stattzugeben. Auf die Frage, ob das Gericht selbst das Sachverständigengutachten für erklärungsbedürftig hält, kommt es nicht an.
3. Die mündliche Anhörung eines Sachverständigen ist nicht die einzig mögliche Behandlung eines Antrags auf Befragung des Sachverständigen. Die Gerichte können die Beteiligten auch darauf verweisen, Fragen und Einwendungen schriftlich vorzutragen, um den Sachverständigen damit zu konfrontieren.

IMRRS 2018, 1116

BGH, Beschluss vom 04.09.2018 - VIII ZB 70/17
1. Bei Stellung eines Fristverlängerungsantrags muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann. Zugleich mit der Eintragung des beantragten (voraussichtlichen) Fristenendes ist hierfür auch eine Vorfrist einzutragen (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 14.07.1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663 unter II 1, 2; vom 22.03.2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12, 14, 16).*)
2. Dem Prozessbevollmächtigten einer Partei ist ein - ihr zuzurechnendes - Verschulden an der Fristversäumung dann nicht anzulasten, wenn zwar die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen oder Anweisungen für eine Fristwahrung unzureichend sind, er aber einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 20.03.2012 - VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737 Rn. 10; vom 10.09.2013 - VI ZB 61/12, NJW-RR 2013, 1467 Rn. 9 mwN; vom 25.02.2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 12 mwN; vom 13.07.2017 - IX ZB 110/16, NJW-RR 2017, 1142 Rn. 15; vom 12.06.2018 - II ZB 23/17 mwN). Gleiches gilt, wenn die konkrete Einzelanweisung zwar nicht allein, jedoch in Verbindung mit einer allgemein bestehenden - für sich genommen unzureichenden - Anweisung im Falle der Befolgung beider Anordnungen geeignet gewesen wäre, die Fristversäumung zu verhindern.*)

IMRRS 2018, 1107

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2018 - 15 W 87/18
1. Für das Verfahren der Streitwertbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer durch eine von seinem Antrag abweichende Entscheidung formell beschwert ist.
2. Auch ein "antragsgemäß" festgesetzter Streitwert beschwert den Beschwerdeführer, denn maßgeblich ist eine materielle Beurteilung.

IMRRS 2018, 1367

BGH, Beschluss vom 31.07.2018 - VII ZR 206/17
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2018, 1100

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2018 - 1 AR 990/18
1. Die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) gilt nicht nur, wenn sich "verschiedene Gerichte" sondern auch wenn mehrere Spruchkörper des gleichen Gerichts ihre Zuständigkeit bestreiten und die Zuständigkeitsbestimmung aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu erfolgen hat.
2. Anderes gilt nur, wenn die Entscheidung des Kompetenzkonflikts (hier: zwischen Zivilkammer und Baukammer wegen Streitigkeit "aus einem Architektenvertrag") nicht von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung, sondern von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans abhängt.
3. Eine Zuständigkeitsbestimmung setzt jedoch voraus, dass sich die am Kompetenzkonflikt beteiligten Zivilkammern rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, also den Parteien die jeweiligen Entscheidungen der Spruchkörper bekannt gemacht worden sind.

IMRRS 2018, 1044

LG München I, Beschluss vom 25.09.2017 - 36 S 8485/17 WEG
1. Der Wert des Beschwerdegegenstands im Sinne des § 511 Abs. 2 ZPO ist nicht notwendig identisch mit dem Streitwert in Wohnungseigentumssachen gem. § 49a GKG.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstands entspricht dem wirtschaftlichen Interesse des Berufungsführers an der begehrten Abänderung der Entscheidung und bestimmt sich damit nach dessen Beschwer und Berufungsantrag.
3. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Miete und Wartung von Rauchwarnmeldern bestimmt sich danach, welche vermögensmäßigen Folgen der Beschluss unmittelbar für ihn hat, also welchen Anteil der Kläger an den gemäß dem Beschluss für die Miete und Wartung der Rauchmelder entstehenden Kosten zu tragen hat.

IMRRS 2018, 1096

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2018 - 1 W 31/18
1. Jeder Richter ist zu einer unvoreingenommenen und neutralen Amtsführung verpflichtet. Dies verlangt auch strenge Sachlichkeit und Wahrung des gleichen "Abstands" zu den Parteien.
2. Zu den Pflichten eines Richters gehört auch eine transparente Verfahrensführung, die allen Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt.
3. Das rechtliche Gehör umfasst nicht nur die Gelegenheit zu haben, zu allen relevanten Tatsachen und den damit untrennbar in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen Stellung nehmen zu können, sondern auch alle hierzu erforderlichen Informationen zu erhalten. Das Informationsrecht sorgt dafür, dass jeder Beteiligte den Verfahrensstoff so übersieht, dass er seine Rechte und Interessen nach eigenem Urteil wahrnehmen kann.

IMRRS 2018, 1083

LG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2018 - 2b O 199/17
1. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG angenommen. Allerdings begründet diese lediglich die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung der bei den einzelnen Wohnungseigentümern eingetreten Schäden und nicht ein eigenes Forderungsrecht des Verbands.
2. Die Zur-Verfügung-Stellung von Heizenergie aus einer Reallast betrifft nicht den Verband, sondern die einzelnen Wohnungseigentümer.

IMRRS 2018, 1091

BGH, Beschluss vom 21.08.2018 - VIII ZR 75/18
1. Hat die Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.
2. Zudem muss die Partei im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof substanziiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg an eine ausreichende Zahl bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte gewandt zu haben.

IMRRS 2018, 1088

AG Dortmund, Urteil vom 11.09.2018 - 425 C 5989/18
Klagt der Vermieter die vereinbarte Mietsicherheit ein, muss der Mieter gem. § 291 BGB Prozesszinsen zahlen, auch wenn dem Vermieter ein Verzugsschaden nicht entstanden ist, da die aus der Kaution erwirtschafteten Zinsen unabhängig von der Höhe dem Mieter zustehen.*)

IMRRS 2018, 1085

BGH, Beschluss vom 24.07.2018 - VI ZR 599/16
1. Im Prozessrecht findet sich keine Grundlage, Parteivortrag nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil er im Widerspruch zu vorangegangenem, ausdrücklich aufgegebenem Vortrag steht. Im Gegenteil ist eine Partei nicht daran gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen; eine Vortragsänderung kann nur bei der Beweiswürdigung Bedeutung erlangen (Fortführung BGH, Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 50/14; GRUR 2016, 705 Rn. 41, m.w.N.).*)
2. Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen unterbliebener Berücksichtigung erstinstanzlich geänderten Vortrags durch das Berufungsgericht.*)

IMRRS 2018, 1074

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.08.2018 - 7 MS 54/18
Auch nach Erlass der klageabweisenden Entscheidung kann das Gericht des ersten Rechtszuges in der Zeit, in der es noch Gericht der Hauptsache ist (d. h. solange das Verfahren noch nicht beim Rechtsmittelgericht anhängig ist), in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO einen vorangegangenen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO aufheben und die vormals angeordnete oder wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Klage beseitigen. § 80b Abs. 2 VwGO regelt nur die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung über die in § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO genannte Frist hinaus.*)

IMRRS 2018, 1078

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2018 - 18 W 11/18
Der Abschluss eines neuen Mietvertrags im Rahmen eines Prozessvergleichs über eine Räumung rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich (Bestätigung OLG Düsseldorf, 09.06.2008 - 24 W 17/08, IMRRS 2008, 1296).*)

IMRRS 2018, 1073

OLG München, Beschluss vom 22.05.2018 - 13 U 3256/17 Bau
1. Abrechnungsgrundlage für Honorare aus allen Leistungsphasen ist ausschließlich die Kostenberechnung. Nur "soweit diese nicht vorliegt", kann die Kostenschätzung zu Grunde gelegt werden.
2. Wird ein Architektenvertrag bereits eine Woche nach der Beauftragung und noch vor der Grundlagenermittlung gekündigt, können die anrechenbaren Kosten ausnahmsweise geschätzt werden.
3. Im Fall einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO hat der Berufungsführer auch die Kosten der gem. § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen.

IMRRS 2018, 1071

AG Magdeburg, Beschluss vom 15.08.2018 - 160 H 2/17
Eine Kostengrundentscheidung kann bereits im selbständigen Beweisverfahren getroffen werden, wenn sich dadurch ein Hauptsacheverfahren vermeiden lässt.

IMRRS 2018, 1011

KG, Beschluss vom 11.07.2018 - 7 U 111/17
Urteile, mit denen Auftraggeber zur Stellung einer Sicherheitsleistung gem. § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB) verurteilt werden, sind in der Hauptsache ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

IMRRS 2018, 1050

AG Dresden, Urteil vom 22.08.2018 - 145 C 6419/17
1. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung kommt es zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht darauf an, ob der maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig beschrieben oder ob der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (BGH, Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 68/17 = IBRRS 2018, 1453). Darlegungen des Vermieters zur Verrechnungsreihenfolge, die in Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB stehen, sind aber nur für die Bestimmtheit des Klagebegehrens maßgebend (BGH a.a.O. Rn. 45 = IBRRS 2018, 1453).*)
2. Im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung hingegen sind Forderungen, die in Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB dargelegt wurden, als unbegründet abzuweisen.*)
a) Dem Vermieter steht - abgesehen vom Fall einer Aufrechnung (§ 396 Abs. 1 Satz 1 BGB) - materiell kein Bestimmungsrecht bezüglich einer Anrechnung unzureichender Zahlungen des Mieters auf die geltend gemachten Außenstände zu. Bei einer fehlenden Tilgungsbestimmung des Mieters ergibt sich die Verrechnung direkt aus dem Gesetz (§ 366 Abs. 2 BGB), dessen Anwendung dem Gericht von Amts wegen obliegt (BGH a.a.O. Rn. 44 = IBRRS 2018, 1453).*)
b) Erfolgen Darlegungen des Vermieters zur Verrechnungsreihenfolge, sind diese aber - sofern nicht eine Aufrechnungserklärung nach § 396 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt - im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung ohne Bedeutung, wenn sie in Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB stehen, da allein das vom Gericht auszulegende Gesetz (§ 366 Abs. 2 BGB) die Rangfolge der Verrechnung vorgibt. Solcher in Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB erfolgender Vortrag ist also nur für die Bestimmtheit des Klagebegehrens maßgebend (BGH a.a.O. Rn. 45). Im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung hingegen sind Forderungen, die in Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB dargelegt wurden, als unbegründet abzuweisen. Sie können damit - anders als bei einer Klageabweisung als unzulässig - wegen entgegenstehender Rechtskraft grundsätzlich nicht mehr eingeklagt werden (BGH a.a.O. Rn. 34 = IBRRS 2018, 1453).*)
3. Streng von der Aufrechnung und der mit ihr verbundenen Verrechnung gegenüberstehender - selbstständiger - Forderungen zu unterscheiden ist die bloße Verrechnung (besser: Anrechnung). Angesprochen ist der im Rahmen eines einheitlichen Schuldverhältnisses bei der Berechnung der Anspruchshöhe - von Amts wegen - vorzunehmende Ausgleich von unselbstständigen Rechnungsposten (Saldierung; Bilanzierung). Es bedarf hier keiner (Anrechnungs-)Erklärung des Schuldners und es greifen weder die anerkannten Aufrechnungsverbote noch die Rechtskrafterweiterung (§ 322 Abs. 2 ZPO) ein.*)

IMRRS 2018, 1061

OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2018 - 32 SA 67/17
Vereinbaren die Parteien in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässigerweise einen ausschließlichen Gerichtsstand, kann der an die Gerichtsstandvereinbarung gebundene Kläger keinen hiervon abweichenden besonderen Gerichtsstand wählen. In diesem Fall hat der Kläger auch nicht das Recht, die Gegenpartei mithilfe einer Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor ein anderes Gericht zu zwingen. Dies schließt es jedoch nicht aus, in einem Gerichtsstandbestimmungsverfahren im Einzelfall das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht auch hinsichtlich des anderen Streitgenossen als zuständig zu bestimmen.*)

IMRRS 2018, 1051

AG Brandenburg, Urteil vom 10.09.2018 - 31 C 34/18
1. Nach einem Teil-Anerkenntnis des Mieters/Räumungsschuldners hinsichtlich der Räumung und Herausgabe der Wohnung und dem Ausspruch eines Teil-Anerkenntnisurteils kann die Entscheidung des Gerichts über die beantragte Gewährung einer Räumungsfrist nur in einem End-Anerkenntnisurteil erfolgen (§§ 313b, 721 ZPO).*)
2. Auch bei einer fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses und einem Anerkenntnis des Mieters/Räumungsschuldners bezüglich der Räumung und Herausgabe der Wohnung kann das Gericht dem Mieter/Räumungsschuldner noch eine gewisse Räumungsfrist gewähren (§ 721 ZPO).*)

IMRRS 2018, 1049

VGH Bayern, Beschluss vom 20.07.2018 - 8 C 18.614
Im selbständigen Beweisverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen, der die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens beantragt hat, in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen.*)

IMRRS 2018, 1035

AG Groß-Gerau, Urteil vom 18.07.2018 - 63 C 15/17
Eingestellte Mietzahlungen rechtfertigen ohne weitere Begründung keine Klage auf zukünftige Leistung/Nutzungsausfallentschädigung.*)

IMRRS 2018, 1026

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2018 - 5 S 584/17
1. Die Empfehlung Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist sowohl für die Klage eines Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung einschlägig, als auch dann anwendbar, wenn der Nachbar die Verpflichtung der Baurechtsbehörde begehrt, gegenüber dem Bauherrn eine Ordnungsverfügung zu erlassen.*)
2. Das Interesse einer Gemeinde, die nicht selbst Baurechtsbehörde ist und wegen Missachtung ihrer Planungshoheit eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung anficht oder die Verpflichtung zu bauaufsichtlichem Einschreiten gegen eine bereits errichtete bauliche Anlage begehrt, ist dem Interesse eines Nachbarn im Sinne der Empfehlung Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 gleichzusetzen.*)

IMRRS 2018, 1023

OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.06.2018 - 8 W 28/18
1. Dritter im Sinne des § 142 ZPO und damit Adressat einer Vorlageanordnung kann auch eine juristische Person sein.*)
2. Normadressat ist in solchen Fällen nicht der organschaftliche Vertreter, sondern vielmehr die von dem Gericht zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtete juristische Person.*)
3. Ein Ordnungsgeld nach den § 142 Abs. 2 Satz 2, § 390 ZPO ist ggf. gegen die von dem Gericht zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtete juristische Person festzusetzen.*)

IMRRS 2018, 1022

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2018 - 5 S 977/17
Erledigt sich ein Normenkontrollverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten, entsteht keine Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1002 und 1003 VV RVG. Die Vorschriften sind weder im Wege der Auslegung noch im Wege der Analogie anwendbar.*)

IMRRS 2018, 1037

BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - VII ZR 21/16
1. Die Gerichte sind nicht dazu verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die Ansprüche zu konkretisieren.
2. Wird auf eine Anlage Bezug genommen, der eine Tabelle vorangestellt ist, in der die Positionen nach Rechnungsnummer, Datum, Rechnungsbetrag und Standort (Ort der Leistung) aufgelistet sind, handelt es sich nicht um einen Verweis auf ungeordnete Anlagenkonvolute.

IMRRS 2018, 1030

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.05.2018 - 12 MN 40/18
1. Enthält eine gemeindliche Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - hier für die Windenergienutzung - zunächst insoweit "weiße Flächen" und werden diese "weißen Flächen" nachträglich durch eine Neufassung des Flächennutzungsplans als (weitere) Sondergebiete für die Windenergienutzung dargestellt, so besteht grundsätzlich nur ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag, der sich gegen die aktuelle Fassung des Flächennutzungsplans richtet.*)
2. Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO für einen gegen die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gerichteten Normenkontrolleilantrag.*)

IMRRS 2018, 1015

OLG Dresden, Urteil vom 11.01.2018 - 10 U 763/16
1. Bei der Klage auf Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (hier: Zahlung von Architektenhonorar) aus einem zwischen den Parteien zustande gekommenen Architektenvertrag und der Klage auf Erfüllung eines gesetzlichen Schadensersatzanspruchs (hier: aus § 179 Abs. 1 BGB) gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände.
2. Unterschiedliche Streitgegenstände können nicht nebeneinander, sondern allenfalls im Wege einer Eventualklagehäufung geltend gemacht werden. Eine solche Klagehäufung muss der Kläger im Prozess klar zum Ausdruck bringen.

IMRRS 2018, 1025

OLG Frankfurt, Gerichtlicher Hinweis vom 30.04.2018 - 8 U 153/17
1. Liegen zur selben Zeit mehrere Hemmungsgründe im Sinne der §§ 203 ff. BGB vor, addieren sich die Hemmungszeiträume nicht; die Überschneidungsphase wird also nicht etwa doppelt gerechnet.*)
2. Parteischriftsätze sind im Anwaltsprozess unbeachtlich, sofern nicht § 78 Abs. 3 ZPO eingreift.*)
