Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16712 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IMRRS 2017, 0491
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.03.2017 - X ZB 7/15
Geht am Abend des vorletzten Tages der Rechtsmittelbegründungsfrist bei dem Rechtsmittelgericht ein unvollständig per Telefax übermittelter Schriftsatz ein, bei dem unter anderem die letzte Seite mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten fehlt, gebietet es die gerichtliche Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, den Prozessbevollmächtigten am Folgetag auf die von der Geschäftsstelle erkannte Unvollständigkeit des Schriftsatzes hinzuweisen.*)
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IMRRS 2017, 0490
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - V ZR 165/16
Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld bemisst sich grundsätzlich auch dann nach dem eingetragenen Nennwert, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert.*)
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IMRRS 2017, 0476
Prozessuales
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.12.2016 - 8 S 2442/14
1. Die Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Festsetzung eines öffentlichen Geh- und Fahrradweges auf dem Grundstück in einem Bebauungsplan kann nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher und nicht von den einzelnen Miteigentümern abgewehrt werden.*)
2. Ein Mitglied des Gemeinderats, das wegen Befangenheit mit dem eigenen Stuhl ein Stück nach hinten von Sitzungstisch des Gremiums abrückt, sich dabei aber immer noch vor der ersten Sitzreihe der Zuschauer befindet, verlässt nicht im Sinne des § 18 Abs 5 GemO-BW die Sitzung (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).*)
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IMRRS 2017, 0474
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017 - 22 U 134/16
1. Bereits im Vorschussverfahren ist eine zwischen den Parteien streitige Mangelbeseitigungsmethode (hier: Notwendigkeit eines Gerüsts) vom Gericht zu klären und mit Bindungswirkung für das Abrechnungsverfahren festzustellen.*)
2. Ein Vorschussanspruch besteht nicht, wenn der Besteller sich aus zurückgehaltenem Werklohn befriedigen kann. Der Auftragnehmer kann gegen einen Vorschussanspruch des Auftraggebers die Aufrechnung mit seinem Restwerklohnanspruch erklären. Dies gilt trotz der Zweckgebundenheit und Abrechnungsbedürftigkeit des Vorschusses.*)
3. Die Tragweite einer Hemmung der Verjährung richtet sich nicht nach der bezeichneten Mangelerscheinung, sondern nach den der Werkleistung anhaftenden Mängeln selbst, soweit sie Ursache der angeführten Mangelerscheinung im Sinne der Symptomtheorie sind.*)
4. Eine Vorschussklage hemmt die Verjährung auch hinsichtlich nicht eingeklagter Beträge. Ein den Vorschussanspruch zusprechendes Urteil enthält regelmäßig die Feststellung, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, die gesamten Mängelbeseitigungskosten (d. h. auch die den geforderten bzw. gezahlten Vorschuss übersteigenden Ersatzvornahmekosten) zu zahlen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kläger aus anderen Gründen als der fehlenden bzw. unzureichenden Gewissheit über die Mängelbeseitigungskosten die Klage beschränkt, z. B. wenn er den Auftragnehmer nur für verpflichtet hält, (etwa wegen eines Mitverschuldens o.ä.) eine Quote der Mängelbeseitigungskosten als Vorschuss zu zahlen.*)
5. Auch neben einer bezifferten Kostenvorschussklage ist ein Feststellungsantrag zulässig, der die Verjährung ebenfalls hemmt.*)
6. Der Anspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB geht auf den Geldbetrag, der die Mängelbeseitigungskosten mutmaßlich, d. h. aus der Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Bestellers voraussichtlich abdecken wird. Die Höhe kann bei Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte geschätzt werden. Der Auftraggeber muss keine sachverständige Beratung in Anspruch nehmen oder Kostenvoranschläge einholen, um die voraussichtlichen Kosten zu substanziieren, sondern darf die Kosten laienhaft schätzen.*)
7. Dem Auftragnehmer obliegt - abhängig von Art und Umfang der Substanziierung der Vorschussforderung durch den Auftraggeber - ein substanziiertes Bestreiten der Einzelpositionen der Vorschussforderung.*)
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IMRRS 2017, 0473
Prozessuales
BGH, Urteil vom 02.03.2017 - I ZR 273/14
Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind und von einer Partei erst während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden, können vom Revisionsgericht jedoch nicht berücksichtigt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 23.09.2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21 m.w.N. = IBRRS 2014, 4075).*)
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IMRRS 2017, 0466
Prozessuales
BGH, Urteil vom 02.03.2017 - VII ZR 154/15
Für eine Zurückverweisung durch das Berufungsgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt es nicht, dass den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben ist und danach möglicherweise eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich wird (Anschluss an BGH, Urteil vom 14.05.2013 - II ZR 76/12, NJW-RR 2013, 1013 = IBR 2013, 1291 - nur online; Urteil vom 22.01.2016 - V ZR 196/14, NJW 2016, 2274 = IBR 2016, 743 ).*)
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IMRRS 2017, 0372
Prozessuales
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.07.2016 - 3-09 OH 3/12
Der Antrag auf Einholung eines "Obergutachtens" ("neues" Gutachten gem. § 412 ZPO) bedarf der Darlegung. Hierzu reicht es nicht aus, lediglich die Ausführungen des Sachverständigen als falsch zu rügen. Es sind die beanstandeten, grundsätzlich methodischen Mängel der Begutachtung darzulegen.
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IMRRS 1970, 0002
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 23.12.2016 - 28 W 2118/16
1. Für die Höhe des Streitwerts der Nebenintervention ist das Interesse des Streithelfers am Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich. Unerheblich ist nur dessen wirtschaftliches Interesse außerhalb des Rechtsstreits.
2. Zu Grunde zu legen sind der Umfang der Streitverkündung und das jeweilige Interesse des Streithelfers am Obsiegen der Hauptpartei.
3. Im Kern ist auf den Wert der vom Streithelfer erbrachten Leistung abzustellen, soweit diese für die Mängelbehauptung relevant ist.
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IMRRS 2017, 0438
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2016 - 10 AR 7/16
Hat ein Antragsteller/Kläger mit den Antragsgegnern/Beklagten jeweils voneinander abweichende ausschließliche Gerichtsstände vereinbart, ist angesichts der widersprechenden Gerichtsstandsvereinbarungen die Bestimmung eines für beide Antragsgegner/Beklagte zuständigen Gerichts nicht möglich, wenn keiner der Antragsgegner/Beklagten auf den mit ihm vereinbarten ausschließlichen Gerichtsstand verzichtet.*)
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IMRRS 2017, 0446
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2017 - 12 W 34/16
1. Die Beweisbehauptung, der erstellte Bauzeitenplan sei fehlerhaft, weil die dort aufgeführten Fertigstellungstermine und Ausführungsfristen nach dem Planungs- und Leistungsstand der Baubeteiligten nicht mehr einzuhalten gewesen seien, ist unzulässig.
2. Die in einem Bauzeitenplan abgebildeten (künftigen) zeitlichen Abläufe von Baumaßnahmen stellen weder einen Zustand einer Sache, noch die Ursache eines Sachschadens oder eines Sachmangels dar.
3. Der Bauzeitenplan ist nur die Verkörperung von Überlegungen zum (künftigen) Ablauf von Baumaßnahmen.
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IMRRS 2017, 0252
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 26.01.2017 - 9 W 69/17 Bau
1. Das rechtliche Interesse entsprechend § 66 Abs. 1 ZPO am Beitritt in einem selbständigen Beweisverfahren muss auf ein Obsiegen der unterstützten Partei gerichtet sein.
2. Für ein rechtliches Interesse entsprechend § 66 Abs. 1 ZPO ist auch ausreichend, dass die Streithelferin zur unterstützten Partei selbst in einem Rechtsverhältnis steht, aufgrund dessen sie dieser möglicherweise als Gesamtschuldner mit einem weiteren Schuldner haftet.
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IMRRS 2017, 0442
Prozessuales
OLG München, Urteil vom 08.03.2017 - 20 U 3806/16
1. Ein Anspruch auf Wertermittlung (hier: eines Dauerwohn- und Nutzungsrechts) steht selbständig neben einem Auskunftsanspruch und muss gesondert geltend gemacht werden.
2. Eine Stufenklage führt nicht dazu, dass die Verjährung auch solcher dem Zahlungsbegehren vorangehenden Ansprüche gehemmt wird, die nicht rechtshängig gemacht worden sind.
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IMRRS 2017, 0236
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 30.01.2017 - 9 W 2172/16 Bau
Besteht zwischen dem Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens und einem Streitverkündungsempfänger kein Rechtsverhältnis (weil dieser nicht Vertragspartner des Antragstellers ist), wirkt das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens und damit ein "Obsiegen" des Antragstellers nicht rechtlich auf ein Rechtsverhältnis des Streithelfers ein. Für einen Streitbeitritt auf der Gegenseite fehlt dem Streithelfer das rechtliche Interesse.
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IMRRS 2017, 0433
Prozessuales
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.02.2017 - 2-13 T 4/17
1. Zur Streitwertbemessung bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Erneuerung einer Kabelfernsehanlage.*)
2. Auch im Anwendungsbereich des § 49a GKG ist der Rechtsgedanke des § 9 ZPO heranzuziehen, wonach der dreieinhalbfache Jahreswert die Obergrenze des Interesses bildet.*)
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IMRRS 2017, 0428
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.02.2017 - VI ZB 24/16
Zur Auslegung eines Prozessvergleichs über die "Kosten des Rechtsstreits" bei bereits vorliegender rechtskräftiger Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge.*)
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IMRRS 2017, 0413
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - V ZR 100/16
1. Verklagt ein Eigentümer, der seine Teileigentumseinheit gewerblich nutzt und Musikern als Probenraum überlassen hat, die Eigentümer der Nachbareinheit, die die Räumlichkeiten zum Wohnen nutzen, auf Unterlassung der Wohnnutzung, handelt es sich nicht um einen Räumungsstreit.
2. Steht die grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit einer Teileigentumseinheit zu dauernden Wohnzwecken in Frage, wird nicht über den Bestand oder die Dauer eines unbefristeten Miet- oder Pachtverhältnisses gestritten.
3. Der Wert der Beschwer richtet sich danach, welche Nachteile für die wohnenden Eigentümer entstehen.
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IMRRS 2017, 0409
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.12.2016 - 2 W 6/16
Über einen als unzulässig zurückgewiesenen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens kann eine isolierte Kostenentscheidung ergehen. Das gilt auch dann, wenn zwar ein Hauptsacheverfahren anhängig ist, der Antrag aber erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in diesem eingereicht wird.*)
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IMRRS 2017, 0404
Mietrecht
LG Saarbrücken, Beschluss vom 14.11.2016 - 10 T 73/16
1. Wird ein Zugang der Nebenkostenabrechnung vor einem Prozess nicht schlüssig vorgetragen, hat der Vermieter die Kosten des Prozesses zu tragen.
2. Um zu beweisen, dass ein Schriftstück dem Empfänger im Rechtssinne zugegangen ist, genügt es nicht, dass der Absender unter Beweis stellt, das Schreiben dem Postdienstleister übergeben zu haben.
3. Der Zugang setzt in rechtlicher Hinsicht voraus, dass die zuzustellende Sendung in den Bereich des Empfängers gelangt, so dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Sendung Kenntnis zu nehmen. Diese Voraussetzung ist erst dann erfüllt, wenn das Schreiben in den Hausbriefkasten des Empfängers gelangt.
4. Nach der Lebenserfahrung ist es keineswegs nur im Einzelfall zu beobachten, dass postalische Sendungen auf dem Postweg verloren gehen.
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IMRRS 2017, 0397
Prozessuales
AG Lennestadt, Urteil vom 03.08.2016 - 3 C 107/16
1. Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, Kopien der Belege nach Ende des Mietverhältnisses an den ausgezogenen Mieter zu übersenden.
2. Hatte der Mieter zu verschiedenen Terminen Gelegenheit zur persönlichen Belegeinsicht oder hätte eine bevollmächtigte Person benennen können, fehlt ihm für eine Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
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IMRRS 2017, 0377
Grundbuchrecht
OLG Köln, Beschluss vom 24.10.2016 - 2 Wx 403/16
1. Werden dreizehn Grundstücke aus der Mithaft entlassen, fällt die entsprechende Gebühr für das Grundbuchamt dreizehnmal an.
2. Gebühren werden für jede Eintragung in das Grundbuch (oder Löschung, Veränderung oder Entlassung aus der Mithaft) gesondert erhoben, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
3. Die Regelung in der Vorbemerkung des Kostenverzeichnisses, nach der Gebühren in bestimmten Fällen nur einmal erhoben werden, betrifft nur Eintragungen, Löschungen und Veränderungen des Eigentümers oder desselben Rechts ins Grundbuch. Die Eintragung der Entlassung aus der Mithaft fällt nicht darunter.
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IMRRS 2017, 0384
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2016 - 22 W 7/16
1. Auch ein Streithelfer des Antragsgegners im selbständigen Beweisverfahren kann grundsätzlich die Anträge gemäß § 494a Abs. 1, 2 ZPO (indes allein bezogen auf eine Klage gegen den Antragsgegner selbst) stellen, es sei denn, solche Anträge werden vom Streithelfer gegen den Willen des Antragsgegners gestellt. Da die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren zulässig ist, der Streithelfer sogar eigene Sachanträge stellen kann, ist es folgerichtig, die Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner gelten, auch auf den Streithelfer anzuwenden. Das heißt zugleich, dass der Streithelfer den Antragsteller analog § 494a Abs. 1 ZPO zwingen kann, Klage in der Hauptsache gegen den Antragsgegner zu erheben, weil er ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner in einem Hauptprozess geklärt wird.*)
2. Kommt der Antragsteller innerhalb der ihm gesetzten Frist der Erhebung der Klage zur Hauptsache nicht nach, besteht für den Streithelfer analog § 494a Abs. 2, § 101 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, zu einem eigenen Kostentitel gegen den Antragsteller zu kommen.*)
3. Der Streithelfer des Antragsgegners kann nicht auf der Grundlage des § 494a ZPO beantragen, eine Frist zur Klageerhebung gegen ihn - den Streithelfer selbst - anzuordnen.*)
4. Ein Antrag des Streithelfers im selbständigen Beweisverfahren auf Setzung einer Frist zur Klageerhebung gemäß § 494a ZPO kann unter Umständen dahingehend verstanden bzw. ausgelegt werden, dass er sich auf die (zusätzliche) Fristsetzung für eine Klage des Antragstellers gegen den Streithelfer des Antragsgegners selbst bezieht.*)
5. Auch für den Streithelfer des Antragsgegners besteht analog § 494a Abs. 2, § 101 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, zu einem eigenen Kostentitel gegen den Antragsteller zu kommen.*)
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IMRRS 2017, 0383
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2016 - 22 W 6/16
1. Auch ein Streithelfer des Antragsgegners im selbständigen Beweisverfahren kann grundsätzlich die Anträge gemäß § 494a Abs. 1, 2 ZPO (indes allein bezogen auf eine Klage gegen den Antragsgegner selbst) stellen, es sei denn, solche Anträge werden vom Streithelfer gegen den Willen des Antragsgegners gestellt. Da die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren zulässig ist, der Streithelfer sogar eigene Sachanträge stellen kann, ist es folgerichtig, die Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner gelten, auch auf den Streithelfer anzuwenden. Das heißt zugleich, dass der Streithelfer den Antragsteller analog § 494a Abs. 1 ZPO zwingen kann, Klage in der Hauptsache gegen den Antragsgegner zu erheben, weil er ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner in einem Hauptprozess geklärt wird.*)
2. Kommt der Antragsteller innerhalb der ihm gesetzten Frist der Erhebung der Klage zur Hauptsache nicht nach, besteht für den Streithelfer analog § 494a Abs. 2, § 101 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, zu einem eigenen Kostentitel gegen den Antragsteller zu kommen.*)
3. Der Streithelfer des Antragsgegners kann nicht auf der Grundlage des § 494a ZPO beantragen, eine Frist zur Klageerhebung gegen ihn - den Streithelfer selbst - anzuordnen.*)
4. Ein Antrag des Streithelfers im selbständigen Beweisverfahren auf Setzung einer Frist zur Klageerhebung gemäß § 494a ZPO kann unter Umständen dahingehend verstanden bzw. ausgelegt werden, dass er sich auf die (zusätzliche) Fristsetzung für eine Klage des Antragstellers gegen den Streithelfer des Antragsgegners selbst bezieht.*)
5. Auch für den Streithelfer des Antragsgegners besteht analog § 494a Abs. 2, § 101 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, zu einem eigenen Kostentitel gegen den Antragsteller zu kommen.*)
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IMRRS 2017, 0374
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - V ZR 88/16
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der im Wege der Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter erreichen will, bemisst sich nach seinem - im Zweifel nach Miteigentumsanteilen zu bestimmenden - Anteil an der Schadensersatzforderung; ebenso beschränkt sich das wirtschaftliche Interesse daran, eine Kostenmehrbelastung (hier durch die beschlossene Erhöhung einer Kostenobergrenze) zu verhindern, auf den Anteil des Wohnungseigentümers an den Mehrkosten.*)
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IMRRS 2017, 0371
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 71/16
Auf einen gerichtlich festgestellten Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO findet § 127a BGB entsprechende Anwendung.*)
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IMRRS 2017, 1774
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - III ZB 46/16
1. Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, die Vorinstanz hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen.
2. Gerichte müssen substanzlose, offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Eingaben nicht bescheiden.
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IMRRS 2017, 1779
Prozessuales
BGH, Urteil vom 25.10.2016 - II ZR 230/15
§ 121 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als einberufungsbefugt hinsichtlich der Hauptversammlung gelten, ist auf die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch eine zu Unrecht im Handelsregister eingetragene persönlich haftende Gesellschafterin einer Publikumskommanditgesellschaft nicht entsprechend anzuwenden.*)
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IMRRS 2017, 0368
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - I ZB 43/16
Gelingt es einem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts nicht, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, ist er nicht gehalten, eine dem Pressesprecher des Gerichts zugewiesene Telefaxnummer ausfindig zu machen und den Schriftsatz zur Fristwahrung an diese Nummer zu versenden.*)
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IMRRS 2017, 0367
Prozessuales
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2017 - 10 U 107/16
1. Hat ein Auftraggeber die Schlussrechnung gemäß § 14 Abs. 4 VOB/B selbst erstellt, kann er sich regelmäßig nicht auf die fehlende Prüffähigkeit dieser Schlussrechnung berufen.*)
2. Im Urkundenprozess kann grundsätzlich auch die Zahlung von Werklohn aus einem Einheitspreis-Bauvertrag geltend gemacht werden.*)
3. Klagt ein Auftragnehmer restlichen Werklohn auf Grundlage einer vom Auftraggeber gemäß § 14 Abs. 4 VOB/B erstellten Schlussrechnung ein, muss er in der Schlussrechnung aufgeführte streitige Gegenforderungen nicht berücksichtigen. Es ist vielmehr Sache des Auftraggebers, das Bestehen dieser Gegenforderungen darzulegen und zu beweisen. Dies ist im Urkundenprozess nur mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln möglich.*)
4. Erkundigt sich eine Partei im Laufe des Rechtsstreits nicht bei dem von ihr mit der Planung und Bauüberwachung beauftragten Planungsbüro, ob dort zusammen mit dem unterzeichneten Bauvertrag ein Übersendungsanschreiben eingegangen ist, darf sie den Zugang dieses Schreibens beim Planungsbüro nicht mit Nichtwissen bestreiten, da sie verpflichtet ist, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (Anschluss an BGH, IBR 2016, 558).*)
5. Die Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn die Beurkundung erkennbar nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags sein soll.*)
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IMRRS 2017, 0356
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.01.2017 - XII ZB 567/15
Die Angabe eines falschen erstinstanzlichen Aktenzeichens steht dem fristgerechten Eingang einer Beschwerdebegründungsschrift nicht entgegen, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände die Zuordnung zu dem Beschwerdeverfahren zweifelsfrei möglich ist (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 165, 371 = FamRZ 2006, 543).*)
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IMRRS 2017, 0346
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - VII ZB 18/14
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein prozessbegleitend eingeholtes, privates Sachverständigengutachten ist nicht deshalb gegeben, weil einem solchen privaten Gutachten im Rahmen des Rechtsstreits ein höheres Gewicht zukäme als sonstigem Parteivortrag.*)
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IMRRS 2017, 0351
Prozessuales
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2017 - 4 S 2369/16
Im verwaltungsgerichtlichen, vom Grundsatz der Amtsermittlung geprägten Verfahren sind Aufwendungen für ein Privatgutachten nicht notwendig, wenn ein ohne weitere Sachkunde gestellter Beweisantrag Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.*)
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IMRRS 2017, 0336
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - VII ZR 125/14
1. Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
2. Grundsätzlich entspricht es billigem Ermessen, der Partei, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unterlegen wäre, die Verfahrenskosten und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Auslagen der Gegenseite aufzuerlegen.
3. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist gerechtfertigt, wenn sich die Parteien im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs auf eine Kostenaufhebung verständigt haben. Zwar ist das Gericht an eine solche Einigung nicht gebunden; es ist aber nicht daran gehindert, die von den Parteien als angemessen erachtete Kostenregelung bei der zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen.
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IMRRS 2017, 0340
Gewerberaummiete
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2017 - 2 U 174/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2017, 0333
Prozessuales
BGH, Urteil vom 02.02.2017 - VII ZR 261/14
Zur Auslegung eines prozessualen Anerkenntnisses.*)
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IMRRS 2017, 0329
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - V ZR 167/16
1. Der nach § 49a GKG bemessene Gebührenstreitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Für Letzteres ist das unter wirtschaftlichen Gesichtspunktes zu bewertende Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils maßgeblich.
2. Der Revisionskläger muss innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er das Berufungsurteil in einem Umfang, der die gesetzliche Wertgrenze übersteigt, abändern lassen will.
3. Die Rechtsmittelbeschwer des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters ist regelmäßig nach seinem Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar zu bemessen.
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IMRRS 2017, 0323
Prozessuales
LG Kempten, Urteil vom 22.02.2017 - 53 S 1283/16
Stellt ein Vermieter Kosten allesamt in ein Mieterkonto ein und verrechnet er diese mit Zahlungen und Gutschriften ohne jegliche Differenzierung lediglich nach dem aktuellen Saldo, ist der Streitgegenstand nicht ausreichend bestimmt.*)
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IMRRS 2017, 0321
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - IX ZB 34/16
1. Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, sofern er erhebliche Gründe wie Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwesenheit dargelegt hat.*)
2. Der Rechtsanwalt muss sich nicht darüber vergewissern, ob seinem erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wurde, wenn er nach dem Inhalt der mitgeteilten Gründe auf eine Verlängerung vertrauen durfte.*)
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IMRRS 2017, 0319
Wohnungseigentum
LG Rostock, Beschluss vom 27.06.2013 - 1 S 290/12
Die Bevollmächtigung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Führung eines Aktivprozesses der Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht durch den Verwaltervertrag erfolgen, wenn dessen Inhalt nicht von einem Mehrheitsbeschluss gedeckt ist.*)
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IMRRS 2017, 0167
Prozessuales
AG Iserlohn, Urteil vom 12.08.2016 - 49 C 39/14
1. Klagen Sondereigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Nutzung eines ihnen konkret durch eine Grunddienstbarkeit zugewiesenen Pkw-Stellplatzes auf einem Nachbargrundstück, steht das Recht aus der Grunddienstbarkeit grundsätzlich nicht dem einzelnen Eigentümer, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft zu.
2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Rechte aus der Grunddienstbarkeit an einzelne Eigentümer abtreten.
3. Die Wohnungseigentümergemeinschaft, und nicht die Eigentümer, ist nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG in einem Prozess über eine auf dem Grundstück liegende Grunddienstbarkeit über Pkw-Stellplätze von Dritten passiv legitimiert.
IMRRS 2017, 0272
Prozessuales
LG Bamberg, Beschluss vom 04.02.2016 - 11 T 32/15
1. Bei Zahlungsverpflichtungen mehrerer Wohnungseigentümer gegenüber Dritten entstehen nur Teilschulden. Die Wohnungseigentümer verpflichten sich nicht gemeinschaftlich, sondern haften nach Kopfteilen.
2. In Beschlussanfechtungssachen kommt eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung von vornherein nicht in Betracht.
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IMRRS 2017, 0296
Rechtsanwälte
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2017 - 19 U 190/16
Bei fehlerhafter Zustellung des Gerichts an einen nicht mehr bevollmächtigten Rechtsanwalt einer Partei wird der Zustellungsmangel geheilt, wenn der Rechtsanwalt eine Kopie an den Prozessvertreter der Partei weiterleitet und das Original der beglaubigten Abschrift behält.*)
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IMRRS 2017, 0300
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - VIII ZR 98/16
1. Eine zunächst zulässige Berufung eines Berufungsführers, dessen Beschwer die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht, kann unzulässig werden, falls dieser willkürlich seinen Berufungsantrag auf einen unterhalb der Berufungssumme liegenden Wert beschränkt. Mit "willkürlich" sind diejenigen Fälle gemeint, in denen der Berufungsführer aus eigener Entschließung, also nicht als Reaktion auf ein Verhalten seines Gegners, seinen Berufungsantrag auf einen die Berufungssumme unterschreitenden Wert beschränkt (Bestätigung von Großer Senat für Zivilsachen des Reichsgerichts, RGZ 168, 355, 358, 360; BGH, Urteile vom 19.12.1950 - I ZR 7/50, BGHZ 1, 29, 31; vom 30.11.1965 - V ZR 67/63, NJW 1966, 598; vom 17.07.2008 - IX ZR 126/07, NJW-RR 2009, 126).*)
2. Wendet sich der Mieter mit seiner Berufung nicht gegen eine ausgeurteilte Zahlungsverpflichtung als solche, sondern begehrt er mit dem Rechtsmittel lediglich eine Verurteilung Zug um Zug gegen Erteilung einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung, bemisst sich der Wert des geltend gemachten Beschwerdegegenstands gemäß §§ 2, 3 ZPO nach dem Interesse des Mieters an einem sich möglicherweise aus der Abrechnung ergebenden Rückzahlungsanspruch, der gegebenenfalls nach Erfahrungswerten zu schätzen und mangels konkreter Anhaltspunkte in der Regel nur mit einem Bruchteil der geleisteten Vorauszahlungen anzusetzen ist.*)
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IMRRS 2017, 0305
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.12.2016 - XI ZR 539/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2017, 0330
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - XI ZR 365/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2017, 0307
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.01.2017 - XII ZB 447/16
1. Im Rahmen von § 80 Satz 1 FamFG sind Aufwendungen der Beteiligten als notwendig anzusehen, wenn ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte, wobei der Grundsatz sparsamer Verfahrensführung gilt.*)
2. Erstattungsfähige Kosten im Sinne von § 80 Satz 1 FamFG sind auch solche, die der Antrags- oder Rechtsmittelgegner in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme des Antrags oder Rechtsmittels verursacht hat (Abgrenzung zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).*)
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IMRRS 2017, 0311
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.12.2016 - VIII ZB 15/16
1. Eine von einer bedürftigen Prozesspartei selbst eingelegte Berufung darf, wenn die Partei innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen eingereicht hat, nicht als unzulässig verworfen werden, bevor über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden ist (Anschluss an BGH, 03.12.2003 - VIII ZB 80/03, IBRRS 2005, 0003; IMRRS 2005, 0003; BGH, 23.03.2011 - XII ZB 51/11, IBRRS 2011, 1459; IMRRS 2011, 1030; BGH, 27.10.2011 - III ZB 31/11, IBRRS 2011, 4507; IMRRS 2011, 3244; BGH, 05.02.2013 - VIII ZB 38/12, IBRRS 2013, 5445).*)
2. Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Berufungsführer die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingereicht hat, er aber gleichwohl weiterhin auf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen durfte, weil der Vorsitzende des Berufungsgerichts ihm zur Vorlage dieser Unterlagen eine über das Ende der Berufungsfrist hinausgehende Frist gesetzt hatte (Anschluss an und Fortführung von BGH, 13.02.2008 - XII ZB 151/07, IBRRS 2008, 0742; IMRRS 2008, 0521; BGH, 02.04.2008 - XII ZB 131/06, IBRRS 2008, 1499; IMRRS 2008, 1014; BGH, 16.11.2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 17; BGH; 20.05.2015 - VII ZB 66/14).*)
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IMRRS 2017, 0313
Prozessuales
BGH, Urteil vom 09.02.2017 - I ZR 91/15
1. Ist eine Klage auf Auskunft gerichtet, so kann nach erfolgter Verurteilung die Erteilung der Auskunft durch die Hauptpartei regelmäßig nicht als Widerspruch zur Einlegung der Revision durch ihre Streithelferin verstanden werden.*)
2. Nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses für ein beihilferechtliches Hauptprüfverfahren dürfen deutsche Gerichte grundsätzlich nicht von der vorläufigen Beurteilung des Beihilfecharakters durch die Kommission abweichen; eine absolute und unbedingte Verpflichtung, der vorläufigen Beurteilung der Kommission ohne Weiteres zu folgen, besteht für sie aber nicht.*)
3. Haben deutsche Gerichte Zweifel an der vorläufigen Beurteilung durch die Kommission, können sie nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 Stellungnahmen der Kommission einholen oder gemäß Art. 267 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union richten.*)
4. Die Rückforderung einer Förderung auf der Grundlage einer nur vorläufigen Einstufung als Beihilfemaßnahme durch die Kommission kann sich als unverhältnismäßig erweisen; zu den Gründen hierfür kann auch eine unangemessen lange Dauer des Hauptprüfverfahrens zählen. Diese Prüfung obliegt im Einzelfall den mit einem Rückforderungsbegehren befassten deutschen Gerichten.*)
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IMRRS 2017, 0281
Prozessuales
AG Bremen, Beschluss vom 22.08.2016 - 2 C 290/16
Ein Wasserversorgungsunternehmen, das die Wasserzufuhr aufgrund ausbleibender Zahlungen des Vermieters zu Lasten des Mieters sperrt, begeht eine verbotene Eigenmacht gegenüber dem Mieter, wenn es nicht vorab dem Mieter den Abschluss eines eigenen Vertrags anbietet. Es ist deshalb interessengerecht, dem Wasserversorger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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IMRRS 2017, 0276
Prozessuales
KG, Beschluss vom 20.02.2017 - 21 U 50/15
Die Partei eines Bauprozesses kann mit dem Beweisangebot eines Sachverständigengutachtens gem. § 296 bzw. gemäß § 379 Satz 2, § 402 ZPO präkludiert werden. Hierin liegt nicht schon deshalb eine unzulässige "Überbeschleunigung", weil die Einholung eines Gutachtens unterbleibt, das bei korrektem Alternativverhalten der säumigen Partei nicht hätte vermieden werden können. Vielmehr ist eine auf den absoluten Verzögerungsbegriff gestützte Präklusion erst dann verfassungsrechtlich problematisch, wenn sich ohne weitere Erwägungen aufdrängt, dass dieselbe Verzögerung in ihrer konkreten Ausprägung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre.*)
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IMRRS 2017, 0266
Prozessuales
LG Bonn, Beschluss vom 18.11.2016 - 7 O 212/16
1. Es besteht eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit für Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Diese Regelung ist jedoch nicht anwendbar auf Mietverhältnisse über Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2. Mietet ein Unternehmen möblierte Wohnungen für eine begrenzte Zeit an, um diese seinen Mitarbeitern im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit jeweils für begrenzte Zeit zur Verfügung zu stellen, liegt ein vorübergehender Gebrauch der Mietsache vor. Vorübergehende Dauer meint nicht den Zeitraum (hier: etwa 1 Jahr), sondern vielmehr den Verwendungszweck.
3. Der ausschließliche Gerichtsstand soll dem Mieterschutz dienen, indem das Gericht in räumlicher Nähe des Mieters zuständig ist, wo dieser sich auskennt und die Beweisführung leichter möglich ist.
4. Fehlt eine Näheverbindung zum Mietobjekt, bleibt es bei der allgemeinen Regel, dass der Anspruch auf Mietzahlung am Sitz des Mieters zu erfüllen ist, sodass sich auch die Gerichtszuständigkeit danach richtet.
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