Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16712 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IMRRS 2016, 1386
Prozessuales
OLG Celle, Urteil vom 05.08.2016 - 7 W 41/16
Bei der Ermittlung des Streitwerts sind auch diejenigen Mängelrügen mit anzusetzen, die vom Gericht bzw. vom Sachverständigen im Ergebnis verneint worden sind.
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IMRRS 2016, 1676
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2016 - 8 W 167/16
1. Wurde mit dem WEG-Verwalter für die Wahrnehmung von Orts- und Gerichtsterminen ein höherer Stundensatz vereinbart, als gesetzlich vorgesehen, kann daraus ein Kostenerstattungsanspruch resultieren.
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist dies aber nur zu berücksichtigen, wenn die Parteien sich über die Sondervereinbarung einig sind.
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IMRRS 2016, 1595
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2016 - 13 W 47/16
Wird über die Zulässigkeit der Nebenintervention ein Zwischenstreit geführt, ist die Nebenintervention selbst Streitgegenstand und der Streitwert für dieses Verfahren ist am Interesse des Nebenintervenienten an der Teilhabe am Verfahren zu messen (hier: in einem frühen Stadium eines Beweisverfahrens 1/6 des Hauptsachewerts).
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IMRRS 2016, 1678
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2016 - 32 SA 55/16
1. Im Fall des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kann auch der Beklagte die Gerichtsstandbestimmung beantragen.*)
2. Zur Frage der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, wenn das verweisende Gericht die Vereinbarung eines Erfüllungsorts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen übersieht.*)
3. Zu der Frage, ob das verweisende Gerichts seinen Verweisungsbeschluss aufheben kann, wenn das Gericht, an das verwiesen wurde, die Übernahme des Rechtsstreits ablehnt, weil es den Verweisungsbeschluss als nicht bindend ansieht.*)
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IMRRS 2016, 1677
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2016 - 32 SA 62/16
1. Ein Gericht, bei dem keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann nicht allein deswegen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt werden, weil bei ihm für einen der Beklagten ein besonderer Gerichtsstand (vorliegend der des Erfüllungsorts, § 29 ZPO) eröffnet ist.*)
2. Die Pflicht des Sachverständigen zur richtigen Begutachtung ist an dessen (Wohn-)Sitz zu erfüllen; eine besondere Ortsbezogenheit, wie sie für den Bauvertrag angenommen wird, besteht für den Vertrag über die Erstellung eines Gutachtens nicht.
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IMRRS 2016, 1675
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 06.11.2015 - 12 W 31/15
Für die Geschäftsführerin einer GmbH, die gewerblich mit der Verwaltung einer klagenden Wohnungseigentumsgemeinschaft beauftragt ist, kann kein Verdienstausfall für die Wahrnehmung von Terminen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 20, 22 JVEG im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden.*)
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IMRRS 2016, 1665
Prozessuales
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2016 - 5 N 57.14
1. Im Berufungsantrag sind die Berufungsgründe darzulegen. Darlegung ist dabei als "Erläutern" und "Erklären" zu verstehen. Der Antragsteller muss deshalb zweifelsfrei kundtun, aus welchen Gründen er die Berufung begehrt und mindestens einen dieser Gründe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchdringen und aufarbeiten.
2. Das Vorbringen in der Berufung muss die Tatsachenfeststellungen des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
3. Das Berufungsgericht muss nur das Antragsvorbringen prüfen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, aus dem Vorbringen des Anspruchstellers möglicherweise in Betracht kommende Zulassungsgründe herauszusuchen und ggf. zuzuordnen.
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IMRRS 2016, 1696
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.10.2016 - XI ZR 584/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 1698
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - XII ZB 369/16
1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde des Betroffenen gegen einen die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss.*)
2. Gegen die Ablehnung der Betreuung ist dem Betroffenen unabhängig davon, ob er in erster Instanz mit einer Betreuung einverstanden war, die Beschwerde mit dem Ziel der Betreuerbestellung eröffnet.*)
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IMRRS 2016, 1700
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.09.2016 - XII ZB 251/16
1. Kostenpflichtig im Sinne des § 81 Abs. 1 FamFG können nur formell Beteiligte sein, ohne dass es insoweit einer materiellen Beteiligung bedarf. Dem Grundsatz nach kommen daher auch Behörden wie das Jugendamt bei "lediglich" formeller Beteiligung am Umgangsverfahren als Kostenschuldner in Betracht.*)
2. Das Jugendamt ist in seiner Eigenschaft als Amtsvormund sog. Muss- Beteiligter des Umgangsverfahrens.*)
3. Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG wird regelmäßig eine Auferlegung von Kosten auf das Jugendamt als Amtsvormund aufgrund dessen besonderer rechtlicher Stellung nur unter den Voraussetzungen eines der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgezählten Fälle oder bei Vorliegen eines hiermit vergleichbaren Falles angebracht sein.*)
4. Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG sind auch Kostenbefreiungstatbestände zu berücksichtigen. Sie stehen zwar der Auferlegung von Gerichtskosten auf einen Beteiligten nicht entgegen, sondern hindern nur die Erhebung der Gerichtskosten im Umfang des Befreiungstatbestandes. Dass ein Beteiligter im Ergebnis (bestimmte) Kosten nicht tragen muss, stellt aber einen Umstand dar, der die Ermessensentscheidung mit Blick auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG beeinflussen kann.*)
5. Das Jugendamt ist als Amtsvormund im Umgangsverfahren gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit.*)
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IMRRS 2016, 1701
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.10.2016 - XII ZB 152/16
Beabsichtigt das Gericht, in einem Betreuungsverfahren ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten entsprechend § 411a ZPO zu verwerten, muss es den Beteiligten zuvor rechtliches Gehör gewähren (im Anschluss an BGH, 27.04.2016 - XII ZB 611/15,·FamRZ 2016, 1149 und BGH, 16.11.2011 - XII ZB 6/11,·IBRRS 2012, 0062; IMRRS 2012, 0043).*)
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IMRRS 2016, 1707
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.09.2016 - VI ZR 377/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 1641
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.10.2016 - VII ZB 45/14
Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung fristgerecht eingelegt ist. Dazu kann es gehören, dass das Berufungsgericht ermittelt, ob die gewählte Telefaxnummer dem Berufungsgericht zugeordnet ist. Des Weiteren kann bei Bestehen einer gemeinsamen Briefannahmestelle zu ermitteln sein, ob der gewählte Telefaxanschluss aufgrund einer Geschäftsordnungsregelung Teil einer gemeinsamen Posteingangsstelle ist.*)
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IMRRS 2016, 1650
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 05.01.2016 - 2 Wx 339/15
Gegen die Erteilung einer nachlassgerichtlichen Genehmigung für den Antrag auf Aufhebung einer Gemeinschaft durch einen Nachlasspfleger gem. §§ 1962, 1915 I 1 BGB, 15, 180 I, 181 II 2 ZVG steht in der Regel nur dem (unbekannten) Erben ein Beschwerderecht gem. § 59 I FamFG zu, nicht dagegen dem Eigentümer des anderen Miteigentumsanteils.
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IMRRS 2016, 1635
Prozessuales
StGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2015 - 1 VB 75/15
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen.
2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann zulässig erhoben, wenn auch vorgetragen wird, dass die angegriffene Entscheidung auf der Gehörsverletzung beruht. Dafür muss in der Begründung der Verfassungsbeschwerde ausgeführt werden, was der Beschwerdeführer bei ausreichend gewährtem rechtlichen Gehör vorgetragen hätte.
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IMRRS 2016, 1638
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 31.10.2016 - 34 AR 132/16
1. Gerichtsstandsklauseln in AGB sind unter Kaufleuten nicht deshalb unwirksam, weil sie auch in Verträgen mit Verbrauchern verwendet werden.
2. Ein Verweisungsbeschluss ist nicht schon deshalb willkürlich, weil er von einer ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur abweicht. Auch wenn in der Begründung eine Auseinandersetzung mit der herrschenden Meinung fehlt, ist Willkür nicht gegeben, wenn konkreter Anlass hierzu nicht bestand, etwa wegen eines Parteihinweises oder wegen fehlenden Einvernehmens über die Verweisung.*)
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IMRRS 2016, 1636
Prozessuales
KG, Beschluss vom 25.10.2016 - 8 W 48/16
Der Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis ist auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete festzusetzen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO).*)
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IMRRS 2016, 1622
Prozessuales
OLG München, Urteil vom 20.10.2016 - 23 U 3092/16
1. Wird die Klageschrift an eine Person zugestellt, die nach dem durch Auslegung feststellbaren Willen des Klägers nicht Partei werden sollte, wird diese Person nicht Partei sondern lediglich Scheinbeklagter.*)
2. In einem derartigen Fall ist durch Zwischenurteil festzustellen, dass die fragliche Person nur Scheinbeklagter wurde. Der Erlass eines klageabweisenden Teilurteils gegen einen Scheinbeklagten ist unzulässig, das Verfahren nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO an die erste Instanz zurückzuverweisen.*)
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IMRRS 2016, 1661
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - IX ZB 82/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 1614
Prozessuales
LG Aurich, Beschluss vom 21.10.2016 - 1 T 275/16
1. Wird vor Zustellung der Klageschrift an die Gegenseite eine verlängerte Räumungsfrist begehrt und begründet, und anschließend in der Klageerwiderung der Räumungsanspruch sofort anerkannt, hat der Vermieter die Kosten des Rechtsstreits vollständig zu tragen.
2. Die begehrte Räumungsfrist von drei Monaten ist angemessen, weil es den Mietern innerhalb der zugebilligten Räumungsfrist - weniger als zwei Wochen nach der Kündigung - nicht möglich und zumutbar war, eine neue Wohnung zu finden und die drei Kinder so abrupt aus dem gewohnten sozialen Umfeld zu reißen.
3. Die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses kann als stillschweigende Ablehnung einer Räumungsfrist gewertet werden.
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IMRRS 2016, 1609
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 11.10.2016 - 3 BN 1.15
Ob ein Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen eine Beitragssatzung hat, wenn er den aufgrund der Satzung gegen ihn ergangenen Beitragsbescheid hat unanfechtbar werden lassen und den Beitrag gezahlt hat, hängt von den weiteren Umständen des Falls ab.*)
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IMRRS 2016, 1605
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.09.2016 - XI ZB 12/14
1. Die Prüfung der angegebenen Wiedereinsetzungsgründe erfolgt von Amts wegen. Wiedereinsetzungsgründe unterliegen daher nicht der Parteidisposition und können nicht unstreitig gestellt werden.*)
2. Zur Glaubhaftmachung eines plötzlich und unerwartet aufgetretenen krankheitsbedingten Ausfalls des Prozessbevollmächtigten.*)
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IMRRS 2016, 1586
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 22.09.2016 - 28 W 1460/16 Bau
Bei einem gerichtlich abgeschlossenen Vergleich erhöht nur eine hilfsweise erklärte Aufrechnung den Streitwert. Eine unbedingt erklärte Aufrechnung erhöht den Vergleichsstreitwert auch dann nicht, wenn im Vergleich die primär aufgerechneten Gegenansprüche mitabgegolten und endgültig erledigt werden.
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IMRRS 2016, 1464
Prozessuales
BGH, Urteil vom 16.03.2016 - VIII ZR 326/14
1. Das Berufungsgericht muss einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut vernehmen, wenn es dessen protokollierte Aussage anders verstehen oder ihr ein anderes Gewicht beimessen will als die Vorinstanz.
2. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen.
3. Stützt das erstinstanzliche Gericht seine Würdigung auf die Vernehmung mehrerer Zeugen, bedarf es der erneuten Vernehmung sämtlicher Zeugen.
4. Nimmt eine Partei in der Berufungsbegründung ausdrücklich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der dortigen Beweisantritte ergänzend Bezug, stellt sie damit unmissverständlich klar, dass sie die erstinstanzlichen Beweisantritte auch zum Gegenstand der Berufungsinstanz macht.
5. Eine Ergänzung oder Präzisierung des bereits erstinstanzlich gehaltenen schlüssigen Vortrags darf das Berufungsgericht nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückweisen.
6. Die Aufrechnung kann - wie jede Willenserklärung - auch stillschweigend erklärt werden. Deshalb darf das Berufungsgericht sich nicht auf die Feststellung beschränken, dass eine Partei keine ausdrückliche Aufrechnungserklärung abgegeben bzw. nicht den Ausdruck "Aufrechnung" benutzt hat. Vielmehr muss das Berufungsgericht im Wege der Auslegung prüfen, ob dem Verteidigungsvorbringen der Partei der Wille, eine Aufrechnung zu erklären, zu entnehmen ist.
7. Bezieht sich eine Partei zur Verteidigung gegen die Klageforderung auf die von ihr geltend gemachten und im einzelnen dargelegten Gegenforderungen und zieht diese sogar explizit von der Klageforderung ab, liegt - offensichtlich - eine konkludente Aufrechnungserklärung vor.
8. Vorauszahlungen stehen dem Vermieter als solche nicht mehr zu, wenn bereits Abrechnungsreife eingetreten ist.
9. Eine Änderung des Mietvertrags kann nur unter Beteiligung sämtlicher Vertragspartner wirksam vereinbart werden.
10. Bei der Änderung einer vertraglichen Vereinbarung über die Abrechnung von Nebenkosten in einem bestehenden Mietverhältnis handelt es sich nicht um ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs.
11. Die bloße Nichtabrechnung von Nebenkostenvorauszahlungen durch den Vermieter kann aus der maßgeblichen Empfängersicht des Mieters regelmäßig schon nicht als Angebot einer Änderung der mietvertraglichen Umlagevereinbarung oder des Verzichts auf eine Abrechnung angesehen werden.
IMRRS 2016, 1600
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.10.2016 - IX ZB 57/14
Für die Frage, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, ist die richterliche Entscheidung des Beschwerdegerichts, nicht eine hiervon abweichende fehlerhafte Ausfertigung oder Abschrift maßgebend, welche die Geschäftsstelle den Beteiligten zunächst zugestellt hat.*)
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IMRRS 2016, 1942
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.09.2016 - XI ZA 13/15
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2016, 1925
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.09.2016 - XII ZB 57/16
Eine Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an BGH, 15.02.2012 - XII ZB 389/11, IBRRS 2012, 1110).*)
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IMRRS 2016, 1599
Prozessuales
EuGH, Urteil vom 27.10.2016 - Rs. C-613/14
1. Art. 267 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist, eine harmonisierte Norm im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte in der durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.07.1993 geänderten Fassung, deren Fundstellen von der Europäischen Kommission in der Ausgabe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wurden, im Wege der Vorabentscheidung auszulegen.*)
2. Die harmonisierte Norm EN 13242:2002 ("Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für den Ingenieur- und Straßenbau") ist dahin auszulegen, dass sie für den nationalen Richter, der mit einem Rechtsstreit über die Erfüllung eines privatrechtlichen Vertrags befasst ist, der eine Partei zur Lieferung eines Bauprodukts verpflichtet, das mit einer nationalen Norm in Einklang steht, die diese harmonisierte Norm umsetzt, weder hinsichtlich der Art und Weise der Feststellung der Konformität eines solchen Bauprodukts mit den vertraglichen Spezifikationen noch hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Konformität des Bauprodukts nachgewiesen sein muss, bindend ist.*)
3. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/106 in der durch die Richtlinie 93/68 geänderten Fassung ist im Licht des zwölften Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die Vermutung der Brauchbarkeit eines im Einklang mit einer harmonisierten Norm hergestellten Produkts für den nationalen Richter bei der Feststellung der Handelsüblichkeit oder Brauchbarkeit dieses Produkts nicht bindend ist, wenn allgemeine nationale Rechtsvorschriften über den Verkauf von Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verlangen, dass ein Bauprodukt diese Merkmale aufweist.*)
4. Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20.11.2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nationale Bestimmungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die - außer bei entgegenstehendem Willen der Parteien - implizite vertragliche Bedingungen betreffend die Handelsüblichkeit und die Brauchbarkeit oder die Qualität der verkauften Produkte enthalten, keine technischen Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung sind, deren Entwürfe Gegenstand einer vorherigen Mitteilung gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34 in der durch die Richtlinie 2006/96 geänderten Fassung sein müssen.*)
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IMRRS 2016, 1594
Prozessuales
LG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2016 - 39 O 42/15
Ein Privatgutachten kann den Sachverständigenbeweis entbehrlich machen, wenn das Gericht dieses gem. § 286 ZPO für ausreichend hält, um eine Beweisfrage zuverlässig zu beantworten.
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IMRRS 2016, 1584
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.10.2016 - 12 LC 54/15
1. Die Denkmalschutzbehörde ist nach aktueller Rechtslage keine Vertreterin der öffentlichen Denkmalschutzinteressen und deshalb in Prozessen mit denkmalschutzrechtlichen Bezug auch nicht grundsätzlich beizuladen.
2. Eine Beiladung eines Dritten zum Rechtsstreit ist nur notwendig, wenn die Entscheidung gleichzeitig und unmittelbar auch die Rechte des Dritten gestalten, bestätigen, ändern oder aufheben und so die Rechtslage des Beizuladenden verbessern oder verschlechtern kann.
3. Darüber hinaus kann eine Beiladung zwar auch dazu dienen, den Streitstoff umfassend zu klären, indem neue Argumente oder Beweismittel durch den interessierten und fachkundigen Dritten eingebracht werden. Dieser Aufklärungszweck ist allerdings nur statthaft, wenn die vorrangigen Beiladungszwecke - Interessenwahrung des (fakultativ) Beizuladenden oder Rechtskrafterstreckung - vorliegen.
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IMRRS 2016, 1558
Prozessuales
OLG Koblenz, Urteil vom 10.02.2016 - 5 U 1055/15
1. Zur Anwendung der Preisanpassungsregelung des § 2 Abs. 5 VOB/B.*)
2. Lässt sich aus der mit der Berufung angefochtenen Entscheidung trotz entsprechenden Streits der Parteien nicht entnehmen, auf welcher Grundlage die Höhe der geschuldeten Vergütung zu bemessen ist (vertragliche Vereinbarung, übliche Vergütung oder § 2 Abs. 5 VOB/B), stellt sich die Begründung als unvollständig dar, weshalb aufgrund der analogen Anwendbarkeit von § 547 ZPO im Berufungsrecht von einem wesentlichen Verfahrensfehler auszugehen ist, der eine Zurückverweisung rechtfertigen kann.*)
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IMRRS 2016, 1571
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 07.07.2016 - V ZB 15/14
1. Gegen eine im ersten Rechtszug erfolgte Kostenentscheidung, mit der die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft auferlegt worden sind, kann sich der Verwalter mit der sofortigen Beschwerde wenden; wird erstmals im Berufungsrechtszug eine solche Kostenentscheidung getroffen, ist die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern diese zugelassen worden ist.*)
2. Auch nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung kann die Kostenentscheidung grundsätzlich auf § 49 Abs. 2 WEG gestützt werden.*)
3. Eine Kostenentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 WEG setzt das Bestehen eines gegen den Verwalter gerichteten materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs des unterlegenen Wohnungseigentümers wegen der (grob verschuldeten) Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung voraus. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs ist dem Gericht ein Ermessen nicht eingeräumt; vielmehr müssen sämtliche hierfür erheblichen Tatsachen feststehen.*)
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IMRRS 2016, 1562
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 23.08.2016 - 4 B 25.16
1. Eine gerichtliche Entscheidung ist eine unzulässige Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.
2. Eine Hinweispflicht des Gerichts setzt voraus, dass das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht.
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IMRRS 2016, 1557
Prozessuales
OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2016 - 5 U 1146/15
Ein gerichtlicher Hinweis muss inhaltlich klar sein und Gelegenheit geben, das Vorbringen sachdienlich zu ergänzen. Hieran fehlt es, wenn nur auf das Vorliegen einer „offenen Teilklage“ hingewiesen wird, ohne die hieraus im konkreten Fall vom Gericht gezogene Schlussfolgerung auf eine Unzulässigkeit der Klage sowie die Möglichkeiten bzw. Erfordernisse zur Behebung des der Zulässigkeit der Klage entgegenstehenden Hindernisses anzusprechen.*)
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IMRRS 2016, 1556
Prozessuales
BGH, Urteil vom 21.09.2016 - VIII ZR 188/15
Ein Zurückweisungsbeschluss, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann, muss - jedenfalls in Verbindung mit einem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss - neben einer Bezugnahme auf die Feststellungen des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen zumindest sinngemäß erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, fehlt die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage und unterliegt der Zurückweisungsbeschluss wegen des darin liegenden Verfahrensfehlers der Aufhebung (im Anschluss an BGH, Urteile vom 10.02.2004 - VI ZR 94/03, BGHZ 158, 60, 61 = IBRRS 2004, 0690 = IMRRS 2004, 0337; vom 08.02.2006 - XII ZR 57/03, NJW 2006, 1523 Rn. 5 ff. = IBR 2006, 1384 - nur online).*)
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IMRRS 2016, 1593
Prozessuales
BGH, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 272/15
Der Wunsch nach Rehabilitierung begründet nicht bereits dann ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Zutrittsverbots, wenn der Betroffene es als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen des Zutrittsverbots fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit wirksam begegnet werden könnte.*)
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IMRRS 2016, 1598
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.10.2016 - IV ZB 37/15
1. Im Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern nach § 1970 BGB ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Anmeldezeitpunkts nicht möglich.*)
2. Ein Ausschließungsbeschluss ist im Sinne des § 438 FamFG erlassen, sobald er in fertig abgefasster und unterschriebener Form an die Geschäftsstelle zur Bekanntgabe übergeben worden ist.*)
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IMRRS 2016, 1541
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.2016 - 32 SA 31/16
Ein Verweisungsbeschluss kann nicht bindend sein, wenn er auf einer nicht mehr vertretbaren, unrichtigen Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht, entgegenstehenden Parteivortrag und auch dem Ergebnis der Auslegung entgegenstehende gesetzliche Formulierungen nicht berücksichtigt.*)
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IMRRS 2016, 1538
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.09.2016 - 5 WF 168/16
Anträge auf Zustimmung zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie durch den anderen Ehegatten sind gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nach dem objektiven Verkehrswert des betreffenden Anteils zu bewerten. Auf der Immobilie lastende Verbindlichkeiten sind nicht in Abzug zu bringen.*)
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IMRRS 2016, 1533
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.06.2016 - 22 W 3/16
Nach einseitiger Erledigungserklärung bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach den bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten, soweit nicht das Interesse der Parteien an einer Rechtfertigung des jeweiligen Standpunktes deutlich im Vordergrund steht.*)
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IMRRS 2016, 1532
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 24.08.2015 - 9 U 2024/08
1. Ein Berichtigungsanspruch setzt voraus, dass ein unrichtiges Rubrum vorliegt, also das richterlich Erklärte vom richterlich Gewollten abweicht.
2. Schweigen ist ebenso wie eine ausdrückliche Prozesserklärung auslegungsfähig, wenn dem Schweigenden bewusst ist, dass von ihm noch eine Erklärung erwartet wird. Dies ist der Fall, wenn das Gericht eine Verfügung erlässt und zur Stellungnahme auffordert.
3. Ob eine Partei den Prozess selbst führen darf oder ob diese Kompetenz auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist, hat das Gericht als Rechtsfrage von Amts wegen zu prüfen.
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IMRRS 2016, 1534
Prozessuales
BGH, Urteil vom 10.06.2016 - V ZR 125/15
Macht eine Partei den Unterlassungsanspruch eines Grundstückseigentümers aus § 1004 BGB bzw. aus § 862 BGB im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend, muss sich das schutzwürdige Eigeninteresse auf die Beseitigung der Beeinträchtigung des Eigentums bzw. des Besitzes an dem Grundstück beziehen.*)
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IMRRS 2016, 1531
Prozessuales
BGH, Urteil vom 15.09.2016 - III ZR 461/15
1. § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass ein an der Entscheidung mitwirkender Richter mit Erfolg abgelehnt wurde. Allein ein Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO führt dagegen nicht zur Nichtigkeit nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.*)
2. Die Mitwirkung eines Richters, der wegen Befangenheit abgelehnt werden könnte, jedoch noch nicht abgelehnt wurde, begründet nicht die Nichtigkeit nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.*)
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IMRRS 2016, 1527
Prozessuales
BGH, Urteil vom 08.09.2016 - VII ZR 168/15
1. Aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Vertragsbedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass die Klauseln zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind.
2. Ein solcher Anschein kann sich daraus ergeben, dass Vertragsklauseln weitgehend allgemein und abstrakt gehalten sind. Für Architekten- und Ingenieurverträge gilt Entsprechendes.
3. Eine Vertragsbestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architekten oder Ingenieurs, wonach "die Verjährung nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts beginnt", benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.
4. Eine Klausel, wonach "die Verjährung mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung beginnt, ausgenommen ist hier ausdrücklich die LP 9 (Objektbetreuung und Dokumentation)" enthält keine Vereinbarung einer Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen.
5. Nimmt ein Auftraggeber einen Ingenieur auf Schadensersatz wegen Mängeln des Ingenieurwerks in Anspruch, so darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind. An dieser Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils fehlt es, wenn das Gericht überhaupt keine Feststellungen zu Mängeln des Ingenieurwerks, die zu vom Auftraggeber geltend gemachten Mängeln der am Bauwerk installierten Anlagen geführt haben, getroffen hat.*)
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IMRRS 2016, 1508
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 01.07.2016 - 34 AR 77/16
1. Der bloße Antritt von Strafhaft begründet keine Aufgabe des Wohnsitzes, den der Betroffene zu diesem Zeitpunkt innehatte.
2. Wurde der letzte Wohnsitz allerdings erkennbar aufgegeben, bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand einer Person in erster Linie nach dem Aufenthaltsort im Inland und nur nachrangig nach dem letzten inländischen Wohnsitz (§ 16 ZPO).
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IMRRS 2016, 1546
Prozessuales
BGH, Urteil vom 16.08.2016 - X ZR 96/14
Das Berufungsgericht ist nicht gehindert, die vom Erstgericht bejahte Glaubhaftigkeit der Bekundungen eines Zeugen zu verneinen, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, der Zeuge jedoch verstorben ist oder seine erneute Vernehmung aus anderen Gründen nicht möglich ist.*)
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IMRRS 2016, 1552
Prozessuales
BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 100/15
1. Der Zugang einer vom Schuldner abgegebenen notariellen Unterlassungserklärung beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine gerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs.*)
2. Lässt sich der Gläubiger auf die Streitbeilegung mittels notarieller Unterlassungserklärung ein, so ist für den Wegfall der Wiederholungsgefahr die Zustellung des Beschlusses über die Androhung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner erforderlich.*)
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IMRRS 2016, 1555
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - VIII ZR 247/15
1. Die Änderung oder Erweiterung einer Klage stellt einen selbstständigen prozessualen Angriff dar, dessen Zulassung sich nicht nach den §§ 296, 530, 531 ZPO, sondern nach den §§ 263, 264, 533 ZPO bestimmt (Bestätigung von BGH, 23.04.1986 - VIII ZR 93/85, WM 1986, 864; BGH, 15.01.2001 - II ZR 48/99, NJW 2001, 1210).*)
2. Dementsprechend können die gleichzeitig zur Begründung derart erweiterter Anträge vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weil dies andernfalls in unzulässiger Weise die nach dem Gesetz grundsätzlich ausgeschlossene Präklusion des Angriffs selbst zur Folge hätte (Bestätigung von BGH, 23.04.1986 - VIII ZR 93/85, aaO; BGH, 15.12.1994 - VII ZR 13/94, WM 1995,818). Das gilt auch in Fällen, in denen eine an sich zulässige Klageänderung oder -erweiterung in erster Linie darauf abzielt, mit den dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln den bisherigen unzureichenden Klageantrag, wenn auch insoweit verspätet, zu rechtfertigen.*)
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IMRRS 2016, 1515
Prozessuales
BGH, Urteil vom 14.07.2016 - V ZR 258/15
1. Nach Maßgabe von §§ 529, 531 ZPO zulässiges neues Vorbringen ist auch dann zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden will. Eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ist daher nur zulässig, wenn die Berufung auch unter Berücksichtigung danach zulässigen neuen Vorbringens offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.*)
2. Auch gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO kann die Revision beschränkt auf die Höhe des Anspruchs zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit durch den Tatrichter in ein Grund- und ein Höheverfahren zerlegt werden könnte. Dass er einheitlich entschieden hat, ist dafür, wie auch sonst, unerheblich.*)
3. Kommt eine solche Teilzulassung der Revision in Betracht, kann das Revisionsgericht die Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 544 Abs. 7 ZPO beschränkt auf die Höhe des Anspruchs aufheben und den Rechtsstreit nur insoweit an das Berufungsgericht zurückverweisen.*)
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IMRRS 2016, 1510
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 19.09.2016 - 9 W 1577/16 Bau
Der Streitwert der Nebenintervention entspricht dem Streitwert der Hauptsache, wenn dem Streithelfer umfänglich und nicht begrenzt auf einzelne Aspekte der Streit verkündet wurde und sich der Streithelfer den Anträgen der unterstützten Partei umfassend angeschlossen hat. Nur wenn eine entsprechende Antragstellung des Streithelfers fehlt, ist auf das Interesse des Nebenintervenienten am Ausgang des Rechtsstreits abzustellen.
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