Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16712 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2016, 1493
Prozessuales
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.04.2016 - 8 B 10285/16
Die Regelung zum Ausschluss der Verbandsklagebefugnis bei gänzlichem Unterbleiben einer Beteiligung des Verbandes im Verwaltungsverfahren (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG) bleibt auch nach dem Urteil des EuGH vom 15.10.2015 - Rs. C-137/14 zur Europarechtswidrigkeit der materiellen Präklusion in § 2 Abs. 3 UmwRG anwendbar.*)
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IMRRS 2016, 1499
Prozessuales
LG Berlin, Beschluss vom 12.07.2016 - 67 T 102/16
1. Verfolgt der Antragsteller im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die Herausgabe an sich selbst (und nicht etwa an einen Gerichtsvollzieher), begehrt er eine endgültige Regelung, die über das bloße Sicherungsinteresse hinausgeht.
2. Erreicht das maßgebliche Interesse des Antragstellers an der Sicherung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz bereits das Befriedungsinteresse des Hauptsacheverfahrens, entspricht der Gebührenstreitwert dem des Hauptsacheverfahrens.
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IMRRS 2016, 1478
Wohnungseigentum
AG Lemgo, Urteil vom 01.08.2016 - 16 C 28/15
1. Ein Beschluss zur Verwalterbestellung ist anfechtbar, wenn ihm Beginn und Ende der Amtszeit nicht eindeutig zu entnehmen sind. Unklare Beschlüsse widersprechen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG).
2. Im Interesse des Rechtsverkehrs müssen die durch die Beschlussfassung eintretenden Rechtswirkungen sich aus der Beschlussformulierung feststellen lassen.
3. Eine gerichtliche Bestellung eines Verwalters kommt nur in Betracht, wenn der Beschluss über eine Verwalterbestellung durch wirksame Anfechtung für ungültig erklärt wurde.
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IMRRS 2016, 1475
Wohnungseigentum
AG Hamburg-Blankenese, Beschluss vom 05.01.2016 - 539 C 47/15
1. Ein WEG-Verwalter kann sein Amt jederzeit fristlos niederlegen. Eine solche Amtsniederlegung ist unabhängig vom Verwaltervertrag sofort wirksam und dient den Interessen des Rechtsverkehrs an klaren Vertretungsverhältnissen.
2. Eine einstweilige Verfügung die erst vier Wochen nach Mandatsniederlegung des WEG-Verwalter beantragt wird, ist unbegründet. Zu langes Warten widerlegt die ursprüngliche Dringlichkeitsvermutung.
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IMRRS 2016, 1466
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 11.04.2016 - 34 AR 18/16
Dass die Neufassung des § 32b Abs. 1 ZPO den Anwendungsbereich der Nr. 1 über die von der Rechtsprechung angenommenen Fälle hinaus erweitert hätte, ist nicht ersichtlich. Ansprüche aus sogenannter uneigentlicher bzw. Prospekthaftung im weiteren Sinne etwa wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Prospektfehler begründen nicht ohne weiteres die Prospektverantwortlichkeit und bilden deshalb als solche keinen Fall der Nr. 1. Namentlich ergibt sich aus dem Innehaben bestimmter Funktionen in der Fondsgesellschaft nicht schon als solche eine Prospektverantwortlichkeit im engeren Sinne.*)
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IMRRS 2016, 1519
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 16.08.2016 - VI ZB 17/16
1. Weist das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, obwohl es die Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für unzulässig erachtet hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft.*)
2. Für die Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung eines Eintrags in Facebook, in dem ein minderjähriges Kind beleidigt wird, kommt es nicht nur auf die Breitenwirkung des Eintrags an, sondern auch auf die Wirkung der beleidigenden Äußerungen auf das Kind selbst. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Kind ein Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung hat (vgl. BGH, 15.09.2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 18; BGH, 05.11.2013 - VI ZR 304/12, IBRRS 2013, 4900).*)
3. Der Antrag auf Veröffentlichung von Rubrum und Unterlassungstenor auf Facebook ist auf Folgenbeseitigung gerichtet, die als selbständige Rechtsfolge neben die Verpflichtung zur Unterlassung hinzutritt. Ihm kommt daher ein eigener Wert zu, der mit dem Wert des Unterlassungsantrags gemäß § 5 ZPO zusammenzurechnen ist.*)
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IMRRS 2016, 1521
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.09.2016 - VII ZR 17/14
1. Werden Haupt- und Hilfsantrag in erster Instanz abgewiesen und hat die Berufung hinsichtlich des Hauptantrags Erfolg, ist die Abweisung des Hilfsantrags ohne Weiteres gegenstandslos.*)
2. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unabhängig von dem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zulässig, wenn und soweit das Berufungsgericht eine Berufung teilweise verworfen hat.*)
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IMRRS 2016, 1481
Prozessuales
LG Dortmund, Urteil vom 09.08.2016 - 1 S 176/16
Streiten einzelne Wohnungseigentümer über die Pflicht zur Beseitigung baulicher Veränderungen auf der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenfläche, sind alle übrigen Wohnungseigentümer dem Rechtsstreit beizuladen, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.
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IMRRS 2016, 1631
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2016 - 9 W 72/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 1485
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2016 - 24 U 97/15
Wenn der Rechtsstreit vor der mündlichen Verhandlung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen wird, ist - unabhängig von der Kenntnis des Gerichts oder der Parteien - das erstinstanzliche Urteil ebenso wie die nachfolgende Amtszustellung relativ unwirksam. Rechtsmittelfristen werden dadurch nicht in Lauf gesetzt. Wird das Urteil mit der Berufung angefochten, ist es aufzuheben und das Verfahren an das Eingangsgericht zurückzuverweisen.*)
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IMRRS 2016, 1480
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 07.07.2016 - V ZR 11/16
Der Gegenstandswert einer Klage auf Gewährung eines Notwegs und eines Notleitungsrechts bemisst sich nicht nach den Herstellungskosten und/oder der Notwegrente, sondern nach dem Wert, den diese Rechte für das herrschende Grundstück haben.
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IMRRS 2016, 1471
Prozessuales
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.03.2016 - 2-11 S 51/16
1. Maßgeblich für die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung ist allein die Kenntnis des Vollstreckungsgläubigers.
2. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, sich hinsichtlich einer im Hauptmietvertrag erlaubten Untervermietung zu erkundigen, nur fahrlässige oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Besitzerwerb schadet.
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IMRRS 2016, 1469
Prozessuales
AG Schwerte, Urteil vom 04.11.2015 - 6 C 13/14
ohne
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IMRRS 2016, 1488
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - X ZR 81/14
Verteidigt der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht das Streitpatent in einer geänderten Fassung, die Merkmalen eines zuvor gestellten Hilfsantrags weitere, einem geltenden Unteranspruch entnommene Merkmale hinzufügt, darf ein in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgebrachtes neues Angriffsmittel gegen die Patentfähigkeit dieser technischen Lehre jedenfalls dann nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn der qualifizierte Hinweis des Patentgerichts dem Beklagten Veranlassung gab, die in der mündlichen Verhandlung verteidigte Fassung des Patents bereits innerhalb der vom Patentgericht gesetzten Frist zu formulieren.*)
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IMRRS 2016, 1945
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZR 219/14
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2016, 1460
Prozessuales
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2016 - 2 B 999/15
1. Das Normenkontrollgericht kann eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.
2. Der Begriff "schwerer Nachteil" stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer Norm strenge Anforderungen. Eine Außervollzugssetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen.
3. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
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IMRRS 2016, 1440
Mietrecht
LG Essen, Beschluss vom 30.06.2016 - 15 S 99/16
1. Es besteht kein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Entfernung von eingebrachter Ausstattung (hier: Regalbretter im Keller), wenn der Zustand der Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses nicht schlüssig dargelegt werden kann.
2. Ein Auszugsübergabeprotokoll ohne Angaben zum Umgang mit vorhandenen Einbauten ist so auszulegen, dass der Vermieter mit dem Verbleib einverstanden war.
3. Es gibt keine prozessuale Regel, dass derjenige, der vermeintlich leichter einen Beweis führen kann, auch dazu verpflichtet ist.
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IMRRS 2016, 1459
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.07.2016 - II ZB 3/16
1. Bei der Prüfung der Frage, ob eine fehlerhafte Fristverlängerung wirksam ist, ist in erster Linie auf den allgemeinen Grundsatz der Wirksamkeit verfahrensfehlerhafter gerichtlicher Entscheidungen sowie insbesondere auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abzustellen.
2. Die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt worden ist, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Grenzen ergeben sich allerdings aus dem Gebot der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit.
3. Eine Partei kann ein schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich nicht bilden, wenn die Verlängerung nach Ablauf der Frist erfolgt und sie bis zu deren Ablauf keinen Antrag gestellt hat. Eine solche Verlängerung ist unwirksam.
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IMRRS 2016, 1452
Prozessuales
LG München I, Beschluss vom 16.08.2016 - 31 S 3728/16
Für die Bestimmung des Gebührenstreitwerts einer Berufung sind die Anträge des Berufungsführers gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich auch dann maßgebend, wenn diese den Wert des Beschwerdegegenstands bzw. der Beschwer übersteigen.*)
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IMRRS 2016, 1451
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 24.08.2016 - VII ZR 41/14
1. Ein Mangel ist ausreichend bezeichnet, wenn der Auftraggeber Symptome des Mangels benennt. In diesem Fall sind immer alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mangelrüge erfasst.
2. Das gilt auch, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind, während ihre Ursache und damit der Mangel des Werks in Wahrheit das ganze Gebäude erfasst.
3. Greift der Auftraggeber die Feststellung, dass die Werkleistung abgenommen und der Werklohnanspruch des Auftragnehmers daher grundsätzlich fällig ist, nicht an und "wird nachfolgend untersucht, ob und [in] welcher Höhe dies der Fall ist", wird auf den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung nicht verzichtet.
4. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt. Diese Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht.
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IMRRS 2016, 1398
Prozessuales
LG Dortmund, Beschluss vom 24.06.2016 - 17 S 282/15
Ein Zuwarten auf die Gerichtskostenanforderung von drei Wochen ist ausreichend. Erst danach beginnt der dem Kläger zuzurechnende relevante Zeitraum von 14 Tagen.
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IMRRS 2016, 1448
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZB 96/15
1. Ein Nebenintervenient - gleich ob als einfacher oder streitgenössischer Streithelfer - beteiligt sich, auch wenn er dabei in eigenem Namen und kraft eigenen (prozessualen) Rechts neben der Hauptpartei handelt, mit der aus seiner Stellung und seinem Auftreten heraus zum Ausdruck kommenden prozessualen Erklärung, die Hauptpartei unterstützen zu wollen, an einem fremden Prozess, ohne selbst Partei zu werden. Ob der Streithelfer dabei als einfacher oder als streitgenössischer Streithelfer auftritt, ist deshalb keine Frage seiner Parteistellung im Prozess, sondern betrifft allein Art und Umfang der ihm dabei nach § 66 Abs. 2, § 67 ZPO zukommenden Befugnisse.*)
2. Zur Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Feststellungen des Berufungsgerichts zur (Un-)Zulässigkeit einer Berufung.*)
IMRRS 2016, 1430
Immobilien
OLG Naumburg, Urteil vom 19.10.2015 - 1 U 34/15
1. Auch das Betreten einer erkannt glatten Eisfläche führt für sich betrachtet nicht notwendig über § 254 Abs. 1 BGB zu einem die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließenden Mitverschulden des zu Fall gekommenen Geschädigten. Dem Handeln des Fußgängers können anzuerkennende Gründe zu Grunde gelegen oder den Verkehrssicherungspflichtigen eine gesteigerte Sorgfalt getroffen haben.*)
2. Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere nach Lage und Ausdehnung der Gefahrenstelle, bereits das Bestehen einer Räum- und Streupflicht zweifelhaft, trägt der sich der Gefahr leichtsinnig aussetzende Geschädigte seinen Schaden allein.*)
3. Neuer Sachvortrag des Klägers zum Mitverschulden und zur Abwägung der Verursachungsbeiträge ist im Berufungsrechtszug nicht mehr zuzulassen, wenn dieser rechtliche Gesichtspunkt Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und der angefochtenen Entscheidung war.*)
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IMRRS 2016, 1182
Prozessuales
OLG München, Urteil vom 29.09.2015 - 9 U 4468/14 Bau
Nach dem "absoluten" Verzögerungsbegriff ist verspätetes Vorbringen nicht zuzulassen, wenn eine "greifbare Überbeschleunigung" der Anwendung des Verspätungsrechts nicht entgegensteht.
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IMRRS 2016, 1445
Allgemeines Zivilrecht
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.03.2014 - 6 U 29/13
1. Im Rahmen der Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist eine Einbeziehung des Dritten abzulehnen, wenn dieser nicht schutzbedürftig ist.
2. Ein Drittschutz ist im allgemeinen ausgeschlossen, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrags zukommen würden.
3. Ein gerichtliches Geständnis kann sich nur auf Tatsachen beziehen, die die Gegenpartei vorgetragen hat. Ein sog. vorweggenommenes Geständnis kann daher nur dann Geständniswirkung entfalten, wenn es sich die Gegenpartei zu eigen macht und wenn alsdann vorbehaltlos darüber verhandelt wird.
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IMRRS 2016, 1428
Prozessuales
LG Mannheim, Urteil vom 27.05.2016 - 7 O 210/15
Das Interesse der Nebenintervenientin daran, eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu verhindern, für die sie möglicherweise regresspflichtig sein könnte, begründet in der Regel ihr rechtliches Interesse an der Unterstützung der Beklagten. In dieser Konstellation kann das rechtliche Interesse erst bei sicherer Aussichtslosigkeit eines Regressanspruchs verneint werden.*)
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IMRRS 2016, 1425
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 26.07.2016 - VI ZB 58/14
Überträgt eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Gerichts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen fristgebundenen Schriftsatz, erfordert die Ausgangskontrolle, die Richtigkeit der gewählten Nummer auch nochmals darauf zu kontrollieren, ob sie tatsächlich einem Schreiben des Empfangsgerichts entnommen wurde (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.10.2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 = IBRRS 2010, 4693 = IMRRS 2010, 3447).*)
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IMRRS 2016, 1423
Prozessuales
BGH, Urteil vom 25.08.2016 - VII ZR 193/13
Das Gericht muss, wenn bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag der Auftragnehmer prüfbar abgerechnet hat, in die Sachprüfung eintreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist. Hat der Auftraggeber die Richtigkeit der Schlussrechnung substantiiert bestritten, ist hierüber Beweis zu erheben (Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 13.07.2006 - VII ZR 68/05, BauR 2006, 1753 = NZBau 2006, 637 = IBR 2006, 539).*)
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IMRRS 2016, 1421
Prozessuales
KG, Beschluss vom 28.07.2016 - 20 W 44/16
1. Wird ein Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung angefochten, so richtet sich der Streitwert der Klage danach, ob die Klage inhaltlich den Beschluss in seiner Gesamtheit angreift oder lediglich in Teilaspekten.*)
2. Soweit hiernach etwa allein die ordnungsgemäße Verteilung der Kosten im Streit steht, ist das nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Interesse der Parteien an der Entscheidung nicht schematisch anhand des Gesamtvolumens der Abrechnung zu bestimmen, sondern im Einzelnen durch konkrete Berechnung zu ermitteln.*)
3. Diese Grundsätze gelten auch für Beschlüsse über die Genehmigung von Wirtschaftsplänen und Sonderumlagen.*)
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IMRRS 2016, 1418
Prozessuales
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.03.2016 - 3 M 440/15
1. Richtet sich eine Ordnungsverfügung an eine Wohnungseigentümergemeinschaft, sind einzelne Mitglieder nicht klagebefugt.*)
2. Sofern bei der Umsetzung der Ordnungsverfügung auch das Sondereigentum einzelner Mitglieder betroffen wird, wird durch dieses zivilrechtliche Hindernis die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht berührt, vielmehr muss vor Vollstreckung ggf. eine Duldungsverfügung erlassen werden.*)
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IMRRS 2016, 1420
Prozessuales
KG, Urteil vom 25.09.2013 - 21 U 105/12
1. Die Rechtsnatur eines Projektsteuerungsvertrags hängt von den getroffenen Vereinbarungen ab. Sie bestimmen, ob der Vertrag eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat und ob er als Dienst- oder Werkvertrag einzuordnen ist. Werkvertragsrecht ist anwendbar, wenn der Projektsteuerer einen Erfolg schuldet.
2. Bei einem Vertrag über die Erstellung einer funktionalen Baubeschreibung handelt es sich um einen Werkvertrag.
3. Die Projektsteuerung für die Leistungsphase 1 gem. § 15 HOAI 2002 (Grundlagenermittlung) umfasst keine Standortanalyse, sondern die Klärung der Aufgabenstellung und der Voraussetzungen für den Einsatz von Planern und anderen an der Planung fachlich Beteiligten. In Abgrenzung zu den vom Objektplaner geschuldeten Architektenaufgaben sind im Zusammenhang mit der Projektsteuerung lediglich koordinierende, kontrollierende und überwachende Tätigkeiten zu erbringen, wie sie an sich dem Bauherren obliegen.
4. Zwar ist eine dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügende Teilklage geeignet, die Verjährung zu hemmen. Das gilt allerdings nur, wenn im Laufe des Rechtsstreits in unverjährter Zeit aufgegliedert wird, aus welchen Teilbeträgen der jeweiligen Forderungen sich die geltend gemachte Klagesumme zusammensetzt.
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IMRRS 2016, 1412
Prozessuales
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2016 - 10/16
Zur Wahrung des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist es nicht erforderlich, dass ein Gericht nach Abweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe nochmals Gelegenheit gibt, zu einem vergeblich angeforderten Auslagenvorschuss Stellung zu nehmen.*)
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IMRRS 2016, 1416
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZR 79/15
Da ein Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Parteivorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich oder jedenfalls mit einer bestimmten Intensität zu befassen, sind bei einer Anhörungsrüge die in § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 ZPO aufgestellten Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung nicht gewahrt, wenn die Rüge sich auf eine wiederholende Darstellung oder Rechtfertigung des vermeintlich übergangenen Vorbringens beschränkt. In der Anhörungsrüge muss vielmehr zugleich anhand des angegriffenen Urteils näher herausgearbeitet werden, dass darin ein Rechtsstandpunkt eingenommen worden ist, bei dem das als übergangen gerügte Vorbringen schlechthin nicht unberücksichtigt bleiben konnte und seine Nichtberücksichtigung sich deshalb nur damit erklären lässt, dass es nicht zur Kenntnis genommen worden ist.*)
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IMRRS 2016, 1405
Prozessuales
BGH, Urteil vom 24.08.2016 - VIII ZR 182/15
Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse des Zedenten einer unentgeltlich abgetretenen Forderung, diese im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gerichtlich geltend zu machen, wird durch sein bloßes Interesse an einer technischen Erleichterung der Prozessführung nicht begründet.*)
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IMRRS 2016, 1401
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 16.08.2016 - VI ZB 19/16
Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, können nach Fristablauf mit der Rechtsbeschwerde ergänzt werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 25.09.2013 - XII ZB 200/13, Rn. 9, IBRRS 2013, 4446 = IMRRS 2013, 2088).*)
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IMRRS 2016, 1395
Prozessuales
OLG Dresden, Urteil vom 25.08.2016 - 8 U 1628/15
1. Der Postzusteller muss eine Zustellung in einem Geschäftsraum versuchen, bevor er eine Ersatzvornahme durch Einlegen in einen Briefkasten vornimmt.*)
2. Eine Zustellung nach § 180 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten ist bei Fehlen eines Geschäftsraums auch dann nicht möglich, wenn die inländische Adresse als Geschäftsanschrift im Handelsregister nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG eingetragen worden ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 14.06.2012 - V ZB 182/11, IBRRS 2012, 2781 = IMRRS 2012, 2026).*)
3. Im Regelfall ist es dem Zustellungsempfänger verwehrt, eine fehlerhafte Ersatzzustellung geltend zu machen, wenn er einen Irrtum über das Vorhandensein von Geschäftsräumen bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat. Dies gilt jedoch nicht gegenüber demjenigen, der positive Kenntnis davon hat, dass der Zustellungsempfänger unter der eingetragenen Anschrift tatsächlich keinen Geschäftsraum unterhält.*)
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IMRRS 2016, 1389
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2016 - 2 U 71/16
1. Possessorische Abwehransprüche sind, mit Ausnahme von § 858 Abs. 2 BGB, auch dann nicht missbräuchlich, wenn Art und Umfang der Besitzausübung streitig sind.
2. Eine Besitzdienerschaft setzt ein Verhältnis von "Befehl und Gehorsam" voraus, welches bei gleichberechtigten Geschäftspartnern fehlt.
3. Für den Widerspruch des Antragsgegners bleibt grundsätzlich das Erstgericht zuständig, auch wenn die einstweilige Verfügung vom Beschwerdegericht erlassen wurde.
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IMRRS 2016, 1396
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZR 178/15
Unterstellt ein Gericht nur einen unwesentlichen Teil eines zusammenhängenden Vortrags einer Partei als wahr, während es den wesentlichen, entscheidungserheblichen Vortrag und den hierzu erfolgten Beweisantritt übergeht, liegt darin eine Gehörsverletzung.*)
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IMRRS 2016, 1394
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - KZR 6/15
1. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht.
2. Damit ist jedoch kein Anspruch darauf verbunden, dass jedes Argument ausdrücklich beschieden wird. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer Partei gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt.
3. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.
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IMRRS 2016, 1376
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.08.2016 - 12 ME 147/16
Ein Grundstückseigentümer, der sich gegen die in einem Flächennutzungsplan vorgesehene Darstellung einer Positivfläche für die Nutzung von Windenergie in seinem Umfeld wenden will, kann nicht vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gegen die Genehmigung und Bekanntmachung dieses Flächennutzungsplans beanspruchen.*)
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IMRRS 2016, 1374
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 24.08.2016 - VII ZR 248/15
1. Mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden.
2. Mit der Anhörungsrüge können keine Zulassungsgründe nachträglich geltend gemacht werden, die nicht in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorgetragen sind.
3. Eine nachträgliche Divergenz zur Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts vermag eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn diese Divergenz erst geltend gemacht wird, nachdem der Bundesgerichtshof über die Nichtzulassungsbeschwerde bereits entschieden hat.
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IMRRS 2016, 1934
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.08.2016 - V ZR 9/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 1369
Prozessuales
AG Schwerte, Urteil vom 19.11.2015 - 6 C 8/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 1312
Prozessuales
LG Dortmund, Urteil vom 24.06.2016 - 17 S 303/15
1. Beruht die Verzögerung der Zustellung der Klage auf einem Verschulden des Gerichts, besteht keine Nachfrageobliegenheit des Klägers.
2. Für die Einhaltung der Begründungsfrist kommt es allein auf den Eingang des entsprechenden Schriftsatzes bei Gericht an.
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IMRRS 2016, 1363
Prozessuales
OLG Schleswig, Urteil vom 19.09.2013 - 5 U 52/13
Die Restitutionsklage findet nur statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Der Urkundenbeweis muss folglich für eine günstigere Entscheidung kausal sein (hier verneint).
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IMRRS 2016, 1360
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 10.08.2016 - VII ZB 17/16
Zur Ausgangskontrolle von per Telefax zu übermittelnden fristgebundenen Schriftsätzen gehört neben der Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Frist im Fristenkalender nach Übermittlung des Telefaxes erst dann gestrichen werden darf, wenn anhand des Sendeberichts und gegebenenfalls des Inhalts der Akte geprüft worden ist, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, außerdem die Anordnung, dass am Ende eines jeden Arbeitstags eine Bürokraft damit beauftragt wird zu überprüfen, ob überhaupt ein Sendebericht vorliegt; einer - erneuten - inhaltlichen Überprüfung des Sendeberichts bedarf es bei dieser Erledigungskontrolle hingegen nicht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - V ZB 45/11 Rn. 12, IBRRS 2012, 2139 = IMRRS 2012, 1577).*)
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IMRRS 2016, 1359
Immobilien
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2016 - 21 U 109/15
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine in einem Immobilienerwerbsvertrag enthaltene Überlassungsverpflichtung des Erwerbers gegenüber Dritten bei Ausübung eines Vorkaufsrechts auch den Vorkaufsberechtigten bindet.*)
2. Für das Vorliegen einer Rechtsnachfolge im Sinne des § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedarf es eines abgeschlossenen Rechtsübergang; das Vorliegen eines schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts allein genügt nicht.*)
Volltext
IMRRS 2016, 1357
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.08.2016 - 10 W 38/16
Bei einer Klage wegen Widerrufs eines grundschuldbesicherter Darlehens ist für den Streitwert die Grundschuld nicht zu berücksichtigen, wenn nicht die Rückgewähr oder Löschung der Grundschuld beantragt wird.*)
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IMRRS 2016, 1350
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.08.2016 - III ZR 325/15
1. Der Kläger ist nicht beschwert, soweit in einem Grundurteil ein Amtshaftungsanspruch verneint und der Klageanspruch zugleich aus dem Gesichtspunkt einer angemessenen Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs für gerechtfertigt erklärt wird, wenn beide Ansprüche im konkreten Fall wirtschaftlich identisch sind.*)
2. Ein Zwischenurteil über den Grund beschwert den Kläger in Höhe eines abgewiesenen Bruchteils oder insoweit, als es hinsichtlich des nachfolgenden Betragsverfahrens eine für ihn negative Bindungswirkung auslöst. Ob Letzteres vorliegt, ist durch Auslegung der Urteilsformel unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zu ermitteln. Ausführungen, die ausschließlich die Höhe des Anspruchs betreffen, sind im Grundurteil unzulässig und binden für das Betragsverfahren nicht (Anschluss an BGH, Urteil vom 20.12.2005 - XI ZR 66/05, NJW-RR 2007, 138 = IBRRS 2006, 0254 = IMRRS 2006, 0146).*)
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IMRRS 2016, 1347
Gewerberaummietrecht
BGH, Beschluss vom 27.07.2016 - XII ZR 59/14
1. Die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB tritt kraft Gesetzes ein. Der Mieter genügt der Mieter seiner Darlegungslast deshalb bereits mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt.
2. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung oder einen bestimmten Minderungsbetrag braucht der Mieter nicht vorzutragen. Von ihm ist auch nicht zu fordern, dass er über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen ("Mangelsymptome") hinaus die - ihm häufig nicht bekannte - Ursache dieser Symptome bezeichnet.
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