Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16712 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IMRRS 2016, 0036
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - XII ZB 227/12
Hat das Beschwerdegericht ein neues Sachverständigengutachten eingeholt, auf das es seine Entscheidung hauptsächlich zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören. Dem Verfahrenspfleger ist die Teilnahme an dem Anhörungstermin zu ermöglichen.*)
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IMRRS 2016, 0037
Prozessuales
BGH, Urteil vom 16.10.2015 - V ZR 120/14
1. Die Gerichte des Orts, an dem die Primärverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchstabe a EuGVVO a.F. (= Art. 7 Nr. 1 Buchstabe a EuGVVO n.F) erfüllt worden ist oder zu erfüllen war, sind auch für die Entscheidung über die aus der verletzten Primärverpflichtung abgeleiteten Sekundäransprüche international zuständig.*)
2. Das Revisionsgericht kann die Sache unmittelbar an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen, wenn die Zurückverweisung an dieses Gericht auch nach einer neuen Verhandlung die ermessensgerechte Entscheidung des Berufungsgerichts wäre.*)
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IMRRS 2016, 0038
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 99/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 0039
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 98/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 0040
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 114/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 0041
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 113/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 0042
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 112/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 0055
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 111/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 0043
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 109/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 0044
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 108/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 0054
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 107/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 0045
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 106/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 0046
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 105/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 0047
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 104/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 0049
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 103/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 0050
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 102/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 0051
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 101/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 0052
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 100/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 0053
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 24.11.2015 - VIII ZR 333/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 0014
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2014 - 19 U 81/14
1. Die Hemmung bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Dies bedeutet, dass der Lauf der Verjährung ruht und die noch nicht verstrichene Frist sich um den Zeitraum der Hemmung verlängert.
2. Nicht jeder Prozessstillstand führt ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund zu einer Beendigung der Verjährungshemmung. Eine Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB kann sich daraus ergeben, dass für das Untätigbleiben des Klägers ein triftiger und für den anderen Teil erkennbarer Grund vorlag. Dies ist der Fall, wenn besondere Umstände vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, die Hemmung der Verjährung noch andauern zu lassen.
3. Zwischen den Parteien schwebende außergerichtliche Vergleichsverhandlungen stellen keinen triftigen Grund dar, der zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führt.
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IMRRS 2016, 0015
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.12.2014 - 19 U 81/14
1. Die Hemmung bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Dies bedeutet, dass der Lauf der Verjährung ruht und die noch nicht verstrichene Frist sich um den Zeitraum der Hemmung verlängert.
2. Nicht jeder Prozessstillstand führt ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund zu einer Beendigung der Verjährungshemmung. Eine Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB kann sich daraus ergeben, dass für das Untätigbleiben des Klägers ein triftiger und für den anderen Teil erkennbarer Grund vorlag. Dies ist der Fall, wenn besondere Umstände vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, die Hemmung der Verjährung noch andauern zu lassen.
3. Zwischen den Parteien schwebende außergerichtliche Vergleichsverhandlungen stellen keinen triftigen Grund dar, der zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führt.
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IMRRS 2016, 0016
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2015 - 16 U 135/14
1. Eine fehlende Dokumentation stellt in der Regel lediglich einen unwesentlichen Mangel dar, der den Auftraggeber nicht dazu berechtigt, die Abnahme zu verweigern.
2. Der Auftraggeber ist mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit aufgrund einer nicht übergebenen Dokumentation ausgeschlossen, wenn er die Schlussrechnung insoweit geprüft hat.
3. Nach Abnahme und Erteilung der Schlussrechnung erlischt das Recht zur vorläufigen Abrechnung und damit auch die Berechtigung, eine vorläufige Abrechnung klageweise durchzusetzen. Der Kläger kann dann seine Klage umstellen und anstelle des Anspruchs auf Abschlagszahlung einen Anspruch auf Schlusszahlung fordern. Bei dieser Umstellung handelt es sich nicht um eine Klageänderung.
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IMRRS 2016, 0019
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - VII ZB 41/15
1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt dann jedoch der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter darf über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern muss das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Kollegium übertragen.
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IMRRS 2016, 0004
Prozessuales
OLG Hamm, Urteil vom 13.11.2015 - 12 U 8/15
1. Die materielle Rechtskraft eines Urteils steht einer erneuten Klage mit identischem Streitgegenstand entgegen. Sie ist in diesem Falle wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung als unzulässig abzuweisen.*)
2. Ob über den Streitgegenstand bereits entschieden worden ist, hat das Gericht anhand der Urteilsformel sowie des Tatbestands und der Entscheidungsgründe von Amts wegen zu prüfen.*)
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IMRRS 2016, 0005
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.11.2015 - 12 OB 160/15
Das die Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG betreffende Verfahren ist nicht vorgreiflich für das Klageverfahren des Nachbarn gegen die dem Anlagenbetreiber erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung.*)
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IMRRS 2016, 0006
Prozessuales
BVerfG, Beschluss vom 08.10.2015 - 1 BvR 1320/14
1. Kommt ein Gericht der gesetzlich vorgesehenen Pflicht zur Zulassung eines Rechtsmittels nicht nach, so verstößt dies gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die Entscheidung insoweit sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert; dies gilt auch für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts selbst, mit der es eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels zurückweist.
2. Stellt sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts, ist bereits mit der sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH (Art. 267 Abs. 3 AEUV) auch der Zulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegeben.
3. Ist weder anhand einer Entscheidungsbegründung noch anderweitig zu erkennen, warum das Revisionsgericht bei der Nichtzulassungsentscheidung angenommen hat, dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in einem künftigen Revisionsverfahren nicht notwendig sei, ist grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Verwehrung des Zugangs zur Revisionsinstanz auszugehen, wenn die Zulassung des Rechtsmittels wegen der Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens im Revisionsverfahren nahegelegen hätte.
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IMRRS 2015, 1464
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.2015 - 23 U 80/15
1. Geht nach Einreichung eines auf Fristverlängerung gerichteten Antrags keine gerichtliche Mitteilung beim Prozessbevollmächtigten, der eine Fristverlängerung beantragt hat, ein, muss sich dieser rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - Gewissheit verschaffen.
2. Beruht ein Fristversäumnis auf einer mangelhaften Organisation der Fristenkontrolle durch den Prozessbevollmächtigten, steht dies einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 233 ZPO entgegen.
3. Eine Fristenkontrolle ist ungenügend organisiert, wenn die ursprüngliche Frist unmittelbar nach dem Absenden des Fristverlängerungsantrags gestrichen wurde, ohne dass Vorkehrungen getroffen wurden, dass vor Ablauf der ursprünglichen Frist durch entsprechende Nachfrage bei Gericht das wirkliche Fristende in Erfahrung gebracht und in der Handakte vermerkt wird.
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IMRRS 2016, 0003
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.11.2015 - II ZB 28/14
Der (Zuständigkeits- oder Rechtsmittel-)Streitwert einer Auskunftsklage richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die klagende Partei an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt.*)
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Online seit 2015
IMRRS 2015, 1544
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.12.2015 - 4 WF 244/15
1. Die auf einen behaupteten Gehörsverstoß gestützte sofortige Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss eröffnet dem Beschwerdegericht lediglich die Prüfung des Vorliegens eines entsprechenden Verstoßes und - im Falle seines Vorliegens - die Aufhebung des angefochtenen Beweisbeschlusses.
2. Das Beschwerdegericht ist hingegen nicht befugt, dem Gericht des ersten Rechtszugs im Rahmen der Anfechtung von Zwischenentscheidungen die Art und Weise der Beweiserhebung oder die Auswahl eines Sachverständigen vorzuschreiben.
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IMRRS 2015, 1512
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 24.11.2015 - VI ZR 567/15
Es begründet keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO, wenn die unterlegene Partei deshalb kein Rechtsmittel eingelegt hat, weil ihre Rechtsschutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage (zunächst) abgelehnt hat und die Partei das Kostenrisiko nicht tragen wollte.*)
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IMRRS 2015, 1518
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 03.12.2015 - VII ZR 77/15
1. Die Verwendung der Schlussrechnung des Auftragnehmers für Zwecke des Vorsteuerabzugs ist ein Indiz für einen Vertragsabschluss zwischen den Parteien.
2. Eine Partei macht sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu Eigen. Das Übergehen eines solchen Beweisergebnisses verletzt deshalb deren Anspruch auf rechtliches Gehör, sofern es entscheidungserheblich ist.
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IMRRS 2015, 1516
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - VII ZB 57/12
1. Im selbständigen Beweisverfahren ist entsprechend § 71 ZPO über einen Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention durch Beschluss zu entscheiden.*)
2. Für ein rechtliches Interesse entsprechend § 66 Abs. 1 ZPO am Beitritt in einem selbständigen Beweisverfahren muss der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens in einem Rechtsverhältnis stehen, auf welches das Ergebnis der in dem selbständigen Beweisverfahren stattfindenden zulässigen Beweiserhebung unmittelbar oder mittelbar rechtlich einwirkt.*)
3. Die bloße Möglichkeit, dass in dem selbständigen Beweisverfahren ein Gutachten erstellt wird, dessen Ergebnis sich im Falle einer Anwendung von § 411a ZPO nachteilig auf die Rechtsposition des Nebenintervenienten auswirken könnte, stellt keinen hinreichenden Interventionsgrund im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO dar.*)
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IMRRS 2015, 1508
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.09.2015 - 14 W 570/15
1. Im Vorfeld einer abzusehenden Schadensersatzklage des Bauherrn wegen Fehleinschätzung der Baukosten besteht für einen Architekt in der Regel kein Anlass, sich seinerseits durch einen Privatsachverständigen beraten zu lassen.*)
2. Durch Vorlage eines derartigen Gutachtens im späteren Rechtsstreit kann es in der Regel auch nicht in die prozessuale Notwendigkeit "hineinwachsen". Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit sind ausschließlich die Umstände bei Erteilung des Gutachtenauftrags (Kostenerstattungsbeschluss zur Entscheidung des OLG Koblenz vom 09.11.2012 - 5 U 1228/11, DWW 2015, 104 ff. = IBR 2015, 202).*)
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IMRRS 2015, 1500
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 21.09.2015 - 17 W 64/15
1. Vor Prozessbeginn eingeholte Gutachten sind dann erstattungsfähig, wenn das Gutachten in Erwartung eines zukünftigen Rechtsstreits eingeholt und zur Beeinflussung des Rechtsstreits zugunsten des Erstattungsberechtigten erforderlich und geeignet war, wobei es auf die Sicht der Partei ankommt. Entscheidend ist dabei die sogenannte "Prozessbezogenheit".
2. Sind die Verhandlungen der Parteien über eine außergerichtliche Beilegung so festgefahren, dass der Auftraggeber noch vor Prüfung der mit der Hilfe eines Sachverständigengutachtens untermauerten Ansprüche des Auftragnehmers wegen Bauablaufstörungen ernsthaft mit - dem Versuch - der klageweisen Durchsetzung der Ansprüche rechnet, steht ein Rechtsstreit ganz konkret im Raum.
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IMRRS 2015, 1497
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.10.2015 - LwZB 1/15
Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Befangenheitsgesuch entfällt grundsätzlich, wenn der abgelehnte Richter an ein anderes Gericht abgeordnet und infolgedessen ein anderer Richter mit der Sache befasst wird.*)
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IMRRS 2015, 1488
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 22.06.2015 - 5 W 12/15
1. Erfolgt die Beweiserhebung durch ein schriftliches Sachverständigengutachten, ist das selbständige Beweisverfahren mit dessen Übersendung an die Parteien beendet, wenn weder das Gericht nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitteilen. In den letztgenannten Fällen endet das selbständige Verfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt.
2. Bei mündlicher Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen enden die Beweisaufnahme und damit das Beweisverfahren mit dem Verlesen oder der Vorlage zur Durchsicht des Sitzungsprotokolls über die Vernehmung des Sachverständigen.
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IMRRS 2015, 1495
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - XII ZB 257/15
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten (§ 236 Abs. 2 ZPO). Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 03.07.2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 = IBRRS 2008, 2368).*)
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IMRRS 2015, 1165
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 01.09.2015 - 28 W 1251/15 Bau
Ein Vertreter nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss nur Fragen beantworten können, bei denen zu erwarten ist, dass die Partei im Termin bei abstrakt genereller Betrachtungsweise eine Antwort hätte geben können.
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IMRRS 2015, 0240
Prozessuales
LG Dortmund, Beschluss vom 31.10.2014 - 21 OH 3/14
Ein selbständiges Beweisverfahren zu Unfallfolgen ist unzulässig, wenn der Unfallhergang zwischen den Parteien umstritten ist.*)
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IMRRS 2015, 1560
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.11.2015 - III ZB 84/15
Zur Bemessung des Beschwerdewerts bei einer Verurteilung zur Räumung und Herausgabe eines Kleingartens. (Rn. 5)*)
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IMRRS 2015, 1493
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.11.2015 - VI ZB 11/15
Das geforderte minimale Maß an Substantiierung hinsichtlich der gemäß § 487 Nr. 2 ZPO zu bezeichnenden Beweistatsachen ist jedenfalls dann nicht erreicht, wenn der Antragsteller in lediglich formelhafter und pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstellt, ohne diese zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen.*)
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IMRRS 2015, 1484
Prozessuales
AG Hanau, Urteil vom 28.10.2015 - 37 C 44/15
1. Aus dem Klagevorbringen muss sich ergeben, welche von mehreren dem Klagezeitraum unterfallenden Ansprüchen dem geltend gemachten Betrag zugrunde liegen.
2. Werden mehrere Forderungsarten (hier: Nettomiete, Betriebskostenvorauszahlungen, Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen und Mahnkosten) eingeklagt, ist eine "Saldoklage" nicht zulässig.
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IMRRS 2015, 1473
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.10.2015 - V ZB 93/13
1. Die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO ist auch statthaft, wenn eine Verurteilung aufgrund eines entsprechenden Anerkenntnisses unter einem Zug-um-Zug-Vorbehalt erfolgt.*)
2. Der Kläger hat in der Regel keine Veranlassung zur Klage, wenn der Schuldner zu erkennen gibt, dass er die Leistung nur wegen eines Gegenanspruchs zurückhält und dieser Anspruch besteht; der Schuldner muss seine Leistungsbereitschaft nicht ausdrücklich für den Fall zusagen, dass der Gegenanspruch erfüllt wird.*)
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IMRRS 2015, 1433
Wohnungseigentum und Teileigentum
AG München, Urteil vom 25.11.2015 - 485 C 30059/14 WEG
1. Eine Jahresabrechnung entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie übersichtlich und aus sich heraus nachvollziehbar ist. Sie muss eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr geben.
2. Zur Erstellung einer Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die etwa auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält.
3. Die Abrechnung muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein und die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Sie müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind.
4. Die vollständige Jahresabrechnung hat neben der Gesamt- und Einzelabrechnung auch den Stand und die Entwicklung der gemeinschaftlichen Konten auszuweisen.
5. Enthält die Jahresgesamtabrechnung so viele Mängel und Lücken, dass die ordnungsgemäßen Teile für sich alleine keine hinreichende Aussagekraft haben. ist die Abrechnung insgesamt für ungültig zu erklären.
6. Wird die Gesamtabrechnung aufgehoben, hat dies stets Auswirkungen auf die Einzelabrechnungen. Diese werden aus der Gesamtabrechnung entwickelt, so dass die Einzelabrechnungen nicht bestandskräftig werden können, wenn die Gesamtabrechnung fehlerhaft ist.
7. Ist klägerseits alles Erforderliche für die demnächstige Zustellung getan - insbesondere der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt -, bestehen allenfalls in engem Rahmen Nachforschungsobliegenheiten bei Gericht; jedenfalls ein Zuwarten bis sechs Monate ist unschädlich.
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IMRRS 2015, 1469
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 04.11.2015 - XII ZB 12/14
Zum notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24.06.2003 - IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345 = IBRRS 2003, 2277).*)
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IMRRS 2015, 1437
Prozessuales
LG Bonn, Beschluss vom 30.11.2015 - 8 T 161/15
1. Gegen die Kostenentscheidung aus einem nach Teilanerkenntnis ergangenen Schlussurteil ist die sofortige Beschwerde insoweit statthaft, als dass sie sich auf die zum anerkannten Teil gehörige Kostenentscheidung bezieht.
2. Beim sofortigen Anerkenntnis folgt aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis der §§ 91, 93 ZPO, dass den Beklagten die Beweislast dafür trifft, nicht zur Klage Veranlassung gegeben zu haben. Der Beklagte hat dann auch den Nichtzugang eines außergerichtlichen Mahnschreibens darzulegen und zu beweisen.
IMRRS 2015, 1466
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - X ARZ 115/15
Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nicht schon dann, wenn das Gericht eine seine örtliche Zuständigkeit begründende Norm, auf die sich der Kläger nicht berufen hat, übersieht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17.05.2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 = IBRRS 2011, 2985).*)
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IMRRS 2015, 1467
Wohnungseigentum und Teileigentum
BGH, Urteil vom 25.09.2015 - V ZR 203/14
1. Fordert das Gericht keinen Gerichtskostenvorschuss an und bleibt der Kläger untätig, beginnt der ihm im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 167 ZPO ("demnächst") zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung frühestens drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist.*)
2. Macht die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse der Wohnungseigentümer von der Protokollierung und der Unterzeichnung durch den Verwalter und zwei von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümern abhängig (sog. qualifizierte Protokollierungsklausel), ist in der Versammlung aber nur der Verwalter anwesend, der zugleich Mehrheitseigentümer ist, genügt es, wenn er das Protokoll unterzeichnet (Abgrenzung und Fortführung von Senat, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 178/11, NJW 2012, 2512).*)
IMRRS 2015, 1549
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.11.2015 - VI ZB 38/13
Schenkt das Berufungsgericht einer anwaltlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben, muss es den Antragsteller darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten.
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IMRRS 2015, 1435
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 26.11.2015 - 2 AR 56/15
Eine Gerichtsstandsklausel, wonach als Gerichtsstand weder der Sitz der Parteien noch der Erfüllungsort des Vertrags bestimmt wird, ist wirksam, sofern für den Vertragspartner des Verwenders im Vergleich zum Gerichtsstand am Sitz des Verwenders keine relevanten Nachteile verbunden sind.
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