Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16713 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2015, 1435
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 26.11.2015 - 2 AR 56/15
Eine Gerichtsstandsklausel, wonach als Gerichtsstand weder der Sitz der Parteien noch der Erfüllungsort des Vertrags bestimmt wird, ist wirksam, sofern für den Vertragspartner des Verwenders im Vergleich zum Gerichtsstand am Sitz des Verwenders keine relevanten Nachteile verbunden sind.
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IMRRS 2015, 1412
Prozessuales
OLG Hamburg, Beschluss vom 11.11.2015 - 9 W 53/15
Das Ablehnungsgesuch eines Nebenintervenienten gegen einen gerichtlichen Sachverständigen wegen Befangenheit im selbständigen Beweisverfahren ist unzulässig, wenn sich der Nebenintervenient hierdurch in Widerspruch zum Prozessverhalten der Hauptpartei setzt, der er beigetreten ist.
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IMRRS 2015, 1443
Prozessuales
BGH, Urteil vom 23.10.2015 - V ZR 76/14
Waren notwendige Streitgenossen in einem Termin zur mündlichen Verhandlung säumig, können sie eine Prozesshandlung, die ein anwesender Streitgenosse mit Wirkung für sie vorgenommen hat, in den Tatsacheninstanzen in nachfolgenden mündlichen Verhandlungen widerrufen.*)
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IMRRS 2015, 1457
Prozessuales
LG Saarbrücken, Beschluss vom 11.07.2014 - 5 T 479/13
Liegen die aufgrund von Mängeln geminderten Mieteinkünfte nur knapp unter den laufenden Zahlungsverpflichtungen des Vermieters (hier weniger als 20 EUR), trifft den Vermieter kein besonderer Nachteil. Es muss keine Sicherheitsleistung angeordnet werden.
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IMRRS 2015, 1445
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Bamberg, Beschluss vom 16.04.2015 - 11 T 8/15 WEG
Verkündet der Verwalter einen positiven Beschluss, ohne dass die erforderliche Stimmenmehrheit erreicht wurde (hier: Allstimmigkeit verlangt, zwei Nein-Stimmen abgegeben), so können ihm Kosten des daraus resultierenden Prozesses auferlegt werden, ohne dass er Partei des Verfahrens sein muss.
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IMRRS 2015, 1436
Rechtsanwälte
OLG Jena, Beschluss vom 02.10.2015 - 1 UF 147/15
Das normalerweise gerechtfertigte Vertrauen in eine fristgemäße Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost ist während eines Poststreiks nicht mehr gegeben, so dass an den Prozessbevollmächtigten besondere Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind. So kann von diesem erwartet werden, dass er sich danach erkundigt, ob der während des Poststreiks abgesandte Schriftsatz das Gericht auch fristgerecht erreicht hat, und dass er notfalls für die Wahrung der Frist auf andere Weise Sorge trägt, indem er beispielsweise dem Gericht den Schriftsatz durch Telefax zukommen lässt oder ihn per Boten in den Gerichtsbriefkasten einwirft.
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IMRRS 2015, 1431
Prozessuales
LG Hamburg, Beschluss vom 20.01.2015 - 316 T 84/14
Eine erleichterte Beweisführung, etwa ein Nachweis nur durch Privaturkunde, kann in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart werden.
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IMRRS 2015, 1429
Prozessuales
LG Berlin, Beschluss vom 22.09.2015 - 67 T 137/15
Der Gebührenstreitwert für eine auf die Feststellung der Minderung des Mietzinses gerichteten Klage bemisst sich nicht analog § 41 Abs. 5 GKG, sondern gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der streitigen Minderung.*)
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IMRRS 2015, 0828
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 22.06.2015 - 9 W 73/15
Die Kosten eines Privatgutachtens sind auch dann erstattungsfähig, wenn Mängelfeststellungen technischen Sachverstand voraussetzen und auch beim Vorliegen anderer wichtiger Einwände mit dem Privatgutachten eine erfolgreiche Strategie möglich ist.
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IMRRS 2015, 1425
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 15.09.2015 - 12 W 84/15
Über das Miet- und Pachtrecht hinausgehend liegt für die Anordnung einer Sicherheitsleistung eine Räumungsklage im Sinne des § 283a Abs. 1 ZPO immer schon dann vor, wenn Räumung oder Herausgabe einer unbeweglichen Sache begehrt wird; der Rechtsgrund des Anspruchs ist gleichgültig.*)
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IMRRS 2015, 1406
Prozessuales
LG Berlin, Beschluss vom 13.07.2015 - 65 T 90/15
Der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung des Eintritts einer Mietminderung bzw. auf Feststellung seiner Berechtigung, ein entsprechendes Recht geltend zu machen, ist in Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen.
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IMRRS 2015, 1417
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.10.2015 - VIII ZB 94/14
1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben.
2. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei.
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IMRRS 2015, 1416
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 03.11.2015 - VIII ZR 108/15
1. Der Beschwerdewert ist bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer - wie hier bei einem unbefristeten Mietverhältnis - unbestimmt ist, gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bemessen.
2. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass die Beschwer damit bei einem unbefristeten Mietverhältnis geringer ist als bei einem auf bestimmte, langjährige Dauer abgeschlossenen Mietverhältnis.
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IMRRS 2015, 1410
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - X ZB 2/15
1. Wird eine zugunsten des Beklagten ergangene Kostengrundentscheidung aufgrund einer Klagerücknahme wirkungslos, so ist der Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO dennoch vom Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage der ersten Entscheidung eingereichten Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen, soweit gemäß § 269 Abs. 4 ZPO eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten ergangen ist.*)
2. Wird eine Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert, zu einem späteren Zeitpunkt aber wiederhergestellt, so ist eine Verzinsung des Anspruchs auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO frühestens von dem Zeitpunkt an möglich, in dem die wiederherstellende Entscheidung verkündet worden ist.*)
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IMRRS 2015, 1405
Prozessuales
LG Berlin, Beschluss vom 26.06.2015 - 55 S 282/14 WEG
Das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse ist aus der Person des Rechtsmittelführers zu beurteilen und erhöht sich nicht dadurch, dass die Entscheidung für die anderen beteiligten Wohnungseigentümer bindend ist und sich der Streitwert auch nach deren Interesse richtet. Streitwert und Beschwerdewert sind voneinander zu unterscheiden.
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IMRRS 2015, 1402
Prozessuales
LG Berlin, Beschluss vom 21.07.2015 - 85 T 96/14 WEG
Bei einer Anfechtung des Wirtschaftsplans ist der Streitwert grundsätzlich in Höhe von 50 % des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans festzusetzen, sofern nicht der fünffache Betrag des auf den Kläger entfallenden Wohngeldes niedriger liegt.
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IMRRS 2015, 1408
Prozessuales
OLG Bamberg, Beschluss vom 13.05.2015 - 3 U 19/15
1. Die Kündigung eines Bauvertrags wegen Mängeln und/oder Verzugs ist im Regelfall dahin zu verstehen, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist.
2. Wird der Bauvertrag durch eine (hier freie) Kündigung des Auftraggebers beendet, scheidet eine Klage auf Abschlagszahlung aus.
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IMRRS 2015, 1407
Prozessuales
OLG Bamberg, Beschluss vom 16.04.2015 - 3 U 19/15
1. Die Kündigung eines Bauvertrags wegen Mängeln und/oder Verzugs ist im Regelfall dahin zu verstehen, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist.
2. Wird der Bauvertrag durch eine Kündigung des Auftraggebers beendet, scheidet eine Klage auf Abschlagszahlung aus.
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IMRRS 2015, 1391
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 16.09.2015 - 10 W 879/15
Der Zivilrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn sich eine Abwehrklage gegen einen mit Emissionen verbundenen Gebrauch eines Nachbargrundstücks wendet, der öffentlich-rechtliche Natur aufweist. Eine hoheitliche Aufgabe erfüllt die Nutzung einer Turnhalle zur Erstunterbringung von Asylbewerbern.
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IMRRS 2015, 0627
Prozessuales
OLG Hamburg, Urteil vom 05.05.2015 - 6 U 62/14
In einem Rechtsstreit auf Stellung einer Sicherheit gemäß § 648a BGB ist die Widerklage auf Feststellung, dass der Werklohnanspruch durch Aufrechnung mit einer Vertragsstrafe erloschen ist, zulässig. Allerdings kann die Verfahrenstrennung zwischen Klage und Widerklage wegen eines fehlenden rechtlichen Zusammenhangs gemäß § 145 Abs. 2 ZPO geboten sein.
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IMRRS 2014, 1650
Prozessuales
OLG Rostock, Beschluss vom 18.11.2014 - 4 W 37/14
Die Ablehnung eines Berufsrichters wegen Befangenheit ist begründet, wenn der Geschäftsführer der gegnerischen Partei zugleich Handelsrichter an der zur Entscheidung in dem Rechtsstreit berufenen Kammer ist und die daraus erwachsende beiderseitige Aufgabe der offenen und vertrauensvollen Zusammenarbeit auch für die Zukunft angelegt ist.
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IMRRS 2015, 1396
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.10.2014 - 4 U 161/13
1. Weicht der gerichtliche Sachverständige bei einzelnen Schadenspositionen von einem Privatgutachten jeweils nach oben und nach unten ab, kann der Gesamtschadensbetrag mit Hilfsvorbringen durch eine Klageerweiterung bei unverändertem Klagegrund vollumfänglich begründet werden.
2. Baunebenkosten oder sog. "Regiekosten" betreffen bei der Mängelbeseitigung insbesondere die für Bauleitung und -überwachung entstehenden Architektenkosten und können im Wege der richterlichen Schätzung im Regelfall mit 10% bis 15% beziffert werden.
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IMRRS 2015, 1388
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 29.09.2015 - 4 BN 25.15
Ob für einen Normenkontrollantrag ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, richtet sich nach den jeweiligen Interessen im Einzelfall. Es kann ausreichend sein, dass die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans das Gewicht eines Abwägungspostens bei einer bereits absehbaren Planung verändert, die im engen konzeptionellen Zusammenhang mit dem angegriffenen Plan steht.*)
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IMRRS 2015, 1530
Prozessuales
BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 226/13
1. Von einer Beweisvereitelung kann nur ausgegangen werden, wenn eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet, vorenthält oder ihre Benutzung erschwert. Deshalb ist eine Beweisvereitelung nicht anzunehmen, wenn es der beweisbelasteten Partei möglich gewesen wäre, den Beweis - etwa im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens - zu sichern.*)
2. Kann einer Partei der Vorwurf gemacht werden, sie habe den vom Prozessgegner zu führenden Beweis vereitelt, führt dies nicht dazu, dass eine Beweiserhebung gänzlich unterbleiben kann und der Vortrag der beweispflichtigen Partei als bewiesen anzusehen ist. Vielmehr sind zunächst die von der beweispflichtigen Partei angebotenen Beweise zu erheben. Stehen solche Beweise nicht zur Verfügung oder bleibt die beweisbelastete Partei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig, ist eine Beweislastumkehr in Betracht zu ziehen und den Beweisangeboten des Prozessgegners nachzugehen.*)
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IMRRS 2015, 1354
Prozessuales
BVerfG, Beschluss vom 07.09.2015 - 1 BvR 1863/12
Die Zulassung einer Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nahe, wenn ein anderes OLG den gleichen Sachverhalt kürzlich anders entschieden hat.
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IMRRS 2015, 1382
Prozessuales
KG, Beschluss vom 02.07.2015 - 10 W 13/15
1. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kann grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen.
2. Entfernt sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters allerdings so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken, kann er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
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IMRRS 2015, 1357
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.10.2015 - VI ZB 18/15
Zum notwendigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift.*)
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IMRRS 2015, 1356
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - XI ZB 6/15
§ 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet in Fällen, in denen eine juristische Person Partei ist, auf einen Zeugen, der Ehegatte des gesetzlichen Vertreters dieser Partei ist, entsprechende Anwendung.*)
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IMRRS 2015, 1326
Prozessuales
OLG Hamburg, Beschluss vom 03.06.2015 - 6 AR 9/15
Die Bestimmung des Landgerichts als gemeinsam zuständiges Gericht ist über § 36 ZPO auch dann möglich, wenn gegenüber dem Verwalter Ansprüche nach dem Wohnungseigentumsgesetz in seiner Eigenschaft als Hausverwalter geltend gemacht werden.
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IMRRS 2015, 1336
Prozessuales
LG Berlin, Beschluss vom 04.08.2015 - 67 T 80/15
Der Gebührenstreitwert für eine Feststellungsklage, die eine zwischen den Mietvertragsparteien streitige Modernisierungsmieterhöhung zum Gegenstand hat, ist gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 GKG mit dem Jahreswert des streitigen Erhöhungsbetrages ohne Feststellungsabschlag zu bemessen, selbst wenn es sich um eine positive Feststellungsklage des Vermieters handelt.*)
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IMRRS 2015, 1337
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.10.2015 - VI ZR 25/14
Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist gegen ein Urteil und einen Beschluss, die in materieller Rechtskraft erwachsen sind oder die materielle Rechtskraft herbeigeführt haben, wie dies bei der Nichtzulassungsbeschwerde der Fall ist, unstatthaft.
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IMRRS 2015, 1331
Prozessuales
KG, Beschluss vom 07.07.2015 - 4 U 175/13
Für die Frage, ob ein per Telefax übersandter Schriftsatz rechtzeitig eingegangen ist, ist allein maßgeblich, dass die gesendeten Informationen noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefax des Gerichts vollständig in Empfang genommen sind. Die Signale können bis 24:00 Uhr des letzten Tages der Frist eingehen, wobei sie spätestens um 23:59 Uhr vom Telefax empfangen werden müssen.
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IMRRS 2015, 1319
Prozessuales
KG, Beschluss vom 11.06.2015 - 12 U 173/13
Die Hemmung (früher Unterbrechung) der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren (BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3) tritt nur ein, wenn der Anspruch in dem Mahnbescheid durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Die Angabe im Mahnbescheid "Schadensersatz aus ANLAGEBERATUNGS-Vertrag gem. Prospekthaftung vom 30.12.94" genügt diesen Anforderungen nicht. Diesen Angaben ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, welche Forderungen geltend gemacht werden sollen. Es ist zumindest die Angabe des Fonds erforderlich, um die erforderliche Zuordnung und damit eine Prüfung der Forderung zu ermöglichen.*)
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IMRRS 2015, 1303
Sachverständige
LG Chemnitz, Beschluss vom 05.10.2015 - 4 OH 36/14
Für die Prüfung, ob der Sachverständige für die Erstellung des Gutachtens fachkundig ist, kann der Sachverständige dann keine Vergütung verlangen, wenn er selbst seine fehlende Eignung ohne Schwierigkeit erkennen kann. Dies ist dann gegeben, wenn das Gutachten Fragen betrifft, die außerhalb der öffentlichen Bestellung liegen.
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IMRRS 2015, 1320
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 17.09.2015 - 13 U 72/15
1. Der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller, der sich die Frist zur Berufungsbegründung nicht unerheblich verlängern lässt und diese verlängerte Frist nicht unerheblich ausnutzt, gibt im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) dringlich ist.*)
2. Dies gilt auch in Fällen, in denen die einstweilige Verfügung erstinstanzlich zwar zunächst antragsgemäß durch Beschluss erlassen worden ist, auf Widerspruch hin aber durch das angefochtene Urteil wieder aufgehoben wurde.*)
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IMRRS 2015, 1307
Prozessuales
VGH Bayern, Urteil vom 01.06.2015 - 2 N 13.2220
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlt, wenn das Vorhaben aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung bereits verwirklicht worden ist.*)
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IMRRS 2015, 1310
Wohnungseigentum und Teileigentum
LG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2015 - 10 S 10/15
1. Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung des Protokolls einer Wohnungseigentümerversammlung ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Anspruchstellers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde.*)
2. Ein Verwalter, der an der Versammlung nicht teilgenommen, sondern einen Dritten mit der Versammlungsleitung und der Protokollierung beauftragt hat, ist hinsichtlich des Protokollberichtigungsanspruchs nicht passivlegitimiert.*)
3. Der Anspruch auf Protokollberichtigung kann gegen verschiedene Passivlegitimierte in getrennten Verfahren gerichtlich geltend gemacht werden.*)
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IMRRS 2015, 1298
Prozessuales
OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.06.2015 - 2 W 19/15
1. Gebührentatbestände sind nach dem Wortlaut anzuwenden, wobei der individuelle Arbeitsumfang in dem individuellen Verfahren nicht maßgeblich ist.
2. Soweit die Parteien zwar in der Hauptsache vergleichen, aber sich nicht über die Kosten einigen, müssen sie mit erhöhter Gebührenlast rechnen.
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IMRRS 2015, 1299
Prozessuales
VG Saarlouis, Urteil vom 07.10.2015 - 5 K 846/14
1. Einer Bürgerinitiative fehlt für eine Klage gegen den Betrieb einer Bauschuttdeponie die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, weil sich nicht auf die Verletzung eigener Rechte berufen kann. Sie kann sich auch nicht auf eine Verletzung der Rechte ihrer Mitglieder berufen, weil § 42 Abs. 2 VwGO einer gewillkürten Prozessstandschaft entgegensteht.*)
2. Eine Bürgerinitiative kann aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 UmwRG keine Klagebefugnis ableiten, wenn sie nicht nach § 3 UmwRG anerkannt worden ist. Die Klagebefugnis gemäß § 2 Abs. 2 UmwRG scheidet aus, wenn die Bürgerinitiative bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung noch nicht erfüllt bzw. sie keinen Antrag auf Anerkennung gestellt hat.*)
3. Eine Bürgerinitiative kann sich nicht auf das Umweltrechtsbehelfsgesetz berufen, wenn sich ihre Klage nicht gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung richtet, sondern sie ein Einschreiten der zuständigen Behörde gegen den Betrieb einer bestehenden Bauschuttdeponie begehrt.*)
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IMRRS 2015, 1297
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.09.2015 - VII ZR 324/13
1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt.
2. Übergeht das erkennende Gericht den Vortrag des Auftraggebers zum übereinstimmenden Verständnis der Parteien über den Inhalt einer Honorarvereinbarung vollständig in seinen Gründen und erwähnt es diesen weder in der Sachverhaltsdarstellung noch im Rahmen der rechtlichen Bewertung, wird indiziert, dass das Gericht den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat.
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IMRRS 2015, 1295
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 08.10.2015 - VII ZR 238/14
1. Mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden.
2. Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen.
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IMRRS 2015, 1554
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 16.09.2015 - V ZB 54/15
Bei der Prüfung des dem Anwalt zuzurechnenden Verschuldens an einer Fristversäumung ist für den Verschuldensmaßstab nicht von der äußersten und größtmöglichen Sorgfalt auszugehen, sondern von der von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt.*)
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IMRRS 2015, 1288
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2015 - 16 W 43/15
1. Im Festsetzungsverfahren wird der Kostentitel nur der Höhe nach ergänzt, also betragsmäßig beziffert. Rechtspfleger und Richter sind daher an die Kostengrundentscheidung selbst dann gebunden, wenn diese unrichtig oder unzulässig ist. Eine fehlerhafte oder unvollständige Grundentscheidung darf im Festsetzungsverfahren weder korrigiert noch ergänzt werden.
2. Die Formulierung „außergerichtliche Kosten“ deutet in der Regel auf die Anwaltskosten im Gerichtsverfahren hin, die Formulierung „vorgerichtliche Kosten“ hingegen deutet in der Regel auf Anwaltskosten hin, die vor der Verfahrenseröffnung angefallen sind.
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IMRRS 2015, 1284
Sachverständige
OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 - 9 U 160/13
1. Die Äußerung des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Erstattung und Erläuterung seines Gutachtens, die Stellung eines Beweisantrags durch eine Partei stelle sich als Prozesshanselei dar, begründet Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen.*)
2. Wird die Frage der Befangenheit des Sachverständigen bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert und beantragt die Partei diesbezüglich die Gewährung einer Stellungnahmefrist, liegt keine rügelose Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zur Sache vor mit der Folge, dass der Rechtsgedanke des § 43 ZPO nicht entsprechend herangezogen werden kann.*)
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IMRRS 2015, 1268
Prozessuales
BGH, Urteil vom 24.09.2015 - IX ZR 206/14
Der deutliche Hinweis des gegnerischen Anwalts, dass die Klagebegründung nicht rechtzeitig eingereicht sei, kann die Kenntnis von einer Fristversäumnis begründen.*)
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IMRRS 2015, 1267
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.09.2015 - IX ZR 263/13
1. Im Anwaltshaftungsprozess gehört dann, wenn dem Anwalt vorgeworfen wird, seine Vertragspflichten bei der Durchsetzung eines Anspruchs verletzt zu haben, die Frage, ob jener Anspruch überhaupt bestand, zum Grund des Anspruchs (Anschluss an BGH, VersR 1980, 867).*)
2. Bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren Teilansprüchen zusammensetzt, kann ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn feststeht, dass jeder der Teilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist.*)
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IMRRS 2015, 1266
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - I ZR 217/14
1. Hegt das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen, die sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben können, sind erneute Feststellungen geboten. Im Zuge dieser erneuten Tatsachenfeststellung muss das Berufungsgericht einen in erster Instanz vernommenen Zeugen grundsätzlich nochmals vernehmen, wenn es seiner Aussage eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht als das erstinstanzliche Gericht beimessen möchte. Unterlässt es dies, so verletzt es den Anspruch der benachteiligten Partei auf rechtliches Gehör.
2. Die erneute Vernehmung eines Zeugen darf unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen, das heißt seine Glaubwürdigkeit, noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage, das heißt die Glaubhaftigkeit, betreffen, und es die Zeugenaussage deshalb ohne Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung bewerten kann, weil es keines persönlichen Eindrucks von dem Zeugen bedarf.
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IMRRS 2015, 1263
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 01.10.2015 - V ZB 55/15
1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme sei nicht erreicht.
2. Nach §§ 559, 577 Abs. 2 Satz 4 hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage.
3. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht.
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IMRRS 2015, 1536
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 24.09.2015 - IX ZR 266/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2015, 1247
Prozessuales
OLG Koblenz, Urteil vom 24.07.2015 - 10 U 1233/14
Erweist sich ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen aufgrund der Fehlinformationen einer Partei als unbrauchbar, ist der im Prozess unterliegende Gegner nicht verpflichtet, die Gutachterkosten auszugleichen (in Anknüpfung an OLG Köln, Urteil vom 23.02.2012 - 7 U 134/11, VersR 2012, 1008 = IBRRS 2012, 4928 = IMRRS 2012, 3413).*)
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