Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16713 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IMRRS 2015, 1071
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - VII ZR 272/13
1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt.
2. Es stellt einen Verfahrensverstoß dar, wenn der Auftraggeber Gegenansprüche aufgrund von Mängel geltend macht und diese in einer bestimmten Reihenfolge hilfsweise zur Aufrechnung stellt, das Berufungsgericht diesen Vortrag jedoch übergeht.
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IMRRS 2015, 1057
Prozessuales
KG, Beschluss vom 07.08.2015 - 8 U 244/14
Ein fälschlich als Versäumnisurteil bezeichnetes streitiges Urteil kann trotz des Meistbegünstigungsgrundsatzes nicht mehr mit der Berufung angegriffen werden, nachdem es auf den ebenfalls eingelegten Einspruch hin durch weiteres Urteil des erstinstanzlichen Gerichts aufrecht erhalten worden ist.*)
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IMRRS 2015, 1531
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.04.2015 - I ZR 82/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2015, 1066
Wohnungseigentum und Teileigentum
BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 169/14
1. Wird ein Mehrheitsbeschluss gefasst, wonach bestimmte gemeinschaftsbezogene Individualansprüche der Wohnungseigentümer (für die eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands nicht besteht) im Wege der Klage durchgesetzt werden sollen, wird im Zweifel eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbands begründet.*)
2. Klagen die Wohnungseigentümer, obwohl für deren geltend gemachten Rechte gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG eine alleinige Ausübungsbefugnis des Verbands besteht, kann die Klage dadurch zulässig werden, dass der Verband im Wege des gewillkürten Parteiwechsels in den Prozess eintritt; der Parteiwechsel ist als sachdienlich anzusehen und kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen.*)
3. Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit schützt deren Eigentümer davor, dass er das bislang geduldete Verhalten ändern oder aufgeben muss, vermittelt ihm jedoch nicht allgemein die Rechtsposition, die er innehätte, wenn die Nutzung von der Teilungserklärung gedeckt wäre.*)
4. Eine Teileigentumseinheit, die nach der Teilungserklärung als Ladenraum dient, darf jedenfalls dann nicht als Gaststätte mit nächtlichen Öffnungszeiten genutzt werden, wenn das maßgebliche Landesrecht die nächtliche Öffnung von Verkaufsstellen untersagt.*)
5. Für die schuldrechtliche Änderung einer in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung ist erforderlich, dass jeder Sondereigentümer Kenntnis sowohl von dem Inhalt der Teilungserklärung als auch von der Rechtswidrigkeit der derzeitigen Nutzung hat und allseitig der rechtsgeschäftliche Wille besteht, für die Zukunft eine verbindliche Änderung vorzunehmen; eine schlichte Duldung reicht keinesfalls aus.*)
IMRRS 2015, 1065
Wohnungseigentum und Teileigentum
BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 198/14
1. Das Kopfstimmprinzip nach § 25 Abs. 2 WEG ist auch im Sachbereich des § 16 Abs. 3 WEG abdingbar.*)
2. Bei der wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussmängelklage kann die Revisionszulassung auf einzelne Beschlussmängelgründe beschränkt werden.*)
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IMRRS 2015, 1050
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.07.2015 - V ZB 205/14
1. Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem bei dem Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein. Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift verlangt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug.
2. Selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen.
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IMRRS 2015, 1061
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - VII ZR 144/14
1. Eine Revisionszulassung zur Klärung einer abstrakten Rechtsfrage unzulässig. Die Zulassung der Revision kann jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden.
2. Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage beschränken, ob im Hinblick auf einen in der Berufungsinstanz und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist gerügten Mangel (hier: Wölbung des Pflasters) ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers besteht.
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IMRRS 2015, 1049
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.07.2015 - V ZR 153/14
1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich, wenn der Umfang des Rechts streitig ist, nach § 7 ZPO; er ist nach § 3 ZPO zu schätzen.
2. Nichts anderes gilt für eine Beseitigungsklage oder eine Klage auf Wiederherstellung des früheren Zustands des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks, wenn die Parteien - jedenfalls auch - über die Reichweite der Grunddienstbarkeit streiten. Bei der Abweisung einer solchen Klage kommt es deshalb auf den Wert an, den die Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück hat. Dieser entspricht dem Wert der vergeblich angestrebten Wertsteigerung dieses Grundstücks.
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IMRRS 2015, 1046
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.07.2015 - X ARZ 201/15
1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar.
2. Wird ein Verweisungsbeschluss nicht angefochten, wird er formell unanfechtbar und bindend.
3. Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung verbleibt neben der gesetzlich eröffneten Überprüfung der Rechtswegzuständigkeit im Rechtsmittelzug jedenfalls grundsätzlich kein Raum. Sie kommt, wenn überhaupt, allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht.
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IMRRS 2015, 1045
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 27.07.2015 - 9 B 33.15
Wird eine Ladung zur mündlichen Verhandlung an einen Rechtsanwalt durch Empfangsbekenntnis zugestellt, kommt es für die Wirksamkeit der Zustellung darauf an, dass der Rechtsanwalt selbst Kenntnis vom Zugang des zuzustellenden Schriftstücks genommen hat. Bestreitet der Rechtsanwalt den Empfang der Ladung und ist das Empfangsbekenntnis nicht auffindbar, bedarf es eines sonstigen zweifelsfreien Nachweises, dass der Rechtsanwalt die Ladung erhalten hat. Das Gericht trägt die verfahrensrechtliche Beweislast für den Zugang der Ladung.*)
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IMRRS 2015, 1047
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.07.2015 - XI ZR 263/14
Bei der Ermittlung des Werts der mit einer beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer im Sinne von § 26 Nr. 8 EGZPO sind die Forderungen mehrerer Beschwerdeführer, die einfache Streitgenossen nach §§ 59, 60 ZPO sind, grundsätzlich zu addieren.*)
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IMRRS 2015, 1044
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - VII ZR 70/14
1. Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks führt.
2. Wirkt sich eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur in geringem Maße nachteilig aus, kann dies zwar die Prüfung veranlassen, ob Mängelansprüchen des Auftraggeber der Einwand entgegensteht, der Mängelbeseitigungsaufwand sei unverhältnismäßig. An dem Vorliegen eines Mangels in derartigen Fällen ändert dies allerdings nichts.
3. Behauptet der Auftragnehmer, Ursache für die aufgetretenen Mangelsymptome sei allein das Unterlassen einer dem Auftraggeber obliegenden Nachsandung, liegt darin zugleich die Behauptung, dass die Verwendung eines anderen als des verwendeten Kieses für die Mangelsymptome nicht ursächlich gewesen sei. Geht das Gericht auf diesen Vortrag nicht ein, liegt darin ein Verstoß gegen den Anspruch des Auftragnehmers auf rechtliches Gehör.
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IMRRS 2015, 1014
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.07.2015 - 14 W 446/15
1. Grundsätzlich sind materiell-rechtliche Einwendungen im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen; sie müssen mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.
2. Gleichwohl hat auch der Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens eine Erklärungspflicht unter Beachtung von § 138 Abs. 1 ZPO. Bleibt die Behauptung des Antragsgegners unstreitig, er habe den Kostenerstattungsanspruch bereits durch Zahlung erfüllt, ist dieser materiell-rechtliche Einwand daher auch im vereinfachten Verfahren nach § 104 ZPO zu beachten und der Festsetzungsantrag abzulehnen.
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IMRRS 2015, 1561
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.03.2015 - I ZR 139/14
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2015, 1015
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2015 - 14 W 452/15
1. Einen Mangel der Vollmacht hat das Gericht auch im Kostenfestsetzungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Legt ein unbeteiligter Dritter gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde für eine Partei ein, von der er unter Vorlage eines entsprechenden Fachgutachtens behauptet, sie sei geschäftsunfähig, ist das Rechtsmittel mangels wirksamer Bevollmächtigung des Dritten unzulässig.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in einem derartigen Fall dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen.
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IMRRS 2015, 1012
Rechtsanwälte
OLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2015 - 14 W 415/15
1. Ein auf die Klagerücknahme zielender Anruf des Beklagtenvertreters beim Prozessbevollmächtigten des Klägers kann in eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung münden und damit die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV-RVG auslösen.
2. Bleibt der Inhalt des Telefongesprächs streitig, geht das zu Lasten desjenigen, der den gebührenrelevanten Sachverhalt behauptet, sofern keine äquipollente Sachdarstellung vorliegt (hier verneint).
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IMRRS 2015, 0983
Prozessuales
BVerwG, Urteil vom 16.04.2015 - 4 CN 2.14
Ein Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, der nicht auf Feststellung der Unwirksamkeit, sondern auf Feststellung der Ergänzungsbedürftigkeit einer untergesetzlichen Norm gerichtet ist, ist im Normenkontrollverfahren nicht statthaft.*)
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IMRRS 2015, 1031
Prozessuales
BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 2/14
1. Die Zustellung einer Klage ist jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet.
2. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert.
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IMRRS 2015, 1010
Rechtsanwälte
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.05.2015 - 14 W 341/15
1. Entstehen und Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren des Berufungsbeklagten sind voneinander zu trennen. Dass die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach 3200 RVG-VV aus dem vollen Wert der erstinstanzlichen Beschwer bereits dadurch entsteht, dass der Berufungsbeklagte einen Zurückweisungsantrag formuliert, obwohl die Rechtsmittelbegründung noch aussteht, führt bei einer eingeschränkten Berufungsbegründung dazu, dass nur insoweit eine Erstattung der 1,6-fachen Gebühr stattfindet, während sie im Übrigen auf die 1,1-fache Gebühr (3201 RVG-VV) beschränkt ist.
2. Wird im Beschwerdeverfahren der Kostenfestsetzung kein konkreter Antrag formuliert, ist das Rechtsschutzziel durch Auslegung zu ermitteln. Ergibt die Auslegung, dass die angefochtene Entscheidung nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung keinen Fehler zum Nachteil des Rechtsmittelführers enthält, ist die Sache mangels Erreichen des Beschwerdewerts in die erste Instanz zu dort abschließender Entscheidung zurückzugeben.
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IMRRS 2015, 1002
Prozessuales
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2015 - VfGBbg 56/14
1. Eine allein gegen eine Kostenentscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Kostenentscheidung selbst ein verfassungsmäßiges Recht des Beschwerdeführers verletzt und nicht lediglich einen Annex zur Hauptsache darstellt.
2. § 91 ZPO begründet regelmäßig die Pflicht des Unterlegenen im Rechtsstreit, die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen. Es ist daher unzulässig, über die gesetzlich in den §§ 94 bis 97 ZPO aufgeführten Fälle hinaus der endgültig obsiegenden Partei die Kosten einer verlorenen Instanz aufzuerlegen.
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IMRRS 2015, 0999
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 05.08.2015 - 4 BN 28.15
Die GIRL stellt keine Rechtsquelle dar. Sie ist ein technisches Regelwerk, deren Werte auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Experten beruhen und das insoweit die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens hat. Ihre Auslegung ist keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung und daher nicht revisibel.
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IMRRS 2015, 1003
Prozessuales
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2015 - 8 A 959/10
1. Die Verfahrensvorschriften der UVP-Richtlinie sind bei unionsrechtskonformer Auslegung Schutznormen im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Von diesem Befund geht § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 UmwRbG aus und stellt klar, dass jedenfalls die dort aufgeführten UVP-Verfahrensfehler auch für Individualkläger rügefähig sein sollen.
2. Die Möglichkeit derartiger UVP-Verfahrensfehler begründet nicht für jedermann eine selbstständige Klagebefugnis, sondern nur für denjenigen, der zur "betroffenen Öffentlichkeit" gehört, weil er durch die Entscheidung in seinen Belangen berührt wird. Betroffenheit in diesem Sinne wird grundsätzlich durch einen räumlichen Bezug zum Wirkungsbereich der Immissionen bestimmt sein.
3. Die Nachholung einer UVP-Vorprüfung ist bei Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen im Berufungsverfahren nicht mehr möglich. Dies folgt aus § 45 Abs. 2 VwVfG NRW, der als "andere entsprechende Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 UmwRbG unberührt bleibt.
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IMRRS 2015, 0986
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.05.2015 - 14 W 335/15
Bloßer Argwohn des Bauherrn gegenüber Umfang und Inhalt der Bauleistungen erfordern es im Vorfeld einer allenfalls denkbaren Zahlungsklage des Bauunternehmers nicht, einen privaten Bausachverständigen zu beauftragen. Dessen Kosten sind daher weder prozessbezogen noch notwendig und daher nicht zu erstatten.
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IMRRS 2015, 0967
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.04.2015 - 1 OA 38/15
1. Der Erlass von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO setzt ein besonderes Sicherungsinteresse voraus. Dieses liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angeordnete bzw. wiederhergestellte aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet werden wird.*)
2. Für einen Antrag auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen ist auch dann ein eigenständiger Streitwert festzusetzen, wenn dieser gemeinsam mit dem Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt wird.*)
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IMRRS 2015, 1011
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2015 - 14 W 346/15
Treffen die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich eine Vereinbarung über die Kosten des Rechtsstreits, erfasst diese Regelung nicht die Kosten eines dem Prozess vorangegangenen schiedsgerichtlichen Verfahrens.
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IMRRS 2015, 0980
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05.2015 - 14 W 316/15
Eine Aussetzungsentscheidung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO hindert die weitere Durchsetzung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erster Instanz nicht. Auch eine Entscheidung nach § 570 Abs. 3 ZPO kommt im Beschwerdeverfahren der Kostenfestsetzung grundsätzlich nicht in Betracht. Über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss ist ebenfalls nicht im Beschwerdeverfahren nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu befinden.
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IMRRS 2015, 0973
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.05.2015 - 1 W 10/15
1. Die Regel des § 91a ZPO, wonach bei einer Kostenentscheidung die Kosten des Rechtsstreits den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind, gelten ohne Ausnahme in dem Fall, in dem eine vom Gericht angeordnete Beweisaufnahme nicht durchgeführt wurde.
2. Ist eine Beweisaufnahme im Strafverfahren vor der Kostenentscheidung erfolgt, in der sich der im Zivilverfahren erhobene Klagevorwurf nicht bestätigt hat, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Zivilgericht nach urkundlicher Verwertung dieses Beweisergebnisses der klagenden Partei, der andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen und die als Reaktion auf das freisprechende Strafurteil in einem Prozessvergleich ohne Kostenregelung faktisch auf die Klageforderung verzichtet hat, die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
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IMRRS 2015, 1048
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - VII ZR 52/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2015, 1548
Prozessuales
BGH, Urteil vom 23.06.2015 - II ZR 166/14
1. Liegt dem Rechtsstreit ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde, muss der Berufungskläger nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte - unterstellt erfolgreiche - Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen. (amtlicher Leitsatz)*)
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IMRRS 2015, 0979
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.03.2015 - 14 W 162/15
Das Mahnverfahren ist eine Vorstufe des Streitverfahrens und bildet mit ihm eine einheitliche Instanz. Daher haftet der Anspruchsgegner, der dem Mahnbescheid widerspricht und seinerseits die Abgabe an das Streitgericht fordert, nicht als Antragsteller für Gerichtskosten.
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IMRRS 2015, 0978
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2015 - 14 W 94/15
1. Die nur wegen der außergerichtlichen Kosten, insbesondere der Rechtsanwälte, unerlässliche Festsetzung des Gegenstandswertes eines Exequaturverfahrens eröffnet für den Umfang der Gerichtskosten nicht die Anwendung des allgemeinen Gebührenverzeichnisses der Anlage 1 zum Kostenverzeichnis des GKG, weil durch 1510 KV - GKG und die dortige Festgebühr etwas anderes bestimmt ist im Sinne von § 3 Abs. 1 GKG zweite Alternative.
2. § 29 GKG gilt auch für Gerichtskosten, die in Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung entstanden sind.
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IMRRS 2015, 0977
Rechtsanwälte
OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.02.2015 - 14 W 75/15
1. Bei zweimaliger Säumnis greift der Ermäßigungstatbestand 3105 VV-RVG nicht; für den Prozessbevollmächtigten des Gegners der säumigen Partei entsteht die volle 1,2 Terminsgebühr nach 3104 VV-RVG.
2. Grundsätzlich darf auch die ausländische Partei einen inländischen Prozessbevollmächtigten nach ihrem Vertrauen in dessen Bereitschaft und Fähigkeit sachgemäßer Interessenwahrnehmung wählen. Eine Kürzung der anwaltlichen Reisekosten für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine kommt daher regelmäßig nicht in Betracht.
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IMRRS 2015, 0998
Prozessuales
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.08.2015 - 2-13 S 88/15
Da bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens in jedem Falle eine Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers (aufgrund des angefochtenen Beschlusses) besteht, ist die Verteidigung gegen die Inanspruchnahme durch die WEG mit dem Argument, der Beschluss sei ungültig, ohne jegliche Erfolgsaussicht.
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IMRRS 2015, 0984
Prozessuales
VGH Hessen, Beschluss vom 27.03.2015 - 3 B 153/15
1. Die Antragsbefugnis eines obligatorisch Berechtigten im Normenkontrollverfahren setzt eine verfestigte Rechtsposition voraus, die derjenigen eines dinglich Berechtigten vergleichbar ist.*)
2. Bei Kündigung des der obligatorischen Berechtigung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses ist die Rechtsposition derart in ihrem Bestand angegriffen, dass sie eine Antragsbefugnis nicht begründen kann.*)
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IMRRS 2015, 0989
Prozessuales
BGH, Urteil vom 16.07.2015 - III ZR 238/14
1. Die mit der Zustellung eines Mahnbescheids verbundene Hemmungswirkung erfasst den Streitgegenstand insgesamt und somit auch alle materiellrechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören. Demgemäß erstreckt sich die Hemmungswirkung bei hinreichender Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs im Mahnantrag auf alle im Rahmen der Anlageberatung unterlaufenen Beratungsfehler (Fortführung der Senatsurteile vom 18.06.2015 - III ZR 303/14 und III ZR 198/14).*)
2. Die § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB grundsätzlich verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen (Anschluss an BGH, Urteil vom 23.06.2015 - XI ZR 536/14, IBRRS 2015, 2209 = IMRRS 2015, 0906).*)
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IMRRS 2015, 0985
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.11.2014 - 14 W 709/14
1. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist die Einholung eines Privatgutachten, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte.
2. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde. Deshalb kann die Erstattungsfähigkeit weder von dem Ergebnis der Begutachtung noch von deren Überzeugungskraft abhängig gemacht werden.
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IMRRS 2015, 0975
Rechtsanwälte
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.01.2015 - 14 W 45/15
Bei fehlendem Vertretungsauftrag gegenüber einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung, die mangels Begründung unzulässig wird, entsteht für den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelgegners, der seinem Mandant lediglich die Rechtsmittelschrift mitteilt, keine Verfahrensgebühr nach 3200, 3201 VV-RVG.*)
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IMRRS 2015, 0964
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.12.2014 - 11 AR 20/12
Ist für einen noch nicht anhängigen Rechtsstreit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein zuständiges Gericht bestimmt worden, besteht keine Rechtsgrundlage für eine Kostenentscheidung, wenn die angekündigte Klage nicht erhoben wird (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 23.10.2013 - 34 AR 253/11, MDR 2013, 1484 = IBRRS 2013, 4513 = IMRRS 2013, 2109).*)
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IMRRS 2015, 0970
Prozessuales
AG Dortmund, Urteil vom 19.12.2014 - 420 C 6682/14
1. Bei einer Klage auf Zahlung von über Jahren entstandenen Mietrückständen ist für die Bestimmung des Streitgegenstandes erforderlich, dass angegeben wird, für welchen Monat welcher Betrag verlangt wird.
2. Wenn neben den Mietzinsansprüchen noch Ansprüche auf Betriebskostenzahlungen, Mahn- und Rechtsanwaltskosten verlangt werden, muss in der Klage angegeben werden, wie sich die Klageforderung genau zusammensetzt.
3. Die bloße Bezugnahme auf ein - mehrseitiges - Mieterkontoblatt genügt nicht.
4. Eine solche "Saldoklage" ist weiterhin als unzulässig abzuweisen.
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IMRRS 2015, 0969
Prozessuales
LG Dortmund, Beschluss vom 18.05.2015 - 1 S 47/15
1. Bei einer Klage auf Zahlung von über Jahren entstandenen Mietrückständen ist für die Bestimmung des Streitgegenstandes erforderlich, dass angegeben wird, für welchen Monat welcher Betrag verlangt wird.
2. Wenn neben den Mietzinsansprüchen noch Ansprüche auf Betriebskostenzahlungen, Mahn- und Rechtsanwaltskosten verlangt werden, muss in der Klage angegeben werden, wie sich die Klageforderung genau zusammensetzt.
3. Die bloße Bezugnahme auf ein - mehrseitiges - Mieterkontoblatt genügt nicht.
4. Eine solche "Saldoklage" ist weiterhin als unzulässig abzuweisen.
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IMRRS 2015, 0956
Prozessuales
LG Berlin, Beschluss vom 12.05.2015 - 67 S 56/15
Stützt der erstinstanzlich unterlegene Vermieter, der den Mieter auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch nimmt, seine Klage im Berufungsverfahren ergänzend auf eine erstmals im zweiten Rechtszug in den Rechtsstreit eingeführte weitere Modernisierungsankündigung, handelt es sich dabei um eine Klageänderung, die entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos wird, wenn das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich des erstinstanzlichen Streitgegenstandes gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Beschlusswege zurückweist.*)
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IMRRS 2015, 1546
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.07.2015 - XII ZB 525/14
Hat das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache keine Frist zur Begründung der Beschwerde bestimmt, sind Schriftsätze, die vor Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle eingehen, auch dann zu berücksichtigen, wenn die Entscheidung bereits von den Richtern unterschrieben ist.*)
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IMRRS 2015, 1547
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.06.2015 - V ZR 224/14
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2015, 0869
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 14.08.2014 - 9 U 1644/14 Bau
1. Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht (hier: die eines Architekten) festgestellt werden soll, muss jeden Mangel im Einzelnen so genau bezeichnen, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht.
2. Ein Antrag, der sich auf die Feststellung einer Schadenersatzpflicht "für Nichterfüllung, und/oder zu späte Erfüllung, und/oder mangelhafte Erfüllung" richtet, genügt diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn der Vorwurf der Pflichtverletzung nicht eindeutig einem bestimmten Bauvorhaben zugeordnet werden kann.
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IMRRS 2015, 0962
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 15.10.2014 - 9 U 1644/14 Bau
1. Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht (hier: die eines Architekten) festgestellt werden soll, muss jeden Mangel im Einzelnen so genau bezeichnen, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht.
2. Ein Antrag, der sich auf die Feststellung einer Schadenersatzpflicht "für Nichterfüllung, und/oder zu späte Erfüllung, und/oder mangelhafte Erfüllung" richtet, genügt diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn der Vorwurf der Pflichtverletzung nicht eindeutig einem bestimmten Bauvorhaben zugeordnet werden kann.
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IMRRS 2015, 0963
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 31.07.2015 - 34 AR 503/11
Wird antragsgemäß der gemeinsame Gerichtsstand für eine noch nicht anhängige Klage gegen mehrere Streitgenossen bestimmt, kann der Beschluss nicht nachträglich um eine Kostenentscheidung ergänzt werden, wenn mangels Klageerhebung kein Hauptsacheverfahren durchgeführt wird (Anschluss an Senat vom 23.02.2015 - 34 AR 77/12; vom 23.10.2013 - 34 AR 253/11, MDR 2013, 1484 = IBRRS 2013, 4513 = IMRRS 2013, 2109; OLG Frankfurt vom 15.12.2014 - 11 AR 20/12).*)
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IMRRS 2015, 0954
Immobilien
OLG Rostock, Urteil vom 12.03.2015 - 3 U 37/14
1. Durch den Anbau eines Hauses an die Außenwand des nachbarlichen Hauses auf dem nachbarlichen Grundstück ohne Errichtung einer eigenen Außenwand, entsteht kein Überbau.*)
2. Die Berufung ist bereits unzulässig, wenn es an einer ausreichend ordnungsgemäßen Berufungsbegründung im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO fehlt. Verneint das angefochtene Urteil zwei selbstständige prozessual alternative Anspruchsgrundlagen, muss es wegen beider Anspruchsgrundlagen gesondert angegriffen werden.*)
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IMRRS 2015, 0953
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 07.05.2015 - V ZR 159/14
Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Beschwer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet.
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IMRRS 2015, 1555
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2015 - 19 U 113/14
Nach Abnahme und Erteilung der Schlussrechnung ist es der Klägerin versagt, eine früher erhobene Abschlagsforderung isoliert geltend zu machen und klageweise durchzusetzen.
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IMRRS 2015, 0951
Prozessuales
LG Bonn, Beschluss vom 21.07.2015 - 6 T 166/15
Einigen sich die Parteien durch Vergleich, sind die Vorschriften über die Wiedereinsetzung nach §§ 233 ff. ZPO nicht anwendbar; es gilt die zwischen den Parteien vereinbarte Widerrufsfrist für den Vergleich.
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