Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16713 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2015, 0066
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.11.2014 - 11 W 37/14
1. Bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird der Streitwert nicht über den Gesamtbetrag der Abrechnung bestimmt, da der Streit der Parteien grundsätzlich nicht die Frage des ersatzlosen Wegfalls der Belastung, sondern deren individuelle Reduzierung oder andere Verteilung zum Gegentand hat.
2. Die Bemessung des Interesses aller Parteien beträgt daher nur einen Bruchteil des Abrechnungsbetrags, wobei die Berücksichtigung des Betrags mit einem Anteil von 25% nicht ermessensfehlerhaft ist.
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IMRRS 2015, 0084
Prozessuales
BGH, Urteil vom 10.12.2014 - XII ZR 136/12
Betrifft nur einer von mehreren im Prozess zusammen geltend gemachten Ansprüchen die Insolvenzmasse, so wird grundsätzlich (zunächst) einheitlich der gesamte Rechtsstreit unterbrochen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21.10.1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51).*)
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IMRRS 2015, 0083
Prozessuales
BGH, Urteil vom 18.12.2014 - VII ZR 102/14
Verkündet der Antragsteller in einem selbständigen Beweisverfahren, das er gegen einen vermeintlichen Schädiger führt, einem möglicherweise stattdessen haftenden Schädiger den Streit, so umfasst die Bindungswirkung des § 68 ZPO grundsätzlich jedes Beweisergebnis, das im Verhältnis zum Antragsgegner von rechtlicher Relevanz ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 05.12.1996 - VII ZR 108/95, BGHZ 134, 190 = IBR 1997, 172, und BGH, Beschluss vom 27.11.2003 - V ZB 43/03, BGHZ 157, 97 = IBRRS 2004, 0059).*)
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IMRRS 2015, 0065
Prozessuales
OLG Jena, Beschluss vom 15.12.2014 - 1 W 459/14
1. Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind.*)
2. Das gilt sowohl dann, wenn der Gegner sich selbst über solche Verhandlungen erklärt und damit die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat, als auch dann, wenn der Gegner sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist.*)
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IMRRS 2015, 0063
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.12.2014 - 2 U 161/13
Damit ein Urteil berichtigt werden kann, muss eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten bestehen. Für eine falsche Willensbildung hingegen kommt keine Berichtigung sondern nur eine - fristgebundene - Ergänzung in Betracht.
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IMRRS 2015, 0081
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.11.2014 - VII ZB 46/12
1. Die Kosten für einen Verkehrsanwalt sind im Revisionsverfahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände erstattungsfähig.*)
2. Der Zeitaufwand einer Partei für die Beschaffung von Informationen und die Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffs gehört zum allgemeinen Prozessaufwand, der nicht erstattungsfähig ist. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Partei nicht selbst tätig geworden ist, sondern eine Hilfsperson beauftragt hat.*)
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IMRRS 2015, 0060
Prozessuales
OVG Saarland, Beschluss vom 05.01.2015 - 2 B 1/15
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, wenn das Beschwerdegericht die Verneinung eines Anspruchs auf einen Aspekt stützt, der von Anfang an zum Prozessstoff gehörte und den der Antragsgegner erstinstanzlich als anspruchsausschließend benannt hat.*)
2. Einem Beschwerdeführer muss klar sein, dass vom Beschwerdegericht im Fall der Bejahung einer erstinstanzlich verneinten Sachentscheidungsvoraussetzung die - im erstinstanzlichen Vortrag eindeutig bezeichneten - Voraussetzungen des geltend gemachten materiellen Anspruchs zu prüfen sind.*)
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IMRRS 2015, 0056
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.12.2014 - 8 W 77/14
Hat der Geschäftsführer einer Partei höchstes Interesse daran, an der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung persönlich teilzunehmen und legt er eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach er einen Bandscheibenvorfall hat, eine liegende Position zur Entlastung des Beins einnehmen muss und unter starken Schmerzmitteln steht, genügt es nicht, ihn vom persönlichen Erscheinen zu entbinden, jedoch die beantragte Terminverlegung abzulehnen. In einem solchen Fall kann der Richter als befangen abgelehnt werden.
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IMRRS 2015, 0045
Prozessuales
LG München I, Beschluss vom 29.04.2014 - 1 T 18206/12
Die Kosten eines Rechtsstreits können dem Verwalter auferlegt werden, wenn er den Rechtsstreit verursacht hat und ihm ein grobes Verschulden zur Last fällt, wobei hierfür Vorsatz oder mindestens grobe Fahrlässigkeit erforderlich ist.
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IMRRS 2015, 0029
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2014 - 22 U 139/13
1. Ist im Rahmen eines Bauträgervertrags bei einem Verlangen nach Zustimmung zur Grundbucheintragung zwischen den Parteien bei an sich unstreitiger Verpflichtung zur Auflassung lediglich noch die Freigabe (bzw. Berechtigung) der letzten Kaufpreisrate(n) im Streit, ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der Höhe der streitigen Restkaufpreisforderung(en) zu bestimmen.*)
2. Für den Fall, dass der Käufer Leistungen im Umfang der letzten beiden Kaufpreisraten verlangt, die zugleich Voraussetzung für den - nach bereits erklärter Auflassung - vom Notar zu stellenden Antrag auf Eigentumsumschreibung sind, gelten die vorstehenden Grundsätze im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise entsprechend.*)
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IMRRS 2015, 0022
Prozessuales
LG Krefeld, Urteil vom 22.10.2014 - 2 O 80/14
Wird die Zwangsverwaltung nach Rechtshängigkeit angeordnet, kann der Zwangsverwalter ohne Zustimmung durch bloße Übernahmeerklärung an Stelle des Klägers in den Rechtsstreit eintreten. Einer Zustimmung des Klägers oder des Beklagten bedarf es nicht; die Regeln über die gewillkürte Prozessstandschaft gelten nicht.*)
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IMRRS 2015, 0043
Prozessuales
BGH, Urteil vom 04.12.2014 - VII ZR 4/13
Die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils erstreckt sich entsprechend § 322 Abs. 2 ZPO auch auf die Aberkennung von Gegenforderungen, mit denen der Kläger gegen die titulierte Forderung aufgerechnet hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 30.03.1994 - VIII ZR 132/92, NJW 1994, 2769, 2770 und Beschluss vom 28.06.2006 - XII ZB 9/04, NJW-RR 2006, 1628 Rn.10).*)
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IMRRS 2015, 0021
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 16.12.2014 - 9 W 182/14
Ein im Rechtsstreit beigetretener Streithelfer kann jedenfalls dann für die von ihm unterstützte Partei im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren Rechtsmittel einlegen, wenn das Kostenfestsetzungsverfahren die Kosten eines vom Streithelfer für die unterstützte Partei eingelegten Berufungsverfahrens betrifft.*)
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IMRRS 2015, 0016
Prozessuales
LG Hannover, Beschluss vom 25.02.2014 - 14 O 105/13
Es begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter einer Baukammer mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite bei Seminaren, Kommentierungen und Veröffentlichungen zusammenarbeitet.
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IMRRS 2015, 0013
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2014 - 22 U 111/14
1. Eine nur vom Streithelfer im eigenen Namen eingelegte Berufung ist im Falle der Untätigkeit der Hauptpartei zulässig.*)
2. Ein Streithelfer darf sich zwar grundsätzlich nicht in Widerspruch zu Erklärungen der unterstützten Partei im Prozess stellen, d.h. der Sachvortrag der Hauptpartei geht regelmäßig vor; dies gilt jedoch nicht im Fall einer vom Streithelfer im eigenen Namen eingelegten Berufung, wenn die vom Streithelfer unterstützte Hauptpartei im Berufungsverfahren untätig bleibt.*)
3. Der Streithelfer als sog. einfacher Nebenintervenient kann in prozessual zulässiger Weise als Zeuge vernommen werden, wenn er als Partei nicht (insbesondere im Sinne einer Anspruchshäufung gemäß § 260 ZPO bei Identität des Streitgegenstandes bzw. Anspruchsgrundes) unmittelbar selbst betroffen ist.*)
4. Wenn die Hauptpartei in der Rechtsmittelinstanz völlig untätig bleibt, kann der Streithelfer das von ihm alleine eingelegte Rechtsmittel auch alleine beschränken bzw. zurücknehmen.*)
5. Nur wenn sich die Hauptpartei sachlich an der Berufung des Streithelfers beteiligt hat, ist sie bei erfolgloser Berufung kostenpflichtig.*)
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IMRRS 2015, 0011
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.10.2014 - 9 W 19/14
1. Ein Parteiwechsel auf Antragstellerseite im selbständigen Beweisverfahren ist generell sachdienlich - und daher ohne Zustimmung des Gegners zulässig -, wenn die streitige Forderung, zu deren Voraussetzungen Beweis erhoben werden soll, an den neuen Antragsteller abgetreten wurde.*)
2. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO (kein Eintritt eines Rechtsnachfolgers in den Prozess ohne Zustimmung des Gegners) findet im selbständigen Beweisverfahren keine Anwendung, wenn kein schutzwürdiges Interesse des Gegners ersichtlich ist, das dem Parteiwechsel entgegensteht.*)
3. Deklaratorische Beschlüsse des Landgerichts im ersten Rechtszug, mit denen festgestellt wird, das Verfahren sei unterbrochen oder sei beendet, sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.*)
4. Für eine wirksame Zustellung ist ein Zustellungswille des Gerichts erforderlich. Die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung an einen Prozessbevollmächtigten hat für die von dem Rechtsanwalt vertretene Partei keine Wirkungen - und setzt keine Frist in Lauf -, wenn das Gericht - für die Beteiligten erkennbar - die Entscheidung nicht dieser Partei zustellen will, sondern einer anderen Person, die vom selben Anwalt vertreten wird.*)
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IMRRS 2015, 0015
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2014 - 17 U 56/14
1. Ein erwirkter Mahnbescheid ist nur dann zur Hemmung der Verjährung geeignet, wenn der Mahnbescheidsantrag hinreichend individualisiert war. Dazu ist erforderlich, den geltend gemachten Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so abzugrenzen, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will.
2. Mahnantrag und Mahnbescheid sind nur dann ordnungsgemäß, wenn sie den Grund des geltend gemachten Anspruchs ausreichend identifizieren. Ist der Streitgegenstand des Mahnverfahrens nicht bestimmt, entfällt von vornherein eine Rechtskraftwirkung. Dann liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil niemand sagen kann, welcher Anspruch eigentlich tituliert ist.
3. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angabe im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab.
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IMRRS 2015, 0001
Prozessuales
OLG Jena, Urteil vom 25.09.2013 - 7 U 180/13
Eine Prozesspartei hat keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Verzinsung ihrer Kosten- und Auslagenvorschüsse, die zur Führung bzw. Abwehr einer Klage eingesetzt werden. Auch wenn anerkannt ist, dass einzelne Rechtsverfolgungsansprüche, wie etwa Rechtsanwaltskosten, zu erstatten und zu verzinsen sind, handelt es hierbei um eine Ausnahmeregelung und keinen Grundsatz.*)
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IMRRS 2015, 0002
Prozessuales
LG Ellwangen, Urteil vom 30.04.2014 - 4 O 334/13
1. Wird eine Gegenforderung in dem einen Prozess im Wege der Widerklage und in einem weiteren Prozess als Aktivforderung beansprucht, liegt doppelte Rechtshängigkeit nach § 261 ZPO vor. Die später erhobene Klage ist dann nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
2. Die Rechtshängigkeit der Widerklage tritt mit Antragstellung im Termin bzw. Zustellung der Widerklage ein. Durch Rücknahme der Widerklage kann die bewirkte Rechtshängigkeit nur entfallen, wenn der Beklagte nach § 269 Abs. 1 ZPO zustimmt.
3. Eine wirksame Widerklage hat verjährungshemmende Wirkung.
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IMRRS 2015, 0006
Prozessuales
OLG München, Urteil vom 15.10.2014 - 7 U 371/14
1. Die Angabe der vollständigen ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klage stellt ein zwingendes Erfordernis dar. Die Verweisung des § 253 Abs. 4 ZPO auf die Soll-Vorschrift des § 130 Nr. 1 ZPO (Wohnort) ist nicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass die Angabe entbehrlich wäre.*)
2. Bei der unzulässigen "Klage aus dem Verborgenen", also ohne (taugliche) Anschrift des Klägers, handelt es sich aber um einen eng begrenzten Ausnahmefall, der nur bei ernsthaften Anhaltspunkten von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen ist.*)
3. Es führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage, wenn die zunächst richtige Anschrift im Laufe des Rechtsstreites unrichtig wird.*)
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Online seit 2014
IMRRS 2014, 1702
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.10.2014 - V ZB 225/12
Wird eine Berufung ausschließlich auf neues Vorbringen gestützt, kann sie ohne weiteres durch Beschluss verworfen werden, wenn die Berufungsbegründung keine Angaben zu den Tatsachen enthält, die eine Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen. Dass das Vorbringen zuzulassen wäre, wenn es sich im Verlauf des Berufungsverfahrens als unstreitig erwiese, steht dem nicht entgegen.*)
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IMRRS 2014, 1699
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.11.2014 - XII ZB 522/14
1. Berufungsanträge sind gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO hinreichend bestimmt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25.06.2014 - XII ZB 134/13, FamRZ 2014, 1443 = IBRRS 2014, 2066).*)
2. Ein unbezifferter Antrag kann grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz gestellt werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.10.1974 - IV ZR 164/73, WM 1974, 1162).*)
3. Die prozessuale Selbständigkeit der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bedingt, dass über jeden in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung durch Teil- oder Schlussurteil zu befinden ist. Nach rechtskräftigem Erlass eines Auskunftsurteils kann das Verfahren nur auf Parteiantrag fortgesetzt werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24.05.2012 - IX ZR 168/11, FamRZ 2012, 1296 = IBRRS 2012, 2441).*)
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IMRRS 2014, 1704
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - V ZR 55/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 1674
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2014 - 18 W 53/12
1. Gebührenstreitwert in Wohnungseigentumssachen ist auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen.
2. Nach der sogenannten "Hamburger Formel" ergibt sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers aus der Summe des auf ihn entfallenden Anteils an der Jahresabrechnung und dem Bruchteil von 25 % des - abzüglich des Einzelanteils des Klägers - verbleibenden Gesamtbetrages der Jahresabrechnung.
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IMRRS 2014, 1697
Zwangsvollstreckung
OLG Oldenburg, Urteil vom 22.07.2014 - 12 U 46/14
Räumungs- und Herausgabeansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis können nicht in einer notariellen Urkunde tituliert werden.
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IMRRS 2014, 1630
Prozessuales
OLG Rostock, Urteil vom 29.09.2014 - 7 U 27/11
Zahlt die beweisbelastete Partei die Zeugenvorschüsse nicht ein und werden deshalb nicht nur die von ihr benannten Zeugen, sondern auch die gegenbeweislich genannten Zeugen der anderen Seite vom Termin wieder abgeladen, führt dies im Ergebnis zum vollständigen Verlust der Instanz.
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IMRRS 2014, 1657
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2014 - 24 U 180/13
1. Das für eine negative Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse ist schon dann zu bejahen, wenn der Beklagte geltend gemacht hat, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Ersatzanspruch gegen den Kläger ergeben.*)
2. Das rechtliche Interesse entfällt nicht, wenn der Beklagte im Rechtsstreit erklärt, er berühme sich keiner Forderung (mehr) gegen den Kläger, weil eine einseitige Verzichtserklärung nicht bindend und der Kläger nicht gehalten ist, ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages anzunehmen.*)
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IMRRS 2014, 1651
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 09.08.2013 - 5 W 26/13
1. Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach § 269 Abs. 4 ZPO durch Beschluss auf Antrag einer Partei. Die Regelung der Kostenlast in einem außergerichtlichen Vergleich nimmt dem Kostenantrag nicht das Rechtsschutzinteresse.*)
2. Auf Antrag des Klägers ist auch im Falle einer Klagerücknahme bei einer anderweitigen Kostenregelung in einem außergerichtlichen Vergleich eine Kostengrundentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz, § 269 Abs. 4 ZPO zu erlassen.*)
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IMRRS 2014, 1649
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 16.09.2014 - XI ZB 5/13
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben.
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IMRRS 2014, 1643
Prozessuales
BGH, Urteil vom 05.08.2014 - XI ZR 172/13
1. Zur Hemmung der Verjährung bei der Geltendmachung von Schadenersatz im Mahnverfahren.*)
2. Macht der Kläger mit Mahnbescheid lediglich den "kleinen" Schadensersatz geltend und begründet er sodann einen Anspruch auf "großen" Schadensersatz, hindert das den Eintritt der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht. Ob die eine oder die andere Art des Schadensersatzes geltend gemacht wird, ist lediglich eine Frage der Schadensberechnung.
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IMRRS 2014, 1690
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 7 C 13.13
Werden alle Richter des Bundesverwaltungsgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, kann über die Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung abgelehnter Richter entschieden werden, selbst wenn die Ablehnungsgesuche nicht als gänzlich untauglich oder rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sind.*)
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IMRRS 2014, 1645
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 04.11.2013 - 14 W 859/13
Erhebt der Beklagten Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung, hat dieser die Kosten der Drittwiderklage auch dann zu tragen, wenn er den Anspruch sofort anerkennt. Eine vorherige Abmahnung ist nicht nötig.
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IMRRS 2014, 1711
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.11.2014 - IV ZR 317/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 1716
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.11.2014 - IX ZR 204/13
Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren verfolgte Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.*)
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IMRRS 2014, 1644
Prozessuales
LG Saarbrücken, Urteil vom 29.07.2013 - 13 S 41/13
Ersatz des abstrakten Zinsschadens gemäß § 288 Abs. 1 BGB wegen verauslagter Gerichtskosten kann wegen der Vorschriften der §§ 103, 104 ZPO bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nicht geltend gemacht werden.*)
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IMRRS 2014, 1688
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.06.2014 - VII ZR 259/13
1. Die Frage, wie ein mit einer Kirchengemeinde geschlossener Vertrag, dessen Wirksamkeit von der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde abhängt, auszulegen ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
2. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen ist, eine vertragliche Regelung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben. Deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei der einer Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Bestimmung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde.
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IMRRS 2014, 1679
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.12.2014 - 3 W 665/14
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers aus eigenem Recht gegen einen Berichtigungsbeschluss ist nicht zulässig, auch wenn die erfolgte Berichtigung Einfluss auf eine zudem eingelegte statthafte Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht hat.*)
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IMRRS 2014, 1678
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.12.2014 - 3 W 664/14
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers aus eigenem Recht gegen einen Berichtigungsbeschluss ist nicht zulässig, auch wenn die erfolgte Berichtigung Einfluss auf eine zudem eingelegte statthafte Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht hat.*)
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IMRRS 2014, 1654
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2014 - 5 U 51/13
1. Ein Ausnahmefall, der zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI berechtigt (HOAI 1996 § 4 Abs. 2 = HOAI 2009/2013 § 7 Abs. 3), kann nur durch eine besonders enge Beziehung zwischen den Parteien oder sonstige besondere Umstände begründet werden. Nicht ausreichend ist es, wenn sich im Laufe einer geschäftlichen Zusammenarbeit Umgangsformen entwickeln, die als freundschaftlich zu bezeichnen sind.
2. Eine spätere - auch mündliche - Abänderung einer getroffenen Honorarvereinbarung kommt erst wieder nach Beendigung der Architektentätigkeit in Betracht.
3. Ein Vorbehaltsurteil darf grundsätzlich nicht erlassen werden, wenn damit eine Werklohnforderung zugesprochen wird und zur Aufrechnung gestellte Ansprüche auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten oder der Fertigstellungsmehrkosten dem Nachverfahren vorbehalten werden.
4. Stellt der Bauherr gegen den klagenden Architekten Schadensersatzforderung wegen im Bauwerk verkörperter Mängel der Planung oder der Bauaufsicht zur Aufrechnung, haftet der Architekt von vorneherein nur auf Schadensersatz. In solchen Fällen ist ein Vorbehaltsurteil zulässig und sachgerecht.
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IMRRS 2014, 1641
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.08.2014 - VII ZR 211/13
Besteht aus der Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung eines Kostenausspruchs deshalb kein Zweifel, weil ein Grund für die Unvollständigkeit des Beschlusstenors nicht in Betracht kommt, so handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren ist
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IMRRS 2014, 1646
Sachverständige
OLG Celle, Beschluss vom 07.11.2013 - 4 W 177/13
Das Gericht muss, auch wenn es selbst die schriftliche Begutachtung eines gerichtlichen Sachverständigen für ausreichend und überzeugend hält, einem Parteiantrag stattgeben, dem Sachverständigen Ergänzungsfragen zu seinem Gutachten zu stellen, es sei denn, der Antrag ist verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt.*)
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IMRRS 2014, 1653
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013 - 24 U 74/13
1. Bei einem im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteil beginnt die Einspruchsfrist erst mit der Amtszustellung an beide Parteien.*)
2. Verfolgt der zurückgetretene Verkäufer nach einer Niederlage in erster Instanz nur den Anspruch auf Löschung der Vormerkung und Lastenfreistellung weiter, nicht aber den Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks, so steht die rechtskräftige Abweisung des Herausgabeantrags einer erneuten Klage auf Herausgabe auch dann entgegen, wenn das Berufungsgericht die Rücktrittserklärung bei der Entscheidung über den Anspruch auf Löschung und Lastenfreistellung als berechtigt angesehen hat. Denn Gegenstand des Berufungsurteils im Vorprozess war der Rechtsstreit nur in den Grenzen, die der Berufungsführer durch seine Berufungsanträge gezogen hat, § 528 Satz 1 ZPO.*)
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IMRRS 2014, 1642
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 08.07.2014 - XI ZB 7/13
Entscheidet ein Gericht im Kostentenor einer Entscheidung nicht über die Kosten der Streithilfe, muss der Streithelfer innerhalb einer Frist von 14 Tagen Ergänzung des Urteils beantragen. Ein nicht fristgebundener Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO kommt nicht in Betracht.
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IMRRS 2014, 1660
Prozessuales
LG Bonn, Urteil vom 04.12.2014 - 6 S 134/14
1. Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen.
2. Zu der Frage, wann die Beweiskraft einer Privaturkunde wegen einer Einschaltung im Sinne des § 419 ZPO entkräftet ist.
3. § 419 ZPO greift nicht nur ein, wenn feststeht, dass die bereits unterzeichnete Urkunde nachträglich geändert worden ist, sondern bereits dann, wenn das nach ihrem Erscheinungsbild nur möglich ist.
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IMRRS 2014, 1637
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2014 - 24 U 58/13
1. Der Begriff der Dienstleistung im Sinne vom Art. 5 Nr. 1 b 2. Alt. EUGVVO ist gemeinschaftsrechtlich zu verstehen. Darunter fallen Verträge über jede Art von Diensten, auch Werkleistungen und Geschäftsbesorgungen.*)
2. Bei gemischten Verträgen ist darauf abzustellen, ob die Dienstleistung dem Vertragsverhältnis das Gepräge gibt.*)
3. Der Erfüllungsort für die Dienstleistung ist rein faktisch zu ermitteln. Maßgebend ist regelmäßig der reale Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist.*)
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IMRRS 2014, 1640
Prozessuales
BGH, Urteil vom 16.09.2014 - VI ZR 55/14
Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, bindet die Zulassungsentscheidung das Revisionsgericht nicht, wenn bei der vorangegangenen Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vorgelegen hat.*)
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IMRRS 2014, 1636
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2014 - 16 AR 5/13
Ein Verfahren, in dem ein Vergleich geschlossen wurde, ist grundsätzlich nur dann fortzusetzen, wenn die Wirksamkeit des Vergleichs angegriffen und damit seine das Verfahren beendigende Wirkung infrage gestellt wird, so dass einem neuen Verfahren, das den Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens umfasst, die Zulässigkeit nicht abgesprochen werden kann, wenn die Beteiligten die Beendigung des vormaligen Verfahrens nicht infrage stellen.
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IMRRS 2014, 1647
Prozessuales
OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 4 U 74/11
1. Die Zulässigkeit eines Teilurteils kann im Berufungsverfahren auch ohne Rüge überprüft werden.*)
2. Ein Vorbehaltsteilurteil über eine Widerklage ist unzulässig, wenn das Gericht erster Instanz Einwendungen nicht nur wegen der Besonderheiten des Urkundsverfahrens zurückgewiesen hat.*)
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IMRRS 2014, 1627
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.11.2014 - 7 W 63/14
Bei unzureichender Terminswahrnehmung durch den anwaltlichen Parteivertreter kann es geboten sein, das persönliche Erscheinen des Vorstandsvorsitzenden einer Versicherungsgesellschaft anzuordnen und nach dessen Ausbleiben ein hohes Ordnungsgeld zu verhängen.*)
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IMRRS 2014, 1618
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 20.10.2014 - 10 UF 105/14
1. Grundsätzlich besteht für den Rechtsanwalt, der ein Schriftstück entsprechend den postalischen Bestimmungen und so rechtzeitig zur Post gegeben hat, dass es unter Berücksichtigung der üblichen Beförderungszeit den Empfänger rechtzeitig erreicht hätte, keine Nachfrageverpflichtung beim Empfangsgericht (BGH, NJW 1993, 1332).*)
2. Dies gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt das Schriftstück in einen Briefkasten einwirft, dessen unzuverlässige und unregelmäßige Leerung ihm vorher bekannt ist. In diesem Fall besteht für den Rechtsanwalt eine Verpflichtung, beim Empfangsgericht hinsichtlich des Eingangs nachzufragen. Unterlässt er dies, ist die Fristversäumnis nicht unverschuldet.*)
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