Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1321 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 3528
Sachverständige
OLG Rostock, Beschluss vom 05.10.2010 - 3 W 153/10
Die Annahme einer Befangenheit des Sachverständigen kann es aus Sicht einer Partei rechtfertigen, wenn dieser eigenmächtig die Grenzen seines Gutachterauftrages überschreitet.*)
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IMRRS 2010, 3524
Sachverständige
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2010 - 24 W 47/10
Steuerberatungskosten kann eine Partei nur dann als notwendige Prozesskosten erstattet verlangen, wenn sie zur sachgerechten Darlegung ihres Anspruchs, zur Erfüllung ihrer Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten der Hilfe eines Steuerberaters bedarf.*)
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IMRRS 2010, 3407
Sachverständige
LG Wiesbaden, Urteil vom 15.04.2010 - 8 S 1/10
1. Maßgebend für die Pflichten des Sachverständigen bei Erstellung des Sachverständigen ist der Inhalt des Vertrags zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ist in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Sachverständigen und der Geschädigten einbezogen.*)
2. Der Sachverständige darf bei der Schätzung des Restwerts auf denjenigen Kaufpreis abstellen, der auf dem allgemeinen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war. Hierbei genügt die Einholung von drei Angeboten als Schätzungsgrundlage.*)
3. Dem Sachverständigen obliegt ein gewisser Beurteilungsspielraum, der es ihm auch ermöglichen muss, aus eigener Sach- und Fachkunde zu beurteilen, ob er Angebote für seriös oder für völlig überzogen hält.*)
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IMRRS 2010, 3391
Architekten und Ingenieure
OLG Dresden, Urteil vom 08.08.2007 - 13 U 417/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3340
Prozessuales
BGH, Urteil vom 04.11.2010 - III ZR 45/10
1. Zur Bemessung des Wildschadens an Baumpflanzungen einer Forstwirtschaft.*)
2. Die Frage, ob das Berufungsgericht die sachlichen Voraussetzungen für die Beauftragung eines anderen Sachverständigen nach § 412 Abs. 1 ZPO zu Recht als gegeben angesehen hat, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.*)
3. Das Recht der Prozessparteien, die Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu verlangen, bezieht sich nicht auf einen früheren - gleichsam "abgelösten" - Sachverständigen, dessen Gutachten der Tatrichter für ungenügend erachtet und deshalb zum Anlass genommen hat, gemäß § 412 Abs. 1 ZPO einen anderen Sachverständigen zu beauftragen.*)
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IMRRS 2010, 3296
Sachverständige
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.11.2010 - 4 W 641/10
Einem gerichtlich bestellten Sachverständigen steht gegen einen sein Gesuch auf Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit zurückweisenden Beschluss ein Rechtsmittel nicht zu.
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IMRRS 2010, 3286
Sachverständige
OLG München, Beschluss vom 08.11.2010 - 1 W 2337/10
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen kann sich noch nicht daraus ergeben, dass zwischen ihm und einer Partei beruflichen Kontakte bestehen und sowohl Sachverständiger als auch die Partei als Experten in ihrem Fachgebiet an dem wissenschaftlichen Austausch auf Tagungen und in Veröffentlichungen teilnehmen. Es müssen vielmehr darüber hinaus gehende persönliche oder enge fachliche Bindungen vorhanden sein. Die Grenze zu nicht zu beanstandenden beruflich bedingten Kontakten ist jedenfalls dann überschritten, wenn der Sachverständige bei einer Partei seine Facharztausbildung absolviert hat und der Sachverständige und die Partei gemeinsam veröffentlichen.*)
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IMRRS 2010, 3218
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2009 - 1 W 646/09
Die Einholung einer neuen Begutachtung hängt davon ab, dass das Gericht das bisherige Gutachten für "ungenügend" erachtet. Dies bedarf einer Beurteilung nach strengen Maßstäben.
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IMRRS 2010, 3174
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 10.05.2010 - 9 U 2258/05
1. Führt der Sachverständige seine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit bewusst oder grob fahrlässig herbei, ist damit die völlige Unverwertbarkeit seines Gutachtens die Folge und er verliert seinen Vergütungsanspruch.
2. Verbale Angriffe eines Sachverständigen, deren Ausmaß und Häufigkeit auf persönliche Verärgerung und die Gefahr von Unsachlichkeit schließen lassen, bedingen grundsätzlich zumindest die Annahme der grob fahrlässig herbeigeführten Unverwertbarkeit des Gutachtens.
3. Gegen den Beschluss nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 JVEG ist keine Beschwerde möglich, lediglich das Mittel der Gegenvorstellung.
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IMRRS 2010, 3173
Sachverständige
OLG Dresden, Beschluss vom 23.08.2010 - 9 U 2258/05
1. Führt der Sachverständige seine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit bewusst oder grob fahrlässig herbei, ist damit die völlige Unverwertbarkeit seines Gutachtens die Folge und er verliert seinen Vergütungsanspruch.
2. Verbale Angriffe eines Sachverständigen, deren Ausmaß und Häufigkeit auf persönliche Verärgerung und die Gefahr von Unsachlichkeit schließen lassen, bedingen grundsätzlich zumindest die Annahme der grob fahrlässig herbeigeführten Unverwertbarkeit des Gutachtens.
3. Gegen den Beschluss nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 JVEG ist keine Beschwerde möglich, lediglich das Mittel der Gegenvorstellung.
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IMRRS 2010, 3172
Sachverständige
OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2010 - 9 U 2258/05
Ablehnung des Sachverständigen wegen unsachlicher Herabsetzung der Einwände des klägerischen Prozessbevollmächtigten!
1. Mehrfache sprachliche Entgleisungen eines Sachverständigen, die eine unsachliche Herabsetzung der Einwände des Klägers gegen das vom Sachverständigen erstellte Gutachten darstellen, sind grundsätzlich geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
2. Solche sprachlichen Entgleisungen des Sachverständigen stellen auch keine adäquate Reaktion auf von ihm als provokant empfundene Fragestellungen des Klägers dar.
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IMRRS 2010, 3065
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2010 - 11 W 16/10
1. Die Anregung an den Sachverständigen in einem Beweisbeschluss, eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits anzustreben, ist ungewöhnlich.
2. Auch unzulängliche oder unsachliche Stellungnahmen des Richters zu den zum Ablehnungsantrag führenden Vorgängen in der dienstlichen Äußerung können die Besorgnis der Befangenheit begründen.
3. Die Besorgnis der Befangenheit kann sich aus der Tatsache ergeben, dass der abgelehnte Richter auf eine Gegenvorstellung der Kläger gegen einen Beweisbeschluss über vier Monate lang nicht reagiert und den Eindruck erweckt, die Beweisaufnahme werde wie vorgesehen begonnen, ohne den Vortrag der Kläger auch nur zur Kenntnis zu nehmen.
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IMRRS 2010, 3008
Sachverständige
LG Hamburg, Urteil vom 05.08.2009 - 325 O 9/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2927
Sachverständige
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2010 - 20 U 175/09
1. Die Beurteilung eines Sturzes auf frisch gewaschenen Fliesen in einem Abwehrschreiben, in dem die Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint wird, ist eine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls und somit eine Rechtsdienstleistung.
2. Wird eine solche Rechtsdienstleistung von einem Sachverständigenbüro als Hauptleistung erbracht, ist eine Untersagung nach dem UWG begründet, auch wenn das Schreiben von einem dort angestellten Volljuristen verfasst und unterschrieben wird.
3. Es liegt auch keine erlaubte Annextätigkeit im Sinne von § 5 RDG vor, wenn der Schwerpunkt eines Schreibens keine technische Untersuchung der Rutschfestigkeit der Fliesen beinhaltet, sondern die Auseinandersetzung mit der Verkehrssicherungspflicht ist.
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IMRRS 2010, 2881
Sachverständige
LG Dortmund, Urteil vom 03.11.2009 - 5 O 229/08
Die Methode Koch ist auf Teilschäden anzuwenden. Denn auch bei nur teilweiser Beschädigung von Bäumen wird das Grundstück jedenfalls vorübergehend beeinträchtigt und erleidet daher auch einen vorübergehenden Wertverlust.
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IMRRS 2010, 2880
Sachverständige
LG Traunstein, Beschluss vom 10.06.2009 - 3 T 1724/09
Zur Ablehnung eines medizinischen Sachverständigen, der Mitglied des Lehrkörpers der Universität ist, der die klagende Partei zugehörig ist.
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IMRRS 2010, 2879
Sachverständige
OLG Naumburg, Beschluss vom 07.01.2010 - 5 W 1/10
Wird ein Sachverständigengutachten durch eine erfolgreiche Ablehnung des Sachverständigen (§ 406 Abs. 1 ZPO) unverwertbar, so verliert der Sachverständige seinen Vergütungsanspruch jedenfalls dann, wenn er den Ablehnungsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dies ist der Fall, wenn er eigene rechtliche Bewertungen oder gar sein persönliches Gerechtigkeitsempfinden zum Gegenstand seiner Ausführungen macht.*)
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IMRRS 2010, 2878
Sachverständige
OLG Hamburg, Urteil vom 23.02.2010 - 7 U 90/09
Sofern sich die Kritik nicht auf die Auseinandersetzung mit dem Gutachten beschränkt, sondern dem Gutachter eine unseriöse Vorgehensweise unterstellt wird, kann bei der Veröffenlichung von Sachverständigengutachen von der Verletzung des Anonymitätsschutz des Gutachters gesprochen werden.
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IMRRS 2010, 2829
Sachverständige
OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.08.2010 - 4 W 2413/07
Es stellt eine offensichtlich unrichtige Sachbehandlung dar, wenn das Gericht in einem umfangreichen Abrechnungsprozess über die Frage, ob "der Beklagte die Schlussrechnung des Klägers über 1.493.178,- DM zu Recht auf 100.598,04 DM gekürzt hat", zunächst nur Sachverständigenbeweis erhebt, ohne vorher die Relevanz der Einwendungen des Beklagten geprüft und über den streitigen Umfang der vom Kläger erbrachten Leistungen die von den Parteien angebotenen Zeugen vernommen zu haben. Ist das eingeholte Gutachten deshalb nur zu einem geringen Teil als Entscheidungsgrundlage verwertbar, sind die Gutachterkosten nur teilweise zu erheben.*)
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IMRRS 2010, 2812
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 30.10.2009 - 5 U 112/08
Eine Partei darf bei Ermittlungen eines Sachverständigen einen fachkundigen Berater hinzuziehen, um ihre Rechte bei der Feststellung und Bewertung des streitigen Sachverhalts wirksam wahrnehmen zu können. Gehört der Ehemann nicht zu diesem fachkundigen Personenkreis, besteht kein Recht der Partei auf Anwesenheit bei der Untersuchung.
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IMRRS 2010, 2803
Sachverständige
KG, Beschluss vom 14.04.2010 - 27 W 128/09
1. Hat das Gericht bereits durch Beweisbeschluss die Einholung eines Gutachtens angeordnet, so sind die Kosten eines prozessbegleitenden Privatgutachtens unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit nicht erstattungsfähig, auch wenn die Gegenpartei zuvor ein Privatgutachten vorgelegt hat. Nach dem auch im Bereich des prozessualen Kostenrechts der §§ 91 ff ZPO geltenden Grundsatz der sparsamen Prozessführung muss die Partei zunächst das Vorliegen des gerichtlichen Gutachtens abwarten, das sie dann gegebenenfalls mit Hilfe eines privaten Sachverständigen überprüfen lassen kann.*)
2. Die Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen zu dem vom gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermin ist jedenfalls dann nicht notwendig, wenn die Partei bei diesem Termin anderweitig sachverständig vertreten ist.*)
3. Bei der Beauftragung mehrerer Sachverständiger kommt es für die Erstattungsfähigkeit der hierdurch entstandenen Kosten auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Kosten eines während des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens sind jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn dieses zur Erschütterung eines gerichtlichen Gutachtens sachdienlich ist und eine ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen erforderlich macht.*)
4. Auch im Hinblick auf § 529 ZPO ist es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in zweiter Instanz nicht notwendig, ein neues Privatgutachten einzuholen, wenn die Partei auf der Grundlage mehrerer bereits in erster Instanz eingeholter Privatgutachten in der Lage ist, sich mit der angefochtenen Entscheidung sachgerecht auseinander zu setzen. Allein der Umstand, dass das Gericht den in erster Instanz eingeholten Privatgutachten nicht gefolgt ist, rechtfertigt die Beauftragung neuer Gutachter zur Durchführung der Berufung nicht.*)
5. Ruft ein neues zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendiges Privatgutachten, das in zweiter Instanz vorgelegt wird, die Vorlage weiterer privatgutachterlicher Stellungnahmen der Gegenpartei hervor, so können auch die weiteren diesbezüglichen Stellungnahmen der Privatgutachter der anderen Partei nicht erstattungsfähig sein.*)
6. Ob einer obsiegenden Partei die Kosten eines Privatsachverständigen zu erstatten sind, hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen.
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IMRRS 2010, 2802
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.12.2009 - 5 W 379/09
1. Zur Bemessung eines gegen einen Sachverständigen wegen verspäteter Erstattung des Gutachtens verhängten Ordnungsgeldes.*)
2. Wird gegen einen Sachverständigen, der das Gutachten trotz Fristsetzung nicht vorlegt, ein Ordnungsgeld verhängt, sind bei der Bemessung des Ordnungsgeldes alle Umstände, die für oder gegen den Sachverständigen sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen verschuldete Auswirkung, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Sachverständigen und auf sein Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen.
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IMRRS 2010, 2712
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Celle, Beschluss vom 28.09.2010 - 4 W 168/10
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Einholung des Gutachtens eines weiteren Sachverständigen nach § 412 Abs. 1 ZPO ist auch im selbständigen Beweisverfahren nicht der Beschwerdeweg eröffnet.*)
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IMRRS 2010, 2633
Sachverständige
OLG München, Beschluss vom 09.09.2010 - 1 W 2022/10
Zum Ausschluss eines Sachverständigen wegen Befangenheit.
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IMRRS 2010, 2629
Sachverständige
OLG Dresden, Beschluss vom 15.06.2010 - 3 W 549/10
Durch eine dem Ablehnungsgesuch einer Partei unvertretbar stattgebende Entscheidung des Gerichts geht der Sachverständige seines Vergütungsanspruchs nicht verlustig, weil er die etwaige Unverwertbarkeit seiner Leistungen schon nicht adäquat kausal verursacht hat.*)
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IMRRS 2010, 2628
Sachverständige
OLG München, Beschluss vom 16.09.2010 - 1 W 2046/10
Im Rahmen eines Befangenheitsantrages gegen den Sachverständigen sind sachliche Mängel der Begutachtung nur dann relevant, wenn sie, als gegeben unterstellt, nach Art oder Häufung den Eindruck einer sachwidrigen Voreingenommenheit des Sachverständigen erwecken. Sofern die schriftliche Begutachtung noch Fragen offen lässt, kann man nicht von einer Befangenheit des Sachverständigen sprechen.
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IMRRS 2010, 2596
Immobilien
OLG Koblenz, Urteil vom 16.04.2010 - 10 U 735/09
Der Auftraggeber einer "Energieberatung" hat gegen den Berater keinen unmittelbar einklagbaren und fälligen Anspruch auf Ausfüllung einer für die Bewilligung von Fördermitteln erforderlichen "Sachverständigen-Bescheinigung" in bestimmter Art und Weise, wenn feststeht, dass hierfür erforderliche richtige Berechnungen - aus welchen Gründen auch immer - tatsächlich nicht vorliegen. Die betreffende Verurteilung wäre auch eine solche zu einer nicht vertretbaren, nicht eine solche zu einer vertretbaren Handlung (siehe auch OLG Koblenz, 10 W 814/09).*)
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IMRRS 2010, 2549
Sachverständige
KG, Beschluss vom 10.06.2010 - 20 W 43/10
1. Die Hinzuziehung von Gehilfen ist zulässig, wenn die Gesamtverantwortlichkeit des Sachverständigen nicht in Frage gestellt wird.*)
2. Die Mitarbeit ist dem Gericht anzuzeigen. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht führt nicht zwangsläufig zum Verlust des Vergütungsanspruchs.*)
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IMRRS 2010, 2538
Sachverständige
OLG Rostock, Beschluss vom 27.05.2010 - 3 W 99/09
Die Durchführung des Ortstermins in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten einer Partei wegen missverständlicher Terminierung durch den Sachverständigen rechtfertigt seine Befangenheit, jedenfalls dann, wenn der Sachverständige Kenntnis vom Grund des Ausbleibens hat.
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IMRRS 2010, 2498
Bauvertrag
OLG Celle, Urteil vom 05.08.2010 - 16 U 11/10
1. Ob ein Einheitspreis von der "üblichen Vergütung" abweicht, ist nicht entscheidend, wenn es sich um den ausgehandelten und vereinbarten Preis handelt. Zudem kommt es bei einer sittenwidrigen Preisüberhöhung immer auch auf den letztlich vereinbarten Gesamtpreis des Vertrages an, der sich aus der Summe der Positionspreise bildet.*)
2. Auch wenn der Auftraggeber den Wunsch nach einer zusätzlichen "Innenabdichtung" mit Hohlkehle äußert und diese auch wirksam im Vertrag vereinbart wird, ändert dies nichts an der Aufklärungspflicht, die den Auftragnehmer trifft, nämlich den Auftraggeber auf die fragliche Sinnhaftigkeit der Innenabdichtung zusätzlich zur Außenabdichtung hinzuweisen.*)
3. Für die klageweise Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs hinsichtlich der Gutachterkosten fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Prozesspartei diese Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, auf dem einfacheren Weg der Kostenfestsetzung im Prozess geltend machen kann.*)
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IMRRS 2010, 2481
Sachverständige
LG Ulm, Urteil vom 06.11.2009 - 3 O 261/09
1. Gegen den Sachverständigen im Zwangsversteigerungsverfahren, der eine fehlerhafte Wertermittlung vorgenommen hat, kann grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch nach § 839a BGB bestehen.
2. Ein erstattungsfähiger Schaden liegt vor, wenn die von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgenommene Wertermittlung objektiv unrichtig ist und der Meistbietenden bei korrekter Wertfestsetzung das Grundstück zu einem niedrigeren Preis hätte ersteigern können, jedoch nicht, wenn das Wertermittlungsgutachten offensichtlich fehlerhaft ist (hier: Dachbelag Bitumenschindelpappe statt Eternitschieferplatten).
3. Der Sachverständige ist lediglich Gehilfe des Gerichts und als solcher an dessen Weisungen gebunden - das Gericht entscheidet bei offen gelegter Vorgehensweise des Sachverständigen in eigener Verantwortung, ob die Begutachtung für ausreichend erachtet wird; Eine Haftung des Sachverständigen wegen grober Fahrlässigkeit scheidet dann aus.
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IMRRS 2010, 2457
Sachverständige
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.08.2010 - 13 W 33/10
Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er zur Vorbereitung eines Anhörungstermins mit der Gegenseite telefoniert und Unterlagen anfordert, sofern er dies nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage des Gerichts im Termin offenlegt und die erhaltenen Unterlagen herausgibt.*)
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IMRRS 2010, 2403
Sachverständige
VG Köln, Urteil vom 25.03.2010 - 1 K 665/09
1. Ein wiederholter Verstoß gegen die dem staatlich anerkannten Sachverständigen obliegenden Pflichten kann zu einem Widerruf der Anerkennung führen, sofern gegen ihn wegen eines vorangegangenen Verstoßes eine Ermahnung ausgesprochen und er auf die Möglichkeit des Widerrufs zuvor hingewiesen wurde.
2. Das Recht zur Ermahnung des Sachverständigen besteht, wenn der staatlich anerkannte Sachverständige gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen hat.
3. Nach § 12 Abs. 2 SV-VO NRW darf der staatlich anerkannte Sachverständige Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn er sich stichprobenhaft bei der Bauausführung davon überzeugt hat, dass die geprüften Anforderungen erfüllt sind. Daran fehlt es, wenn er alle nachgewiesenen stichprobenhaften Kontrollen des Bauvorhabens nicht selbst vorgenommen hat.
4. Staatlich anerkannte Sachverständige können sich nur durch andere staatlich anerkannte Sachverständige desselben Fachbereichs und derselben Fachrichtung vertreten lassen.
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IMRRS 2010, 2362
Sachverständige
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.02.2010 - 14 W 37/09
1. Führt ein Sachverständiger zur Vorbereitung seines Gutachtens eine Orts- und Sachbesichtigung in Anwesenheit nur einer der Parteien durch, ohne die andere benachrichtigt und ihr Gelegenheit zur Teilnahme gegeben zu haben, so rechtfertigt dies die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dabei ist es unerheblich, ob die fehlende Unterrichtung der abwesenden Partei über den Ortstermin auf einem Versehen beruhte und ob es zu einer Einflussnahme durch die anwesende Partei gekommen ist.*)
2. Die Möglichkeit, die anlässlich eines Ortstermins getroffenen Feststellungen zu wiederholen, vermag das durch die unterbliebene Unterrichtung vom Termin bei der benachteiligten Partei begründete Misstrauen nicht auszuräumen.*)
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IMRRS 2010, 2312
Sachverständige
AG Neubrandenburg, Urteil vom 19.05.2009 - 6 C 67/09
Die Abrechnung der Vergütung der außergerichtlichen Kfz-Sachverständigen erfolgt fast ausschließlich als Pauschalbetrag, deren Höhe in Abhängigkeit zur Höhe der ermittelten Reparaturkosten beziehungsweise beim Totalschaden zum Wiederbeschaffungswert steht. Der Sachverständige kann sich bei der Berechnung seiner Vergütung an den Ergebnissen der Befragung des BVSK 2005/2006 orientieren.
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IMRRS 2010, 2240
Prozessuales
OLG Bamberg, Beschluss vom 12.04.2010 - 4 W 90/09
1. Auch die tatsächlich gemachten Aufwendungen für ein von einem Sachverständigen erstelltes Privatgutachten können erstattungsfähig sein, wenn das Gutachten zur sachgerechten Wahrnehmung des Interesses der Partei am Obsiegen im Prozess erforderlich gewesen ist, die gemachten Aufwendungen zur Erlangung dieses Gutachtens auch tatsächlich notwendig waren.
2. Die Kosten eines im Verfahren erholten und verwendeten Privatgutachtens sind nur ausnahmsweise als notwendige Kosten anzusehen.
3. Kosten von Privatgutachten vor dem Prozess sind als Vorbereitungskosten dem Grunde nach zu erstatten, wenn die entsprechenden Aufwendungen mit einem konkreten bevorstehenden Rechtsstreit in unmittelbarer Beziehung stehen und seiner Vorbereitung dienen. Hierzu ist erforderlich, dass das Gutachten im Hinblick auf einen konkreten - erwarteten oder schon anhängigen - Rechtsstreit eingeholt worden ist und dazu bestimmt ist, die zu stellenden Anträge vorzubereiten oder der Darlegungs- oder Beweislast im Verfahren zu genügen.
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IMRRS 2010, 2174
Sachverständige
OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2010 - 6 U 213/08
1. Die dienst- oder arbeitsrechtliche bzw. gesellschaftrechtliche Stellung des Sachverständigen hat nichts mit seiner zivilprozessualen Stellung zu tun.
2. Die Verwendung eines Firmenbriefkopfs durch den Sachverständigen ist nicht geeignet, das Institut, eine Gesellschaft etc. - gesetzeswidrig - zum Sachverständigen zu erheben.
3. Die öffentliche Bestellung für ein Fachgebiet entfaltet zwar eine gewisse Vermutung für eine besondere Fachkunde. Die fehlende öffentliche Bestellung begründet indes keine Vermutung für fehlende Fachkunde.
4. Zwischen einem bestellten Sachverständigen und den Verfahrensbeteiligten bestehen keine vertraglichen Beziehungen. Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Gericht und dem Sachverständigen sind öffentlich-rechtlicher und nicht privatrechtlicher Natur.
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IMRRS 2010, 2004
Sachverständige
VG Neustadt, Beschluss vom 09.06.2010 - 4 L 512/10
1. Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen erfolgt im Interesse der Allgemeinheit, um dieser die Möglichkeit zu geben, sich solcher Sachverständiger zu bedienen, die nach der aufgrund eingehender Feststellungen von der zuständigen Kammer getroffenen Entscheidung die Gewähr für besondere Sachkunde und Eignung bieten.
2. Die Bestellung eines Sachverständigen kann widerrufen werden, wenn der Sachverständiger seine persönliche Eignung als öffentlich bestellter Sachverständiger nachträglich einbüßt.
3. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein öffentlich bestellter Sachverständiger strafrechtlich in erheblichem Maße belangt worden ist und sich damit als rechtsuntreu erwiesen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Sachverständige eine Straftat im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger begangen hat und deswegen verurteilt worden ist.
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IMRRS 2010, 1898
Sachverständige
OLG München, Urteil vom 21.05.2010 - 1 U 3611/09
1. Eine grobe Fahrlässigkeit nach § 839a BGB setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus.
2. Ein solches Verschulden ist nicht gegeben, wenn es für einen technischen Sachverhalt keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt und der Sachverständige insoweit auf seinen eigenen Erfahrungshorizont zurückgreifen muss und dabei eine vorhandene DIN-Norm überinterpretiert.
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IMRRS 2010, 1896
Sachverständige
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2010 - 12 W 14/10
Der Sachverständige, der nach dem Beweisbeschluss die Qualität verlegter Treppenstufen aus chinesischem Granit zu beurteilen hat, ist im Falle einer fehlenden Zustimmung der Parteien zu einem erhöhten Stundensatz nach § 13 JVEG nach der Honorargruppe 5 des § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG zu einem Stundensatz von 70,00 € zu entschädigen.*)
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IMRRS 2010, 1891
Sachverständige
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.02.2010 - 10 W 13/10
Eine "eigene" Ermittlungstätigkeit eines Sachverständigen begründet aus der maßgeblichen Warte einer besonnen und vernünftig denkenden Partei noch nicht die Besorgnis der Befangenheit - dies gilt jedenfalls dann, wenn der Sachverständige in seinem Gutachten alle herangezogenen Quellen und die dabei gewonnenen Informationen offenlegt.
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IMRRS 2010, 1829
Bauvertrag
OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2010 - 17 U 92/09
1. Ein sog. merkantiler Minderwert liegt vor, wenn der Mangel den Veräußerungswert der baulichen Anlage mindert, und zwar im Unterschied zum technischen Minderwert gerade dann, wenn dies trotz Mangelbehebung der Fall ist und die Wertminderung nur auf dem objektiv unbegründeten Verdacht beruht, das Bauwerk könne noch weitere verborgene Mängel aufweisen.
2. Ein Mangel liegt vor, wenn die Grundstücks-/ Garagenzufahrt zum Haus des Bauherren zu eng geplant und angelegt worden ist, so dass das Einfahren nur unter Nutzung der gegenüberliegenden Stellplätze der Nachbarn (Sondernutzungsrecht) möglich und deshalb kein nach der nach dem Vertrag geschuldeten räumlichen Situation zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk hergestellt worden ist.
3. Der Bauunternehmer kann vertraglich verpflichtet sein, die Gewährleistungsansprüche gegen den mit der Mangelbeseitigung betrauten Subunternehmer an den Bauherren abzutreten; bei fehlender Vereinbarung besteht allerdings kein Anspruch auf eine schriftliche Abtretung.
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IMRRS 2010, 1729
Sachverständige
KG, Urteil vom 16.02.2010 - 7 U 112/09
1. Schadenersatzansprüche wegen nicht fertiggestellter bzw. mängelbehafteter Leistung, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, können sowohl von der Wohnungseigentümergemeinschaft als ganzer als auch von jedem einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden.
2. Eine vom erstinstanzlichen Gericht eigenmächtig, weil ohne Antrag des Klägers, vorgenommene Rubrumsänderung, unterliegt der Korrektur in der Berufungsinstanz.
3. Zur Haftung des Bausachverständigen wegen fehlerhafter Erteilung einer Fertigstellungsbescheinigung gemäß § 3 MaBV.
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IMRRS 2010, 1702
Prozessuales
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.05.2009 - 4 W 32/09
Die Kosten eines Privatgutachters sind nicht erstattungsfähig, wenn der Sachverständige in der Nähe ein zum Prozessgegner in Konkurrenz stehendes Unternehmen betreibt.*)
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IMRRS 2010, 1580
Sachverständige
BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 68/08
1. Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.*)
2. Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. - Parfümtestkäufe).*)
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IMRRS 2010, 1430
Sachverständige
LG Regensburg, Beschluss vom 13.08.2009 - 1 HK O 497/05
Zur Beantwortung der Frage, ob Unterlagen des Sachverständigen, die zur Ermittlung von Beträgen dienen, an die Beteiligten herauszugeben sind, ist nach § 404 a ZPO zu entscheiden.
Volltext
IMRRS 2010, 1429
Sachverständige
BGH, Beschluss vom 22.09.2009 - Xa ZR 69/06
Zur Bewältigung eines Gutachtenauftrages ist ein bestimmtes Kontingent von Arbeitsstunden anzusetzen, die in vertretbarer Relation zu den zu bewältigenden Schwierigkeiten stehen müssen.
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IMRRS 2010, 1428
Sachverständige
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.12.2009 - 12 OA 129/08
Die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für ein eingeholtes privates Gutachtens setzt voraus, dass das Gutachten in den Prozess eingeführt wird, in der Regel durch Vorlage im gerichtlichen Verfahren. Es genügt nicht, wenn der Inhalt der fachlichen Stellungnahme eines Dritten in den Beteiligtenvortrag eingearbeitet wird und für das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten nicht hinreichend deutlich erkennbar ist, dass bestimmte Ausführungen in den (anwaltlichen) Schriftsätzen eine vom fachlichen Beistand verantwortete Stellungnahme darstellen.*)
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IMRRS 2010, 1414
Sachverständige
LG Bochum, Beschluss vom 07.08.2009 - 10 S 15/08
1. Gemäß § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen.
2. Eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen.
3. Entscheidend ist, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln.
4. Solche Gründe können dann vorliegen, wenn Angaben auf der Internetseite des Sachverständigen auf eine versicherungsfeindliche Einstellung schließen lassen.
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IMRRS 2010, 1382
Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010 - 21 U 122/09
1. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Unternehmer wegen vorgerichtlicher Gutachterkosten verjährt nicht unabhängig von den übrigen Mängelansprüchen.
2. Die im selbständigen Beweisverfahren nicht bestätigten Mängel sind nicht Gegenstand des Hauptsacheverfahrens, so dass in einem solchen Falle in entsprechender Anwendung des § 96 ZPO die durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten dem Antragsteller auferlegt werden müssen.
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