Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1321 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2004, 1281
Sachverständige
BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 252/02
a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.
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IMRRS 2004, 1226
Sachverständige
LSG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2004 - L 12 RA 1624/03 KO-A
Der gerichtliche Sachverständige erhält Vergütung für seine Stellungnahme zu einem wegen des fachlichen Inhaltes seines Gutachtens gegen ihn gerichtetes und dann zurückgewiesenes Befangenheitsgesuch.
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IMRRS 2004, 1193
Sachverständige
BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 250/02
a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.*)
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.*)
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IMRRS 2004, 0814
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 17.06.2004 - VII ZR 75/03
a) Die Abrechnungsregelungen der VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (hier DIN 18299 Abschnitt 5 und DIN 18332 Abschnitt 5).*)
b) Bei der Auslegung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen kommt der Verkehrssitte maßgebliche Bedeutung zu, wenn Wortlaut und Sinn der Regelung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Kommentierungen der VOB/C sind grundsätzlich keine geeignete Hilfe zu deren Auslegung.*)
c) Aus Wortlaut und Sinn der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten auch dann Anwendung findet, wenn Wärmedämmarbeiten für eine Natursteinfassade isoliert in Auftrag gegeben werden.*)
d) Auf welcher vertraglichen Grundlage das Aufmaß zu nehmen ist, ist eine Rechtsfrage und daher einer Begutachtung durch einen Bausachverständigen nicht zugänglich.*)
e) Die Ermittlung, ob eine Verkehrssitte besteht, kann dem Gutachter übertragen werden.*)
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IMRRS 2004, 0799
Sachverständige
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.01.2004 - 5 W 7/04
Ein Sachverständiger ist nicht bereits deshalb befangen, wenn er anlässlich eines Ortstermins Fotomaterial von einer verfahrenbeteiligten Partei entgegennimmt.*)
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IMRRS 2004, 0793
Sachverständige
OLG Dresden, Beschluss vom 25.06.2004 - 13 W 719/04
Eine Ablehnung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen durch den Streithelfer ist ausgeschlossen, wenn sie im Widerspruch zum Vorbringen der von ihm unterstützten Hauptpartei steht.
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IMRRS 2004, 0774
Sachverständige
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.06.2004 - 5 W 397/04
1. Lässt eine Partei auf Veranlassung des gerichtlich ernannten Sachverständigen zur Vorbereitung des Gutachtens Hausfundamente freigraben, handelt es sich bei den dadurch verursachten Kosten nicht um Aufwendungen für Hilfskräfte des Sachverständigen.
2. Die dem Werkunternehmer gezahlte Vergütung kann daher nicht den Gerichtskosten zugerechnet werden, um sodann trotz des Unterliegens im Prozess eine Erstattung vom Rechtsschutzversicherer zu erlangen.
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IMRRS 2004, 0739
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2004 - 5 W 7/04
Das selbständige Beweisverfahren ist mit der Übermittlung des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien beendet, wenn weder das Gericht eine Frist nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO setzt noch eine mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen stattfindet.*)
Eine mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen und damit eine Fortsetzung des Beweisverfahrens ist dann anzuordnen, wenn innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Übersendung des Gutachtens Einwendungen oder Ergänzungsfragen mitgeteilt werden.*)
Wann ein Zeitraum angemessen im Sinne des § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist, richtet sich nach den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten und dem Umfang der verfahrensrechtlichen Interessen, wobei eine entscheidende Rolle spielt, ob es sich um ein schriftliches Gutachten handelt, das nach Umfang, Gehalt und Schwierigkeitsgrad einer sorgfältigen und damit zeitaufwendigen Prüfung bedarf und ob die betroffene Partei dazu sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen muss. Nur in Ausnahmefällen dürfte ein zeitlicher Abstand von mehr als 3 Monaten zwischen Zustellung des schriftlichen Gutachtens und Eingang des Antrages des Beteiligten auf Beantwortung von Ergänzungsfragen durch den Sachverständigen als angemessener Zeitraum im Sinne des § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO angesehen werden.*)
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IMRRS 2004, 0736
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2003 - 5 W 48/03
Der Streitwert des Verfahrens über die Ablehnung eines Sachverständigen orientiert sich am Streitwert der Hauptsache, wobei regelmäßig 1/3 des Hauptsachewertes angemessen erscheint.*)
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IMRRS 2004, 0723
Sachverständige
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.04.2004 - 2 W 6/04
Zum Einfluss einer überlangen Bearbeitungsdauer auf die Vergütung des gerichtlich bestellten Sachverständigen.*)
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IMRRS 2004, 0698
Sachverständige
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.11.2003 - 15 W 87/03
1. Der Gerichtssachverständige kann im Wege der gerichtlichen Leitung seiner Tätigkeit gegen seinen Willen nicht zur Vornahme von Bauteilöffnungen verpflichtet werden.
2. Verweigert der Sachverständige die Bauteilöffnung, so sind sie sowie die Tragung des Schadenbeseitigungsrisikos der für das konkrete Beweisthema beweisbelasteten Partei aufzugeben.
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IMRRS 2004, 0668
Sachverständige
OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.12.2003 - 5 U 259/03
1. Zur Heranziehung von Mitarbeitern durch einen Sachverständigen.*)
2. Zur Notwendigkeit weiterer sachverständiger Aufklärung bei Unklarheiten eines Gutachtens.*)
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IMRRS 2004, 0653
Sachverständige
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.02.2004 - 14 W 119/04
1. Führt ein Fehler des Sachverständigen bei der Erstattung seines Gutachtens zur erfolgreichen Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, verwirkt er den Entschädigungsanspruch nur, wenn ihn der Vorwurf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens trifft.*)
2. Ein erstmals für das Gericht tätiger Sachverständiger, der vom Gericht nicht auf seine Pflichten hingewiesen wurde, handelt nicht grob fahrlässig, wenn er versäumt, zu einem zweiten Ortstermin für ein detailliertes Aufmass den Prozessgegner zu laden.*)
3. Auch das gerichtliche Versäumnis ist nicht derart gravierend, dass von der Erhebung der Sachverständigenkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung abgesehen werden muss.*)
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IMRRS 2004, 0621
Sachverständige
OLG Naumburg, Beschluss vom 10.03.2004 - 12 W 111/03
Zu den Voraussetzungen für den Wegfall des Entschädigungsanspruches eines Sachverständigen.*)
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IMRRS 2004, 0620
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.04.2004 - 20 W 5/04
1. Gegen den Beschluss über die Ablehnung des Sachverständigen im Spruchverfahren ist die sofortige Beschwerde nach § 406 Abs. 5 ZPO statthaft. Auf das Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des FGG anzuwenden.*)
2. Die Beschwerdeschrift muss nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. § 12 SpruchG betrifft die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung des Sachverständigen nicht.*)
3. Das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, kann der sofortigen Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend § 572 Abs. 1 ZPO abhelfen.*)
4. Einen Verfahrensbeteiligten trifft keine Pflicht, ohne Anlass nach Umständen zu forschen, die eine Befangenheit des Sachverständigen begründen könnten.*)
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IMRRS 2004, 0583
Sachverständige
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.05.2004 - 14 W 356/04
1. Arbeiten, die eine Partei ausführen lässt, um ein gerichtliches Sachverständigengutachten vorzubereiten, sind erstattungsfähig, wenn dem Sachverständigen ansonsten entsprechende Kosten durch Zuziehung fremder Hilfspersonen entstanden wären.
2. Bei derartigen Kosten handelt es sich jedoch nicht um gerichtliche Auslagen. Sie können auch nicht wie fiktive Gerichtskosten behandelt werden.
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IMRRS 2004, 0557
Sachverständige
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.05.2004 - 14 W 252/04
1. Haben die Parteien sich mit einer bestimmten Entschädigung des Sachverständigen für ein erstes Gutachten einverstanden erklärt, erstreckt sich dieses Einverständnis nicht ohne weiteres auf ein später eingeholtes Ergänzungsgutachten.
2. Eine gerichtliche Zustimmung zu einer besonderen Entschädigung des Sachverständigen muss vor Erstattung des Gutachtens erfolgen.
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IMRRS 2004, 0536
Sachverständige
OLG Celle, Beschluss vom 06.05.2004 - 4 U 30/04
1. Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche der Verfahrensbeteiligten gegen den Gerichtssachverständigen bestehen mangels eines Vertrages mit ihm nicht.
2. Es liegt keine grobe Fahrlässigkeit darin, dass ein Wertgutachter im Zwangsversteigerungsverfahren ohne Besichtigung Anknüpfungstatsachen für sein Gutachten unterstellt. Jedoch muss er dies im Gutachten kenntlich machen.
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IMRRS 2004, 0524
Sachverständige
OLG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2004 - 14 W 19/04
Ein Gerichtssachverständiger ist nicht alleine durch unterbliebene Ladung eines Beteiligten als befangen zu betrachten. Er ist im Ortstermin nicht verpflichtet, bei Ausbleiben eines der Beteiligten dessen ordnungsgemäße Ladung zu prüfen.
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IMRRS 2004, 0509
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 04.03.2004 - IX ZB 133/03
a) Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet.*)
b) Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.*)
c) Gegen eine entsprechende Anordnung steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden.*)
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IMRRS 2004, 0504
Sachverständige
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.04.2004 - 5 W 297/04
1. Bestimmt das Gericht einen neuen Sachverständigen, ist der bisherige gleichwohl für Leistungen zu vergüten, die er in Unkenntnis der Aufhebung seiner Ernennung erbringt.
2. Aus der kommentarlosen Rückforderung der Prozessakten ergibt sich für den Sachverständigen in der Regel nicht, dass seine Ernennung aufgehoben ist.
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IMRRS 2004, 0499
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2003 - 2 W 53/03
Die Gerichtskasse ist nicht befugt, im Wege des Vorschusses Zahlungen an einen Sachverständigen zu leisten, die bei ihr noch nicht von den Parteien eingezahlt worden waren.*)
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IMRRS 2004, 0498
Sachverständige
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2003 - 25 W 58/03
Die Äußerungen eines Sachverständigen in einem schriftlichen Gutachten: "Die Einwände des Beklagten zeugten von einer gewissen Uneinsichtigkeit und eines Besserwissens" sowie eine bestimmte Behauptung des Beklagten sei "schon eine idiotische Behauptung", sind geeignet, den Eindruck zu erwecken, der Sachverständige sei gegenüber dem Beklagten befangen.*)
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IMRRS 2004, 0437
Sachverständige
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.11.2003 - 21 W 56/03
1. § 5 Abs. 4 S. 2 GKG beschränkt - anders als § 5 Abs. 2 S. 2 GKG - den Beschwerderechtszug nicht.*)
2. Bei der Entscheidung, ob einem Sachverständigen der Entschädigungsanspruch wegen inhaltlicher Mängel des schriftlichen Gutachtens zu versagen ist, muss berücksichtigt werden, dass der Sachverständige zur Erläuterung und Ergänzung seines Gutachtens mündlich (oder schriftlich) angehört werden kann (§ 411 Abs. 3 ZPO).*)
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IMRRS 2004, 0432
Sachverständige
OLG Koblenz, Beschluss vom 31.10.2003 - 2 W 660/03
§ 7 Abs. 1 ZSEG ist auch auf Vorschussanforderungen eines Sachverständigen anwendbar.*)
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IMRRS 2004, 0388
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.10.2003 - 21 A 2007/01
Eine für das Land Rheinland-Pfalz erfolgte staatliche Anerkennung als Sachverständiger für baulichen Brandschutz, die auf der Grundlage einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ausgesprochen worden ist, berechtigt nicht, in Nordrhein-Westfalen als Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes tätig zu werden.*)
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IMRRS 2004, 0338
Sachverständige
BGH, Urteil vom 27.01.2004 - VI ZR 150/02
Zur Verpflichtung des Tatrichters, einem Antrag der Partei, den gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, stattzugeben und das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen sorgfältig und kritisch zu würdigen.*)
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IMRRS 2004, 0278
Sachverständige
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.02.2004 - 5 W 15/04
1. Eine zur Ablehnung des Sachverständigen berechtigende Befangenheit liegt dann vor, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen.
2. Soweit einem Sachverständigen eine Beweisfrage gestellt wird, deren Beantwortung die rechtliche Bewertung von Einzelfragen praktisch unvermeidbar macht, führt die Ausführung des Gutachtenauftrages nicht bereits aus diesem Grunde zu einer Befangenheit des Sachverständigen.
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IMRRS 2004, 0259
Sachverständige
OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2003 - 21 W 13/03
1. Die Verjährung des Anspruchs der Staatskasse auf Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten Sachverständigenentschädigung (§ 15 Abs. 5 ZSEG) wird durch die Einleitung des Festsetzungsverfahrens gem. § 16 Abs. 1 ZSEG nicht gem. § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen.*)
2. Die bloße Mitteilung über die Einleitung des Festsetzungsverfahrens an den Sachverständigen stellt keine Zahlungsaufforderung i.S.v. § 15 Abs. 5 ZSEG, § 10 Abs. 3 S. 2 GKG dar.*)
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IMRRS 2004, 0256
Sachverständige
OLG Celle, Beschluss vom 25.02.2004 - 16 W 16/04
Die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens ist nicht identisch mit der Frist zur Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten. Der Sachverständige ist vielmehr regelmäßig innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntniserlangung vom Ablehnungsgrund abzulehnen. Eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Gutachten berührt die Ablehnungsfrist nicht.*)
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IMRRS 2004, 0232
Sachverständige
BGH, Beschluss vom 16.12.2003 - X ZR 206/98
Dem entschädigungsberechtigten Sachverständigen steht eine Entschädigung nicht für die tatsächlich aufgewendete, sondern nur für die erforderliche Zeit zu. Hierbei ist auf einen durchschnittlich schnell arbeitenden Sachverständigen abzustellen.*)
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IMRRS 2004, 0191
Architekten und Ingenieure
LG Verden, Urteil vom 12.08.2002 - 4 O 69/01
Wird ein Sachverständiger in einem Rechtsstreit über Architektenhonorar mit der Bewertung der zutreffenden Honorarzone nach § 11 HOAI beauftragt, dann kann er hierfür die Zielbaummethode anwenden, die in der Rechtsprechung vielfach als zur Erläuterung gutachterlicher Ergebnisse geeignet anerkannt ist.
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IMRRS 2004, 0155
Sachverständige
LG Köln, Urteil vom 28.01.2004 - 28 O 330/03
1. § 839a BGB ist auf Gutachten, die vor dem 01.08.2002 erstattet worden sind, nicht anwendbar.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendbarkeit des § 839a BGB im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 8 EGBGB ist hinsichtlich des schädigenden Ereignisses nicht die Entscheidung des Gerichts, sondern die Erstellung und Abgabe des Gutachtens.
3. Der Begriff des "schädigenden Ereignisses" im Sinne von Art. 229 § 8 EGBGB muss für jede der geänderten Vorschriften konkret bestimmt werden.
4. Unter dem "schädigenden Ereignis" im Sinne von Art. 229 § 8 EGBGB ist nur die schädigende Handlung des verantwortlichen Sachverständigen in Form der Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens zu sehen, die dann abgeschlossen ist, wenn der Sachverständige das Gutachten erstellt hat und aus seinen Händen gibt.
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IMRRS 2004, 0153
Bauvertrag
OLG Celle, Urteil vom 29.01.2004 - 14 U 158/03
Sind die textlichen Begriffe eines Sachverständigengutachtens (beispielsweise "mitteldicht") relativer Natur und steht ihnen keine absolute Größenordnung gegenüber, so darf sich der Bauunternehmer nicht auf die textliche Bewertung des Gutachteninhalts verlassen.
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IMRRS 2004, 0108
Prozessuales
KG, Beschluss vom 01.04.2003 - 1 W 109/01
1. Regt das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer beweisbedürftigen Tatsache durch die Parteien selbst an und wird das von ihnen eingeholte Gutachten anschließend in den Prozess eingeführt, so erwächst ihren Prozessbevollmächtigten gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO eine Beweisgebühr.*)
2. Die Beweisgebühr fällt gemäß § 34 Abs. 2 BRAGO auch dadurch an, dass das Gericht die in dem Gutachten enthaltenen Feststellungen einer Beweiswürdigung unterzieht.*)
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IMRRS 2004, 0090
Sachverständige
LG Potsdam, Beschluss vom 06.11.2003 - 4 O 297/01
Hat der Sachverständige einen höheren Vorschuss gefordert, als die Parteien und das Gericht zunächst bewilligt haben, muss der Sachverständige rechtzeitig darauf hinweisen, wenn voraussichtlich höhere Kosten erwachsen. Stundennachweise des Gutachters müssen plausibel sein.
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IMRRS 2004, 0063
AGB
BGH, Urteil vom 11.12.2003 - VII ZR 31/03
Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen können auch dann vorliegen, wenn die Bedingungen nicht gegenüber verschiedenen Vertragsparteien verwendet werden sollen.*)
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IMRRS 2004, 0032
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.02.2002 - 7 W 5/02
Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs erfordert, einer Partei die Möglichkeit einzuräumen, einem Sachverständigen nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens Fragen zu stellen, Bedenken vorzutragen oder ihn um nähere Erläuterung von Zweifelsfragen zu bitten.
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Online seit 2003
IMRRS 2003, 1296
Prozessuales
KG, Beschluss vom 16.09.2003 - 1 W 67/02
Werden Privatgutachterkosten als materiellrechtliche Schadensersatzansprüche im Prozess geltend gemacht und durch die Abgeltungsklausel in einen Prozessvergleich einbezogen, dann können diese Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (wie OLG München, NJW-RR 1997, 1294).*)
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IMRRS 2003, 1271
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.09.2003 - 14 U 278/99
Zur Frage der Zuverlässigkeit eines Sachverständigen und der entschädigungslosen Entziehung des Auftrages.
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IMRRS 2003, 1268
Prozessuales
OLG Hamm, Urteil vom 20.03.2003 - 21 U 76/02
1. Das Schiedsgutachten ist für die Parteien nur dann unverbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist. Eine derartige Unrichtigkeit liegt vor, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter - sei es auch erst nach eingehender Prüfung - offensichtliche Fehler aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen. Sie ist darüber hinaus auch dann gegeben, wenn die Ausführungen des Sachverständigen so lückenhaft sind, dass selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann.
2. Allerdings führt nicht jeder Fehler zur offenbaren Unrichtigkeit. Bloße Zweifel oder kleinere Fehler der Leistungsbestimmung haben die Parteien hinzunehmen. Andernfalls würde der mit der Bestellung eines Schiedsgutachters verfolgte Zweck, ein möglicherweise langwieriges und kostspieliges Gerichtsverfahren zu vermeiden, in Frage gestellt.
3. Die Tatsachen, aus denen sich die offenbare Unrichtigkeit des Gutachtens ergeben sollen, hat die Partei, die sich auf die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens beruft, darzulegen und nachzuweisen.
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IMRRS 2003, 1266
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.07.2003 - 21 W 35/03
1. In einem der Feststellung von Baumängeln dienenden selbständigen Beweisverfahren richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach den vom Sachverständigen ermittelten tatsächlichen Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel.
2. Gibt es jedoch zwischen der Werkleistung und den Mängeln keinen ursächlichen Zusammenhang, so ist für die Ermittlung des Streitwerts in erster Linie auf konkrete Angaben des Antragstellers zum Umfang der Mängelbeseitigungsarbeiten und die hierdurch voraussichtlich anfallenden Kosten abzustellen.
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IMRRS 2003, 1176
Sachverständige
OLG Celle, Beschluss vom 08.10.2003 - 2 W 106/03
Ein gerichtlicher (Pferde)Sachverständiger kann nicht deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, weil er zwar die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite und eines Beklagten von einem Besichtigungs- und Untersuchungstermin eines Reitpferdes informiert hat, versehentlich aber nicht den Prozessbevollmächtigten des zweiten Beklagten (Einzelfallentscheidung).*)
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IMRRS 2003, 1133
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 02.09.2003 - 13 W 2082/03
Der Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen ist auch im Falle des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Regel binnen zwei Wochen zu stellen.*)
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IMRRS 2003, 1069
Sachverständige
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2002 - 5 U 198/94
Ein gerichtlicher Sachverständiger, dem von vorneherein klar ist, dass der Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Kosten des Gutachtens bei Weitem nicht ausreicht, muss dies dem Gericht mitteilen.*)
Verstößt er gegen diese Pflicht und fordert das Gericht deshalb keinen ausreichenden Vorschuß an, so ist das Honorar des Sachverständigen zu kürzen, wenn der Gutachtenauftrag bei rechtzeitiger Mitteilung gekürzt oder dem Sachverständigen entzogen worden wäre oder diese Möglichkeit im Nachhinein nicht ausgeschlossen werden kann.*)
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IMRRS 2003, 0883
Sachverständige
BGH, Urteil vom 25.11.1997 - VI ZR 306/96
Ein für die Zukunft angekündigtes Verhalten stellt keine dem Beweise zugängliche Tatsache dar. Doch kann eine dahingehende Aussage zugleich die Behauptung einer gegenwärtigen Absicht in sich schließen. Eine solche Aussage über eine innere Tatsache ist im Falle ihrer Unrichtigkeit dem Widerruf oder der Richtigstellung zugänglich.*)
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IMRRS 2003, 0788
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2002 - 10 W 102/02
Ein Sachverständiger verliert seinen Entschädigungsanspruch, wenn er die Unverwertbarkeit seines Gutachtens grob fahrlässig herbeiführt. Dieser Vorwurf kann begründet sein, wenn er für einen der Prozessbeteiligten vor der gerichtlichen Beauftragung oder nach der Erstellung des gerichtlichen Gutachtens tätig wurde.*)
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IMRRS 2003, 0719
Sachverständige
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.07.2003 - 4 W 434/03
Ein Sachverständiger kann vor einer Partei wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn der Verfahrensbevollmächtigte dieser Partei für einen anderen Mandanten einen Rechtsstreit wegen Fehlern im Bereich der Bauüberwachung gegen den Sachverständigen führt.
IMRRS 2003, 0704
Sachverständige
KG, Urteil vom 23.07.2002 - 13 U 46/01
Der im Zwangsversteigerungsverfahren vom Vollstreckungsgericht mit einer Verkehrswertermittlung beauftragte Grundstückssachverständige haftet dem Ersteigerer nur aus § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung). In das Rechtsverhältnis mit dem Gericht ist der Ersteigerer nicht einbezogen. Er genießt insoweit keinen Drittschutz, selbst wenn er das Gutachten eingesehen und zur Grundlage seines Gebotes gemacht hat.
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IMRRS 2003, 0636
Prozessuales
BGH, Urteil vom 20.05.2003 - VI ZR 312/02
Zur Haftung eines im Zwangsversteigerungsverfahren gerichtlich beauftragten Sachverständigen für Grundstücks- und Gebäudebewertung gegenüber dem Ersteigerer.*)
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