Immobilien- und Mietrecht.

Aktuelle Urteile zum Wohnungseigentum
Online seit 27. Juni
IMRRS 2025, 0783
LG Lüneburg, Urteil vom 04.03.2025 - 9 S 28/24
Zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Falle der Einberufung durch Nichtberechtigte.*)

Online seit 26. Juni
IMRRS 2025, 0699
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.04.2025 - 2-13 T 21/25
1. Über die Wiedereinsetzung in die versäumte Anfechtungs- oder Anfechtungsbegründungsfrist ist im Urteil zu entscheiden, nicht durch gesonderten Beschluss.*)
2. Zu den Anforderungen an die Übersendung einer fristrelevanten Kostenanforderung durch einen Rechtsanwalt an den Mandanten per E-Mail.*)

Online seit 25. Juni
IMRRS 2025, 0785
LG Hamburg, Urteil vom 06.11.2024 - 318 S 49/23
1. Wesentliche Bestandteile des Gebäudes können nicht Gegenstand von Sondereigentum sein, wenn sie nicht verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne die äußere Gestaltung des Gebäudes zu verändern.
2. Dies ist bei Rollläden jedenfalls dann anzunehmen, wenn sie von außen angebracht und sichtbar sind.
3. Dabei ist unerheblich, wenn nicht sämtliche Fenster des Gebäudes mit Rollläden ausgestattet sind, da die Einheitlichkeit der Außenfassade nicht Voraussetzung für eine erhebliche Beeinträchtigung der äußeren Gestaltung durch die Beseitigung des wesentlichen Bestandteils ist.

IMRRS 2025, 0786

LG Hamburg, Beschluss vom 04.11.2024 - 318 S 37/22
Gestattet die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Überdachungskonstruktion unter dem Vorbehalt einer Baugenehmigung und wird die Baugenehmigung erst im laufenden Beschlussmängelstreit eingeholt, entspricht es im Rahmen von § 91a ZPO der Billigkeit, der Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Online seit 23. Juni
IMRRS 2025, 0782
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 05.12.2024 - 303c C 10/23
Die in der Teilungserklärung getroffene Regelung, wonach jeder Eigentümer die Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die in seinem Sondereigentum stehen, ihm zur Sondernutzung überlassen sind oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden und ausschließlich diesem zu dienen bestimmt sind, auf seine Kosten ordnungsgemäß in Stand zu halten und in Stand zu setzen hat, ist dahin auszulegen, dass sie die Instandsetzung auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile der Balkone betrifft.*)

Online seit 20. Juni
IMRRS 2025, 0788
LG München I, Urteil vom 23.10.2024 - 1 S 4107/24 WEG
1. Hat die Gemeinschaft ein Ermessen, kann die Anfechtung des Negativbeschlusses keinen Erfolg haben.
2. Will ein Eigentümer eine Beschlussersetzung über eine Auftragsvergabe erreichen, muss er dem Gericht die erforderlichen Tatsachen - unter anderem Angebote - vortragen.
3. Die Wohnungseigentümer haben einen Anspruch auf Wiederinbetriebnahme eines defekten Aufzugs.

Online seit 18. Juni
IMRRS 2025, 0769
LG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2024 - 10 S 33/22
Nach § 28 Abs. 1 WEG ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, abzurechnen und ein Zahlenwerk zu erstellen. Soweit es in § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG heißt, dass die Jahresabrechnung durch den Verwalter aufzustellen ist, meint dies nur die Organzuständigkeit. Schuldner der Abrechnungserstellung nach § 28 Abs. 1 WEG ist dagegen di Geeinsftt.

IMRRS 2025, 0771

AG Hannover, Urteil vom 28.08.2024 - 544 C 4784/24
1. Nach Beendigung des Verwaltervertrags hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Herausgabe von allen, was der Verwalter zur Ausführung seiner Verwaltertätigkeit erlangt hat, insbesondere alle Verwaltungsunterlagen in Bezug auf das Verwaltungsobjekt.
2. Die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht durch den Verwalter.
3. Demzufolge richtet sich ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Herausgabe von Unterlagen an die Gemeinschaft und nicht an den Verwalter.

Online seit 16. Juni
IMRRS 2025, 0740
BGH, Urteil vom 23.05.2025 - V ZR 128/24
1. Eine unbillige Benachteiligung gem. § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG setzt voraus, dass die bauliche Veränderung einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden darf.
2. Bei der Beurteilung einer unbilligen Benachteiligung sind grundsätzlich nur die unmittelbaren Auswirkungen der baulichen Veränderung, nicht aber die des späteren Gebrauchs zu berücksichtigen.
3. Ein bestandskräftiger Gestattungsbeschluss hindert die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht daran, die Nutzung der baulichen Veränderung später durch Beschluss zu regeln.

Online seit 12. Juni
IMRRS 2025, 0707
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 23.05.2025 - 980a C 9/24 WEG
1. Ein Beschluss ist nichtig, wenn die rein tatsächliche Durchführbarkeit nicht möglich oder zweifelhaft ist, der Beschluss also auf eine unmögliche Handlung gerichtet ist. Dieselbe Rechtsfolge trifft auch Beschlüsse, die Regelungen zu Lasten Dritter enthalten.
3. Ein Beschluss, der die Auszahlung eines bestimmten Betrags von Geldern, die wegen Mängeln noch auf einem Notaranderkonto liegen, an den insolventen Bauträger vorsieht, ist nichtig, da er nicht durchführbar ist ohne die - verweigerte - Zustimmung der betreffenden Käufer.

Online seit 11. Juni
IMRRS 2025, 0703
LG Stuttgart, Beschluss vom 07.05.2025 - 19 S 8/25
1. Alle konstruktiven Teile, beispielsweise der Estrich und andere Isolierschichten, stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. Hieraus folgt, dass es sich bei allen Bauteilen, die Bestandteil des Isolationskonzeptes - sei es gegen Schall, Feuchtigkeit oder Wärme - sind, um zwingendes Gemeinschaftseigentum handelt.
2. Liegt die Ursache des von einem Eigentümer geltend gemachten Schadens im Gemeinschaftseigentum, stehen diesem Ansprüche allenfalls gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu.

Online seit 10. Juni
IMRRS 2025, 0708
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 23.05.2025 - 980b C 37/24 WEG
1. Bei dem Abriss einer Bestandsgarage bzw. dem Neubau einer Einzelgarage handelt es sich um eine "bauliche Veränderung" i.S.v. § 20 Abs. 1 WEG.
2. Beschließen die Wohnungseigentümer die Gestattung einer baulichen Veränderung, die ein Wohnungseigentümer verlangt, ist der Beschluss auf die Klage eines anderen Wohnungseigentümers nur für ungültig zu erklären, wenn die beschlossene Maßnahme die Wohnanlage grundlegend umgestaltet bzw. einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligt oder der Beschluss an einem anderen (allgemeinen) Beschlussmangel leidet.
3. Entgegen früherer Rechtslage ist der gestattenden Beschlussfassung rechtlich immanent, dass derjenige Eigentümer, dem die Vornahme einer baulichen Veränderung gestattet wird, die dadurch in Anspruch genommene Gemeinschaftsfläche exklusiv - im Sinne eines faktischen Sondernutzungsrechts - nutzen darf; einer Vereinbarung dazu bedarf es indes nicht (mehr).
4. Ob eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage anzunehmen ist, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Bezugspunkt für diese Beurteilung ist die gesamte Wohnungseigentumsanlage im Rahmen eines sog. Vorher-Nachher-Vergleichs.
5. Ein Wohnungseigentümer wird gegenüber anderen Wohnungseigentümern unbillig benachteiligt, wenn die beabsichtigte bauliche Veränderung für ihn zu einem beachtenswerten Nachteil führt. Eine "Benachteiligung" in diesem Sinne setzt nicht nur voraus, dass einem Wohnungseigentümer Nachteile zugemutet werden, die bei wertender Betrachtung nicht durch die mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteile ausgeglichen werden, sondern die bauliche Veränderung muss auch zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer untereinander führen, indem die Nachteile einem oder mehreren Wohnungseigentümern in größerem Umfang zugemutet werden als den übrigen Wohnungseigentümern. Einem Eigentümer muss ein "Sonderopfer" abverlangt werden.

Online seit 6. Juni
IMRRS 2025, 0702
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 07.05.2025 - 22 C 4/25 WEG
1. Zwar können die Miteigentumsanteile nicht per Beschluss geändert werden, ergibt die Auslegung jedoch, dass mit dem Beschluss nicht die Miteigentumsanteile, sondern vielmehr nur der allgemeine Verteilungsschlüssel geändert werden soll (von den Miteigentumsanteilen zu den neu berechneten Wohnflächen), so ist er wirksam.
2. Beschließen die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine Änderung der bisherigen Verteilung, dürfen sie jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt.
3. Ein geänderter Maßstab, der an die tatsächlichen Wohnflächen anknüpft, stellt eine angemessene und gleichberechtigte Kostenverteilung sicher.
4. Mit der Änderung des Kostenverteilungsschlüssel darf nicht in bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume rückwirkend eingegriffen werden.
5. Eine Änderung der Abrechnungsgrundlagen - in den Grenzen ordnungsgemäßer Verwaltung - während des laufenden Abrechnungsjahres ist aber möglich.

Online seit 5. Juni
IMRRS 2025, 0569
LG München I, Urteil vom 18.12.2024 - 1 S 13549/23 WEG
§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen. Das gilt auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird.

Online seit 4. Juni
IMRRS 2025, 0271
AG Nürnberg, Urteil vom 23.01.2025 - 244 C 7118/20 WEG
1. Ist der Vertrag über die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage unwirksam, kann der Verwalter weder auf vertraglicher Grundlage noch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag von der Eigentümergemeinschaft Zahlung eines Sonderhonorars für die Abwicklung einer größeren, das Gemeinschaftseigentum betreffenden Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahme verlangen.
2. Bestandsgeschützte bauliche Anlagen sind nicht davor gefeit, dass, sobald dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig wird, behördlicherseits zweckdienliche Anforderungen - hier: des Brandschutzes, weil bei der Herstellung der Fassadenverkleidungen entgegen der Bayerischen Bauordnung und der Hochhausrichtlinien brennbare Baustoffe verwendet wurden - gestellt werden.

Online seit 3. Juni
IMRRS 2025, 0304
LG München I, Urteil vom 09.01.2025 - 36 S 10132/23 WEG
1. Wenn eine Beschlussfassung in zwei getrennten Beschlüssen erfolgt, ist § 139 BGB nicht anwendbar, da die getrennte Beschlussfassung nach § 23 Abs. 4 WEG dazu führt, dass die Beschlüsse eigenständig zu behandeln sind und in ihrem Bestand vom Schicksal des jeweils anderen nicht berührt werden.
2. Eine Vereinbarung (Öffnungsklausel), die (auch) die Änderung der Kostenverteilung nach dem WEG a.F. erleichterte, steht der durch das WEMoG vorgesehenen weitergehenden Erleichterung der Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nicht entgegen.
3. Ein Beschluss, der den tatsächlichen Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs nicht sachgerecht berücksichtigt, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.
4. Als willkürlich und ermessensfehlerhaft ist eine Änderung des Verteilerschlüssels insbesondere anzusehen, wenn sie aus sachfremden Erwägungen erfolgt und nur dem Interesse einzelner Wohnungseigentümer dient, die sich besserstellen wollen, ohne dass eine höhere Verteilungsgerechtigkeit sichergestellt wird, also ohne dass für den geänderten Verteilerschlüssel inhaltliche, objektbezogene Gründe sprechen.
5. Ein Ausnutzen der Stimmenmehrheit durch eine Gruppe von Eigentümern zu eigenen Gunsten (Majorisierung) kann ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen.
Online seit 2. Juni
IMRRS 2025, 0649
LG Dortmund, Urteil vom 21.03.2025 - 17 S 135/24
1. Weder eine Garage noch ein Carport dienen dem Laden von elektrischen Fahrzeugen. Sie sind nicht notwendig, um eine Lademöglichkeit sinnvoll zu nutzen.
2. Entsprechendes gilt für eine Photovoltaikanlage. Auch diese gehört nicht zur notwendigen Ladeinfrastruktur im weiteren Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG. Die Anlage dient vielmehr in Abgrenzung hiervon der Energieerzeugung, die nicht privilegiert ist.
3. Die Eigentümer können bei der Schaffung privilegierter Lademöglichkeiten im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung über die Durchführung entscheiden.
4. Die Errichtung einer Garage oder eines Carports stellt regelmäßig eine erhebliche optische Veränderung der Gesamtanlage dar.
