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Elektronische Übermittlungspflicht gilt auch für Rechtsanwaltsgesellschaften
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§ 52d FGO ist bereits seit dem 01.01.2022 auch auf Rechtsanwaltsgesellschaften anzuwenden. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden und eine Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie von der prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltsgesellschaft nicht als elektronisches Dokument, sondern per Telefax eingereicht worden war.
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