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IBRRS 2018, 2251; IMRRS 2018, 0818
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Gewerberaummiete
Annahmeverzug: Verjährung läuft!
OLG Brandenburg, Urteil vom 19.06.2018 - 3 U 72/17
1. Bereits der Annahmeverzug mit der Rücknahme der Mietsache löst den Beginn der kurzen Verjährungsfrist gem. § 548 Abs. 1 BGB aus.
2. Eine vollständige Rückgabe bzw. Räumung der Mietsache ist nicht Voraussetzung für den Fristbeginn.
3. Bietet der Mieter die Rücknahme des streitgegenständlichen Mietobjekts an und räumt dem Vermieter die Möglichkeit jederzeitiger Entgegennahme der Zugangscodes zu der Schließeinrichtung des Gebäudes an, ist dieser Sachverhalt demjenigen der Schlüsselübergabe durch Mieter ohne Weiteres vergleichbar.
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