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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2019, 3874; IMRRS 2019, 1404
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Wohnraummiete
Staffelmietvereinbarung ohne konkrete Zahlen gibt´s nicht!
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 13.02.2019 - 24 C 220/18
1. Nach § 557a Abs. 1 BGB ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen. Sieht die Staffelmietvereinbarung dagegen eine Erhöhung um jeweils 2,5% gegenüber dem Vorjahr vor, ist sie folglich unwirksam.
2. Bei einem Streit über (künftige) Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag ist § 9 ZPO anzuwenden. Der Streitwert ist folglich nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Erhöhungbetrags, also dem 42-fachen Monatsbetrag zu berechnen.
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