Immobilien- und Mietrecht.
Aktuelle Urteile zum Prozessrecht
Online seit 14. Januar
IMRRS 2025, 1557
Sachverständige
OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2025 - 25 W 10/25
1. Die gerichtliche Festsetzung dient gerade der exakten Bezifferung der dem Sachverständigen zustehenden Vergütung. Es darf es nicht dem Ermessen des Kostenbeamten überlassen bleiben, in welcher Höhe die Vergütung für welche Leistungen an den Sachverständigen ausgekehrt oder ggf. zurückgefordert werden muss.
2. Sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens sind kein Maßstab für die Vergütung der Tätigkeit des Sachverständigen; es kommt lediglich darauf an, dass diese Leistung überhaupt erbracht wurde, nicht etwa auch darauf, wie das Gericht oder die Parteien das Gutachten inhaltlich beurteilen. Der Vergütungsanspruch ist nur ausnahmsweise und nur insoweit zu versagen, als das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und deshalb im Prozess auch tatsächlich unberücksichtigt bleibt.
3. Ein vollständiger Vergütungsverlust für erbrachte (Teil-)Leistungen tritt nur dann ein, wenn das Gericht dem Sachverständigen zuvor eine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt hat, diese aber keinen Erfolg hatte. Zur Fristsetzung soll das Gericht gegenüber dem Sachverständigen die objektiv feststellbaren Mängel benennen und dem Sachverständigen unter Fristsetzung ermöglichen, diese zu beheben. Von einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung kann nur dann abgesehen werden, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist.
4. Eine niedrigere Festsetzung der Vergütung als diejenige der angegriffenen Entscheidung kann im Beschwerdeverfahren aufgrund des Verschlechterungsverbotes (reformatio in peius) nicht erfolgen.
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IMRRS 2026, 0036
Prozessuales
OLG Jena, Beschluss vom 20.11.2025 - 6 W 226/25
1. Verfahrensfehlers lassen nicht unmittelbar auf eine Besorgnis der Befangenheit schließen, jedoch können qualifizierte Verfahrensfehler die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie sich unmittelbar zum Nachteil eines Beteiligten auswirken und deswegen den Schluss zulassen, der Richter sei nicht unparteiisch, sondern gegen den betroffenen Beteiligten eingestellt oder wenn wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist.
2. Eine fehlerhafte Annahme der Voraussetzungen einer Vorlage an den EuGH lässt (hier) keine die Besorgnis der Befangenheit begründende Benachteiligungstendenz erkennen, auch wenn die mit der Vorlage verbundene Verzögerung des Verfahrens zu Lasten einer Partei geht.
3. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet die Besorgnis der Befangenheit nur dann, wenn die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar ist und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt.
4. Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung und deren Kundgabe rechtfertigen nicht ohne weiteres die Besorgnis, der Richter habe sich schon endgültig festgelegt.
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