Immobilien- und Mietrecht.

Aktuelle Urteile zum Miet- und Pachtrecht
Online seit 28. Juli
IMRRS 2025, 0925
AG Bottrop, Urteil vom 05.05.2025 - 12 C 11/25
1. Behauptet der "Mieter", dass ein Mietvertrag mit einer monatlichen Miete von 900 Euro vorliege, muss er schlüssig vortragen, dass er überhaupt über die finanziellen Möglichkeiten verfügt, die von ihm behauptete Miete i.H.v. 900 Euro monatlich zu entrichten.
2. Bei einem Nettoeinkommen von 1.200 Euro sowie monatlichen Belastungen für Bewährungsauflage, Handyvertrag und Fitnessstudio erscheint dies nicht glaubhaft.

Online seit 25. Juli
IMRRS 2025, 0917
LG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2025 - 6 S 8/25
1. Für die Frage, ob eine Räumungsfrist zu verlängern ist, kommt es neben anderen Momenten im Wesentlichen darauf an, ob der Räumungsschuldner sich hinreichend um eine Ersatzwohnung bemüht hat.
2. Die Räumung kann auch dann hinausgeschoben und die Räumungsfrist verlängert werden, wenn den Wohnungsnutzer die Räumung unverhältnismäßig trifft.
3. § 765a ZPO ist eine absolute Ausnahmevorschrift und als solche trotz des scheinbaren Ermessensspielraums des Gerichts eng auszulegen. In Zweifelsfällen gebührt den Interessen des Gläubigers stets der Vorrang.
4. Eine sittenwidrige Härte ist nur dann anzunehmen, wenn die Zwangsvollstreckung Leben oder Gesundheit des Schuldners ernstlich gefährdet.
5. Das Fehlen einer Ersatzwohnung stellt regelmäßig keine Härte dar, die eine Maßnahme nach § 765a ZPO begründen könnte.
6. Die mit einer Räumung verbundene Folge der Unterbringung in einem Obdachlosenheim stellt sich für die Betroffenen regelmäßig nicht als besondere Härte dar.

IMRRS 2025, 0811

AG Waiblingen, Urteil vom 24.03.2025 - 13 C 280/25
Ein Schuldner ist im Allgemeinen vor Fälligkeit nicht verpflichtet, sich zu seiner Leistungsbereitschaft und -fähigkeit zu äußern. Vielmehr gibt der Schuldner nur und erst dann Anlass zur Klageerhebung, wenn er aktiv ein Verhalten an den Tag legt, das aus der Sicht eines objektiven vernünftigen Betrachters an der Erfüllungsbereitschaft zweifeln lässt

Online seit 24. Juli
IMRRS 2025, 0945
BGH, Urteil vom 18.06.2025 - VIII ZR 291/23
1. Die Mietsache wird dem Vermieter dann i.S.d. § 546a Abs. 1 BGB nach Beendigung des Mietverhältnisses vorenthalten, wenn - kumulativ - der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (Bestätigung von Senatsurteil vom 12.07.2017 - VIII ZR 214/16, Rz. 19, 25, IMR 2017, 351 = NJW 2017, 2997; siehe auch BGH, Urteil vom 13.03.2013 - XII ZR 34/12, Rz. 23, IMRRS 2013, 0935 = BGHZ 196, 318; jeweils m.w.N.).*)
2. An einem Rückerlangungswillen des Vermieters fehlt es etwa, wenn er - trotz Kündigung des Mieters - vom Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht (Bestätigung von Senatsurteil vom 12.07.2017 - VIII ZR 214/16, Rz. 20 f., a.a.O.; siehe auch BGH, Urteil vom 13.03.2013 - XII ZR 34/12, a.a.O.; jeweils m.w.N.).*)
3. Für einen bereicherungsrechtlichen Nutzungsersatzanspruch des Vermieters, der dann gegeben sein kann, wenn der (ehemalige) Mieter die Sache über die vereinbarte Laufzeit hinaus nutzt, kommt es maßgeblich auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen an; der bloße (unmittelbare oder mittelbare) Besitz an der Wohnung reicht hierfür nicht aus (Bestätigung von Senatsurteil vom 12.07.2017 - VIII ZR 214/16, Rz. 30 ff., a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteile vom 07.03.2013 - III ZR 231/12, Rz. 26, IMRRS 2013, 2489 = BGHZ 196, 285, vom 15.12.1999 - XII ZR 154/97, IMRRS 1999, 0013 = NJW-RR 2000, 382 unter 4 [zu § 557 BGB a.F.]; jeweils m.w.N.).*)
4. Zur Bemessung des Werts der nach dieser Maßgabe herauszugebenden Nutzungen, wenn der (ehemalige) Mieter die Wohnung nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht mehr als solche - also zum Wohnen -, sondern nur noch in der Form nutzt, dass er einige Möbelstücke dort belässt.*)

IMRRS 2025, 0935

AG Mainz, Urteil vom 17.04.2025 - 83 C 449/24
1. Liegt eine Verschlechterung der Mietsache vor, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht, hat der Mieter die Instandsetzungskosten zu tragen.
2. Der Vermieter ist hierfür beweisbelastet.
3. Weder vergilbte Wände und Decken noch ein wahrnehmbarer Nikotingeruch beim Betreten der Wohnung stellen einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar.

IMRRS 2025, 0779

OLG Schleswig, Urteil vom 28.05.2025 - 12 U 59/24
1. Bei dem Nutzungsvertrag betreffend eine Flächennutzung mit Windenergieanlagen handelt es sich um einen gewerblichen Miet- oder Pachtvertrag.*)
2. Zur Vertragskonstruktion: Im konkreten Fall beträgt die Laufzeit des Vertrags, vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Windenergieanlagen an gerechnet, 20 Jahre. Hinzu kommt eine Option für den Nutzungsberechtigten, den Vertrag um weitere 2 x 5 Jahre zu verlängern. Der Vertrag beginnt allerdings bereits zuvor, nämlich mit dem Tag der Unterzeichnung, zu laufen. Mit der Frage, ob für diesen Zeitraum ebenfalls eine Befristung anzunehmen ist mit der Folge, dass eine ordentliche Kündigung per se ausscheidet oder ob der Vertrag in diesem Zeitraum unbefristet ist und eine ordentliche Kündigung grundsätzlich zulässt, hat sich jüngst der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung ebenfalls zu einem Mietverhältnis im Bereich des Windenergieanlagenbaus beschäftigt.*)
3. Gehen die Vertragsparteien bei Vertragsschluss davon aus, dass das Ereignis eintreten wird und nur der Zeitpunkt, wann dies der Fall sein wird, ungewiss ist, liegt in der Regel eine Befristung iSv § 163 BGB vor mit der Folge, dass die Mietzeit bestimmt ist und damit gemäß § 542 Abs. 2 BGB die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung auch bis zum Beginn der vereinbarten Laufzeit ausgeschlossen ist. Ist aus der maßgeblichen Sicht der Vertragsparteien bei Vertragsschluss hingegen ungewiss, ob dieses Ereignis überhaupt jemals eintreten wird, liegt eine aufschiebende Bedingung iSv § 158 Abs. 1 BGB vor. Die Vertragsbindung besteht dann bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die fest vereinbarte Mietzeit beginnt indes erst mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB. In diesem Fall ist die Mietzeit bis zum Eintritt der Bedingung unbestimmt und der Vertrag kann grundsätzlich durch eine ordentliche Kündigung beendet werden, während nach dem Bedingungseintritt die Vertragslaufzeit befristet ist und eine ordentliche Kündigung vor dem Laufzeitende gemäß § 542 Abs. 2 BGB ausscheidet.*)
4. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrags - sollte es nach den Ausführungen unter 3. bestehen - kann allerdings vertraglich ausgeschlossen sein. Grundsätzlich kann in einem unbefristeten Miet- oder Pachtverhältnis das Recht zur ordentlichen Kündigung für einen bestimmten Zeitraum vertraglich ausgeschlossen werden. Dies gilt auch im Rahmen von Formularverträgen. Ein zeitlich befristeter Ausschluss des Kündigungsrechts kann sich in einem Miet- oder Pachtvertrag auch aufgrund einer konkludenten Vereinbarung ergeben.*)
5. Bei einer Auslegung der vertraglichen Regelungen im Hinblick auf einen Ausschluss der ordentlichen Kündigung können im Einzelfall auch Rücktrittsregelungen mit einbezogen werden. Würde man nämlich den Parteien unabhängig von den Rücktrittsregelungen ein "freies" Kündigungsrecht bis zur Inbetriebnahme der Windenergieanlagen zubilligen, wäre insbesondere die Anlagenbetreiberin ‒ für den Verpächter erkennbar ‒ einem hohen Kostenrisiko ausgesetzt, was annehmbar durch die Beschränkung von Beendigungsmöglichkeiten verhindert werden sollte.*)
6. Allerdings muss ein solcher Ausschluss auch einer AGB-Prüfung gem. §§ 305ff. BGB standhalten. Ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für den Verpächter kann dabei trotz der grundsätzlich zu schützenden finanziellen Interessen des Windenergieanlagenbetreibers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB im Einzelfall unwirksam sein, wenn der Verpächter dadurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird.*)
7. Dabei resultiert die unangemessene Benachteiligung des Beklagten noch nicht aus potenziell unangemessen langen oder sogar unendlich dauernden entgeltlosen Zeiten und/oder einer potenziell unendlichen Zeitdauer, für die der Beklagte ohne Entgelt an den Nutzungsvertrag gebunden wäre, sofern der Vertrag für diesen Zeitraum weiterhin die Nutzung durch den Verpächter vorsieht und er ggfs. Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB verlangen und/oder außerordentlich kündigen kann.*)
8. Sie kann aber daraus resultieren, dass der Verpächter zu einer zusätzlichen Leistung verpflichtet ist - wie hier die Aufgabe der Wohnnutzung einer Hofstelle auf den verpachteten Flächen - und die Erklärung zur Aufgabe der Wohnnutzung früh im Laufe des Genehmigungsverfahrens bereits für die erste Windenergieanlage erfolgen muss, ohne dass der Verpächter zu diesem Zeitpunkt weiß, ob und in welchem Umfang er auf die von der Anzahl der gebauten Windenergieanlagen abhängige vertragliche Vergütung - insbesondere eine Beteiligung am Windpark - einen Anspruch hat. Diese zusätzliche Verpflichtung kann im Ergebnis dazu führen, dass der Verpächter ohne ein ordentliches Kündigungsrecht jedenfalls bis zur Erteilung der Genehmigung und ohne angemessenen finanziellen Ausgleich unangemessen benachteiligt wird im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.*)

IMRRS 2025, 0826

OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2025 - 27 W 3/25
Stützt der Vermieter seinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung auch auf einen anderen Rechtsgrund - hier Eigentum -, richtet sich der Streitwert nach § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG. Maßgebend ist danach der jährliche Nutzungswert der Wohnung und nicht das vereinbarte Entgelt.

Online seit 23. Juli
IMRRS 2025, 0893
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2025 - 24 U 54/24
1. Ein privatrechtlich ausgestaltetes Nutzungsverhältnis (hier: Miete) über einen Bootsliegeplatz in einem Hafen als öffentlicher Einrichtung unterliegt in Anwendung der Zwei-Stufen-Theorie der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 13 GVG), wenn das "Wie" (hier: Nutzungsdauer) im Streit steht.*)
2. Die Miete eines Bootsliegeplatzes stellt eine Grundstücksmiete gem. § 578 Abs. 1 BGB dar. Es ist unerheblich, wenn der gemietete Grundstücksteil mit Wasser bedeckt ist.*)
3. Eine erstmals in zweiter Instanz erklärte Kündigung als Gestaltungsrecht ist grundsätzlich unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen.*)
4. Die obsiegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, wenn sie die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ihr Obsiegen bereits selbst während des ersten Rechtszuges hätte schaffen können.*)
5. Die Nutzung eines Bootes zu Wohnzwecken begründet keinen Wohnraummietvertrag über den Liegeplatz, sondern stellt einen Grundstücksmietvertrag i.S.d. § 578 Abs. 1 BGB dar.

Online seit 21. Juli
IMRRS 2025, 0912
AG Lichtenberg, Urteil vom 11.02.2025 - 2 C 5114/24
1. Der Berliner Mietspiegel stellt eine taugliche Grundlage für die gerichtliche Schätzung dar.
2. Enthält der Mietspiegel eine Orientierungshilfe, in der bestimmte werterhöhende oder wertmindernde Faktoren für die Einordnung der Wohnung vorgesehen sind, darf der Tatrichter diese sowie die von ihr vorgesehenen Bewertungskriterien als Schätzungsgrundlage heranziehen.
3. "Gute ÖPNV-Anbindung" und die "gute Nahversorgung" sind nicht wohnwerterhöhend zu berücksichtigen.
4. Für die Annahme einer "bevorzugten Citylage" reicht es nicht aus, dass eine Gegend über zahlreiche Geschäfte, Cafés und Bars verfügt, wenn der repräsentative, überregionale Aspekt fehlt.

Online seit 17. Juli
IMRRS 2025, 0915
AG Charlottenburg, Urteil vom 17.04.2025 - 202 C 245/24
Verfügt die im Bad vorhandene und zum Duschen vorgesehene Badewanne über keinen zusätzlichen Spritzwasserschutz, etwa in Form eines Duschvorhangs oder von Glasabtrennungen, so steht das Fehlen eines Spritzwasserschutzes nach der dem Berliner Mietspiegel 2024 beigefügten Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung – im Gegensatz zu den vorangegangenen Mietspiegeln – ausdrücklich einer gänzlich fehlenden Duschmöglichkeit gleich.

Online seit 16. Juli
IMRRS 2025, 0913
BGH, Urteil vom 09.04.2025 - VIII ZR 145/24
1. Eine rechtzeitige Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB heilt nur die fristlose Kündigung, nicht jedoch eine ordentliche Kündigung, die auf denselben Zahlungsrückstand gestützt ist.
2. Die Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB ist weder unmittelbar noch analog auf eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB anwendbar.

Online seit 15. Juli
IMRRS 2025, 0747
AG Brandenburg, Urteil vom 05.06.2025 - 30 C 17/24
1. Nach Zugang einer Erklärung über die Erhöhung der Vorauszahlungen kann auch ein gewerblicher Mieter Klage auf Feststellung erheben, dass er den erhöhten Betrag nicht schuldet.
2. Ein gesetzliches Recht zur einseitigen Änderung von Vorauszahlungen der Betriebskosten besteht bei einen Gewerberaummietverhältnis zwar nicht; ein solches kann aber vereinbart werden - und zwar auch in Vermieter-AGB.
3. Betriebskostenvorauszahlungen dürfen auch bei Geschäftsraummietverträgen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
4. Eine Klausel in gewerblichen Mietverträgen hinsichtlich der Erhöhung der Betriebskosten ist grundsätzlich nur insoweit wirksam, als dass der Vermieter auf der Grundlage einer Betriebskostenabrechnung über den letzten Abrechnungszeitraum eine Erhöhung der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung auch tatsächlich verlangen kann.
5. Eine Vereinbarung über eine Erhöhung der Betriebskosten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nicht rückwirkend, sondern nur für künftige Vorauszahlungen geltend gemacht werden.
6. Ein Vermieter hat grundsätzlich die Möglichkeit der Aufrechnung von Betriebskostenguthaben des Mieters mit rückständigen Mieten.
7. Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind als Verzögerungsschaden nur ersatzfähig, wenn der Schuldner vor der anwaltlichen Tätigkeit gemahnt und damit erfolgreich in Verzug gesetzt wurde.

Online seit 14. Juli
IMRRS 2025, 0764
OLG München, Beschluss vom 13.01.2025 - 32 U 3042/24
1. Übernimmt der Vermieter von Büroflächen auch noch die Betriebspflicht für eine Kantine, so hat diese Pflicht einen überwiegend dienstvertraglichen Charakter. Es liegt somit aufgrund der zusätzlich übernommenen Betriebspflicht zum Betreiben einer Kantine ein gemischt-typischer Vertrag vor.
2. Bei einem gemischt-typischen Vertrag, der Elemente verschiedener Vertragstypen vereint, richtet sich das Kündigungsrecht nach dem Recht des Vertragstyps, der den Schwerpunkt des Vertrags bildet. Dies bedeutet, dass der Vertrag als einheitliches Ganzes betrachtet wird und nicht in seine Bestandteile zerlegt wird, um unterschiedliche Rechtsnormen anzuwenden.
3. Wird vereinbart, dass der Vermieter für die Dauer des Mietverhältnisses den Kantinenbetrieb im Gebäude aufrechterhält, und sichert er dem Mieter eine Nutzungsmöglichkeit der Kantine zur täglichen und abwechslungsreichen gastronomischen Versorgung zu, so übernimmt der Vermieter eine Betriebspflicht für die Kantine.
4. Wird weiter darauf abgestellt, dass die Betreiberpflicht des Vermieters eingeschränkt oder vorübergehend ausgesetzt werden kann, wenn der Kantinenbetrieb aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich, nicht zumutbar bzw. nicht zulässig ist, sind die dort gefundenen Regelungen ersichtlich darauf zugeschnitten, (nur) Einschränkungen des Kantinenbetriebs aufgrund von höherer Gewalt, insbesondere behördlicher Schließungen oder sonstiger behördlich angeordneter Einschränkungen des Gastronomiebetriebs abzufedern.
5. Ein Food-Truck stellt keine angemessene und gleichwertige Ersatzversorgung gegenüber dem Betrieb einer Kantine dar.
6. Auch die Verletzung von Nebenpflichten kann unter bestimmten Umständen einen wichtigen Grund für die Kündigung darstellen, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Kündigenden im konkreten Fall unzumutbar ist.
7. Dies ist zu bejahen, wenn der Vermieter die Betriebspflicht für eine Kantine übernimmt und diese nicht einhält und die Kantine für den Mieter erkennbar von besonderer Wichtigkeit war.

Online seit 11. Juli
IMRRS 2025, 0719
AG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2024 - 46 C 279/24
Dem Vermieter steht ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution bis zum Eingang der Nebenkostenabrechnung der Hausverwaltung bei ihm zu. Die Höhe richtet sich nach einer Prognose auf Grundlage der vergangenen Abrechnungen.

Online seit 10. Juli
IMRRS 2025, 0859
AG Paderborn, Urteil vom 24.10.2024 - 50b C 91/24
Körperverletzungen und Tätlichkeiten gegenüber dem Vermieter sind i.d.R. geeignet, eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen.

Online seit 7. Juli
IMRRS 2025, 0845
AG Hamburg, Urteil vom 02.08.2024 - 21 C 402/23
1. Die Regelung in einer Hausordnung, wonach eine unbedingte Ruhe im Interesse aller Mieter und Nachbarn von 13 bis 15 Uhr und von 21 bis 7 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr einzuhalten ist und Fernseh- und Radiogeräte stets auf Zimmerlautstärke zu beschränken sind, ist unwirksam, da die Anordnung einer "unbedingten Ruhe" eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt, die mit dem Zweck einer Wohnung und eines vertragsgemäßen Wohnverhaltens nicht vereinbar ist.
2. Denn dies kann - unter strengster Auslegung - bedeuten, dass sich der betroffene Mieter je nach baulichem Zustand des Hauses kaum bis gar nicht in seiner Wohnung bewegen darf, d.h. zugespitzt sich nicht einmal nachts von dem Schlafzimmer zur Toilette bewegen darf, da jede Laufbewegung oder das Öffnen von Türen mit Geräuschen verbunden sind.
3. Dem Bewohner eines Mehrfamilienhauses ist erlaubt, im Rahmen des Sozialadäquaten in der von ihm bewohnten Wohnung auch solche Geräusche zu verursachen, die andere Hausmitbewohner als ruhestörend empfinden mögen.
4. Verursacht normales Laufen zur Nachtzeit aufgrund von quietschenden Dielen Lärm, rechtfertigt dies keine Einschränkung, da die freie Bewegung in der Wohnung von zentraler Bedeutung und sozial adäquat ist.
5. Die Regelung in einer Hausordnung, wonach die Wohnruhe störende Geräusche, die durch Arbeiten oder die Benutzung von Haushaltsgeräten hervorgerufen werden, nur an Werktagen in der Zeit von 7 bis 13 Uhr und von 15 bis 20 Uhr gestattet werden, ist ebenfalls unwirksam, da - nach der strengsten Auslegung - der Einsatz üblicher Haushaltsgeräte wie Waschmaschine, Wäschetrockner und Geschirrspülmaschine zum gewöhnlichen Wohngebrauch zählt und ein Gebrauch nur zu Werktagen zu bestimmten Zeiten eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung darstellt.

Online seit 4. Juli
IMRRS 2025, 0720
AG Hamburg, Urteil vom 11.12.2024 - 9 C 467/23
1. Über im Mietvertrag ausdrücklich genannte Betriebskostenarten hinausgehende Betriebskosten gelten grundsätzlich als mit der Grundmiete abgegolten.
2. Abweichende Verteilungen der Betriebskosten bedürfen einer vertraglichen Vereinbarung.

Online seit 3. Juli
IMRRS 2025, 0829
OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2025 - 5 ORbs 131/25
1. Die den Verfügungsberechtigten von gefördertem Wohnraum treffende Instandhaltungspflicht aus § 21 Abs. 1 WFNG-NW richtet sich nach dem gesetzlichen vorgeschriebenen Ausstattungsstandard sowie den Vorgaben des Darlehensvertrags und der Förderungszusage in Verbindung mit den Wohnungsbauförderungsbestimmungen.*)
2. Die §§ 5, 6 WohnStG-NW begründen keine Pflicht zur Einbringung eines Fußbodens bzw. Bodenbelags in die geförderte Mietwohnung.*)
