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Immobilien- und Mietrecht.
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KG, Beschluss vom 07.02.2017 - 27 U 111/16
1. Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde gilt als widerlegt, wenn die Parteien unstreitig maßgebliche Nebenabreden getroffen haben, die in der Urkunde nicht verkörpert sind; wer sich gleichwohl auf die inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde berufen will, muss darlegen und beweisen, dass die nicht beurkundeten Nebenabreden im Zeitpunkt der Beurkundung gegenstandslos waren.
2. Dem Grundsatz der Waffengleichheit bei einem Vier-Augen-Gespräch kann auch dadurch genügt werden, dass die durch ihre prozessuale Stellung bei der Aufklärung des Vier-Augen-Gesprächs benachteiligte Partei persönlich angehört wird. Das Gericht ist nicht gehindert, einer solchen Parteierklärung den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben.
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