Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
3093 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IMRRS 2021, 0098
AG Schweinfurt, Urteil vom 11.11.2020 - 2 C 235/20
Der Rückforderungsausschluss des § 814 BGB setzt positive Kenntnis des fehlenden Rechtsgrunds voraus. Der bloße Verdacht reicht hierfür regelmäßig nicht aus.

IMRRS 2021, 0698

LG Köln, Urteil vom 14.05.2021 - 14 O 99/20
1. Im Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung sind die Prozesshandlungen sog. Bewirkungshandlungen, weil der Prozess durch die korrespondierenden Erklärungen selbst und nicht erst durch Richterspruch gestaltet wird.
2. Ist durch eine Bewirkungshandlung der prozessuale Erfolg eingetreten, auf den sie zielt, dann kann sie (anders als sog. Erwirkungshandlungen) nicht mehr widerrufen werden.
3. Tritt der Erwerber insgesamt in das Mietverhältnis ein und wurde die Mietsicherheit bereits vor Eigentumsübergang geleistet, muss der Verkäufer die Mietsicherheit an den Erwerber herausgeben, und zwar in dem Zustand und der Höhe, in der sie zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels bestand.
4. § 566a BGB ist, auch wenn das in ihrem Wortlaut nur unzureichend zum Ausdruck kommt, Anspruchsgrundlage.
5. Der Vermieter darf eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses nicht verwerten.
6. Der Verkäufer darf sich nach der Veräußerung aus einer nicht auf einem Treuhandkonto angelegten Barkaution nicht mehr wegen offener Ansprüche gegen den Mieter befriedigen.

IMRRS 2021, 0683

AG Köln, Urteil vom 27.05.2021 - 201 C 9/21
1. Da die für die verschiedenen Positionen einer Betriebskostenabrechnung angesetzten Einzelbeträge in Bezug auf den Abrechnungssaldo lediglich als Rechnungsposten anzusehen sind und der Saldo in diesem Sinne eine einheitliche Forderung darstellt, kann diese auch in Teilbeträgen geltend gemacht werden.
2. Eine Betriebskostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält.
3. In die Betriebskostenabrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten sind regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und die Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.
3. Zu diesen Mindestanforderungen gehören bei aus mehreren Gebäuden gebildeten Abrechnungseinheiten Informationen, aus welchen Gebäuden sich die der Abrechnung zu Grunde gelegte Abrechnungseinheit zusammensetzt, nicht.
4. Nur ausreichend konkrete Einwände sind fristwahrend und können im späteren Prozess berücksichtigt werden.

IMRRS 2021, 0699

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.05.2021 - 2 W 11/21
Ein Beweisantrag im selbständigen Beweisverfahren kann darauf gerichtet sein, die Höhe der Mietminderung durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen.*)

IMRRS 2021, 0697

AG Brandenburg, Urteil vom 16.06.2021 - 31 C 51/20
Im Falle einer Vorenthaltung der Mietsache durch den Mieter besteht ein Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung in Höhe der "Marktmiete", d. h. derjenigen Miete, die im Falle einer Neuvermietung erzielt werden kann. Die konkrete Höhe dieser "Marktmiete" kann im Zweifel durch das Gericht auch im Wege einer Schätzung auf der Grundlage eines Zuschlags von 10% zu den Werten des örtlichen Mietspiegels ermittelt werden (§ 546a BGB).*)

IMRRS 2021, 0431

AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 21.09.2020 - 44 C 343/20
Ein Mietverhältnis kann durch außerordentlich schwer verständliche und "sinnlose" Klauseln nicht verlängert werden.

IMRRS 2021, 0685

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2021 - 11 K 3321/17
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2021, 0653

AG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2021 - 31 C 295/19
1. Der Mieter ist für die Erfüllung seiner Miet-Zahlungsverbindlichkeiten beweispflichtig.
2. Die Fälligkeit einer Nachzahlung setzt nur den fristgerechten Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung voraus.
3. Als Mindestangaben in einer Betriebskostenabrechnung sind nur eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Verteilungsschlüssels, die - nachvollziehbare und verständliche - Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters erforderlich.
4. Zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung genügt es ...

IMRRS 2021, 0566

LG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2020 - 316 T 44/20
1. Bei einer Mietminderung bemisst sich der Streitwert nach dem Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung.
2. Der Klausel "Zu den Schönheitsreparaturen gehören: ..., das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen ..." lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass auch die Fenster nur innen zu streichen sind, so dass sie unwirksam ist.

IMRRS 2021, 0658

LG Lübeck, Beschluss vom 04.05.2021 - 7 T 178/21
1. Es dürfen durch eine Anordnung nach § 283a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur Geldforderungen gesichert werden, die selbst Streitgegenstand der Zahlungsklage sind und die nach Eintritt der Rechtshängigkeit bis zum Erlass der Sicherungsanordnung fällig geworden sind.*)
2. Wird zunächst nur eine Räumungsklage erhoben und später erst eine Zahlungsklage, können nur diejenigen Geldforderungen gesichert werden, die nach Rechtshängigkeit der zuletzt erhobenen Klage fällig geworden sind.*)
3. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Verfahren nach § 283a ZPO findet wegen seines Eilcharakters nicht statt.*)

IMRRS 2021, 0657

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2021 - 1 AR 15/21
1. Ein Verweisungsbeschluss ist nur dann nicht verbindlich, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt.
2. Die Regelung des § 23 Nr. 2a GVG ist weit auszulegen und erfasst auch Ansprüche aufgrund der Nutzung einer Wohnung im Rahmen eines faktischen Mietverhältnisses.

IMRRS 2021, 0655

AG München, Urteil vom 11.05.2021 - 473 C 4975/20
1. Wenn der Vermieter eine Werkmietwohnung zu einer Vergunstmiete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete an einen Arbeitnehmer vermietet, so kann dies eine Pflicht des Vermieters begründen, die Mietermäßigung als Sozialleistung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses beizubehalten.
2. Auf einen Erwerber der Werkmietwohnung geht diese Pflicht jedoch nicht über.

IMRRS 2021, 0660

LG Berlin, Urteil vom 26.04.2021 - 67 S 144/19
1. Das Geschäftsmodell einer Inkassogesellschaft, deren Geschäfte von einem Rechtsanwalt geführt werden, zielt offenkundig auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab, dem der Geschäftsführer oder deren Gesellschafter unterlägen, sofern sie die nunmehr im Mantel der Gesellschaft unter Berufung auf deren Zulassung als Inkassodienstleisterin umfassend und rechtsanwaltsgleich erbrachten Rechtsdienstleistungen selbst als Rechtsanwälte erbrächten.*)
2. Die auf einem derartigen Geschäftsmodell beruhende und zur dauerhaften "Mietsenkung" erklärte Abtretung ist gem. § 134 BGB i.V.m. §§ 2, 3, 5, 10 RDG nichtig, auch wenn die als Inkassodienstleisterin zugelassene Gesellschaft zusätzlich zur Einziehung von Bagatellforderungen mandatiert ist (Festhaltung Kammer, IMR 2021, 127).*)

IMRRS 2021, 0605

AG Wuppertal, Urteil vom 02.12.2020 - 97 C 154/20
1. Die Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung trifft den Vermieter.
2. Bezogen auf die Kostenposition Sperrmüll bedeutet dies, dass der Vermieter auch darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen hat, dass die Sperrmüllkosten bei der Beseitigung von Müll auf Gemeinschaftsflächen entstanden sind.
3. Der Mieter hat das Recht auf Einsicht in die Belege zwecks Überprüfung der Abrechnung. Diese Einsicht ist vom Mieter grundsätzlich am Wohnsitz des Vermieters zu nehmen. Liegt dabei der Wohnsitz des Vermieters weit entfernt vom Ort der Mietwohnung, ist der Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Betriebskostenbelege am Ort des Mietobjekts zu erfüllen.
4. Der Vermieter muss einen Termin während der üblichen Bürostunden vorschlagen.

IMRRS 2021, 0671

LG Berlin, Urteil vom 26.11.2020 - 65 S 79/20
1. Eine Abrechnung für den vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitraum ist bei der Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf des Abrechnungszeitraums nicht geschuldet.
2. Die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte (§ 215 Alt. 1 BGB). Es muss dann jedoch in diesem Zeitpunkt eine (gleichartige) Forderung bestehen, mit der aufgerechnet werden kann (§ 387 BGB).

IMRRS 2021, 0669

BGH, Urteil vom 28.04.2021 - VIII ZR 6/19
1. Auch wenn ein Mieter seine Behauptung, ihm sei ein Umzug wegen einer bestehenden Erkrankung nicht zuzumuten, unter Vorlage bestätigender ärztlicher Atteste geltend macht, ist im Falle des Bestreitens dieses Vortrags regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen der beschriebenen Erkrankung auf die Lebensführung des betroffenen Mieters im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung erforderlich (Bestätigung von Senatsurteil, IMR 2019, 310).*)
2. An der für die Anschlussrevision erforderlichen Beschwer des Anschlussrevisionsklägers fehlt es, wenn das Berufungsgericht von der Wirksamkeit einer diesem gegenüber ausgesprochenen Kündigung (hier: wegen Eigenbedarfs) ausgegangen ist und dessen Klageabweisungsbegehren allein deshalb entsprochen hat, weil es eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit zu den bisherigen Vertragsbedingungen nach §§ 574, 574a BGB bestimmt hat.*)
IMRRS 2021, 0668

BGH, Urteil vom 28.04.2021 - VIII ZR 22/20
1. Die Gerichte sind grundsätzlich auch dann berechtigt, zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein von der beweisbelasteten Partei angebotenes Sachverständigengutachten einzuholen, wenn ein Mietspiegel vorliegt, der tabellarisch Mietspannen ausweist und zusätzlich eine Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung enthält. Das gilt bei solchen Mietspiegeln nicht nur in den Fällen, in denen zwischen den Parteien Streit über die Voraussetzungen für das Eingreifen bzw. die Reichweite einer dem Mietspiegel gegebenenfalls zukommenden Vermutungs- oder Indizwirkung herrscht, sondern unabhängig davon in der Regel auch dann, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete unstreitig innerhalb der für das einschlägige Mietspiegelfeld ausgewiesenen Spanne liegt und deshalb lediglich die Einordnung der konkreten Einzelvergleichsmiete in diese Spanne einer Klärung bedarf (im Anschluss an Senatsurteil, IMR 2021, 56).*)
2. Maßgebend für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist der Zeitpunkt, zu dem das Erhöhungsverlangen dem Mieter zugeht und nicht der - hier vom Berufungsgericht zu Grunde gelegte - Zeitpunkt, ab dem der Mieter die erhöhte Miete gegebenenfalls schuldet. Die nach § 558 Abs. 2 BGB a.F. maßgebliche Vierjahresfrist erstreckt sich demnach vom Zugang des Erhöhungsverlangens an vier Jahre zurück (Bestätigung des Senatsurteils vom 29.02.2012 - VIII ZR 346/10, Rz. 30, IMRRS 2012, 0835 = NJW 2012, 1351).*)
3. Dem sachverständig beratenen Tatrichter stehen, wenn sich nach der - stets erforderlichen - Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden in den Wohnwertmerkmalen der zum Vergleich herangezogenen Wohnungen noch eine breite Marktstreuung der Vergleichsmieten ergibt, verschiedene Ansätze für die Ermittlung der Einzelvergleichsmiete zur Verfügung, deren Auswahl in seinem - revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren (vgl. Senatsurteil vom 20.04.2005 - VIII ZR 110/04, unter II 2 d aa, IMRRS 2005, 1461 = NJW 2005, 2074) - Ermessen steht. Lassen sich Besonderheiten bei der Verteilung der Vergleichsmieten - etwa in Form einer auffälligen Häufung der Vergleichsmieten um einen kleinen Wert herum - nicht feststellen, kann es angemessen sein, auf den arithmetischen Mittelwert abzustellen (Bestätigung der Senatsurteile vom 24.04.2019 - VIII ZR 62/18, Rz. 59, IMRRS 2019, 0580 = NJW 2019, 3142, und IMR 2019, 223; jeweils in Fortführung des Senatsurteils, IMR 2012, 177).*)

IMRRS 2021, 0659

LG München I, Urteil vom 29.04.2021 - 29 O 8772/20
Der Umstand, dass die Nutzung von Veranstaltungsräumlichkeiten wegen der behördlichen Untersagung privater Feiern nicht wie von den Mietern beabsichtigt möglich ist, liegt nicht an der Mietsache selbst und berührt deshalb nicht die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses.

IMRRS 2021, 0652

LG Berlin, Urteil vom 28.05.2021 - 65 S 247/20
1. Das Duschen in der Badewanne (gegebenenfalls im Sitzen bei Fehlen einer Duschabtrennung) kann nicht dem Fehlen einer Duschmöglichkeit gleichgesetzt werden.
2. Ein nicht funktionstauglicher Aufzug stellt einen Mangel dar, dem der Vermieter abzuhelfen hat, wirkt sich aber nicht auf die Einordnung in den Mietspiegel aus.
3. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (IMR 2021, 181) ist das MietenWoG Bln nichtig.

IMRRS 2021, 0606

LG Lüneburg, Urteil vom 17.11.2020 - 5 O 158/20
1. Corona-bedingte Geschäftsschließungen stellen weder einen Mietmangel noch einen Fall der Unmöglichkeit dar.
2. Corona-bedingte Schließungen können eine Vertragsanpassung rechtfertigen. Hierbei sind die Länge der Schließung, die Möglichkeit einer Online-Verkaufs, die Reduzierung der Umsatzsteuer zur Umsatzsteigerung sowie die Möglichkeit staatlicher Hilfen und Betriebsausgabenreduzierung (Kurzarbeit) zu berücksichtigen, zudem, dass der Vermieter weiterhin für Erhaltungsmaßnahmen voll einzustehen hat.
3. Eine im Mietvertrag enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung, die hinsichtlich einer zu stellenden Bürgschaft bestimmt, dass der Bürge auf die Einrede der Aufrechenbarkeit verzichtet, ohne eine Ausnahme für rechtskräftig festgestellte oder anerkannte Forderungen aufzunehmen, ist unwirksam.

IMRRS 2021, 0570

OLG Köln, Urteil vom 12.11.2020 - 15 U 112/20
1. Geht es um eine identifizierende Berichterstattung über ein (mögliches) Fehlverhalten, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Berichterstattung regelmäßig in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift, weil sie sein (hier: mögliches) Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und die Person in den Augen der Adressaten so von vorneherein negativ qualifiziert. Dies ist bei einer Berichterstattung über vermeintliche Straftaten eindeutig, gilt aber auch bei einem Vorwurf etwaigen sonstigen rechtswidrigen oder nur moralisch fragwürdigen Verhaltens.
2. Für die Abgrenzung der Verdachtsberichterstattung von einem reinen Werturteil auf Basis unstreitiger (Indiz-)Tatsachen ist maßgeblich, ob ein Autor seinem Leser nur Fakten zur eigenen Auseinandersetzung mit der Thematik präsentiert oder aber entweder unmittelbar oder auch "zwischen den Zeilen" eine entsprechende zusätzliche Sachaussage durch den Autor getroffen wird, wofür es allein aber noch nicht genügt, dass die mitgeteilten Fakten dem Leser eine Grundlage für ein Weiterdenken in eine bestimmte Richtung vermitteln könnten. Es muss aus Sicht des Durchschnittsadressaten um ein konkretes tatsächliches Substrat vermeintlicher Vorwürfe und um die Mitteilung der vermuteten Tatsachenfrage gehen.
3. Eine Verdachtsäußerung zeichnet sich allgemein dabei dadurch aus, dass der Äußernde aus der Perspektive des Durchschnittslesers selbst noch nicht von der Wahrheit bzw. Richtigkeit seiner Aussage überzeugt ist, sondern zu erkennen gibt, dass er bisher nur einen Verdacht hegt.
4. Auch eine Verdachtsäußerung zu sonstigen (nicht strafrechtlichen) "Verfehlungen" ist im Grundsatz durchaus unter das Rechtsinstitut der Verdachtsberichterstattung zu fassen, wenn mit dem vorgeworfenen Verhalten ein soziales Unwerturteil verbunden ist.
5. Die Presse muss bei einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung mit Blick auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) ihren journalistischen Recherchepflichten genügen und es muss im Zeitpunkt der Veröffentlichung so zunächst ein sog. "Mindestbestand an Beweistatsachen" vorliegen, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit überhaupt erst "Öffentlichkeitswert" verleiht. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten.
6. Es muss sich um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handeln, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht.

IMRRS 2021, 0611

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.12.2020 - 2-11 T 117/20
Bei einer privaten Wohngemeinschaft, d. h. einem von mehreren Personen als gemeinsame Mieter begründeten Mietverhältnis, handelt es sich nicht um eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB.

IMRRS 2021, 0620

VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.01.2021 - 8 L 3058/20
Ein funktionierender Türöffner nebst dazugehöriger Gegensprechanlage sowie ein funktionierendes Zeitrelais zur Steuerung der Treppenhausbeleuchtung stellen einen zeitgemäßen Mindeststandard in mehrgeschossigen Mietwohnhäusern dar, den der jeweilige Eigentümer zu gewährleisten hat.*)

IMRRS 2021, 0612

AG Paderborn, Urteil vom 03.12.2020 - 57 C 44/20
Der Mieter macht sich schadensersatzpflichtig, soweit er die Wohnung mit dezenten bzw. unauffälligen Wandfarben übernommen hat, bei Auszug aber nicht mit entsprechender Farbgebung an den Vermieter zurückgibt. Dies folgt bereits aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter und besteht auch neben oder ohne dahingehende vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien.

IMRRS 2021, 0609

AG Paderborn, Urteil vom 17.12.2020 - 51a C 165/20
Es ist jedenfalls treuwidrig i.S.d. § 242 BGB, Ersatz für Schäden an einem Gebäude zu verlangen, das man kurz danach abzureißen beabsichtigt.

IMRRS 2021, 0608

AG Hamburg, Urteil vom 22.12.2020 - 25a C 312/20
Die in einem Mietvertrag enthaltene Wohnflächenangabe dient nicht zur Festlegung der Sollbeschaffenheit des Mietobjekts, sondern lediglich zu dessen Beschreibung, wenn in den der Quadratmeterangabe unmittelbar nachfolgenden beiden Sätzen klargestellt wird, dass die Quadratmeterangabe nicht zur Festlegung des Mietgegenstands dient und sich der räumliche Umfang der gemieteten Sache aus der vorstehenden Angabe der gemieteten Räume ergibt.

IMRRS 2021, 0607

AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 23.12.2020 - 7 C 1995/20
Nur wenn der Wärmeverbrauch nur mit unzumutbar hohem Aufwand gemessen werden kann, ist eine rechnerische Ermittlung nach § 9 Abs. 2 HeizkostenV zulässig.

IMRRS 2021, 0597

BGH, Urteil vom 28.04.2021 - VIII ZR 5/20
Werden tatsächlich trennbare Modernisierungsmaßnahmen (§ 555b BGB) durchgeführt, kann der Vermieter mehrere Mieterhöhungen (§ 559b Abs. 1 BGB) bezüglich jeweils abgeschlossener Maßnahmen erklären (im Anschluss an Senatsurteile vom 17.12.2014 - VIII ZR 88/13, Rz. 39, IMRRS 2020, 0928 = NJW 2015, 934; vom 17.06.2020 - VIII ZR 81/19, Rz. 32, IMRRS 2020, 0159 = WuM 2020, 493).*)

IMRRS 2021, 0596

LG Ansbach, Beschluss vom 22.12.2020 - 1 T 1379/20
Wer als Nichtmieter ein eigenes Namensschild an den Mieträumen anbringt, dokumentiert damit grundsätzlich auch (Mit-)besitz an dem Mietobjekt.

IMRRS 2021, 0594

LG Berlin, Urteil vom 23.03.2021 - 67 S 11/21
1. Die Absicht des Vermieters, die vom Mieter innegehaltene Wohnung als Schlafstatt für zukünftig zu beschäftigende „Aupairs“ zu nutzen, reicht nicht ohne Weiteres als berechtigtes Interesse zur Beendigung des Mietverhältnisses i.S.d. § 573 Abs. 1 BGB aus.*)
2. Begründet eine auf die zukünftige Unterbringung von „Aupairs“ gestützte Kündigung ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 573 Abs. 1 BGB, ist das Mietverhältnis jedenfalls dann gem. §§ 574, 574a BGB forzusetzen, wenn sich der Mieter gemäß § 574 Abs. 2 BGB mit Erfolg auf den Härtegrund fehlenden Ersatzwohnraums berufen kann und die alternative Unterbringung künftiger „Aupairs“ im Haushalt des Vermieters oder in sonstigen Räumen lediglich mit Komfortnachteilen oder einer nicht erheblich ins Gewicht fallenden wirtschaftlichen Mehrbelastung des Vermieters verbunden wäre.*)
3. Der Sachvortrag des Mieters, für ihn sei die erfolgreiche Anmietung von Ersatzwohnraum in seiner Gemeinde aufgrund seiner stark beschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten ausgeschlossen, ist zur Darlegung der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 BGB hinreichend substanziiert. Das gilt erst recht, wenn der Mieter sein Vorbringen zusätzlich auf die Lage der Mietsache in einer Gemeinde stützt, in der die Wohnraumversorgung ausweislich einer - auf § 556d Abs. 2 BGB beruhenden - Rechtsverordnung besonders gefährdet ist. Bestreitet der Vermieter das derart substanziierte Vorbringen des Mieters, hat das Gericht Beweis - in der Regel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - zu erheben.*)

IMRRS 2021, 0593

AG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2021 - 46 C 300/20
Im Anwendungsbereich der Mängelhaftung ist § 313 BGB unanwendbar, und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen der Mängelhaftung im Einzelfall nicht vorliegen (Palandt-Grüneberg, 77. Aufl., § 313 Rz. 12, 19).

IMRRS 2021, 0588

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.2021 - 2-14 O 113/20
Der Mieter eines Nachtclubs ist wegen der aufgrund der COVID-19- Pandemie angeordneten Schließung weder von der Mietzahlung befreit noch zur Zahlung einer geringeren Miete berechtigt.

IMRRS 2021, 0582

LG Itzehoe, Urteil vom 22.12.2020 - 4 O 95/20
Durch hoheitliche Maßnahmen bewirkte Gebrauchsgüterbeschränkungen können nur dann einen Mangel begründen, wenn sie unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der konkreten Mietsache in Zusammenhang stehen; Maßnahmen, die nur den geschäftlichen Erfolg des Mieters beeinträchtigen, fallen in dessen Risikobereich. Der Vermieter ist lediglich verpflichtet, die Mietsache in einem Zustand zu erhalten, der dem Mieter die vertraglich vorgesehene Nutzung ermöglicht, das Verwendungsrisiko trägt hingegen der Mieter allein.

IMRRS 2021, 0581

AG Gronau, Urteil vom 01.12.2020 - 2 C 107/20
Eine Abweichung der Wohnungsgröße um 32,4% führt dazu, dass eine Wohnung nicht als Vergleichswohnung i.S.v. § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB herangezogen werden kann.

IMRRS 2021, 0578

LG Hanau, Urteil vom 09.02.2021 - 2 S 135/19
Ein Mieter darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Angaben des Vermieters in der Abrechnung pauschal zu bestreiten, sondern er muss so konkret vortragen, dass der Vermieter erkennen kann, aus welchen Gründen die jeweilige Position beanstandet wird, um die Abrechnung gegebenenfalls nachbessern zu können.

IMRRS 2021, 0576

BFH, Urteil vom 22.02.2021 - IX R 7/20
1. Die ortsübliche Marktmiete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen.*)
2. Kann ein Mietspiegel nicht zu Grunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, kann die ortsübliche Marktmiete z. B. mit Hilfe eines mit Gründen versehenen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i.S.d. § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB, durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank i.S.d. § 558a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 558e BGB oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen i.S.d. § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB ermittelt werden; jeder dieser Ermittlungswege ist grundsätzlich gleichrangig.*)

IMRRS 2021, 0574

LG München II, Urteil vom 28.01.2021 - 1 O 2773/20
Eine Bäckerei, die während der COVID-19 Pandemie geöffnet bleiben durfte, war von der Pandemie nur mittelbar durch die Verminderung der Laufkundschaft betroffen. Für eine Reduzierung der Miete ist dann kein Raum.*)

IMRRS 2021, 0474

LG Kiel, Beschluss vom 19.08.2020 - 1 S 131/20
Für eine Eigenbedarfskündigung ist erforderlich, dass der Vermieter den Nutzungswillen hinreichend konkret darlegt, damit er nachvollzogen und als billigenswert beurteilt werden kann.

IMRRS 2021, 0571

OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2020 - 5 U 112/19
1. Wird ein Grundstück überlassen, um dort eine Windkraftanlage zu betreiben, handelt es sich um einen Mietvertrag und nicht um einen Pachtvertrag.
2. Eine außerordentliche Kündigung eines Mietvertrages muss binnen einer angemessenen Frist erfolgen. Eines Rückgriffs auf § 314 Abs. 3 BGB bedarf es dazu nicht, da die Norm nur Ausfluss eines für Dauerschuldverhältnisse auch schon vor Inkrafttreten des § 314 Abs. 3 BGB geltenden Grundsatzes ist (Anschluss an BGH, IMR 2010, 1031 - nur online).
3. Die Schriftform i.S.v. § 550 BGB ist nicht gewahrt, wenn der Vertrag auf einen Lageplan Bezug nimmt, der dem Vertrag nicht beigefügt, für den Vertrag aber von erheblicher Bedeutung ist.
4. Eine Existenzbedrohung alleine reicht nicht aus, um einer ordentlichen Kündigung, die auf einen Formmangel gestützt ist, den Einwand der Treuwidrigkeit entgegenzuhalten.
5. In der Berufungsinstanz ist für die in erster Instanz obsiegende Partei der Übergang von einem Feststellungsantrag zu einem Leistungsantrag als Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO nur mit einer Anschlussberufung möglich, die binnen der Frist zur Berufungserwiderung erfolgen muss. Für eine wirksame Fristsetzung bedarf es keines Hinweises auf den Anwaltszwang, wenn die Partei bereits anwaltlich vertreten ist.

IMRRS 2021, 0568

AG Ansbach, Beschluss vom 18.11.2020 - 1 C 747/20
Auch ein Mitmieter, der den Mietvertrag nicht unterzeichnet hat, muss an der Räumung mitwirken, dem genügt er nicht, wenn er einfach den Besitz an den Räumen aufgibt, ohne dies dem Vermieter mitzuteilen.

IMRRS 2021, 0567

LG Berlin, Urteil vom 20.11.2020 - 65 S 194/20
1. Eine mietvertraglich geregelte oder aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitete Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter die Besichtigung der Wohnung zu ermöglichen, ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen eng auszulegen.
2. Wird einem Vermieter der Zutritt verwehrt, weil er eine Wohnungsbesichtigung für das Ausmessen der Wohnung und Feststellung des Zustands durchführen will, der Mieter jedoch festgestellt hat, dass die Wohnung im Internet zum Verkauf angeboten wird, ist eine fristlose oder fristgerechte Kündigung allein deswegen nicht gerechtfertigt.

IMRRS 2021, 0527

AG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2021 - 35 C 2527/20
1. Eine Kündigung kann nicht auf den unaufgeräumten, an der Grenze zur Verwahrlosung liegenden Zustand der Wohnung gestützt werden. Darin liegt keine Pflichtverletzung des Mieters, weil auch eine solche Gestaltung der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch rechnet, dessen Grenzen grundsätzlich erst überschritten werden, wenn Gefahren für die Gebäudesubstanz drohen oder Belästigungen für andere Bewohner des Gebäudes entstehen.
2. Der Vermieter bedarf eines sachlichen Grunds, wenn er die Wohnung besichtigen will, und hat sich auch räumlich an die Grenzen des Besichtigungszwecks zu halten, ohne dass diese Erfordernisse durch mietvertragliche AGB abbedungen werden könnten.
3. Wenn der Vermieter dem Umstand, dass die Besichtigung unvollständig blieb, so großes Gewicht beimessen will, dass er den Bestand des Mietverhältnisses davon abhängig machen will, so hätte er dies dem Mieter dadurch verdeutlichen müssen, dass er auf vollständige Besichtigung hätte drängen und dafür gegebenenfalls eine Abhilfefrist hätte setzen müssen.
4. Das Lagern von Müll im Treppenhaus ist nach allgemeiner Ansicht nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung umfasst.
5. Ein Schreiben des Vermieters, worin keine Kündigung, sondern eine kostenpflichtige Ersatzvornahme angekündigt wird, stellt keine Abmahnung dar, auf die der Vermieter eine Kündigung stützen kann.

IMRRS 2020, 1549

BGH, Urteil vom 04.11.2020 - XII ZR 104/19
1. Zur Rechtsnatur eines Vertrags über die Aufstellung eines Geldautomaten (Fortführung von Senatsurteil vom 17.07.2002 - XII ZR 86/01, IMRRS 2002, 0613 = NJW 2002, 3322).)*)
2. Für die Einhaltung der Schriftform ist es nicht erforderlich, dass schon die erste Vertragsurkunde selbst alle Schriftformvoraussetzungen erfüllt. Vielmehr genügt es, wenn diese Voraussetzungen durch eine nachfolgende Änderungsvereinbarung gemeinsam mit der in Bezug genommenen ersten Vertragsurkunde erfüllt werden (im Anschluss an Senatsurteil, IMR 2009, 303).*)
3. Dabei kann es im Einzelfall auch genügen, wenn lediglich eine dem Vertrag beigefügte Anlage von den Parteien unterschrieben wird, sofern hinreichend deutlich ist, auf welchen Vertrag sich die Anlage bezieht.*)
4. Im Räumungsprozess kann der während des Revisionsverfahrens eingetretene Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit eines Mietvertrags vom Revisionsgericht berücksichtigt werden, wenn schützenswerte Belange des Mieters nicht entgegenstehen.*)

IMRRS 2021, 0559

AG Münster, Urteil vom 27.10.2020 - 4 C 3363/19
Ist der Mieter aufgrund seiner psychischen Erkrankungen nicht in der Lage, seiner üblichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, lässt dies die Pflichtverletzung der Nichtzahlung der Miete in einem "milderen Lichte" erscheinen.

IMRRS 2021, 0552

LG Berlin, Urteil vom 13.04.2021 - 67 S 10/21
Für die Beurteilung, ob es sich bei einer Eigenbedarfskündigung um eine unzulässige Vorratskündigung handelt, ist in den Fällen, in denen der Vermieter den Eigenbedarf nicht für sich selbst, sondern für eine der sonstigen in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Personen geltend macht, auf die Vorstellungen der Bedarfsperson und nicht auf die - in der Regel allerdings indentischen - Vorstellungen des Vermieters abzustellen.*)

IMRRS 2021, 0551

LG Regensburg, Urteil vom 21.04.2021 - 71 O 2493/20
1. Ein Wohnungsrecht berechtigt grundsätzlich nicht zur Vermietung der Wohnung an Dritte.
2. Hat der frühere Eigentümer jedoch dem Inhaber des Wohnungsrechts die Vermietung gestattet, so gilt dies auch für den Erwerber weiter.
3. Die Kündigung der Gestattung der Vermietung ist unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen möglich, wobei die Kündigungsvoraussetzungen und Kündigungsfristen des Wohnraummietrechts für den konkreten Fall zu berücksichtigen sind.

IMRRS 2021, 0548

BGH, Urteil vom 31.03.2021 - XII ZR 42/20
Übernimmt der gewerbliche Mieter eine Verpflichtung zur Umgestaltung der Mietsache als (teilweise) Gegenleistung für die Gebrauchsgewährung und bezieht sich die Umgestaltungspflicht auf den Zustand des Mietobjekts bei dessen Rückgabe, gilt für Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht vollständiger Erfüllung der Verpflichtung die kurze Verjährung nach § 548 Abs. 1 BGB (im Anschluss an BGH, BGHZ 86, 71 = NJW 1983, 679, und BGH, IMR 2014, 111).*)

IMRRS 2021, 0530

LG Berlin, Urteil vom 16.02.2021 - 83 S 41/20
Hierbei handelt es sich um einen Druckfehler.
Das Az lautet korrekt:
63 S 41/20
In IMR 2021, 268 (Print) ist ebenfalls dieses falsche Az abgegeben.

IMRRS 2021, 0529

AG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2021 - 35 C 3587/20
Eine Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB), die ausgesprochen wird, bevor dem Vermieter die für die geplante Verwertung erforderliche Zweckentfremdungsgenehmigung erteilt wurde, stellt eine unzulässige Vorratskündigung dar.*)

IMRRS 2021, 0526

LG Berlin, Urteil vom 25.03.2021 - 67 S 336/20
Ist die Mietsache mangelbedingt nicht nutzbar, hat der Mieter grundsätzlich weder ein Nutzungsentgelt für die Mietsache selbst noch ein solches für eine ihm vom Vermieter bis zum Abschluss der Mangelbeseitigungsmaßnahmen zur Verfügung gestellte Umsetzwohnung zu zahlen.*)
