Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3299 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IMRRS 2020, 0519
Gewerberaummiete
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2020 - 3 U 65/19
1. Grundsätzlich gilt, dass dann, wenn der Mieter die Räumlichkeiten vereinbarungsgemäß sowohl zu Wohn- als auch zu Gewerbezwecken nutzen kann, ein Mischraummietverhältnis vorliegt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Mieter einen bestimmten Teil der Räumlichkeiten ausschließlich gewerblich nutzt und im anderen ausschließlich wohnt oder ob er die Räume in ihrer Gesamtheit sowohl zum Wohnen als auch zu Gewerbezwecken nutzt.
2. Auch wenn die Parteien getrennte Verträge über die Wohn- und Geschäftsräume geschlossen haben, kann der zu ermittelnde Parteiwille ergeben, dass ein einheitliches Vertragsverhältnis gewollt ist, dies z. B. dann, wenn die Parteien beide Vereinbarungen inhaltlich aufeinander abstimmen und als Einheit bezeichnen oder aber, wenn sie den Bestand des einen Vertrags vom anderen abhängig machen. Folge eines solchen einheitlichen Rechtsverhältnisses ist, dass dieses auch nur insgesamt gekündigt werden kann.
3. Der schuldhaft eine materiell unbegründete Kündigung aussprechende Vermieter haftet dem Mieter aus vertraglicher Nebenpflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die dieser zur Abwehr der Kündigung aufwendet. Beim Vorwurf einer fahrlässig begangenen positiven Vertragsverletzung sind strenge Maßstäbe anzulegen; das Risiko eines Rechtsirrtums trägt grundsätzlich der Schuldner, also der die unberechtigte Kündigung aussprechende Vermieter, es sei denn, er ist unverschuldet zu der irrtümlichen Beurteilung des Kündigungsrechts gelangt.
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IMRRS 2020, 0514
Gewerberaummiete
OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2020 - 3 W 125/19
1. Ein Anspruch aus § 546a BGB setzt voraus, dass die Mietsache dem Vermieter vorenthalten wird, d. h. der Mieter dem Vermieter - in Widerspruch zu dessen Willen - die Mietsache nicht zurückgibt. In welchem Zustand sich die Mietsache bei der Rückgabe befindet, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, so dass allein darin, dass der Mieter dem Vermieter die Räume in verwahrlostem oder einem sonst nicht vertragsgemäßen Zustand überlässt, noch keine Vorenthaltung gesehen werden kann. Dementsprechend ist eine Vorenthaltung der Mietsache zu verneinen, wenn ein Mieter die Mietsache zurückgibt, ohne die ihm obliegenden Schönheitsreparaturen auszuführen.
2. Die Vorenthaltung der Mietsache endet erst mit der Erfüllung der Rückgabepflicht. Hierzu gehört neben der Übertragung des unmittelbaren Besitzes die Räumung der Mietsache. Zwar ist die Pflicht zur Rückgabe auch erfüllt, wenn nur noch einzelne Gegenstände in den Räumen zurückbleiben. Hinsichtlich der zurückgelassenen Gegenstände ist jedoch darauf abzustellen, ob der Vermieter bei wertender Betrachtung den Besitz an der gesamten Mietsache sofort ausüben kann. Das ist nicht der Fall, wenn schwer transportable Gegenstände zurückbleiben.
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IMRRS 2020, 0471
Pacht
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2020 - 3 U 53/19
Zahlt ein eigentlich zur Zahlung verpflichteter Mieter nicht, kommt er mangels Verschulden nicht in Verzug, wenn eine Ungewissheit über Bestehen und Umfang der Schuld etwa deshalb besteht, weil der zu Grunde liegende Sachverhalt unklar ist.
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IMRRS 2020, 0502
Pacht
OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2020 - 1 U 1852/19
1. Zurückbehaltungsrechte gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters stehen weder dem Mieter noch den weiteren nach § 546 Abs. 2 BGB zur Rückgabe verpflichteten Dritten zu; § 570 BGB.*)
2. Dieser Ausschluss betrifft auch Zurückbehaltungsrechte aus § 1000 BGB.*)
3. Einen Verwendungsersatz nach §§ 994, 996 BGB kann der (durch Miet- oder Pachtvertrag) berechtigte Besitzer auch dann nicht geltend machen, wenn im Zeitpunkt der Geltendmachung seine Berechtigung beendet war. Dies gilt vor allem für Verwendungen, die er in der Zeit seiner Berechtigung vorgenommen hat.*)
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IMRRS 2020, 0472
Wohnraummiete
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.03.2020 - 9 WF 757/19
1. Bei einer aus Eheleuten bestehenden Eigentümergemeinschaft an einem Anwesen hat ein Ehegatte gegen den anderen Ehegatten jedenfalls gem. §§ 687 Abs. 2, 681, 666 BGB einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der durch die Vermietung des Anwesens erzielten Einnahmen und Ausgaben, denn die entgeltliche Überlassung eines gemeinschaftlichen Gegenstands ist grundsätzlich als Fruchtziehung eine Verwaltungsmaßnahme gem. §§ 744, 745 BGB, zu der ein Ehegatte bzw. Miteigentümer gem. § 744 Abs. 1 BGB allein nicht berechtigt ist.)
2. Sofern bei einer aus Eheleuten bestehenden Eigentümergemeinschaft an einem Anwesen eine Verwaltungs- und Benutzungsregelung getroffen wurde, nach welcher ein Ehegatte allein das Anwesen vermieten kann, folgt der Auskunftsanspruch unmittelbar aus § 666 BGB.
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IMRRS 2020, 0475
Wohnraummiete
SG Bremen, Urteil vom 03.03.2020 - S 16 AS 947/17
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2020, 0469
Öffentliches Recht
VG Freiburg, Beschluss vom 17.04.2020 - 4 K 4710/19
1. Das Gebot, die Zweckentfremdung einer Wohnung zu beenden, kann auf §§ 1, 3 PolG-BW gestützt werden (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1980 - 6 S 722/80; Beschluss vom 09.11.1982 - 10 S 1906/82; Beschluss vom 24.02.1983 - 10 S 2738/82; Urteil vom 21.03.1983 - 10 S 2567/82; Urteil vom 22.10.1998 - 10 S 275/97).*)
2. Die Verpflichtung, Internetangebote und Buchungsmöglichkeiten für eine als Ferienwohnung zweckentfremdete Wohnung zu löschen, konkretisiert lediglich das Gebot, die Zweckentfremdung der Wohnung zu beenden.*)
3. Zur Frage der Umwidmung von Wohnraum durch den Abschluss eines Gewerberaummietvertrags (hier verneint).*)
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IMRRS 2020, 0470
Wohnraummiete
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 15.04.2020 - 531 C 139/19
Der Mieter hat nach einer Strangsanierung lediglich Anspruch auf Wiederinstallation gebrauchter Badzimmermöbel mittlerer Art und Güte, nicht jedoch auf Modelle der oberen Klasse und dazu noch Neuware. Eine derartige Modernisierung - hätte der Vermieter sie vorgenommen - wäre vom Mieter gemäß den §§ 555b i.V.m. 559 BGB mit 8% der Kosten jährlich mitzufinanzieren gewesen.*)
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IMRRS 2020, 0443
Wohnraummiete
AG Köln, Urteil vom 03.03.2016 - 209 C 456/15
1. Stellt der Vermieter als Heizmöglichkeit einen Kamin zur Verfügung, bei dem Rückstände per Hand vom Mieter selbst entsorgt werden müssen, birgt das Mietobjekt in sich eine größere Brandgefahr als andere Wohnobjekte mit Gasheizungen.
2. Entsorgt ein Mieter nicht ausreichend abgekühlte Asche aus dem Kamin im Mülleimer, lässt dieses fahrlässige Handeln die Instandsetzungspflicht des Vermieters nicht entfallen.
3. Räumt ein Mieter die aufgrund des Brandes unbewohnbare Wohnung, um dem Vermieter die Instandsetzung zu ermöglichen, liegt in diesem Verhalten kein Angebot zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags.
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IMRRS 2020, 0455
Wohnraummiete
LG Berlin, Beschluss vom 03.04.2020 - 65 S 205/19
1. Eine Entscheidung über die (Bemessung der) Räumungsfrist kann abgeändert werden, wenn veränderte Umstände bzw. neue Tatsachen vorliegen.
2. Aufgrund der nicht vorhersehbaren Corona-Pandemie ist deshalb die Räumungsfrist auf den 30.06.2020 zu verlängern.
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IMRRS 2020, 0441
Wohnraummiete
AG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.2019 - 201 C 229/19
1. Nebenkosten können nur dann umgelegt werden, wenn die entsprechenden Leistungen auch erbracht wurden.
2. Allein aus dem Vorhandensein eines Anstellungsvertrags mit einem Hausmeister ist jedoch nicht zu schließen, dass einzelne, konkret auf das streitgegenständliche Objekt bezogene Hausmeisterleistungen tatsächlich erbracht wurden.
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IMRRS 2020, 0403
Wohnraummiete
AG München, Urteil vom 11.12.2019 - 425 C 4118/19
1. Ein Anspruch auf Untervermietung besteht nur, wenn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Dritten entstanden ist und keine überwiegenden Interessen des Vermieters gegen die Gebrauchsüberlassung sprechen.
2. Der Vermieter ist nur dann in der Lage, ein mögliches entgegenstehendes Interesse zu prüfen, wenn ihm der Name des Untermieters, das Geburtsdatum, die letzte Anschrift und auch die ausgeübte berufliche Tätigkeit des potentiellen Untermieters mitgeteilt wird.
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IMRRS 2020, 0409
Wohnraummiete
AG Lörrach, Urteil vom 06.12.2019 - 4 C 705/19
1. Der Vermieter ist berechtigt, zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf mindestens drei einzelne Vergleichswohnungen Bezug zu nehmen.
2. Das Gesetz verlangt, dass die Wohnungen "vergleichbar" und nicht "entsprechend" oder "identisch" sein müssen.
3. Eine andere Art Wohnraum bilden Wohnungen, die selbst gewerblich oder auch teilgewerblich vermietet oder genutzt werden.
4. Es liegt keine Wohnraummiete vor, wenn eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaften Räumlichkeiten anmieten, um sie dem Geschäftsführer oder sonstigen Mitarbeitern als Wohnung zu überlassen.
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IMRRS 2020, 0305
Wohnraummiete
AG München, Urteil vom 26.07.2019 - 421 C 2777/19
1. Bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs genügt es, wenn der Vermieter in dem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Grund benennt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Die Angabe weiterer Einzelheiten wie Datum des Verzugseintritts, Aufgliederung des Mietrückstands für einzelne Monate oder Verrechnung einzelner Zahlungen ist entbehrlich.
2. Die rechtzeitige Nachzahlung der ausstehenden Miete innerhalb der Schönfrist kann auch durch einen dritten erfolgen. Erforderlich ist insoweit lediglich, dass der Dritte durch eine entsprechende Leistungsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass mit der Zahlung eine Schuld des Mieters getilgt werden soll. Die Leistungsbestimmung muss innerhalb der Schonfrist erfolgen.
3. § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB ist für die ordentliche Kündigung nicht - auch nicht analog - anwendbar.
4. Allerdings kommt dem Umstand der Gläubigerbefriedigung erhebliche Bedeutung zu und ist im Rahmen des berechtigten Interesses i.S.d. § 573 BGB auch zu berücksichtigen.
5. Einer Abmahnung kann für die ordentliche Kündigung ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Pflichtverletzung das erforderliche Gewicht verleiht, etwa weil vorher nur ein schlichtes Versehen des Mieters vorgelegen hat oder eine Duldung des Vermieters zu vermuten ist.
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IMRRS 2020, 0418
Prozessuales
OLG Rostock, Beschluss vom 20.11.2019 - 3 W 44/19
Macht der Mieter einen Kostenvorschuss zur Ausübung seines Selbsthilferechts aus § 536a Abs. 2 BGB geltend, richtet sich der Gebührenstreitwert einer hierauf gerichteten Klage nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO und damit nach der begehrten Höhe des Vorschusses, welche sich an den voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten orientiert.*)
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IMRRS 2020, 0408
Wohnraummiete
LG Berlin, Beschluss vom 16.12.2019 - 65 S 124/19
1. Die Duldungspflicht des Mieters bzgl. Modernisierungsmaßnahmen kann sich grundsätzlich nur auf (bau-)rechtlich zulässige Maßnahmen beziehen.
2. Bedarf der Anbau eines Aufzugs der Genehmigung und fehlt diese, muss der Mieter den Anbau auch nicht dulden.
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IMRRS 2020, 0399
Wohnraummiete
LG Berlin, Beschluss vom 04.11.2019 - 65 S 154/19
Die Mietenbegrenzungsverordnung für Berlin ist mit der Verfassung vereinbar.
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IMRRS 2020, 0398
Wohnraummiete
LG Berlin, Beschluss vom 16.09.2019 - 65 S 154/19
1. Die §§ 556d ff. BGB sind verfassungskonform.
2. Die Mietenbegrenzungsverordnung für Berlin ist mit der Verfassung vereinbar.
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IMRRS 2020, 0417
Wohnraummiete
LG Berlin, Beschluss vom 24.07.2019 - 65 S 73/19
(kein amtlicher Leitsatz)
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IMRRS 2020, 0384
Wohnraummiete
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 14.01.2020 - 151 C 89/18
1. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist gem. § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB steht dem Vermietet kein Anspruch auf Vorauszahlungen mehr zu; er kann Nebenkosten nur noch aufgrund einer Abrechnung in der sich daraus ergebenen Höhe verlangen.
2. Die Kosten einer Sperrmüllbeseitigung sind nur umlegbar, wenn sie laufend erforderlich sind, indem etwa der Vermieter einen Raum zur Verfügung stellt, wo Sperrmüll gelagert werden kann, und der regelmäßig geleert wird.
3. Die Kosten aus der Abfuhr von Bauschutt aus Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen oder im Zusammenhang mit Entrümpelungsaktionen, z. B. von Dachböden oder Kellern, sind keine umlegbaren Betriebskosten.
4. Der Anteil der umlagefähigen Tätigkeiten des Hauswarts ist vom Vermieter im Streitfall nachvollziehbar darlegen.
5. Zwar kann das Gericht den Anteil der originären Hausmeistertätigkeit durch prozentuale Abschläge schätzen. Die Darlegung und ggf. der Beweis der erforderlichen Schätzgrundlagen obliegen jedoch dem Vermieter; kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, sind die Kosten insgesamt nicht umlegbar.
6. Der Mieter, der sich mit materiellen Gründen gegen die Nebenkostenabrechnung wendet, darf sich nicht darauf beschränken, die Angaben des Vermieters in der Abrechnung pauschal zu bestreiten; vielmehr muss er für substanziierten Vortrag konkreten Zweifeln und Bedenken dadurch zu begegnen versuchen, dass er von seinem weitgehenden Auskunftsrecht Gebrauch macht, d. h. entweder vor- oder außerprozessual nähere Aufklärung verlangt, die Belege einsieht oder im Einzelfall Kopien gegen Kostenerstattung anfordert.
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IMRRS 2020, 0407
Gewerberaummiete
KG, Beschluss vom 18.12.2019 - 8 U 93/19
1. Die Zurückweisung der Kündigung eines Mietvertrags ist gem. § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der vollmachtgebende Vermieter den Mieter von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Hierfür ist keine Form vorgeschrieben.*)
2. Der Vermieter kann sich auf die Treuwidrigkeit seiner eigenen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht berufen.*)
3. Bei Neuabschluss eines längerfristigen Mietvertrags nach wirksamer fristloser Kündigung eines inhaltsgleichen Mietverhältnisses ist die Schriftform des § 550 BGB zu wahren (vgl. BGH, NJW 1998, 2664).*)
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IMRRS 2020, 0404
Öffentliches Recht
VG München, Urteil vom 08.01.2020 - 9 K 18.6032
1. Wer seine Wohnung wiederholt an wechselnde Personen, die sich dort nur vorübergehend zum Zwecke einer medizinischen Behandlung aufhalten, überlässt, verfolgt das Nutzungskonzept einer Fremdenbeherbergung.
2. Die Nutzung durch Medizintouristen zeichnet sich durch übergangsweises vorübergehendes Wohnen aus mit der Folge, dass die Wohnung nicht mehr die Funktion einer "Heimstadt im Alltag" hat.
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IMRRS 2020, 0402
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 29.10.2019 - 30 S 3/18
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2020, 0397
Wohnraummiete
AG München, Urteil vom 01.03.2019 - 461 C 24378/17
1. Wird der Eigenbedarf darauf gestützt, dass der Vermieter die Wohnung für sich, seine neue Lebensgefährtin und seinen behinderten Sohn aus der ehemaligen Ehe mit der Mieterin braucht, und ist die Ex-Frau auch die Betreuerin des behinderten Sohnes, so ist der Eigenbedarf nicht plausibel, weil nicht umsetzbar, da der Sohn mit der Ex-Frau/Mieterin als Betreuerin mit ausziehen würde.
2. Öffnet der Mieter versehentlich die Post des Vermieters, so rechtfertigt dies keine Kündigung; es bedarf zuvor zumindest einer Abmahnung.
3. Grundsätzlich kann eine Beleidigung einen Kündigungsgrund darstellen.
4. Eine Beleidigung stellt sich als weniger verletzend dar, wenn sie aus einer Provokation heraus oder im Zusammenhang einer bereits vorgegebenen streitigen Atmosphäre erfolgt oder wenn sie als eine momentane und vereinzelt gebliebene Unbeherrschtheit zu bewerten ist.
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IMRRS 2020, 0385
Wohnraummiete
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 05.02.2020 - 15 C 256/19
1. Eine Kleinreparaturklausel ist zulässig, wenn sie auf Teile der Mietsache beschränkt ist, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.
2. Dies trifft in der Regel auf die in § 28 Abs. 3 Satz 2 II. BV aufgezählten Gegenstände zu.
3. Außerdem muss die Klausel einen Höchstbetrag pro Reparatur sowie eine Höchstgrenze für den Fall, dass mehrere Kleinreparaturen innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen, vorsehen.
4. Ein Höchstbetrag pro Reparatur von 100 bis 150 Euro sowie eine Höchstgrenze von 8% der Jahreskaltmiete sind unbedenklich.
5. Die Dichtung an einem Abflussrohr der Toilette und die Duschpumpe fallen nicht unter eine Kleinreparaturklausel, da es hier dem Mieter nicht möglich ist, Verschleiß- und Alterungserscheinungen durch einen schonenden Umgang mit der Mietsache herabzusetzen.
6. Für die Berechnung der Mietminderung ist die Bruttomiete einschließlich tatsächlich angefallener Nebenkosten als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.
7. Eine Duschmöglichkeit stellt ein überaus wichtiges Ausstattungsmerkmal dar, so dass eine Minderung der Miete i.H.v. 10% für den völligen Wegfall der Duschmöglichkeit angemessen ist.
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IMRRS 2020, 0369
Wohnraummiete
LG Hamburg, Urteil vom 17.01.2020 - 307 S 50/18
Zumindest bei umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen genügt eine Modernisierungsmieterhöhung gem. § 559b BGB nicht den formalen Anforderungen, wenn die Gesamtkosten (hier 606.845 Euro) nicht auf die einzelnen Gewerke untergliedert werden, um den Mieter in die Lage zu versetzen, die Abrechnung gedanklich nachzuvollziehen.
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IMRRS 2020, 0294
Wohnraummiete
AG Hamburg, Urteil vom 14.08.2019 - 49 C 263/18
1. Der Begriff der "Wohnfläche" ist im Wohnraummietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der für den preisgebundenen Wohnraum im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses geltenden Bestimmungen auszulegen.
2. Die Wohnfläche eines Balkons ist mit einem Viertel der Grundfläche anzusetzen.
3. Die Regelanrechnung zu einem Viertel berücksichtigt, dass ein Balkon aufgrund seiner witterungsabhängigen Nutzbarkeit einen deutlich geringeren Wohnwert hat als beispielsweise ein Wintergarten oder ein Zimmer der Wohnung.
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IMRRS 2020, 0367
Prozessuales
LG Berlin, Urteil vom 13.02.2020 - 67 S 369/18
Das Vorbringen des Vermieters zu dem von ihm behaupteten Kündigungsvorwurf unterfällt einem Sachvortragsverwertungsverbot, wenn sein Parteivortrag auf Informationen beruht, die er unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mieters auf grundrechtswidrige Weise erlangt hat (hier: Einsatz überwachungsstaatlicher Ausforschungsmethoden durch ein landeseigenes Wohnungsunternehmen gegenüber einem Wohnraummieter zur Erhärtung des bestehenden Verdachts unbefugter Gebrauchsüberlassungen an Dritte).*)
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IMRRS 2020, 0363
Mietrecht
BGH, Urteil vom 12.02.2020 - XII ZR 61/19
In einem sog. Pferdepensionsvertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende vorsieht, der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB noch stand (Fortführung von Senatsurteil vom 02.10.2019 - XII ZR 8/19, IBRRS 2019, 3499 = IMRRS 2019, 1538 = NJW 2020, 328).*)
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IMRRS 2020, 0164
Gewerberaummiete
LG Duisburg, Urteil vom 30.09.2019 - 4 O 76/19
Für eine Bestimmbarkeit des Mietbeginns genügt eine abstrakte Beschreibung, die es ermöglicht, den Mietbeginn zu ermitteln. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Sachverhalt, an den die Vertragsparteien den Vertragsbeginn knüpfen, so genau bestimmbar ist, dass bei einer Verwirklichung keine Zweifel am Vertragsbeginn verbleiben. Dem genügt die Formulierung "Tag der Eröffnung" regelmäßig.
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IMRRS 2020, 0280
Wohnraummiete
AG Schöneberg, Urteil vom 18.06.2019 - 19 C 316/18
1. Die Erlaubnis zur Untervermietung kann unter die Bedingung gestellt werden, dass der Hauptmieter weiterhin dort seinen Hauptwohnsitz hat.
2. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen etwaigen Austausch sämtlicher Mieter zu dulden; vielmehr hat er ein berechtigtes Interesse daran, dass nicht die Mietparteien auf Mieterseite praktisch einfach ausgetauscht werden und nur noch sog. Untermieter dort wohnen.
3. Wird als Begründung für die Untervermietung angeführt, dass der Untermieter der Lebensgefährte des Hauptmieters sei, kann die Erlaubnis der Untervermietung unter die Bedingung der Dauer der Lebensgemeinschaft gestellt werden.
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IMRRS 2020, 0347
Wohnraummiete
AG Wiesbaden, Urteil vom 30.01.2020 - 93 C 641/19
Im Falle der Stellung einer Mietkautionsbürgschaft ist eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherung, wonach diese bei der Inanspruchnahme durch den Vermieter den Mieter unter Fristsetzung auffordern kann, zur Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unverzüglich gerichtliche Maßnahmen einzuleiten, und der Mieter gegenüber der Versicherung auf Einreden oder Einwendungen gegen Grund, Höhe und Bestand des Anspruchs des Vermieters verzichtet, nicht gemäß §§ 305c, 307 BGB unwirksam.*)
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IMRRS 2020, 0345
Wohnraummiete
LG Berlin, Beschluss vom 17.02.2020 - 64 S 160/19
1. Anders als eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO soll die Norm des § 574 Abs. 2 BGB nicht bloß einer Obdachlosigkeit vorbeugen, sondern Mieter auch vor anderen Härten bewahren. In der Regel können auch Geschäftsunfähige einen natürlichen Willen bilden und selbst entscheiden, ob sie lieber in einer betreuten Einrichtung oder gemeinsam in einer Mietwohnung leben möchten. Der für Wohnungsangelegenheiten bestellte Betreuer darf sich über einen solchen Wunsch nicht nach eigenem Gutdünken hinwegsetzen, sondern wird prüfen müssen, ob er mit den wohlverstandenen Interessen der Betreuten vereinbar ist und wie er ihn umsetzen kann.*)
2. Soweit es um die letztlich auf § 242 BGB beruhende Versagung einer Berufung auf einen Härtegrund als missbräuchlich geht, kann zur Beantwortung der Frage, ob der Mieter unmittelbar nach Zugang einer wirksamen Kündigungserklärung mit der Suche nach Ersatzwohnraum beginnen muss, nicht auf den strengen Maßstab zurückgegriffen werden, der im Allgemeinen für das Verschulden des Schuldners an einem Rechtsirrtum heranzuziehen ist. Denn einem Mieter, der sich guten Glaubens und mit schlüssiger Begründung gegen einen Räumungsanspruch verteidigt, ist es schlichtweg unzumutbar, sich noch vor einer Klärung seiner wesentlichen Einwände schon um Ersatzwohnraum zu bemühen, den er schließlich im Erfolgsfall sofort anmieten müsste.*)
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IMRRS 2020, 0344
Gewerberaummiete
VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2020 - 12 A 376/18
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2020, 0346
Gewerberaummiete
OLG Brandenburg, Urteil vom 04.02.2020 - 3 U 34/19
Die Klausel in einem Gewerbemietvertrag
"Der Mieter ist nicht berechtigt, die Miete zu mindern. Das Recht des Mieters, dadurch zu viel gezahlte Miete nach Bereicherungsrecht vom Vermieter zurück zu fordern, bleibt davon unberührt. Mieter ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag mit Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung oder das Zurückbehaltungsrecht wären rechtskräftig festgestellt oder nach Grund und Höhe unbestritten."
hält sowohl im Hinblick auf den Minderungsausschluss als auch das Zurückbehaltungsrecht und den Gewährleistungsausschluss einer Inhaltskontrolle stand.
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IMRRS 2020, 0343
Mietrecht
KG, Urteil vom 02.03.2020 - 20 U 149/18
1. Steht dem überlebenden Ehegatten ein vom Erblasser eingeräumtes schuldrechtliches Wohnrecht zu, kann der Erbe (zumal bei umstrittener Erbenstellung) nicht im Wege des possessorischen Besitzschutzes durch einstweilige Verfügung den unbeschränkten Zugang zur früheren Ehewohnung verlangen, ohne hierfür einen Verfügungsgrund glaubhaft zu machen.*)
2. Ein Verfügungsgrund ist auch erforderlich, soweit der vermeintliche Erbe im einstweiligen Verfügungsverfahren die Einräumung des Allein- oder Mitbesitzes an den vor und nach dem Erbfall in der Ehewohnung befindlichen Nachlassgegenständen geltend macht, um erstmals die tatsächliche Sachherrschaft zu erlangen.*)
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IMRRS 2020, 0340
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 26.02.2020 - XII ZR 51/19
1. Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu der Unterschrift eines von mehreren gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, dann nicht als allein unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus, wenn die Urkunde aufgrund ihres sonstigen Erscheinungsbilds nicht den Eindruck der Vollständigkeit erweckt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 23.01.2013 - XII ZR 35/11, IMR 2013, 144 = NJW 2013, 1082).*)
2. Ein vertragsimmanenter Konkurrenzschutz kann grundsätzlich auch für Mieter in einem Einkaufszentrum bestehen.*)
3. Der formularmäßige Ausschluss des Konkurrenzschutzes in einem Einkaufszentrum bei gleichzeitiger Festlegung einer Betriebspflicht mit Sortimentsbindung benachteiligt den Mieter unangemessen und ist unwirksam.*)
IMRRS 2020, 0337
Gewerberaummiete
OLG Dresden, Urteil vom 18.12.2019 - 5 U 2121/19
Soweit ausnahmsweise entgegen der gesetzlichen Reglung in § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB eine Pflicht zur Abmahnung nach Treu und Glauben aus § 242 BGB vor einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges (§ 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) bejaht werden kann, betrifft dies (seltene) Ausnahmefälle, in denen eine Unsicherheit bezüglich des Empfängers der Miete oder des Zahlungsweges besteht.*)
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IMRRS 2020, 0329
Wohnraummiete
AG Dresden, Urteil vom 12.04.2019 - 140 C 4095/18
(kein amtlicher Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2020, 0327
Gewerberaummiete
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2019 - 3 U 25/19
1. Eine Formular-Klausel in einem Gewerberaummietvertrag, nach der der Mieter gegenüber Mietforderungen mit Gegenforderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, ist wirksam (Anschluss an BGH, Urteil vom 15.12.2010 - XII ZR 132/09, Rz. 21, IMRRS 2011, 0096).
2. Die Unwirksamkeit einer solchen Klausel ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach der Klausel nicht auch entscheidungsreife Gegenforderungen von dem Aufrechnungsverbot ausgenommen sind (Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2016 - 30 U 14/16, IMRRS 2017, 0124).
3. Ein mietvertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot wirkt auch nach Beendigung des Vertrages fort (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12.01.2000 - XII ZA 21/99, IMRRS 2000, 0416; OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2016 - 30 U 14/16, IMRRS 2017, 0124).
4. Der Übergang von der Nebenkostenvorauszahlungsklage auf die Abrechnungsklage nach Eintritt der Abrechnungsreife ist kein Fall der Klageänderung, sondern einer gemäß § 264 Nr. 3 zulässigen Klageumstellung. Sofern eine solche Klageumstellung ohne Anschlussberufung erst in der Berufungsinstanz erfolgt, ist sie zulässig, soweit der nach Klageumstellung begehrte Betrag den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag nicht übersteigt (Anschluss an OLG Düsseldorf, IMR 2014, 87).
IMRRS 2020, 0296
Wohnraummiete
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 04.09.2019 - 9 C 104/19
1. Fallen die Rechtsstellung des Vermieters und des Eigentümers an der vermieteten Wohnung auseinander, ist § 566 Absatz 1 BGB nicht anwendbar.
2. Bei Zahlungsverzug mit mehr als zwei Monatsmieten oder mit mehr als einer Monatsmiete von mehr als einen Monat ist eine ordentliche Kündigung möglich.
3. Auch Zahlungsrückstände unter 2.000 Euro sind bereits keine geringfügigen Forderungen.
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IMRRS 2020, 0307
Mietrecht
AG Charlottenburg, Urteil vom 04.03.2020 - 213 C 136/19
1. Mieterhöhungen, die vor Inkraftkreten des MietenWoG Bln gestellt wurden, werden von dem Gesetz nicht erfasst.
2. Mit der Regelung des § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln soll der Anspruch auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung nicht unmittelbar verboten werden.
3. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln ("einer verbotenen Miete") ist so unbestimmt gefasst ist, dass Mieterhöhungsverlangen hierunter nicht subsumiert werden können.
4. Ein unmittelbarer wie mittelbarer Einfluss des § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln auf zivilrechtliche Mieterhöhungsverlangen ist nicht gegeben und damit beschränkt sich dessen Regelungsbereich (allenfalls) auf das öffentliche (Ordnungswidrigkeiten-)Recht.
5. Bürgerlichrechtliche Mieterhöhungsverlangen sind nicht durch das MietenWoG Bln erfasst.
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IMRRS 2020, 0299
Wohnraummiete
LG Berlin, Beschluss vom 12.03.2020 - 67 S 274/19
1. § 3 MietenWoG Bln hat die Bestandsmieten zum Stichtag 18.06.2019 "eingefroren".
2. § 3 MietenWoG Bln ist mit Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. §§ 557 Abs. 1, 558 Abs. 1 und 2 BGB unvereinbar und ist deshalb formell verfassungswidrig und nichtig. Dem Land Berlin fehlt insoweit jede Gesetzgebungskompetenz.
3. Der Bund hat in Ausfüllung der umfassend auch das Mietrecht für preisfreien Wohnraum umgreifenden Kompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG das Recht zur Mieterhöhung und Mietpreisvereinbarung in den §§ 556d ff., 557, 558 ff., 559 ff. BGB abschließend geregelt. Diese Regelungen entfalten Sperrwirkung für jeden Landesgesetzgeber und damit auch für das Land Berlin.
4. Öffentlich-rechtliche Mietpreisbegrenzungen könnten auf den ehemaligen Kompetenztitel des Wohnungswesens allenfalls dann gestützt werden, wenn sie ausschließlich die öffentlichen Eigentümer von Wohnungsbeständen, insbesondere landeseigene Wohnungsgesellschaften, verpflichten oder eine Mietpreisbindung als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Förderung durch Private vorsehen. Für alle freifinanzierten Wohnungsbestände hingegen ist neben den im BGB geschaffenen Regelungen kompetenzrechtlich kein Raum für eine öffentlich-rechtliche Mietpreisregulierung.
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IMRRS 2020, 0298
Wohnraummiete
AG München, Urteil vom 11.06.2019 - 414 C 22911/18
1. Wird eine vermietete Eigentumswohnung aufgrund von Löschwasser, das zur Brandbekämpfung in der darüber liegenden Wohnung verwendet wurde, unbewohnbar, und muss der Mieter für die Sanierung der Mietwohnung deshalb längere Zeit woanders wohnen, steht dem Mieter gegen den Vermieter kein Anspruch aus § 555a Abs. 3 BGB zu, da die Aufwendungen (Hotelkosten, höhere Miete der Alternativwohnung) adäquat kausal auf den Wohnungsbrand, und nicht auf zeitlich danach vorgenommene Renovierungsarbeiten zurückzuführen sind.
2. Hat der Mieter keine Erhaltungsmaßnahmen des Vermieters geduldet, sondern solche der Wohnungseigentümergemeinschaft, scheidet § 555a Abs. 3 BGB ebenfalls von vorneherein aus.
3. Bei einem nach Vertragsschluss auftretenden Mangel haftet der Vermieter nur, wenn entweder der Mangel wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, entstanden ist oder wenn er mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist.
4. Wird währen der Renovierungsarbeiten das Schloss ausgetauscht, hat der Mieter bis zur vollständigen Sanierung der Wohnung keinen Anspruch auf Herausgabe des neuen Schlüssels, sondern nur ein Betretungs- und Besichtigungsrecht.
5. Wird dem Mieter dieses Betretungs- und Besichtigungsrecht verwehrt, hat er lediglich einen Schadensersatzanspruch, nicht jedoch ein außerordentliches Kündigungsrecht.
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IMRRS 2020, 0293
Wohnraummiete
BVerfG, Beschluss vom 10.03.2020 - 1 BvQ 15/20
1. Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall des Antrags, ein Gesetz außer Vollzug zu setzen, darüber hinaus besonderes Gewicht haben.
2. Daran gemessen sind die Bußgeldregelungen des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin nicht außer Kraft zu setzen.
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IMRRS 2020, 0290
Gewerberaummiete
KG, Beschluss vom 02.12.2019 - 8 U 104/17
1. Erklärt der Vermieter gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache, so setzt dies voraus, dass sich die Ansprüche vor Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 548 Abs. 1 BGB aufrechenbar gegenüberstanden (§§ 215, 387 BGB). Wegen der erforderlichen Gleichartigkeit der Ansprüche muss somit vor Eintritt der Verjährung ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung bestanden haben.*)
2. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Integritätsinteresses des Vermieters durch Beschädigungen oder vertragswidrige Veränderungen der Mietsache während der Mietzeit erfordert zwar keine Fristsetzung nach § 281 BGB, da es sich nicht um einen vertraglichen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, sondern um einen Anspruch nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB und § 823 BGB handelt (s. BGH, Urteil vom 28.02.2018 - VIII ZR 157/17, IMR 2018, 185, und Urteil vom 27.06.2018 - XII ZR 79/17, IMR 2018, 372).*)
3. Jedoch ist der Schadensersatzanspruch aus §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 823 BGB zunächst auf Wiederherstellung der Sache gerichtet (§ 249 Abs. 1 BGB), so dass es auch insoweit an einer Aufrechnungslage fehlt, bis der Vermieter seine Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ausübt und statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangt.*)
4. Eine mündliche Verhandlung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO nicht bei jeder Abweichung von der Begründung des erstinstanzlichen Urteils geboten, sondern nur dann, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit den Parteien im schriftlichen Verfahren nicht sachgerecht erörtert werden kann.*)
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IMRRS 2020, 0243
Wohnraummiete
AG Lichtenberg, Urteil vom 13.03.2019 - 8 C 338/18
Besitzen die Mieter in nur 11 km Entfernung ein Haus mit 150 qm Wohnfläche, so besteht kein berechtigtes Interesse an der Untervermietung der lediglich 76 qm großen Mietwohnung, da diese nur noch aus Bequemlichkeitsgründen gehalten wird.
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IMRRS 2020, 0232
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 25.10.2019 - 65 S 77/19
1. Ist der Mieter mit einem Betrag in Verzug, der die Miete für zwei Monate erreicht, liegt eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters vor, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigt.
2. Die Schonfristzahlung nach § 569 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit der fristgemäß ausgesprochenen Kündigung. Auch lassen sich keine konkreten allgemeinen Regeln aufstellen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausgleich der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist der Durchsetzung des Räumungsanspruchs aufgrund der (wirksamen) ordentlichen Kündigung entgegensteht.
3. Das Verschulden kann entfallen, wenn der Mieter sich in einem Zustand der Schuldunfähigkeit befindet.
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IMRRS 2020, 0265
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 29.01.2020 - VIII ZR 244/18
Zur Abrechnung von Betriebskosten in großen Wohnanlagen.*)
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IMRRS 2020, 0257
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 19.02.2020 - 66 S 143/19
1. Die Regelungen zur Mietpreisbremse sind in Berlin wirksam, insbesondere auch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.04.2015. Die nach dem Urteil des BGH vom 17.07.2019 (IMR 2019, 352) gegen die in Hessen geschaffene Regelung zur Mietenbegrenzung begründeten Einwände treffen für die in Berlin erlassene Verordnung und deren Begründung nicht zu.*)
2. Die Verfassungsmäßigkeit der die Mietpreisbremse betreffenden Vorschriften im BGB ist seit der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2019 (IMR 2019, 398) als abschließend beantwortet anzusehen.
3. Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung ist insbesondere nicht wegen nicht erfolgter amtlicher Bekanntmachung der Begründung unwirksam.
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