Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3299 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2019, 0471
Mietrecht
LG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2018 - 316 T 51/18
(ohne amtliche Leitsätze)
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IMRRS 2019, 0460
Gewerberaummiete
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.01.2019 - 19 A 681/17
1. Die ortsübliche gewerbliche Nettokaltmiete bei Büronutzung mit mittlerem Nutzungswert i.S.d. § 109 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW ist ohne einen Zuschlag zur Abgeltung von Umsatzsteueranteilen auf Baukosten zu ermitteln.*)
2. Die Verkehrswertdefinition in § 194 BauGB, § 7 Satz 1 ImmoWertV ist bei der Mietwertermittlung durch den Gutachterausschuss nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FESchVO NRW, § 5 Abs. 5 Buchstabe a) GAVO NRW entsprechend anwendbar.*)
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IMRRS 2019, 0465
Wohnraummiete
LG Hamburg, Beschluss vom 02.01.2019 - 316 S 87/18
1. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das die Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend.
2. Die Erklärung, der Vermieter benötige die Wohnung "für sich selbst", genügt diesen Anforderungen aber nicht. Denn diese Formulierung lässt ebenso offen, ob der Vermieter selber in die Wohnung einziehen möchte oder diese durch andere und welche Personen genutzt werden soll, wie auch ob eine Nutzung als Wohnung, Ferienwohnung, Büro oder gar nur als Lagerraum erfolgen soll.
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IMRRS 2019, 0456
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 26.03.2019 - 63 S 230/16
1. Auch ein einfacher Mietspiegel muss zumindest anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen bei seiner Erstellung folgen. Fehlt es bereits daran bzw. sind die der Erstellung zu Grunde liegenden Daten nicht nach anerkannten festgestellten Grundsätzen ausgewertet, fehlt es nicht nur an der Repräsentativität der Schätzgrundlage, sondern auch an dessen Geeignetheit i.S.d. § 287 ZPO.
2. Der Berliner Mietspiegel 2015 ist hiernach keine geeignete Schätzgrundlage, da er auf Daten beruht, die nicht nach anerkannten Grundsätzen ausgewertet worden sind.
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IMRRS 2019, 0446
Wohnraummiete
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.02.2019 - 531 C 255/18
1. Eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung fällt durch die Schonfristzahlung nicht weg.
2. Die Schonfristzahlung setzt eine vollständige Tilgung der fälligen Mieten und der aufgelaufenen Entschädigung nach § 546a BGB innerhalb der 2-Monats-Frist ab Zustellung der Räumungsklage voraus.
3. Verzögerungen der Bank bei der Überweisung der Miete können nicht dem Mieter zugerechnet werden. Die Bank ist insoweit nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters.
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IMRRS 2019, 0405
Gewerberaummiete
AG München, Urteil vom 07.03.2018 - 425 C 18488/17
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2019, 0442
Wohnraummiete
LG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2019 - 311 S 69/18
Es mag sein, dass sich für den Vermieter die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete schwierig gestaltet oder mit einem (unwirtschaftlichen) Kostenaufwand verbunden ist, wenn der Mietenspiegel insbesondere für Wohnungen, in denen der Mieter wohnwerterhöhende Maßnahmen ergriffen hat, mangels vorhandenen Datenmaterials keine Angaben macht. Jedoch kann dieser Umstand nicht dem Mieter angelastet werden. Er verhält sich nicht treuwidrig, wenn er die Einhaltung der im Gesetz vorgegebenen Begründungsanfordernisse verlangt.
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IMRRS 2019, 0444
Gewerberaummiete
OLG Dresden, Beschluss vom 06.03.2019 - 5 U 1613/18
1. Die zu Wohnraummietverträgen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (grundlegend: BGH, IMR 2015, 220), wonach die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung in § 535 Abs. 1 Satz 2, § 538 BGB den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen bei einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält, ist auf gewerbliche Mietverhältnisse zu übertragen (Anschluss OLG Celle, IMR 2016, 415).*)
2. Es handelt sich um einen gewerblichen Mietvertrag, wenn zwar Wohnungen angemietet werden, dies aber nicht zu eigenen Wohnzwecken der Mieterin, bei welcher dies als juristische Person schon begrifflich ausgeschlossen ist. *)
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IMRRS 2019, 0437
Gewerberaummiete
OLG Dresden, Beschluss vom 26.02.2019 - 5 U 1894/18
Der Pachtgegenstand muss zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform aus § 550 BGB so hinreichend bestimmt sein, dass es dem Grundstückserwerber im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglich ist, den Gegenstand zu identifizieren und seinen Umfang festzustellen. Dafür genügt es, wenn sich etwaige Zweifel an der exakten Lage des Pachtgegenstands auch ohne Zuhilfenahme von Anlagen zum Pachtvertrag, insbesondere anhand des Umfanges der tatsächlichen, bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses währenden Nutzung durch die Parteien im Rahmen des vorausgegangenen Pachtverhältnisses, auf das der Hauptvertrag hinweist, beseitigen lassen (Anschluss BGH, NJW 1999, 3257; KG, ZMR 2013, 702; Senat, IMR 2017, 241).*)
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IMRRS 2019, 0427
Gewerberaummiete
OLG Brandenburg, Urteil vom 19.02.2019 - 3 U 59/17
1. Eine Klausel im gewerblichen Mietvertrag, nach der die Aufrechnung nur mit solchen Forderungen zulässig sein soll, die von dem Verwender anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind, hält einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie dahin auszulegen ist, dass die Zulässigkeit der Aufrechnung auch mit unbestrittenen Gegenforderungen von deren Anerkennung durch den Verwender abhängig gemacht und es in das Belieben des Verwenders gestellt wird, dem Mieter die Aufrechnung selbst mit unbestrittenen Gegenforderungen zu versagen und dessen Aufrechnungsbefugnis im Ergebnis auf rechtskräftig festgestellte Gegenrechte zu beschränken.
2. Es ist als fahrlässiges Verhalten des Vermieters zu werten, wenn er zwar nach einem Wasseraustritt aus einem in der Decke verlaufenden Rohr den Schaden sofort durch eine Fachfirma untersuchen, dann aber nicht sofort den festgestellten Riss am Abwasserrohr beseitigen lässt, sondern erst mehr als eine Woche später - nach dem erneuten Bruch des Rohres - tätig wird.
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IMRRS 2019, 0416
Nachbarrecht
AG München, Urteil vom 22.11.2018 - 213 C 15498/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2019, 0393
Wohnraummiete
AG Rheine, Urteil vom 10.10.2018 - 10 C 112/18
1. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Zusendung der Belege, aus denen sich die Nebenkostenabrechnung ergibt. Vielmehr hat er lediglich ein Einsichtsrecht in die Belege.
2. Die Geltendmachung von Wartungsmaßnahmen fällt nicht unter die Inanspruchnahme eines Mieters aus Kleinreparaturregelungen.
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IMRRS 2019, 0271
Wohnraummiete
AG Köln, Urteil vom 15.02.2019 - 208 C 188/18
Die Mietpreisbegrenzungsverordnung NRW ist formal unwirksam, da eine ausreichende Begründung für die Beurteilung Kölns als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt nicht veröffentlicht ist.
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IMRRS 2019, 0404
Wohnraummiete
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.03.2019 - 2-04 O 307/18
1. Ein etwaiger Pflichtverstoß bei der Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung begründet keine Ansprüche zu Gunsten der Mieter. Mieter können deshalb aus einer unter Umständen unwirksamen Hessischen Mietpreisbegrenzungsverordnung keine Ansprüche gegen das Land Hessen ableiten.
2. Auch durch den Erlass von untergesetzlichen Rechtsnormen (Rechtsverordnungen oder Satzungen), die gegen höherrangiges Recht verstoßen können in der Regel keine Amtshaftungsansprüche begründet werden. Denn auch der Verordnungs- oder Satzungsgeber nimmt grundsätzlich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit wahr.
3. Der Mietpreisbegrenzungsverordnung fehlt es an dem beschränkten Kreis der Normadressaten.
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IMRRS 2019, 0402
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 23.01.2019 - 65 S 170/18
1. Vorübergehend erhöhte (Bau-)Lärmbelastungen, die sich deutlich außerhalb der zeitlichen Grenzen des Landes-Immissionschutzgesetzes Berlin bewegen und (lediglich) dazu führen, dass die Fenster tagsüber geschlossen gehalten werden, rechtfertigen - bei Fehlen einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung - nicht die Annahme eines zur Mietminderung führenden Mangels der Mietsache.
2. Eine vorübergehende erhöhte Lärmbelastung stellt unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer jedenfalls dann, wenn sie sich innerhalb der in Berliner Innenstadtlagen üblichen Grenzen hält, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, weil dem Vermieter mit Vertragsschluss nicht die Haftung für jedes allgemeine (Lebens-) Risiko auferlegt wird.
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IMRRS 2019, 0394
Gewerberaummiete
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.03.2019 - 2 U 3/19
Ein Vermieter kann mit der Durchführung umfangreicher Umbaumaßnahmen im Gebäude, die mit ganz erheblichen Beeinträchtigungen des Mieters durch Lärm, Erschütterungen, Staub und sonstigen Immissionen verbunden sind, das Recht des Mieters zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verletzen und zugleich deren Besitz an der Mietsache durch verbotene Eigenmacht stören. Weitreichende Umbaumaßnahmen, die allein auf einer beabsichtigten Änderung des Nutzungszwecks seitens des Vermieters beruhen, aber nicht einer Modernisierung oder nach objektiven Kriterien zu beurteilenden Verbesserung des Gebäudes dienen, muss ein Mieter auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann hinnehmen, wenn für den Vermieter anderenfalls die Wirtschaftlichkeit des Grundbesitzes gefährdet wäre. Seinen Unterlassungsanspruch kann der Mieter auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen.*)
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IMRRS 2019, 0382
Gewerberaummiete
LG Berlin, Urteil vom 05.09.2018 - 29 O 150/18
Zum kollusiven Zusammenwirken zwischen Haupt- und Untermieter zur Vollstreckungsvereitelung.
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IMRRS 2019, 0362
Wohnraummiete
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 23.05.2018 - 10 C 146/17
(ohne amtliche Leitsätze)
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IMRRS 2019, 0380
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 30.10.2018 - 63 S 192/17
Sind Betriebskosten nach Flächenanteilen abzurechnen, ist zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung eine Erläuterung der angesetzten Flächenwerte nicht allein deswegen erforderlich, weil diese Werte für aufeinander folgende Abrechnungsjahre Unterschiede aufweisen, deren Grund für den Mieter nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Ob die angesetzten Flächenwerte zutreffen, ist vom Mieter anhand der Einsicht in den Abrechnungsunterlagen zu prüfen und gegebenenfalls einzuwenden.
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IMRRS 2019, 0378
Wohnraummiete
LG Hamburg, Urteil vom 21.12.2018 - 316 S 71/18
1. Eine - fiktive - Mietminderung wegen Baulärms kann bei nachbarrechtlichen Gebrauchsbeeinträchtigungen einen Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auslösen.
2. Eine - vorübergehende - Großbaustelle eines Nachbarn an einer direkt angrenzenden Hauswand zum bewohnten Mietshaus über mehrere Monate führt zu einer Beeinträchtigung des Mietgebrauchs, der die Erheblichkeitsschwelle des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB überschreitet, auch wenn die immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte und baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
3. Baustellenlärm ist in Großstädten nicht generell hinzunehmen.
4. § 906 BGB findet im Verhältnis der Mietvertragsparteien untereinander keine Anwendung.
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IMRRS 2019, 0384
Mietrecht
LSG Sachsen, Beschluss vom 27.08.2018 - L 7 AS 705/18 B ER
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2019, 0377
Wohnraummiete
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 13.09.2018 - 911 C 245/17
Vormalige Lebensgefährten können nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die regelmäßig als Kündigung der die Lebensgefährten verbindenden Innen-GbR zu sehen ist, wechselseitig die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen.
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IMRRS 2019, 0359
Mietrecht
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.04.2018 - 33 C 3648/17
(ohne amtliche Leitsätze)
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IMRRS 2019, 0366
Mietrecht
LG Berlin, Beschluss vom 05.07.2018 - 66 S 35/18
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2019, 0363
Gewerberaummiete
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.09.2018 - 2 U 55/18
Schwere Pflichtverletzungen des Sohnes eines Mieters können dem Mieter nicht per se zugerechnet werden und rechtfertigen allein keine fristlose Kündigung.
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IMRRS 2019, 0358
Mietrecht
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.2018 - 33 C 2300/17
(ohne amtliche Leitsätze)
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IMRRS 2019, 0355
Wohnraummiete
AG Homburg, Urteil vom 09.11.2018 - 4 C 216/18
Reagiert ein Wohnungsmieter einmalig aggressiv auf ständige Vorhaltungen, Unterstellungen, Gängelungen und Nachspionieren einer Nachbarin, rechtfertigt dies keine fristlose oder ordentliche Kündigung des Mieters.
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IMRRS 2019, 0352
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 06.06.2018 - 65 S 255/17
(ohne amtliche Leitsätze)
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IMRRS 2019, 0162
Wohnraummiete
AG München, Urteil vom 08.08.2018 - 416 C 5897/18
1. Der Mieter gefährdet die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich, wenn die Wohnung unordentlich und stark vermüllt ist, von ihr eine unangenehme Geruchsbelästigung ausgeht und inzwischen auch Substanzschäden eingetreten sind.
2. Die Verursachung des extremen Geruchs in Folge der Vermüllung der streitgegenständlichen Wohnung sowie die Verursachung der Wasserschäden, die bereits die Substanz an der Wohnung unter der streitgegenständlichen Wohnung geschädigt hat, stellen eine nachhaltige und schuldhafte Störung des Hausfriedens dar.
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IMRRS 2019, 0320
Wohnraummiete
AG München, Urteil vom 22.03.2018 - 472 C 23258/17
1. Eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist nur dann zulässig, wenn sie nach Ablauf der Überlegungsfrist des Mieters erhoben wird.
2. Eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung mit einem formell unwirksamen Mieterhöhungsverlangen ist als unzulässig abzuweisen.
3. Eine Mietdatenbank i.S.v. § 558a Abs. 2 Nr. 2, § 558e BGB existiert soweit ersichtlich für die Landeshauptstadt München nicht.
4. Der "MietpreisCheck" des Internetportals www.immobilienscout24.de ist keine Mietdatenbank i.S.v. § 558a Abs. 2 Nr. 2, § 558e BGB.
5. Ein Mieter, der mit einem offensichtlich formell unwirksamen Mieterhöhungsverlangen konfrontiert wird, hat keinen Ersatzanspruch für seine aufgewandten Rechtsanwaltskosten.
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IMRRS 2019, 0281
Wohnraummiete
LG Itzehoe, Urteil vom 21.12.2018 - 9 S 15/18
1. Einmaliges anbrennen lassen von Essen des Nachts und die dadurch heraufbeschwörte Gefahr eines Wohnungsbrands stellen noch keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar.
2. Allerdings können ein einmaliges anbrennen lassen von Essen des Nachts und die dadurch heraufbeschwörte Gefahr eines Wohnungsbrands sowie ein Zahlungsverzug, der die Bruttomiete für zwei Monate erreicht und über einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsterminen hinweg andauert, eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.
3. Anders als die außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB verlangt die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Verschulden. Ein solches wird entsprechend § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet; der Mieter muss sich also exkulpieren.
4. Entstehen Härtegründe nach dem in § 574b Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt, ist § 574 Abs. 3 BGB mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht entsprechend anwendbar und es ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
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IMRRS 2019, 0334
Gewerberaummiete
LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2018 - 412 HKO 159/17
Wenn Laufkundschaft aufgrund verschiedener Baustellen - sowohl vor dem Geschäft als auch in den umliegenden Straßen - ausbleibt, kann der Mieter keine Mietminderung bei einem innerstädtischen Geschäft für Möbel und Wohnaccessoires verlangen, sofern der unmittelbare Zugang zu dem Geschäft unbeeinträchtigt ist und keine "Einkapselung" vorliegt.
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IMRRS 2019, 0315
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 12.03.2019 - 67 S 345/18
1. Mieter können vom Vermieter allein unter Berufung auf ihr hohes Lebensalter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.
2. Der Verlust der Wohnung bedeutet für Mieter hohen Alters - unabhängig von dessen gesundheitlichen und sonstigen Folgen - eine "Härte" i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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IMRRS 2019, 0179
Wohnraummiete
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 06.12.2018 - 16 C 83/18
1. Die Ausweisung der Erhöhungsbeträge einer Staffelmietvereinbarung bis zum Ende der Laufzeit ist transparent. Dies gilt insbesondere dann, wenn der prozentuale Erhöhungssatz für den Mieter mit einfachen Rechenschritten nachvollziehbar ist.
2. Der jährliche Staffelzeitraum ist bestimmbar, wenn sich aus den Umständen eine jährlich folgende Fortschreibung ermitteln lässt.
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IMRRS 2019, 0118
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 03.12.2018 - 37 O 123/18
Ein Untermietverhältnis endet regelmäßig auch dann nicht automatisch, wenn der Hauptmietvertrag seinerseits ausläuft oder durch Kündigung beendet wird.
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IMRRS 2019, 0287
Immobilien
LG Berlin, Urteil vom 28.06.2018 - 65 S 45/18
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2019, 0184
Gewerberaummiete
OLG Frankfurt, Urteil vom 10.01.2019 - 2 U 109/17
1. Das Recht des Vermieters, über die Betriebskosten abzurechnen, verjährt drei Jahre nach Beginn der Abrechnungsreife (§ 195 BGB); vor Ablauf dieser Verjährungsfrist kommt eine Verwirkung äußerst selten in Betracht.
2. Der Einwand "Zu spät" - vor Verjährungseintritt - reicht nicht!
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IMRRS 2019, 0306
Wohnraummiete
LG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2019 - 13 S 181/18
1. Die von der Landesregierung Baden-Württemberg am 29.09.2015 erlassene Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg (MietBg-VO BW, GBl. 2015, 852) ist mangels ordnungsgemäßer Begründung formell rechtswidrig und deshalb nichtig.
2. Die formelle Rechtswidrigkeit der Verordnung ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Begründung nicht veröffentlicht wurde.
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IMRRS 2019, 0279
Mietrecht
LG Hamburg, Beschluss vom 25.10.2018 - 316 s 58/18
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2019, 0275
Wohnraummiete
VerfGH Berlin, Urteil vom 19.12.2018 - VerfGH 141/16
(ohne amtliche Leitsätze)
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IMRRS 2019, 0284
Mietrecht
AG München, Urteil vom 17.05.2018 - 412 C 24937/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2019, 0283
Mietrecht
AG Köln, Urteil vom 04.12.2018 - 205 C 305/18
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2019, 0282
Mietrecht
AG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.07.2018 - 204 C 184/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2019, 0274
Wohnraummiete
VerfGH Berlin, Beschluss vom 19.12.2018 - VerfGH 37/17
Die Rechtsansicht, wonach die Voraussetzungen, unter denen ein einfacher Mietspiegel als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO herangezogen werden kann, höchstrichterlich geklärt sei, überschreitet die Grenze zur Willkür nicht (vgl. Beschluss vom 19.12.2018 - VerfGH 122/16, IMRRS 2019, 0224).
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IMRRS 2019, 0267
Wohnraummiete
LG Bremen, Urteil vom 21.02.2019 - 2 S 159/18
1. Ein Mieter hat vom Vermieter angekündigte energetische Modernisierungsmaßnahmen nur dann zu dulden, wenn deren Art und voraussichtlicher Umfang in einem Ankündigungsschreiben in wesentlichen Zügen beschrieben werden (§ 555c Abs. 1 Nr. 1, § 555b Nr. 1 BGB). Dazu hat der Vermieter konkrete Tatsachen darzulegen, anhand derer der Mieter das Ausmaß der Modernisierung und die behauptete Einsparung von Energie zumindest überschlägig nachvollziehen kann.*)
2. Ausreichend, aber auch erforderlich für eine plausible Darlegung eines Energieeinspareffekts ist eine gegenständliche Beschreibung des alten und neuen Zustands, die eine vergleichende Betrachtung ermöglicht. Nur so kann der Mieter entscheiden, ob die Maßnahme zumutbar ist oder eine Härte bedeutet, oder ob er von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen will.*)
3. Die pauschale Angabe, dass es durch den Austausch einer Gasetagenheizung gegen eine Gaszentralheizung mit Brennwertkessel und zentraler Warmwasseraufbereitung zu einer deutlichen Einsparung von Heizenergie kommen soll, ist nicht ausreichend.*)
4. Ebenfalls nicht ausreichend ist eine Berechnung der Energieeinsparung vor und nach der Sanierung, wenn die dort angegebenen Gesamtwerte drei Mehrfamilienhäuser betreffen, wobei sich die Wohnung des betroffenen Mieters in einem dieser Häuser befindet. Es fehlt dann an einer gem. § 555c Abs. 1 Nr. 1, § 555b Nr. 1 BGB erforderlichen Bezugnahme der Berechnung auf die konkret betroffene Wohnung.*)
5. Eine unwirksame Modernisierungsankündigung kann nicht durch das Nachreichen weiterer Informationen geheilt werden, sondern nur durch eine vollständige und formgerechte neue Ankündigung.*)
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IMRRS 2019, 0294
Gewerberaummiete
KG, Urteil vom 25.02.2019 - 8 U 6/18
1. Macht der Insolvenzverwalter nach Eintritt der Insolvenz des Mieters von der Ausübung des Wegnahmerechts des Mieters gemäß § 539 BGB Gebrauch, so ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Mietsache Masseverbindlichkeit, da der Insolvenzverwalter den Zustand des Mietgegenstands durch eigene Handlungen i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO verändert hat.*)
2. Der Umstand, dass der Mieter Einrichtungen in der Mietsache nicht entfernt, kann der Annahme einer Rückgabe dann entgegenstehen und damit eine Vorenthaltung i.S.v. § 546a BGB begründen, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung des Mietobjekts anzunehmen ist (hier: Entfernung einer Leichtbaumetallhalle ohne Beseitigung der Fundamente).*)
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IMRRS 2019, 0229
Wohnraummiete
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 23.01.2019 - 531 C 147/18
1. Die (Außen)-GbR besitzt volle Rechtsfähigkeit.
2. Ist eine (Außen)-GbR Vermieterin, so muss diese und nicht etwa deren Gesellschafter ein Mieterhöhungsverlangen erheben.
2. Stimmt der Mieter dem im Prozess nachgeholten wirksamen Erhöhungsverlangen während der im Prozess dann laufenden Zustimmungsfrist zu, trägt der Vermieter nach § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens, da der Mieter zur Klage keine Veranlassung gegeben hat
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IMRRS 2019, 0273
Wohnraummiete
LG Hamburg, Urteil vom 25.01.2019 - 307 S 75/17
(ohne amtliche Leitsätze)
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IMRRS 2019, 0266
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 19.12.2018 - 66 S 29/18
1. Maßstab für die Auslegung der Kriterien einer "angemessenen" Mieterhöhung für die "Zumutbarkeit" der Erteilung einer Untermieterlaubnis ist stets der betroffene Hauptmietvertrag; die Gewährung eines Zuschlages kann erforderlich erscheinen, wenn das Austauschverhältnis durch Aufnahme eines Untermieters unzumutbar verschoben wird.
2. Die Kammer folgt ausdrücklich nicht der Entscheidung der Zivilkammer 18 des LG Berlin (Beschluss vom 07.07.2016 - 18 T 65/16, IMRRS 2017, 0804), wonach ein Anteil von 20% des Untermietzinses anzusetzen ist. Einzelfallabhängig erscheint stattdessen ein pauschaler Zuschlag für erhöhten Aufwand und erhöhte Sachrisiken des Vermieters von zwischen 5 Euro und 30 Euro pro aufzunehmender Person und Monat sachgerecht. Erheblich höhere Zuschläge kommen bei konkret drohenden Vermögensnachteilen in Betracht und auch dann, wenn untermietbedingte höhere Betriebskosten nicht weitergegeben werden können.
3. Prozessual ist die berechtigte Abhängigmachung der Untermieterlaubnis von einer erhöhten Miete dadurch aufzulösen, dass das Gericht einen Hinweis auf einen angemessenen Untermietzuschlag erteilt, dem der Mieter zustimmen muss, will er nicht Klageabweisung riskieren.
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IMRRS 2019, 0272
Mietrecht
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2019 - VfGBbg 54/18
(ohne amtliche Leitsätze)
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