Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5053 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IMRRS 2022, 1109
Wohnraummiete
AG Görlitz, Urteil vom 17.09.2021 - 4 C 454/19
1. In einem Ankündigungsschreiben zu Modernisierungsmaßnahmen ist es erforderlich, den gegenwärtigen und den durch die Modernisierung zu erreichenden Zustand einander gegenüberzustellen, damit der Mieter in die Lage versetzt wird, den beabsichtigten Modernisierungserfolg nachzuvollziehen, dass also etwa nachhaltig Energie/Wasser eingespart und dadurch der Gebrauchswert der Mietsache erhöht wird.
2. Erfolgt durch die Modernisierungsmaßnahme keine konkrete Wohnwertverbesserung, muss der Mieter sie auch nicht dulden.
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IMRRS 2022, 1074
Wohnraummiete
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.08.2022 - 33 C 1355/21
1. Die Möglichkeit, in einer Wohnung Mobilfunk zu empfangen, gehört bereits nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung.
2. Zum Mindeststandard einer Wohnung gehört grundsätzlich, dass in der Wohnung angemessene Temperaturen erreicht werden können. Herrschen in der Wohnung im Sommer durchgehend 40 Grad, so liegt ein erheblicher Mangel vor, der eine Mietminderung von 30% und mehr rechtfertigt.
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IMRRS 2022, 1114
Wohnraummiete
AG Holzminden, Urteil vom 30.03.2022 - 14 C 103/21
1. Für den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
2. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wird fällig nach Ende des Mietvertrags und Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters. Diese Frist beträgt in der Regel zwei bis sechs Monate.
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IMRRS 2022, 1246
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.08.2022 - VIII ZR 429/21
1. Verneint ein Gericht das Vorliegen von Härtegründen, ohne dabei ein erhebliches Beweisangebot einer Partei zu berücksichtigen, liegt darin ein Gehörsverstoß.
2. Erscheint die Gefahr einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eines (schwer) erkrankten Mieters durch einen Umzug möglich, muss der Sachverhalt sorgfältig aufgeklärt werden - falls erforderlich durch ein zweites Sachverständigengutachten.
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IMRRS 2022, 1169
Wohnraummiete
LG Berlin, Beschluss vom 09.12.2021 - 67 S 158/21
Zahlt der Mieter nach einer Abmahnung in den drei darauf folgenden Monaten die Miete ebenfalls unpünktlich, rechtfertigt dies keine Kündigung, da dies nur einen kurzen Zeitraum darstellt.
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IMRRS 2022, 1219
Wohnraummiete
AG Düsseldorf, Beschluss vom 28.12.2020 - 18 C 99/20
Es bestehen keine Bedenken an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache. Der Klägerin stand ein Anspruch gegen die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung aus § 546 Abs. 1, § 985 BGB.
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IMRRS 2022, 1216
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 22.12.2020 - 24 O 217/19
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2022, 1035
Wohnraummiete
AG Potsdam, Urteil vom 13.08.2020 - 23 C 425/19
1. Gemäß § 546a Abs. 1 BGB hat der Vermieter Anspruch auf Entschädigung mindestens in Höhe der vertraglich vereinbarten Miete, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht herausgibt. Dies gilt auch während der vom Vermieter gewährten Räumungsfrist.
2. Dem Vermieter steht kein Schadensersatzanspruch aufgrund der Nichterfüllung der Räumungsverpflichtung als Teil der Herausgabeverpflichtung zu, wenn er den Mieter an der Beräumung hindert.
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IMRRS 2022, 1189
Wohnraummiete
LG Berlin, Beschluss vom 21.06.2022 - 67 S 96/22
Die Parteien eines Mietvertrags schließen keine Sollvereinbarung über eine vom Vermieter gem. den §§ 535 ff. BGB zu gewährleistende Mindestfläche der Mietsache, wenn der Mietvertrag neben einer konkreten Quadratmeterangabe den (Formular-)Zusatz "Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstands. Der räumliche Umfang der Mietsache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume" enthält.*)
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IMRRS 2022, 1172
Wohnraummiete
AG Lichtenberg, Urteil vom 26.04.2022 - 6 C 350/21
Die Verlegung des Müllplatzes stellt keinen Mietmangel dar, auch wenn sich hierdurch der Weg zur Mülltonne um etwa 160 m verlängert.
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IMRRS 2022, 1089
Wohnraummiete
AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 06.01.2022 - 409 C 104/17
Bleihaltiges Trinkwasser stellt einen Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB dar.
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IMRRS 2022, 1163
Wohnraummiete
LG Saarbrücken, Urteil vom 23.06.2022 - 10 S 136/21
Wird ein größerer, zur Wohnung gehörender Kellerraum mitvermietet, zählt seine Fläche zur mietvertraglich vereinbarten "Wohn- und Nutzfläche" dazu, wenn dies im Mietvertrag so bestimmt ist.
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IMRRS 2022, 1088
Wohnraummiete
AG Hamburg, Urteil vom 07.01.2022 - 46 C 539/20
Auch das Abflussprinzip ermöglicht grundsätzlich eine sachgerechte Umlage der Betriebskosten, indem es auf die Kosten abstellt, mit denen der Vermieter im Abrechnungszeitraum vom Leistungsträger jeweils tatsächlich belastet wird. Die Betriebskostenabrechnung vereinfacht sich dadurch jedenfalls für bestimmte Betriebskostenarten für den Vermieter unter Umständen erheblich (BGH, IMR 2008, 110).
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IMRRS 2022, 1160
Wohnraummiete
LG Berlin, Beschluss vom 16.06.2022 - 67 S 72/22
Verletzt der Mieter seine Pflicht zur neuerlichen Leistung der Mietsicherheit, ist seine Pflichtverletzung für eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses jedenfalls dann nicht hinreichend erheblich, wenn der Mieter die Mietsicherheit zuvor gegenüber dem ursprünglichen Vermieter geleistet hatte, seine neuerliche Leistungspflicht ausschließlich auf einer vom ursprünglichen Vermieter und seinem Rechtsnachfolger veranlassten Freigabe der geleisteten Sicherheit beruht und der Mieter aufgrund eines vermeidbaren Rechtsirrtums fahrlässig von der Verjährung des Anspruchs auf neuerliche Leistung der Sicherheit ausgeht.*)
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IMRRS 2022, 1039
Wohnraummiete
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 13.11.2020 - 12 C 1523/20
Die notarielle Vereinbarung über den Ausschluss einer Eigenbedarfskündigung steht einer Kündigung wegen Eigenbedarfs entgegen.
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IMRRS 2022, 1158
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 17.05.2022 - 63 S 199/21
Werden im Zuge der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 555b BGB Erhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 555a Abs. 1 BGB miterledigt, ist bei der im Rahmen des § 556f Satz 2 BGB erforderlichen Bestimmung des wesentlichen Bauaufwands ein (zeitanteiliger) Abzug der angefallenen Kosten insoweit vorzunehmen, als Bauteile oder Einrichtungen der Wohnung, die zwar noch nicht mangelhaft, aber bereits über einen erheblichen Anteil ihrer Lebensdauer (ab)genutzt sind, durch solche von besserer Qualität ersetzt werden (sog. modernisierende Instandsetzung; im Anschluss an BGH, Urteil vom 17.06.2020 - VIII ZR 81/19, IMRRS 2020, 0928).
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IMRRS 2022, 1119
Wohnraummiete
AG Stuttgart, Urteil vom 18.09.2020 - 36 C 495/20
1. Gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.*)
2. Dem Erlangungswunsch des Vermieters sind allerdings zur Wahrung berechtigter Belange des Mieters Grenzen gesetzt. Die Gerichte dürfen den Eigennutzungswunsch des Vermieters daraufhin nachprüfen, ob dieser Wunsch ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist.*)
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IMRRS 2022, 1108
Wohnraummiete
LG Lübeck, Urteil vom 10.03.2022 - 14 S 84/21
§ 566 BGB ist - über die bisher vom BGH festgestellten Konstellationen hinausgehend - auch dann analog anwendbar, wenn der Vermieter selbst eine vertragliche Gesamtkonstruktion geschaffen hat, die ihn wirtschaftlich in die Position eines Eigentümers gebracht hat, und nur formal diese Eigentümerstellung auf eine Dritte übertragen wurde. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Treuhandvertrag ersichtlich darauf abzielt, ihn wirtschaftlich so zu stellen, als wäre er Eigentümer - und er eben so auch gegenüber den Mietern auftritt.*)
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IMRRS 2022, 1139
Wohnraummiete
AG Hamburg, Urteil vom 29.07.2022 - 48 C 331/21
Ein Annahmeverzug nach § 293 BGB schließt einen Rücknahmewillen und damit auch eine anspruchsbegründende Vorenthaltung für die Zeit seiner Dauer aus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2002 - 24 U 133/01, BeckRS 2002, 30262132).
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IMRRS 2022, 1038
Wohnraummiete
LG Bonn, Urteil vom 01.10.2020 - 6 S 9/20
Entsprechend der Entscheidung des BGH, IMR 2017, 260, trifft den Vermieter bei Eigenbedarf, der tatsächlich nicht umgesetzt wird, eine sekundäre Darlegungslast zum nachträglichen Wegfall des Bedarfs, d. h. der Vermieter muss substanziiert und plausibel darlegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Bedarf nachträglich entfallen ist. An diese Darlegungen sind strenge Anforderungen zu stellen.
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IMRRS 2022, 1141
Wohnraummiete
AG Hamburg, Urteil vom 29.07.2022 - 48 C 277/20
Die ortsübliche Vergleichsmiete darf im Prozess nur auf der Grundlage von Erkenntnisquellen bestimmt werden, die die tatsächlich und üblicherweise gezahlten Mieten für vergleichbare Wohnungen in einer für die freie tatrichterliche Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) hinreichenden Weise ermittelt haben (BGH vom 16.06.2010 - VIII ZR 99/09, Rz. 9, IMRRS 2010, 1887; vgl. BVerfGE 37, 132, 143).
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IMRRS 2022, 1138
Gewerberaummiete
OLG Dresden, Urteil vom 10.08.2022 - 5 U 743/22
1. Der Ausschluss von § 545 BGB ist nicht nur individualvertraglich, sondern auch formularvertraglich wirksam möglich.*)
2. Es ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 545 BGB möglich, dass die Parteien nach Beendigung eines Mietverhältnisses konkludent ein neues Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit auf der Grundlage des beendeten Mietverhältnisses begründen, wenn sich nämlich im Einzelfall feststellen lässt, dass dies dem zum Ausdruck gekommenen übereinstimmenden Willen der Parteien und deren Interesse entspricht. Eine solche konkludente Einigung wird in der Rechtsprechung regelmäßig dann angenommen, wenn das Mietverhältnis nach dessen Beendigung für einen längeren Zeitraum weiterhin "gelebt" wurde, also widerspruchslos zum einen dem Mieter die Räume überlassen wurden und zum anderen vom Vermieter die Miete entgegengenommen wurde, sowie die Annahme eines (fortbestehenden) Vertragsverhältnisses der Interessenlage der Parteien entsprach. Die Zahlung des der Miete entsprechenden Entgeltes allein genügt dafür nicht, weil der bisherige Mieter nach dem Ende des Mietverhältnisses diesen Betrag als Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB schuldet, wenn er das Mietobjekt entgegen § 546 Abs. 1 BGB nicht zurückgibt.*)
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IMRRS 2022, 1135
Wohnraummiete
AG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.11.2020 - 405 C 360/20
(ohne amtliche Leitsätze)
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IMRRS 2022, 1117
Mietrecht
LG Stuttgart, Beschluss vom 07.12.2020 - 13 S 125/20
(ohne amtliche Leitsätze)
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IMRRS 2022, 1115
Wohnraummiete
LG Bonn, Beschluss vom 28.01.2021 - 6 S 78/20
Nach der Rechtsprechung obliegt dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der umlagefähigen Kosten, so dass es auch seine Sache ist, darzulegen und zu beweisen, dass die der Mieterhöhung zu Grunde gelegten Kosten nicht teilweise auf die Erhaltung dienenden Maßnahmen (§ 555a Abs. 1 BGB) entfallen sind.*)
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IMRRS 2022, 0466
Wohnraummiete
AG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2021 - 37 C 1506/19
Der Mieter ist berechtigt, von dem Vermieter die Überlassung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu verlangen. Er ist darüber hinaus berechtigt, während der Mietzeit die Erhaltung der Mietsache in einem Zustand ohne Sachmängel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB zu verlangen.
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IMRRS 2022, 1113
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 15.09.2020 - 63 S 309/19
(ohne amtliche Leitsätze)
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IMRRS 2022, 1036
Wohnraummiete
AG Konstanz, Urteil vom 11.03.2020 - 9 C 127/19
In bestimmten Fällen, nämlich wenn der gesundheitliche Zustand des Mieters einen Umzug nicht zulässt oder im Fall eines Wohnungswechsels zumindest die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des (schwer) erkrankten Mieters besteht, ist allein dies gegebenenfalls ein Härtegrund i.S.v. § 574a BGB.*)
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IMRRS 2022, 1112
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 20.07.2022 - VIII ZR 337/21
Zu den formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gem. § 559b BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 20.07.2022 - VIII ZR 361/21, IBRRS 2022, 2526 = IMRRS 2022, 1052).*)
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IMRRS 2022, 1107
Wohnraummiete
LG Köln, Urteil vom 29.01.2020 - 9 S 80/18
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2022, 1106
Wohnraummiete
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.01.2020 - 2-11 S 232/19
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2022, 1037
Wohnraummiete
AG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.12.2020 - 206 C 98/19
1. Bei der ortsüblichen Vergleichsmiete i.S.v. § 558 Abs. 2 BGB handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.*)
2. Die Auslegung des Begriffs der ortsüblichen Vergleichsmiete in § 558 Abs. 2 BGB ergibt, dass mit den ortsüblichen Entgelten nicht auf einen punktuellen Wert innerhalb des Mietenspektrums abgestellt wird, sondern auf eine durch die Streubreite der üblichen Mietentgelte bestimmte Rahmengröße.*)
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IMRRS 2022, 0755
Wohnraummiete
AG München, Urteil vom 17.06.2021 - 425 C 3385/21
1. Mieten zwei Mieter eine Wohnung an, haften sie für die Miete gesamtschuldnerisch. Allein durch den Auszugs eines Mieters entfällt nicht der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich des anderen Mieters.
2. Dementsprechend haben sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Auszug des anderen Mieters nicht verschlechtert, eine Untermieterlaubnis muss der Vermieter deshalb nicht erteilen.
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IMRRS 2022, 0976
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 02.03.2021 - 67 S 108/19
1. Der Begriff der Nachhaltigkeit hat lediglich eine zeitliche Komponente dahingehend, dass die Einsparung nicht nur vorübergehend bestehen darf.*)
2. Der Begriff der Nachhaltigkeit ist zeitlich, nicht quantitativ zu verstehen.*)
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IMRRS 2022, 0978
Wohnraummiete
LG Berlin, Beschluss vom 04.05.2021 - 66 S 157/20
Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hat der Mieter Anspruch auf Auskunft über seinen ihm bislang unbekannten Vermieter gegen dessen Hausverwalter, jedenfalls wenn ein Rechtsstreit ansteht. Dass der Mieter über eine Grundbucheinsicht dinglich Berechtigte am Grundstück in Erfahrung bringen könnte, ist unbehilflich, weil darüber eine bloß schuldrechtliche Vermietungsbefugnis nicht abgedeckt wird.*)
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IMRRS 2022, 1049
Wohnraummiete
AG Paderborn, Urteil vom 23.09.2020 - 58a C 111/19
Eine Minderung der Gebrauchstauglichkeit kann auch in einer vom Mietvertrag abweichenden Wohnungsgröße gesehen werden. Von einer Minderung der Gebrauchstauglichkeit ist auszugehen, wenn die Flächendifferenz nicht unerheblich ist, was bei einer Flächenabweichung von über 10% angenommen werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an ob die Wohnung leer oder möbliert vermietet wurde.*)
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IMRRS 2022, 0766
Wohnraummiete
AG Münster, Urteil vom 01.07.2021 - 8 C 645/21
Ein Bad, dem eine Heizung und eine Lüftung fehlen, erfüllt nicht die Anforderungen an ein vollwertiges Bad.
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IMRRS 2022, 0732
Wohnraummiete
AG Paderborn, Urteil vom 12.05.2021 - 55 C 316/20
1. Eine Gebühr für die Nutzung der Satellitenanlage ist nicht umlegbar.
2. Auch "Ablesekosten" sowie "Instandhaltung/Wartung" sind nicht umlegbar, zumal nicht klar ist, worum es sich hierbei handeln soll.
3. Für die Umlage der Hausmeisterkosten ist nachzuweisen, welche Leistungen mit welchem Zeitaufwand erbracht worden sein sollen und nach welcher Berechnungsgrundlage diese ermittelt wurden.
4. Eine fristlose Kündigung wegen Unterbrechung des Satellitenanschlusses bedarf einer vorherigen Fristsetzung zur Abhilfe.
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IMRRS 2022, 1048
Mietrecht
AG Paderborn, Urteil vom 14.10.2020 - 50 C 69/19
1. Ist ein Betreuer bestellt muss sich der Geschäftsunfähige die Mietrückstände zuzurechnen (§§ 1896, 1902 BGB).*)
2. Der Verzug ist spätestens mit der Bestellung der (vorläufigen) Betreuerin eingetreten.*)
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IMRRS 2022, 1033
Wohnraummiete
LG Bonn, Urteil vom 07.10.2021 - 6 S 96/20
1. An die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Vielmehr genügt es, wenn der Mieter den Grund der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehen kann.
2. Bei baulichen Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie muss der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme und einer Zuordnung zu den Positionen der Berechnung diejenigen Tatsachen darlegen, anhand derer überschlägig beurteilt werden kann, ob die bauliche Änderung eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt.
3. Wenn mit einer Modernisierungsmaßnahme fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart werden, kann der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil nicht auf den Mieter umgelegt werden.
4. Auch die geschätzten fiktiven Kosten für zukünftig fällig werdende Erhaltungsmaßnahmen sind von den Modernisierungskosten abzuziehen.
5. Die Schätzung fiktiver zukünftiger Erhaltungsmaßnahmen hat sich an der üblichen Lebensdauer der fraglichen Gegenstände sowie an der bereits eingetretenen Abnutzung der Gegenstände zu orientieren.
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IMRRS 2022, 1065
Wohnraummiete
LG Berlin, Beschluss vom 16.08.2022 - 67 S 107/22
1. Dem Gericht steht es frei, die Vergleichsmiete unter Zugrundelegung des für eine richterliche Schätzung geeigneten Berliner Mietspiegels 2019 zu bestimmen.
2. Für die zutreffende Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels 2019 ist es unerheblich, dass diesem ein Bezugszeitraum von lediglich vier Jahren zu Grunde liegt.
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IMRRS 2022, 1055
Wohnraummiete
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 04.08.2022 - 21 C 269/21
1. Der Vermieter erfüllt seine vorvertragliche Informationsobliegenheit gem. § 556g Abs. 1a Nr. 1 BGB bei Mietverträgen, die zwischen dem 1.1.2019 und 31.3.2020 über eine Wohnung in einer Gemeinde, die in eine Mietpreisbegrenzungsverordnung aufgenommen wurde, nur die Angabe der exakt richtigen Vormiete.
2. Entspricht die angegebene Vormiete nicht der rechtlich maßgeblichen Vormiete, so wird der Vermieter so behandelt, als ob er gar keine Angaben gemacht hätte.
3. Das bedeutet, er kann sich frühstens zwei Jahre nach der nachgeholten richtigen Mitteilung der Vormiete auf diese berufen.
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IMRRS 2022, 1054
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 20.07.2022 - VIII ZR 339/21
Zu den formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559b BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 20.07.2022 - VIII ZR 361/21, IMRRS 2022, 1052).*)
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IMRRS 2022, 1052
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 20.07.2022 - VIII ZR 361/21
1. Die Erklärung über eine Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 BGB) genügt regelmäßig den formellen Anforderungen nach § 559b BGB, wenn sie - im Hinblick auf die Angabe der entstandenen Kosten - die Gesamtkosten für die durchgeführte Modernisierungsmaßnahme und im Fall der Durchführung mehrerer verschiedener Modernisierungsmaßnahmen die jeweiligen Gesamtkosten für die einzelnen Maßnahmen ausweist.*)
2. Das gilt nicht nur, wenn es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine reine Modernisierungsmaßnahme handelt, sondern auch dann, wenn eine sogenannte modernisierende Instandsetzung durchgeführt wurde und der Vermieter sich deshalb nach Maßgabe des § 559 Abs. 2 BGB einen - in der Erhöhungserklärung (zumindest durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags) auszuweisenden - Instandsetzungsanteil anrechnen lassen muss (im Anschluss an Senatsurteil, IMR 2015, 98; Senatsbeschluss, IMR 2018, 500).*)
3. Eine Aufschlüsselung der für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme entstandenen Gesamtkosten nach den einzelnen angefallenen Gewerken oder anderen Bauleistungsbereichen ist grundsätzlich auch dann nicht erforderlich, wenn umfangreiche und entsprechend kostenträchtige bauliche Veränderungen oder Maßnahmen außerhalb der betroffenen Wohnung oder an mehreren Gebäuden ausgeführt wurden.*)
IMRRS 2022, 1043
Wohnraummiete
AG Köln, Urteil vom 19.07.2022 - 203 C 199/21
1. Hat das Vermieter-Unternehmen das Recht, die Mietkaution in eigenen Aktien anzulegen, so muss es nach Vertragsende diese Aktien an den Mieter herausgeben.
2. Sieht der entsprechende Vertrag vor, dass das Unternehmen die Wahl hat, ob es die Aktien oder deren Nominalbetrag auszahlt, so ist diese Regelung unwirksam, denn Erträge aus der Mietsicherheit stehen unabhängig von der gewählten Anlageform dem Mieter zu, somit auch Dividenden und Kursgewinne.
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IMRRS 2022, 1693
Wohnraummiete
BGH, Beschluss vom 10.05.2022 - VIII ZR 277/20
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2022, 0995
Wohnraummiete
LG Itzehoe, Urteil vom 01.06.2022 - 9 S 57/21
Der Begründungspflicht ist grundsätzlich Genüge getan, wenn das Gutachten Angaben über Tatsachen enthält, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet wird. Der Mieter muss in die Lage versetzt werden, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen zu können und dieses zumindest ansatzweise selbst zu überprüfen. Der Sachverständige muss somit eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen. Er muss aber nicht mitteilen, auf welchem Weg er die tatsächlichen Grundlagen für die Angaben im Gutachten gewonnen hat.
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IMRRS 2022, 0776
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 26.04.2022 - 65 S 221/21
1. Als berechtigtes Interesse zur Untervermietung ist jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht.
2. Verstößt der Mieter bei der Untervermietung gegen bindendes Mietpreisrecht (hier: Mietenbegrenzungsverordnung Berlin), so steht die begehrte Untervermieterlaubnis nicht im Einklang mit der geltende Rechtsordnung und ist zu versagen.
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IMRRS 2022, 0985
Wohnraummiete
LG Berlin, Urteil vom 20.07.2022 - 66 S 47/22
Ein Tatrichter ist befugt (wenn auch nicht verpflichtet), einen Mietspiegel als Grundlage einer Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete heranzuziehen, wenn dieser den Voraussetzungen nach § 558c Abs. 1 BGB entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2021 - VIII ZR 22/20, IMRRS 2021, 0668).
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IMRRS 2022, 0939
Wohnraummiete
AG Hamburg, Urteil vom 27.06.2022 - 49 C 13/22
1. Eine Betriebskostennachforderung von 11,52 Euro rechtfertigt keine Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen um 45,40 Euro.
2. Die Vertragsparteien können wirksam auch formularvertraglich ein beiderseitiges Anpassungsrecht der Betriebskostenhöhe durch zugangsbedürftige Erklärung bei Kostenänderungen aufgrund von geänderten Bezugspreisen vereinbaren.
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