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IBR 9/2025 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht kommt es vermehrt zu Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen nebst Batteriespeichern. Da diese Speicher gelegentlich in Brand geraten und somit zumindest ein abstraktes Brandrisiko besteht, wird deren Speicherkapazität vom Hersteller per Fernzugriff z.B. auf 70% gedrosselt. Das wirft die Frage auf, ob ein solcher Batteriespeicher mangelhaft ist. Das LG Düsseldorf, das einen Vertrag über die Lieferung einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher als Bauvertrag i.S.v. § 650a BGB ansieht, wenn der Unternehmer nicht nur die Lieferung und Übereignung der Photovoltaikanlage mit Speicher schuldet, sondern auch deren funktionstaugliche Montage inklusive Planung unter Berücksichtigung der individuellen örtlichen Verhältnisse, hat hierzu entschieden, dass die abstrakte Brandgefahr eines Batteriespeichers keinen Mangel i.S.v. § 633 BGB begründe, weil ein etwaiges Brandereignis die Verwirklichung eines allgemeinen Technologierisikos darstelle. Auch die nach der Abnahme durch den Hersteller auf 70% reduzierte Speicherkapazität sei kein Mangel, weil der Unternehmer hierauf keinen Einfluss habe (Dokument öffnen S. 461).

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird diese Frage unter Anwendung des Kaufrechts uneinheitlich beantwortet. Während das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 11.04.2025 davon ausgeht, dass ein gedrosselter Speicher mangelhaft i.S.v. § 434 BGB sei (Dokument öffnen S. 484), weil die Ist-Beschaffenheit nicht der Soll-Beschaffenheit entspreche, ist das OLG Düsseldorf der Ansicht, dass die Drosselung der Speicherkapazität im Wege der Fernüberwachung nicht auf einen Mangel schließen lasse. Eine Drosselung begründe keinen Mangel, da sie im Rahmen der nach § 6 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) obliegenden Verkehrssicherungspflichten erfolge. Die Aktivierung von Nutzungsbeschränkungen per Fernzugriff überschreite die Schwelle zu einem Sachmangel erst dann, wenn die Nutzungsbeschränkungen den Endverbraucher unangemessen beeinträchtige (Dokument öffnen S. 485).

Es bleibt abzuwarten, wann und wie sich der Bundesgerichtshof zu dieser Thematik äußern wird.

Im Recht der Architekten und Ingenieure spielen Honorarnachträge wegen verlängerter Bau-zeit eine bedeutende Rolle. Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass bereits die Überschreitung der ursprünglich geplanten Bauzeit einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung begründe. Einen solchen Rechtssatz gibt es nicht. Vielmehr gilt: Kein Anspruch ohne Anspruchsgrundlage! Ergibt sich diese – wie so oft – nicht aus dem Vertrag, ist das Gesetz zu bemühen. Hier können Ansprüche aus § 642 BGB oder § 313 BGB folgen, bei bauzeitverlängernden Änderungsanordnungen auch aus § 650q Abs. 2 BGB. In jedem Fall trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass von ihm erbrachte Leistungen eine zusätzliche Vergütung rechtfertigen. Die schlüssige Darlegung eines zusätzlichen Vergütungsanspruchs setzt eine hinreichende Abgrenzung zwischen der mit dem ursprünglichen Honorar abgegoltenen Hauptvertragsleistung und der Nachtragsleistung voraus. Diese Grundsätze hat der 7. Senat des OLG Köln in einem aktuellen Urteil bekräftigt – und dem klagenden Ingenieur eine zusätzliche Vergütung versagt (Dokument öffnen S. 468). Damit setzt er ähnlich hohe Hürden an wie der 16. Senat, der bei § 313 BGB eine „konkrete bauablaufbezogene Darstellung“ fordert (OLG Köln, Dokument öffnen IBR 2024, 306). Dass eine Honoraranpassung nach § 313 BGB gleichwohl im Bereich des Möglichen liegt, zeigt eine Entscheidung des 19. Senats (OLG Köln, Dokument öffnen IBR 2022, 632).

Im Vergaberecht weist die VK Westfalen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Generalplanungsleistungen darauf hin, dass die Vergabe von Bedarfs- bzw. Eventualpositionen zwar nicht generell ausgeschlossen ist, jedoch umfassenden Anforderungen unterliegt, da diese dem Gebot der Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung entgegenstehen sowie die Transparenz des Vergabeverfahrens und der Vergabeentscheidung beeinträchtigen können. Bedarfspositionen sind vergaberechtlich lediglich ausnahmsweise zugelassen und dann auch nur, wenn spezifische Anforderungen bei den Ausschreibungsbedingungen und bei der Angebotswertung beachtet werden. Der öffentliche Auftraggeber muss unter Ausschöpfung ihm zumutbarer Erkenntnismöglichkeiten zuvor den Versuch einer eindeutigen Klärung der Leistungsbeschreibung unternehmen. Bedarfspositionen sind kein Hilfsmittel, die Unvollständigkeit einer Planung zu kompensieren (Dokument öffnen S. 475).

In der Rubrik Prozessuales ist schließlich das Urteil des Bundesgerichtshofs (VII. Senat) vom 12.06.2025 besonders hervorzuheben, das sich mit den Anforderungen an eine wirksame Streit-verkündigung befasst. Das Gericht betont, dass die Verjährung durch die Zustellung einer Streitverkündung nur dann gehemmt wird, wenn die Streitverkündung nicht nur zulässig ist, sondern auch den aus § 73 Satz 1 ZPO ergebenden Konkretisierungserfordernissen genügt. Aus der Streitverkündungsschrift muss sich also ergeben, welches Anspruchs sich der Streitverkünder gegen den Streitverkündungsempfänger berühmt. Hierzu müssen der Klageanspruch und die Regressmöglichkeit erkennbar sein. Alles dies wird im Folgeprozess geprüft. Genügt die Streitverkündungsschrift diesen Anforderungen nicht, werden die Mängel auch nicht durch rügelose Einlassung gem. § 295 ZPO in der mündlichen Verhandlung im Vorprozess geheilt. Diese Vorschrift ist bereits tatbestandlich nicht einschlägig, weil der Streitverkündete keine Partei ist und aufgrund der Streitverkündung auch keine mündliche Verhandlung stattfindet. Die Einhaltungen der formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine Streitverkündung werden dort nicht geprüft. Dies gilt auch dann, wenn der Streitverkündete dem Vorprozess beitritt (Dokument öffnen S. 493).

Auch alle anderen Beiträge empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen

Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Geschäftsführender Herausgeber der IBR

Thomas Ryll
Rechtsanwalt
Schriftleiter der IBR

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