Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Briefkasten
339 Treffer für den Bereich Prozessuales.Es gibt für Ihre Suchanfrage 344 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
|
|
Immobilien- und Mietrecht.
35 Beiträge gefunden |
IVR 2024, 30 | BGH - Zugang Einwurfeinschreiben und richterliche Hinweispflicht in Bezug auf Beweisantritt |
IMR 2023, 1070 | AG Donaueschingen - Zustellung eines Versäumnisurteils: Wirksam auch ohne Zustelldatum auf dem Umschlag! |
IBR 2023, 1023 | LG Hannover - Zustellung bei Inhaftierung des Geschäftsführers |
IMR 2023, 296 | BGH - Zustellungsdatum muss auf die Zustellungsurkunde! |
IMR 2023, 127 | BGH - beA funktioniert nicht - was tun? |
IBR 2023, 51 | BFH - Keine ladungsfähige Anschrift angegeben: Klage ordnungsgemäß erhoben? |
IBR 2022, 549 | KG/BGH - Zustellung an Rechtsanwalt setzt Mitteilung an das Gericht voraus! |
IBR 2022, 547 | BGH - Zustellungsdatum nicht vermerkt: Wann ist das Schriftstück zugegangen? |
IBR 2022, 219 | BGH - Schriftsatz auf Postweg verloren gegangen: Gericht muss Anwalt glauben! |
IMR 2022, 166 | AG Wiesbaden - Klage aus dem Verborgenen - unzulässig! |
224 Volltexturteile gefunden |
FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2024 - 13 K 115/23
1. § 47 Abs. 2 FGO dispensiert nicht von der Einhaltung der Formvorschriften der §§ 52a, 52d FGO (Fortsetzung von FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 22.01.2019 - 2 K 212/18; FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 02.05.2019 - 7 K 7019/19; FG Münster, Urteil vom 26.04.2017 - 7 K 2792/14 E). Dies gilt nicht nur für in elektronischer Form angebrachte Klageschriften, sondern schließt für den zur elektronischen Einreichung verpflichteten Steuerberater auch die Anbringung in Schriftform gemäß § 64 Abs. 1 FGO aus.*)
2. Der Regelungsgehalt des § 47 Abs. 2 FGO beschränkt sich für Steuerberater damit auf die Einreichung über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) an das für diese Zwecke jedenfalls konkludent eröffnete besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Finanzamtes.*)
3. Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist wegen eines Irrtums über die Möglichkeit der schriftlichen Einreichung beim beklagten Finanzamt kommt nicht in Betracht. Es handelt sich nicht um eine nicht vorhersehbare Vorschärfung der Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 21.02.2024 - XII ZR 65/23
Die Zustellung eines Versäumnisurteils und die Fristwahrung eines dagegen gerichteten Einspruchs ist gem. § 341 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen. § 531 Abs. 2 ZPO ist insoweit nicht anwendbar (im Anschluss an BGH Urteil vom 20.05.2014 - VI ZR 384/13, NJW-RR 2014, 1532 = IBRRS 2014, 1763 = IMRRS 2014, 0925, und Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 57/17, NJW 2018, 2894 = IBR 2018, 601 = IMRRS 2018, 0843).*)
VolltextOLG Hamburg, Urteil vom 11.01.2024 - 15 U 28/23
1. Es liegt keine gem. §§ 1149, 1192 BGB verbotene Verfallabrede vor, wenn der Darlehensgläubiger, zu dessen Absicherung ein Verkaufsangebot in Bezug auf die mit dem Darlehen finanzierte Immobilie abgebeben wird, nicht mit dem Grundpfandgläubiger, der das Darlehen refinanziert, identisch ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.10.2002, V ZR 253/01, IBRRS 2003, 0061 = IMRRS 2003, 0019). Das gilt auch im Fall einer personalen Verflechtung dergestalt, dass die Abgabe des Kaufangebots gegenüber dem Darlehensgläubiger einerseits und die Bestellung des Grundpfandrechts zu Gunsten der das Darlehen refinanzierenden GmbH andererseits erfolgt, deren Prokurist bzw. Geschäftsführer der Darlehensgläubiger ist. Eine solche Gestaltung stellt auch keine rechtsmissbräuchliche Umgehung der §§ 1149, 1192 BGB dar.*)
2. Beruft sich der Darlehensnehmer (hier: mit Blick auf ein Verbraucherwiderrufsrecht) darauf, dass der Darlehensgeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sei, ist er dafür darlegungs- und beweisbelastet. Wenn der Darlehensgeber eine natürliche Person und der objektive Zweck des Darlehens kein unternehmerischer ist, ist grundsätzlich von der Verbrauchereigenschaft des Darlehensgebers auszugehen. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Darlehensnehmer darlegt und ggf. beweist, dass die ihm bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person das Darlehen in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gewährt hat. Bei verbleibenden Zweifeln ist zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft des Darlehensgebers zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 2021, 2281, sowie BGH, IBR 2009, 1382 - nur online).*)
3. Bei Beantwortung der Frage, ob die im Rahmen eines zweiseitigen notariellen Vertrags erteilte Durchführungsvollmacht zu Gunsten eines Notariatsmitarbeiters einseitig widerrufen werden kann (hier verneint), ist zu berücksichtigen, dass die Durchführungsvollmacht auch im Interesse der anderen Vertragspartei erteilt worden ist. Das der Vollmachtserteilung zu Grunde liegende Kausalverhältnis ist nicht nur der dem Notariatsmitarbeiter erteilte Auftrag, sondern in erster Linie der zweiseitige notarielle Vertrag.*)
4. Der Besitz an einem vermieteten Objekt ist kein Recht und keine Pflicht i.S.v. § 566 Abs. 1 BGB, so dass er nicht ipso iure vom alten auf den neuen Eigentümer übergeht.*)
5. Mitbesitzer sind zur Herausgabe gem. § 985 BGB nicht als Gesamtschuldner verpflichtet, denn jeder Mitbesitzer kann nur seinen Besitzanteil herausgeben und nicht auch den der anderen.*)
6. Soweit der Gegenstand einer Zwischenfeststellungswiderklage i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG wirtschaftlich über den Gegenstand der Klage hinausreicht, führt dies zur Addition der Streitwerte.*)
VolltextOLG Koblenz, Beschluss vom 13.12.2023 - 10 U 472/23
Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ist unwirksam, wenn auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks ein nicht eindeutig lesbares Datum vermerkt ist (§ 180 Satz 3 ZPO) und der Adressat deshalb den Zeitpunkt der Einlegung in den Briefkasten nicht ersehen kann.*)
VolltextBayObLG, Beschluss vom 31.07.2023 - 102 AR 128/23
1. Die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Einlegen des zuzustellenden Schriftstücks in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten wird nicht durch einen offensichtlichen Schreibfehler in der Zustelladresse berührt. Eine offensichtliche Unrichtigkeit, die der Berichtigung zugänglich wäre, beeinträchtigt den Beweiswert der über den Zustellvorgang erstellten Urkunde auch dann nicht, wenn eine Berichtigung unterblieben ist.*)
2. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist grundsätzlich dann eröffnet, wenn und soweit ein rechtswidriger Eingriff in eine fremde Rechtssphäre in Rede steht.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 21.06.2023 - V ZB 15/22
1. Das Vertrauen auf eine Fristverlängerung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann rechtfertigen, wenn der Fristverlängerungsantrag die erforderliche Form wahrt. Ob ein nach dem 01.01.2022 eingegangener Fristverlängerungsantrag formgerecht ist, richtet sich nach § 130d ZPO.*)
2. Unverzüglich ist die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments nur, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt. Hierbei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, innerhalb welcher Zeitspanne die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kann auch die Nachholung der Glaubhaftmachung vor Ablauf einer Woche nicht mehr unverzüglich sein (hier: Nachholung nach zwei Tagen).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 11.05.2023 - V ZR 203/22
1. Bei einem Einwurfeinschreiben kann der Absender nur dann beweisen, dass die Sendung im Briefkasten oder Postfach des Empfängers angekommen ist, wenn er den Einlieferungsbeleg zusammen mit einer Kopie des Auslieferungsbelegs vorlegen kann und sichergestellt ist, dass der Zusteller das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren eingehalten hat.
2. Die Verpflichtung des Richters, rechtliche Hinweise zu erteilen, gilt im Allgemeinen auch in Fällen, in denen die Partei von einem Anwalt vertreten wird. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Anwalt offensichtlich die Rechtslage falsch interpretiert oder unzureichend darstellt.
VolltextOLG Frankfurt, Beschluss vom 04.05.2023 - 11 UH 14/23
1. Verweist die Zivilkammer den Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten ohne Auseinandersetzung mit einem vor dem Antrag erklärten Verzicht des Beklagten auf sein Antragsrecht an die Kammer für Handelssachen, ist der Verweisungsbeschluss willkürlich und nicht bindend.*)
2. Erklärt der Beklagte den Verzicht auf die Stellung eines Verweisungsantrags nach § 98 Abs. 1 GVG, verliert er sein Antragsrecht und wird die Zuständigkeit der Zivilkammer perpetuiert.*)
VolltextBFH, Beschluss vom 22.03.2023 - X B 135/21
1. Ein Antrag auf Vernehmung des Postzustellers ist nicht schon deshalb unsubstantiiert, weil der Kläger nicht genau den Zeitraum der üblichen Geschäfts- und Postzustellzeiten bezeichnet, wenn er gleichzeitig Beweis dafür anbietet, dass sein Büro in diesem Zeitraum besetzt war und sich der genaue Zeitpunkt des Zustellungsversuchs auch nicht aus der Zustellungsurkunde ergibt.*)
2. Auch ohne Vorliegen eines substantiierten Beweisantrags des Klägers können sich im Einzelfall vorliegende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Zustellungsurkunde zu einer Aufklärungspflicht des Gerichts verdichten.*)
VolltextBGH, Urteil vom 15.03.2023 - VIII ZR 99/22
Bei der Verpflichtung des Zustellers gem. § 180 Satz 3 ZPO, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, handelt es sich um eine zwingende Zustellungsvorschrift i.S.d. § 189 ZPO mit der Folge, dass das Schriftstück bei einer Verletzung dieser Vorschrift erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt gilt (im Anschluss an BGH, IBR 2022, 547).*)
Volltext10 Nachrichten gefunden |
(13.05.2024) Ein Rechtsanwalt ärgert sich darüber, dass ihm Briefe und Pakete samstags an die Kanzleiadresse zugestellt werden. Er will diese lieber erst am Montag erhalten. Das LG Frankenthal hat jetzt klargestellt, dass die Post die Sendungen auch an Samstagen einwerfen darf. Eine entgegenstehende Vereinbarung durfte die Post laut Gericht kündigen.
mehr…
(21.05.2024) Steuerberater müssen Klagen elektronisch über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) einreichen. Das gilt laut FG Niedersachsen auch dann, wenn sie sie nicht beim FG erheben, sondern beim beklagten Finanzamt "anbringen" - was generell möglich sei. Ein fristgerechter Einwurf in den Briefkasten des Finanzamtes reiche nicht.
mehr… FG Niedersachsen, 24.04.2024 - 13 K 115/23
(12.01.2024) Postzusteller müssen leserlich schreiben: Ist das auf dem Umschlag eines durch Einwurf in den Briefkasten zugestellten Schriftstücks vermerkte Datum nicht eindeutig erkennbar, führt dies laut OLG Koblenz zur Unwirksamkeit der Ersatzzustellung.
mehr… OLG Koblenz, 13.12.2023 - 10 U 472/23
(16.05.2023) Ein Briefträger muss bei einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten das Datum des zuzustellenden Schriftstücks auf dem Umschlag vermerken. Andernfalls gilt es erst dann als zugestellt, wenn es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, bestätigt der Bundesgerichtshof. Werde eine frühere Kenntnisnahme behauptet, müsse diese dargelegt und bewiesen werden. Ein Bestreiten des späteren Zugangs genüge nicht.
mehr… IMR 2023, 296 BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 99/22
(12.01.2023) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.10.2022 - X R 14/21 entschieden, dass eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten unwirksam ist, wenn der Zusteller nicht zuvor versucht, die Postsendung mit dem Schriftstück persönlich zu übergeben. Dies gilt auch während der Covid-19-Pandemie.
mehr… BFH, 19.10.2022 - X R 14/21
(18.03.2021) Viele Legenden ranken sich um das Einschreiben. Oft wird es als sicherer Versandweg empfohlen. In Wahrheit bietet das Einschreiben aber nicht so viel Sicherheit, wie man sich dies meist erhofft.
mehr…
(28.05.2020) Der Bundesgerichtshof hat einem Wiedereinsetzungsantrag wegen verlorener Post stattgegeben. Das Oberlandesgericht hatte noch angenommen, der Rechtsanwalt habe nicht darlegen können, dass der Verlust nicht seine Schuld sei. Die vom OLG gestellten Anforderungen hielt der BGH aber für überzogen. Vor allem habe der Anwalt nicht zu den Leerungszeiten des Briefkastens vortragen müssen.
mehr… BGH, 28.04.2020 - VIII ZB 12/19
(13.09.2019) Vor Gericht muss es manchmal schnell gehen. Was läge da näher als für die Verständigung auf E-Mails zu setzen? Gleichwohl ist im Gerichtsbetrieb in Deutschland nach wie vor das Fax deutlich beliebter. Was hat das für Nachteile? Und hat das Fax auch Vorteile? Eine Betrachtung.
mehr…
(24.05.2016) Wer es versäumt, gegen eine per Post zugestellte Gerichtsentscheidung rechtzeitig Beschwerde einzulegen, weil er diese seinem Briefkasten nicht rechtzeitig entnimmt, ist dann nicht entschuldigt, wenn ihm der Briefkastenschlüssel zwar unverschuldet abhanden gekommen ist, das Fristversäumnis aber auch darauf beruht, dass er es danach unterlassen hat, sich baldmöglichst erneut Zugang zum Briefkasten zu verschaffen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 03.05.2016 beschlossen (Az.: 4 Ws 103/16). ...
mehr…
dena warnt vor Billigangeboten für Energieausweise
(30.07.2007) "Energieausweis nur 9,90 Euro": So oder ähnlich bewerben derzeit einzelne Firmen die Erstellung von Energieausweisen für Gebäude. Die Eigentümer müssen lediglich einen Internet-Fragebogen über den Energieverbrauch der letzen drei Jahre ausfüllen und wenig später liegt der fertige "Energieausweis" in ihrem Briefkasten. Kein Vor-Ort-Termin, kein großer Aufwand – allerdings oftmals auch kein gültiger Energieausweis.
mehr…
5 Normen gefunden |
Dienstleistungsrichtlinie 06/123/EG (RICHTLINIE 2006/123/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt)
Einleitung(Stand: 28.12.2006)
Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (VERORDNUNG (EG) Nr. 805/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen)
Art. 14Zustellung ohne Nachweis des Empfangs durch den Schuldner (Stand: 21.01.2005)
VwZG
§ 5Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung (Stand: 03.05.2011)
ZPO (Zivilprozeßordnung)
§ 180Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (Stand: 01.07.2002)
26 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
1. Zugang über den Briefkasten (BGB § 556 Rn. 409-410)
2. Zustellung durch Gerichtsvollzieher ( Rn. 74)
1. Bautechnische Ausstattung der Wohnung (BGB § 535 Rn. 585-587)
4. Fernkommunikation (Telefax, E-Mail) (BGB § 568 Rn. 17)
b) Fristbeginn (BGB § 561 Rn. 38-40)
2. Räumlicher Umfang des Gebrauchsrechts (BGB § 535 Rn. 485-493)
d) Zugang der Erklärung ( Rn. 68-69)
I. Mieterhöhung (BGB § 557b Rn. 44-49)
I. Verbrauchserfassung (HeizkostenV § 6 Rn. 4-9)
17 Abschnitte im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden |
§ 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
II. Sätze 1-3 (ZPO § 180 Rn. 2)
I. Normzweck (ZPO § 180 Rn. 1)
§ 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung (ZPO § 181 Rn. 1-3)
3. Eingang des Antrags der Erklärung (ZPO § 167 Rn. 3-5)
§ 179 Zustellung bei verweigerter Annahme (ZPO § 179 Rn. 1-2)
8. Postlaufzeiten (ZPO § 233 Rn. 39-42)
a) Partei (ZPO § 233 Rn. 43-43a)
§ 182 Zustellungsurkunde (ZPO § 182 Rn. 1-3)
2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
3 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |