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Immobilien- und Mietrecht.
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LG Berlin, Beschluss vom 10.01.2018 - 65 S 202/17
1. Der Wunsch des Mieters, nach dem Auszug seiner Söhne mit einer anderen Person zusammenzuleben und sich mit dieser Person die Wohnkosten zu teilen, um seine eigene finanzielle Belastung zu senken, erfüllt die Voraussetzungen des § 553 Abs. 1 BGB.
2. Hierbei ist es unerheblich, ob beide verlobt bzw. Lebenspartner sind oder nur gemeinsam die Wohnung bewohnen wollen.
3. Dem Mieter kann auch nicht vorgehalten werden, sich eine billigere Wohnung zu suchen. Die Regelung in § 553 Abs. 1 BGB verfolgt gerade den Zweck, dem Mieter die Wohnung zu erhalten.
4. Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Untervermietung nur verweigern, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der das Versagen der Erlaubnis unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit rechtfertigt. Entsprechend muss der Mieter den Untermieter benennen.
5. Die etwaige Verschlechterung der Bonität des Mieters im Verlaufe des Vertragsverhältnisses allein löst keine Rechte des Vermieters aus, sondern allenfalls und erst dann, wenn der Mieter seiner Hauptleistungspflicht aus § 535 Abs. 2 BGB nicht mehr nachkommt.
6. Weder die Gewährung noch die Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist sind gesondert anfechtbar; ein Fehlgebrauch des in § 283 ZPO eingeräumten Ermessens kann nur mit dem gegen das Endurteil gegebene Rechtsmittel angefochten werden.
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