Immobilien- und Mietrecht.

Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 13. Juni
IMRRS 2025, 0732
LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2024 - 307 S 40/24
1. Eine Schonfristzahlung wirkt sich nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nur auf die fristlose Kündigung aus.
2. Allerdings kann die innerhalb der Frist des § 569 BGB erfolgte nachträgliche Zahlung die Pflichtverletzung des Mieters in einem milderen Licht erscheinen lassen und unter diesem Gesichtspunkt von Bedeutung sein.
3. Begleichen die Mieter innerhalb von nur drei Tagen nach Erhalt der Kündigung die Mietrückstände vollständig und gab es in der Vergangenheit keine Zahlungsrückstände und bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es in der Zukunft noch einmal zu Zahlungsrückständen kommen würde, haben die Mieter in der Vergangenheit keine sonstigen mietvertraglichen Pflichten verletzt und liegen keine Anhaltspunkte für künftige (Fehl-)Verhaltensweisen vor, die das Vertrauen des Vermieters in eine gedeihliche Fortsetzung des Mietverhältnisses in Frage stellen könnten, ist ausnahmsweise auch die ordentliche Kündigung unwirksam.

IMRRS 2025, 0731

BGH, Urteil vom 20.05.2025 - XI ZR 22/24
Zur Ordnungsgemäßheit der Angabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag.*)

IMRRS 2025, 0730

BGH, Beschluss vom 20.05.2025 - II ZR 99/24
1. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig.
2. Offensichtlich unzulässige bzw. rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche, über die der abgelehnte Richter selbst entscheiden kann, begründen von vornherein keine Wartepflicht.
3. Ein Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist.

IMRRS 2025, 0718

KG, Beschluss vom 03.06.2025 - 7 U 83/24
Der (ggf. vorläufige) Berufungsstreitwert einer gegen ein Zwischenfeststellungsurteil erhobenen Berufung, mit dem die zwischen den Parteien streitige Rechtsnatur der Kündigung eines Bauvertrages geklärt wurde, ist anhand des Interesses der Berufungsklägerin zu bewerten. Dieses Interesse richtet sich in Fällen der klageweise begehrten Vergütung für kündigungsbedingt nicht erbrachte Leistungen und widerklagend geltend gemachten kündigungsbedingten Mehrkosten für die Fertigstellung des Bauvorhabens nicht nur nach dem höheren dieser beiden Einzelstreitwerte von Klage und Widerklage, sondern in einem ersten Schritt nach deren Gesamtbetrag. In einem zweiten Schritt ist von diesem Gesamtbetrag ein Abschlag vorzunehmen, dessen Höhe sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls richtet.*)

Online seit 12. Juni
IMRRS 2025, 0727
BGH, Beschluss vom 14.05.2025 - XII ZR 88/23
1. Die Änderung der im Ursprungsmietvertrag vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen stellt unabhängig von ihrer relativen oder absoluten Höhe eine wesentliche und - jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann - dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar (im Anschluss an Senatsurteil vom 25.11.2015 - XII ZR 114/14, IMR 2016, 71 = NZM 2016, 98).*)
2. Hat der frühere Vermieter an einer schriftformschädlichen Änderungsvereinbarung mitgewirkt, kann sich der Erwerber des Grundstücks, der gem. § 566 BGB kraft Gesetzes in die Vermieterstellung eingerückt ist, gegenüber dem Mieter grundsätzlich auch dann auf den dadurch herbeigeführten Formmangel des Mietvertrages berufen, wenn dies dem früheren Vermieter selbst nach Treu und Glauben verwehrt gewesen wäre (im Anschluss an BGHZ 40, 255, und BGH, Urteil vom 30.05.1962 - VIII ZR 173/61, NJW 1962, 1388).*)

IMRRS 2025, 0712

VG Aachen, Urteil vom 31.03.2025 - 5 K 1496/24
1. Ermessensfehlerhafte Festsetzung einer Gebühr für eine Teilungsgenehmigung.*)
2. Für die Bemessung von Rahmengebühren bleibt der Höchstbetrag Fällen mit deutlich überdurchschnittlichem Wert und hohem Aufwand vorbehalten.
3. Nr. 2.5.1.1 der Empfehlung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes zur Baugebührenbemessung verstößt gegen § 9 GebG-NW und ist daher rechtswidrig.

IMRRS 2025, 0723

AG Saarbrücken, Urteil vom 12.02.2025 - 3 C 181/24
1. Sieht der Mietvertrag vor, dass die spätestens am 3. Werktag auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss, so ist diese Regelung unwirksam, weil sie dem Mieter das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr auferlegt, die durch Zahlungsdienstleister verursacht worden sind.
2. Streiten Mieter und Vermieter lauthals und zieht sich der Mieter mit den Worten "er gehe jetzt, bevor er handgreiflich wird" zurück, rechtfertigt dies eine Kündigung nicht, da das Verhalten deeskaliernd ist.
3. Eine laut geführte mündliche Streitigkeit in der Sache rechtfertigt für sich allein keine Kündigung.
4. Die einmalige Äußerung eines Verdachts der Schwarzarbeit im Rahmen eines Streitgesprächs über die Begründetheit konkreter Abrechnungspositionen einer Nebenkostenabrechnung rechtfertigt nicht die Annahme einer erheblichen Pflichtverletzung des Mieters.
5. Soweit empfangsbedürftige Willenserklärungen einem Formerfordernis unterliegen, müssen diese Erklärungen nicht nur formgerecht erstellt werden, sondern auch in der vorgeschriebenen Form dem Empfänger zugehen.
6. Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auch unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze möglich. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters liegt jedoch nicht vor, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt.
7. Das Kündigungsrecht kann der Vermieter dann nicht mehr ausüben, wenn sein Verhalten gegen Treu und Glauben verstößt. Der Vermieter hat sein Kündigungsrecht alsbald auszuüben; ein längeres Zuwarten oder Dulden dieses Zustands, insbes. laufende Mietkürzungen, kann zum Verlust des Kündigungsrechts führen.
8. Eine Unpünktlichkeit mit lediglich zwei Monatsmieten genügt zumindest bei einem langjährigen Mietverhältnis noch nicht für eine ordentliche Kündigung.

IMRRS 2025, 0707

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 23.05.2025 - 980a C 9/24 WEG
1. Ein Beschluss ist nichtig, wenn die rein tatsächliche Durchführbarkeit nicht möglich oder zweifelhaft ist, der Beschluss also auf eine unmögliche Handlung gerichtet ist. Dieselbe Rechtsfolge trifft auch Beschlüsse, die Regelungen zu Lasten Dritter enthalten.
3. Ein Beschluss, der die Auszahlung eines bestimmten Betrags von Geldern, die wegen Mängeln noch auf einem Notaranderkonto liegen, an den insolventen Bauträger vorsieht, ist nichtig, da er nicht durchführbar ist ohne die - verweigerte - Zustimmung der betreffenden Käufer.

IMRRS 2025, 0725

SG Münster, Beschluss vom 25.07.2024 - S 30 SF 51/24
1. Inhaber von Vergütungsansprüchen können nur die vom Gericht beauftragten Sachverständigen sein. Die Vergütung steht demjenigen zu, der (vom Gericht) beauftragt worden ist. Dies sind die vom Gericht ernannten Sachverständigen.
2. Angesichts der dienenden Funktion von Sachverständigen als sog. Hilfspersonen beim Erkenntnisprozess des Gerichts ist zweifelhaft, ob gerichtlich bestellte Sachverständige ihre Vergütungsansprüche an Dritte (hier: an eine gewerbliche Abrechnungsgesellschaft) abtreten können.
3. Einem gerichtlich bestellten Sachverständigen steht für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens kein Anspruch auf Vergütung zu, wenn der Gutachtenauftrag wirksam und rechtzeitig vom Gericht aufgehoben/widerrufen wurde.

IMRRS 2025, 0683

BGH, Beschluss vom 29.04.2025 - X ARZ 79/25
Eine Durchbrechung der Bindungswirkung von Verweisungsentscheidungen entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht.

IMRRS 2025, 0726

BGH, Beschluss vom 22.05.2025 - V ZR 186/24
Macht die klagende Partei in einem Beschlussklageverfahren Angaben zu ihrem Interesse an der Entscheidung, das nach § 49 GKG ein Element der Streitwertfestsetzung ist, und widerspricht sie der entsprechenden Streitwertfestsetzung in den Tatsacheninstanzen nicht, ist es ihr verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf ein höheres, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichendes Interesse zu berufen.*)

Online seit 11. Juni
IMRRS 2025, 0716
OLG Naumburg, Urteil vom 19.12.2024 - 2 U 39/24 (Lw)
1. Wird ein Landpachtvertrag zwischen dem Eigentümer und einer GmbH & Co. KG für eine Vertragsdauer von zwölf Jahren geschlossen, so erfüllt der Vertrag das Formerfordernis nach § 585a BGB, wenn die Urkunde im Vertragseingang die Bezeichnung der Pächterin als GmbH & Co. KG enthält und der Vertrag im Feld „Unterschrift des Pächters“ von einer natürlichen Person ohne Vertretungszusatz unterzeichnet wird.*)
2. Eine im Landpachtvertrag vorgesehene Option der einseitigen Verlängerung des Vertrages kann vom Optionsinhaber bis zum Ablauf der ursprünglichen – hier befristeten – Vertragslaufzeit ausgeübt werden. Diesem Recht steht eine zuvor ausgesprochene, jedoch unwirksame ordentliche Kündigung nicht entgegen.*)

IMRRS 2025, 0703

LG Stuttgart, Beschluss vom 07.05.2025 - 19 S 8/25
1. Alle konstruktiven Teile, beispielsweise der Estrich und andere Isolierschichten, stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. Hieraus folgt, dass es sich bei allen Bauteilen, die Bestandteil des Isolationskonzeptes - sei es gegen Schall, Feuchtigkeit oder Wärme - sind, um zwingendes Gemeinschaftseigentum handelt.
2. Liegt die Ursache des von einem Eigentümer geltend gemachten Schadens im Gemeinschaftseigentum, stehen diesem Ansprüche allenfalls gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu.

IMRRS 2025, 0694

BayObLG, Beschluss vom 15.05.2025 - 101 AR 44/25
1. Im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache zuerst verwiesen worden ist.
2. Eine Verweisung bindet das Empfangsgericht nur dann nicht, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss.
3. Die Bindungswirkung einer Verweisung findet ihre Grenze dann, wenn der Kläger einen neuen Streitgegenstand zur Entscheidung stellt und damit die Klage ändert.
4. Ein Klageänderung liegt dann vor, wenn entweder der Klageantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird, oder wenn beide Elemente verändert werden (hier verneint).

IMRRS 2025, 0717

AG Pankow, Urteil vom 10.06.2025 - 101 C 5058/24
Begehrt der Vermieter eine Mieterhöhung auf eine bestimmte Summe und anerkennt der Mieter lediglich einen bestimmten Betrag pro Quadratmeter, ohne die Gesamt-Quadratmeterzahl zu nennen, so liegt kein Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO vor, weil damit der erforderliche zweite Faktor zur Berechnung des Gesamt-Mietzinses fehlt.

Online seit 10. Juni
IMRRS 2025, 0714
BGH, Urteil vom 22.05.2025 - VII ZR 129/24
Tritt ein Besteller aufgrund eines ihm in einem Bauträgervertrag vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts wegen nicht termingerechter Fertigstellung eines abnahmereifen Bauwerks von dem Vertrag zurück, erlischt hierdurch nicht der Anspruch auf Zahlung einer vereinbarten und bereits verwirkten Vertragsstrafe wegen des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.*)

IMRRS 2025, 0713

LG Berlin II, Beschluss vom 30.12.2024 - 63 S 202/24
1. Der Wohnraummieter hat keinen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung, wenn er seinen Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort begründet hat und ein konkreter Rückkehrwille nicht ersichtlich ist (Anschluss an LG Berlin, GE 2017, 778).
2. Das ist dann anzunehmen, wenn er selbst erklärt, das bisherige Wohnumfeld sei sozial schwierig und er behalte sich die Wohnung für Notfälle "gegebenenfalls" vor.

IMRRS 2025, 0708

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 23.05.2025 - 980b C 37/24 WEG
1. Bei dem Abriss einer Bestandsgarage bzw. dem Neubau einer Einzelgarage handelt es sich um eine "bauliche Veränderung" i.S.v. § 20 Abs. 1 WEG.
2. Beschließen die Wohnungseigentümer die Gestattung einer baulichen Veränderung, die ein Wohnungseigentümer verlangt, ist der Beschluss auf die Klage eines anderen Wohnungseigentümers nur für ungültig zu erklären, wenn die beschlossene Maßnahme die Wohnanlage grundlegend umgestaltet bzw. einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligt oder der Beschluss an einem anderen (allgemeinen) Beschlussmangel leidet.
3. Entgegen früherer Rechtslage ist der gestattenden Beschlussfassung rechtlich immanent, dass derjenige Eigentümer, dem die Vornahme einer baulichen Veränderung gestattet wird, die dadurch in Anspruch genommene Gemeinschaftsfläche exklusiv - im Sinne eines faktischen Sondernutzungsrechts - nutzen darf; einer Vereinbarung dazu bedarf es indes nicht (mehr).
4. Ob eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage anzunehmen ist, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Bezugspunkt für diese Beurteilung ist die gesamte Wohnungseigentumsanlage im Rahmen eines sog. Vorher-Nachher-Vergleichs.
5. Ein Wohnungseigentümer wird gegenüber anderen Wohnungseigentümern unbillig benachteiligt, wenn die beabsichtigte bauliche Veränderung für ihn zu einem beachtenswerten Nachteil führt. Eine "Benachteiligung" in diesem Sinne setzt nicht nur voraus, dass einem Wohnungseigentümer Nachteile zugemutet werden, die bei wertender Betrachtung nicht durch die mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteile ausgeglichen werden, sondern die bauliche Veränderung muss auch zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer untereinander führen, indem die Nachteile einem oder mehreren Wohnungseigentümern in größerem Umfang zugemutet werden als den übrigen Wohnungseigentümern. Einem Eigentümer muss ein "Sonderopfer" abverlangt werden.

IMRRS 2025, 0693

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2025 - 13 WF 49/25
1. Ergibt sich der Grund zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt eines schriftlichen Gutachtens, dann läuft die Frist zur Ablehnung eines Sachverständigen grundsätzlich gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten - und gegebenenfalls auch verlängerten - Frist zur Stellungnahme ab.
2. Kritik an Inhalt und Methode eines Sachverständigengutachtens, inhaltliche Mängel, mangelnde Sachkunde oder mangelnde Sorgfalt des Sachverständigen sind allein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Derartiges gibt allenfalls Anlass, eine ergänzende erläuternde Stellungnahme anzufordern oder die mündliche Anhörung des Sachverständigen zu veranlassen.
3. Mängel der Begutachtung können nur relevant sein, wenn sie nach Art oder Häufung den Eindruck einer sachwidrigen Voreingenommenheit es Sachverständigen erwecken.

IMRRS 2025, 0696

BGH, Beschluss vom 20.02.2025 - I ZR 119/24
Ein Hilfsantrag ist bei der Berechnung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nur zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht über ihn entschieden hat. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass ein Hilfsantrag für den Fall gestellt wird, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag keinen Erfolg hat (echter Hilfsantrag), sondern auch für sogenannte unechte Hilfsanträge, die unter der Bedingung gestellt werden, dass dem Hauptantrag stattgegeben wird.*)

IMRRS 2025, 0711

LG Frankfurt, Beschluss vom 03.04.2025 - 2-13 T 21/25
1. Über die Wiedereinsetzung in die versäumte Anfechtungs- oder Anfechtungsbegründungsfrist ist im Urteil zu entscheiden, nicht durch gesonderten Beschluss.*)
2. Zu den Anforderungen an die Übersendung einer fristrelevanten Kostenanforderung durch einen Rechtsanwalt an den Mandanten per E-Mail.*)

IMRRS 2025, 0706

KG, Beschluss vom 04.06.2025 - 21 W 26/25
Bei der Streitwertbemessung für ein Sicherungsverlangen gemäß § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Zuschlag in Höhe von 10 % für Nebenforderungen nicht werterhöhend in Ansatz zu bringen.*)

Online seit 6. Juni
IMRRS 2025, 0702
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 07.05.2025 - 22 C 4/25 WEG
1. Zwar können die Miteigentumsanteile nicht per Beschluss geändert werden, ergibt die Auslegung jedoch, dass mit dem Beschluss nicht die Miteigentumsanteile, sondern vielmehr nur der allgemeine Verteilungsschlüssel geändert werden soll (von den Miteigentumsanteilen zu den neu berechneten Wohnflächen), so ist er wirksam.
2. Beschließen die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine Änderung der bisherigen Verteilung, dürfen sie jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt.
3. Ein geänderter Maßstab, der an die tatsächlichen Wohnflächen anknüpft, stellt eine angemessene und gleichberechtigte Kostenverteilung sicher.
4. Mit der Änderung des Kostenverteilungsschlüssel darf nicht in bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume rückwirkend eingegriffen werden.
5. Eine Änderung der Abrechnungsgrundlagen - in den Grenzen ordnungsgemäßer Verwaltung - während des laufenden Abrechnungsjahres ist aber möglich.

IMRRS 2025, 0698

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2025 - 2 S 1319/24
Sieht die Satzung der entsorgungspflichtigen Körperschaft hinsichtlich der Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung vor, dass Mieter und Grundstückseigentümer Gesamtschuldner der Gebühr sind, kann die Behörde - wenn der Mieter die festgesetzten Abfallgebühren nicht freiwillig bezahlt - den Grundstückseigentümer heranziehen und ist nicht verpflichtet, die gegenüber den Mietern festgesetzten Gebühren vorrangig zu vollstrecken.*)

IMRRS 2025, 0692

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.05.2025 - 5 U 124/23
1. Die Übermittlung zwischen dem beA und einem Behördenpostfach (hier: des Präsidenten des Oberlandesgerichts) ist kein sicherer Übermittlungsweg, weswegen die Einreichung eines einfach signierten elektronischen Dokuments selbst im Falle fristgerechter Weiterleitung (hier: der Berufungsschrift) formunwirksam bleibt.
2. Eine über das beA eingereichte Berufungsbegründung ist nicht wirksam eingereicht, wenn sie an eine nicht für den Empfang einer Berufungsbegründung bestimmte Einrichtung übermittelt wird (hier: Postfach des Präsidenten des Oberlandesgerichts).

IMRRS 2025, 0705

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.06.2025 - 12 VA 10/24
1. Dritte haben nur dann ohne Einwilligung der Prozessparteien ein Akteneinsichtsrecht, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
2. Das rechtliche Interesse muss sich aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache.
3. Der - nicht am Prozess beteiligte - Bauherr, der außergerichtlich sowohl Architekten als auch Bauunternehmen wegen Mängeln gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, hat ein rechtliches Interesse daran, durch Akteneinsicht festzustellen, welche Innenausgleichsansprüche der klagende Architekt gegen die beklagten Bauunternehmen geltend macht.

Online seit 5. Juni
IMRRS 2025, 0687
KG, Urteil vom 27.05.2025 - 21 U 44/22
1. Der Begriff der "vollständigen Fertigstellung" im Sinne der MaBV ist mit der Herstellung der Abnahmereife gleichzusetzen. Das Vertragsobjekt des Bauträgervertrags ist deshalb "vollständig fertig gestellt", wenn es insgesamt abgenommen oder die in das Sonder- und Gemeinschaftseigentum fallenden Bereiche abnahmereif hergestellt sind.*)
2. Die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel, die sog. Protokollmängel, hindern die Fälligkeit der Schlussrate nicht, sondern begründen zu Gunsten des Erwerbers eine Mängeleinrede mit der Folge einer Zug-um-Zug-Verurteilung.*)
3. Eine Regelung in einem Bauträgervertrag, durch die die Herstellungsverpflichtung des Bauträgers auf einen wirtschaftlich abgrenzbaren Abschnitt einer Wohnungseigentumsanlage beschränkt wird, ist auch als Allgemeine Geschäftsbedingung des Bauträgers wirksam.*)
4. Die folgende Bestimmung zur Regelung von Flächenabweichungen des Vertragsobjekts ist - auch als Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauträgers - wirksam: "Verändert sich die ca.-Fläche des Kaufgegenstands um mehr als 3%, so verändert sich der Kaufpreis entsprechend für die 3% überschreitende Abweichung. Maßgeblich für die Flächenberechnung ist die Wohnflächenverordnung, wobei bei der Berechnung die Rohbaumaße zu Grunde gelegt und die Flächen ohne Putzabzug ermittelt wurden sowie nicht tragende Zwischenwände, Vorwandinstallationen und Treppen übermessen wurden."*)

IMRRS 2025, 0636

OLG München, Urteil vom 06.03.2025 - 14 U 3532/24
1. Ist in einem Kaufvertrag geregelt, dass der Verkäufer bis zur endgültigen Räumung eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat, ist hier kein Mietvertrag, sondern ein Nutzungsverhältnis sui generis vereinbart.
2. Dies gilt erst recht, wenn die Parteien notariell beraten eine Räumungspflicht vereinbaren.
3. Ein Nutzungsverhältnis sui generis geht nicht nach § 566 BGB auf einen Zweiterwerber über.
4. Kauft der Zweiterwerber das Objekt, um seinen Verwandten (= Erstverkäufer) die dauerhafte Nutzung des Hauses gegen Entgelt zu ermöglichen, wird hier ein Mietverhältnis begründet.
5. Die betragsmäßig bestimmte Erhöhung des geschuldeten Mietzinses zu einem bestimmten Zeitpunkt stellt eine sog. "Staffelmiete" dar. Es genügt eine einmalige Erhöhung, um von einer Staffelmietvereinbarung auszugehen.
6. Eine solche Staffelmietvereinbarung bedarf jedoch der Schriftform.
7. Rechtsfolge der fehlenden Schriftform ist nur die Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung, nicht die Unwirksamkeit des Mietvertrages als solchen.

IMRRS 2025, 0569

LG München I, Urteil vom 18.12.2024 - 1 S 13549/23 WEG
§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen. Das gilt auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird.

IMRRS 2025, 0697

BGH, Beschluss vom 15.05.2025 - V ZB 36/24
Urlaub einer Prozesspartei oder ihres Prozessbevollmächtigten ist ein erheblichen Grund zur Terminverlegung, wenn die Urlaubsreise bereits vor der Terminierung geplant oder gebucht war. Anders liegt es, wenn die Planung oder Buchung der Urlaubsreise erst nach Anberaumung und in Kenntnis des Verhandlungstermins erfolgt.

IMRRS 2025, 0690

OLG Köln, Beschluss vom 20.05.2025 - 11 W 13/25
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen die Zurückweisung von Ergänzungsfragen zu einem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten statthaft.*)

Online seit 4. Juni
IMRRS 2025, 0695
BGH, Urteil vom 14.05.2025 - VIII ZR 256/23
Ist ein Mieter mit der Leistung einer als Mietsicherheit (§ 551 BGB) vereinbarten Bankbürgschaft im Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht nach § 569 Abs. 2a BGB fristlos kündigen, weil eine Bankbürgschaft nicht in den Anwendungsbereich dieses Kündigungstatbestands fällt.*)

IMRRS 2025, 0685

KG, Urteil vom 27.05.2025 - 21 U 193/24
1. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Nachbar nicht dulden muss und aus besonderen Gründen auch nicht unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.
2. Hiervon ist auszugehen, wenn flüssiger Beton während des Transports auf ein fremdes Grundstück fällt, da der Nachbar eine solche Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann.
3. Die Störereigenschaft folgt nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Dies ist bei einem der Bebauung des Grundstücks des Störers dienenden Betontransports über das beeinträchtigte Grundstück hinweg zu bejahen.

IMRRS 2025, 0686

AG Pankow, Urteil vom 12.03.2025 - 2 C 5016/24
Bei Vereinbarung eines dinglichen Wohnungsrechts (§ 1093 BGB) sind die Regelungen der Mietpreisbremse nach § 556d BGB nur ausnahmsweise anzuwenden, wenn ein Umgehungsgeschäft vorliegt; die Voraussetzungen sind vom Nutzer darzulegen und zu beweisen.

IMRRS 2025, 0271

AG Nürnberg, Urteil vom 23.01.2025 - 244 C 7118/20 WEG
1. Ist der Vertrag über die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage unwirksam, kann der Verwalter weder auf vertraglicher Grundlage noch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag von der Eigentümergemeinschaft Zahlung eines Sonderhonorars für die Abwicklung einer größeren, das Gemeinschaftseigentum betreffenden Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahme verlangen.
2. Bestandsgeschützte bauliche Anlagen sind nicht davor gefeit, dass, sobald dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig wird, behördlicherseits zweckdienliche Anforderungen - hier: des Brandschutzes, weil bei der Herstellung der Fassadenverkleidungen entgegen der Bayerischen Bauordnung und der Hochhausrichtlinien brennbare Baustoffe verwendet wurden - gestellt werden.

IMRRS 2025, 0684

KG, Beschluss vom 29.05.2025 - 21 W 23/25
Das Ablehnungsrecht gem. § 406 ZPO erstreckt sich nicht auf Hilfspersonen, die dem gerichtlichen Sachverständigen lediglich beigestellt sind.*)

IMRRS 2025, 0672

OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.04.2025 - 10 W 19/25
1. Die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 148 ZPO analog wegen eines beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens decken sich mit den Voraussetzungen einer Vorlage nach Art. 267 AEUV.*)
2. Bei der Prüfung, ob Fragen des Unionsrechts in einem Rechtsstreit i.S.d. Art. 267 AEUV entscheidungserheblich sind, steht dem vorlegenden oder aussetzenden Gericht ein weiter Beurteilungsspielraum zu.*)
3. Die Einschätzung, ob eine unionsrechtliche Frage durch den Europäischen Gerichtshof bereits entschieden ist ("acte éclairé") oder derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt ("acte clair"), unterfällt dem weiten Beurteilungsspielraum des vorlegenden oder aussetzenden Gerichts.*)
4. Voraussetzung für eine Vorlage nach Art. 267 AEUV ist nicht, dass das vorlegende Gericht sämtliche Rechts- und Tatsachenfragen vollständig und abschließend geprüft hat und nur die Vorlagefragen den Ausschlag dafür geben, wie der Rechtsstreit zu entscheiden ist.*)
5. Bei einer Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Aussetzung eines Verfahrens findet § 97 ZPO keine Anwendung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten, die die Parteien unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO im Umfang ihres Unterliegens in der Sache zu tragen haben (entgegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2025 - 4 W 19/24, IBRRS 2025, 0750 = IMRRS 2025, 0361).*)

Online seit 3. Juni
IMRRS 2025, 0513
AG Halle/Saale, Urteil vom 10.04.2025 - 96 C 990/24
Verwendet der Mieter bei Einreichung eines Mahnbescheids eine bereits bekannte Zustellanschrift nicht und verwendet diese auch nicht, nachdem die erste Zustellung fehlgeschlagen war, hat er die verzögerte Zustellung zu vertreten.

IMRRS 2025, 0304

LG München I, Urteil vom 09.01.2025 - 36 S 10132/23 WEG
1. Wenn eine Beschlussfassung in zwei getrennten Beschlüssen erfolgt, ist § 139 BGB nicht anwendbar, da die getrennte Beschlussfassung nach § 23 Abs. 4 WEG dazu führt, dass die Beschlüsse eigenständig zu behandeln sind und in ihrem Bestand von dem Schicksal des jeweils anderen nicht berührt werden.
2. Eine Vereinbarung (Öffnungsklausel), die (auch) die Änderung der Kostverteilung nach dem WEG a.F. erleichterte, steht der durch das WEMoG vorgesehenen weitergehenden Erleichterung der Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nicht entgegen.
3. Ein Beschluss, der den tatsächlichen Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs nicht sachgerecht berücksichtigt, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.
4. Als willkürlich und ermessensfehlerhaft ist eine Änderung des Verteilerschlüssels insbesondere anzusehen, wenn sie aus sachfremden Erwägungen erfolgt und nur dem Interesse einzelner Wohnungseigentümer dient, die sich besserstellen wollen, ohne dass eine höhere Verteilungsgerechtigkeit sichergestellt wird, also ohne dass für den geänderten Verteilerschlüssel inhaltliche, objektbezogene Gründe sprechen.
5. Ein Ausnutzen der Stimmenmehrheit durch eine Gruppe von Eigentümern zu eigenen Gunsten (Majorisierung) kann ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen.

IMRRS 2025, 0682

BGH, Beschluss vom 08.05.2025 - V ZR 152/24
1. Ein Verzicht auf die Vernehmung eines Zeugen gem. § 399 ZPO ist widerruflich und hindert die Partei nicht daran, den Zeugen später erneut zu benennen.
2. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die die Vernehmung eines Zeugen als unergiebig ansieht, ist unzulässig.

IMRRS 2025, 0430

SächsVerfGH, Beschluss vom 13.03.2025 - 56-IV-24
1. Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist.
2. Dass die rechtliche Würdigung des Gerichts im Ergebnis nicht der von dem Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung entspricht, stellt keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar.

Online seit 2. Juni
IMRRS 2025, 0673
VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.2025 - 20 K 1167/24
1. Die Natur eines durch Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Für die Zuordnung ist maßgeblich, ob die Vereinbarungen mit ihrem Schwerpunkt öffentlich- oder privatrechtlich ausgestaltet sind und welcher Teil dem Vertrag das entscheidende Gepräge gibt.
2. Die von der öffentlichen Hand abgeschlossenen Grundstückskaufverträge gehören in aller Regel ausschließlich dem Privatrecht an. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde mit dem Grundstücksverkauf einen öffentlichen Zweck verfolgt und der Hoheitsträger freiwillig den Weg einer öffentlichen Ausschreibung wählt.

IMRRS 2025, 0648

LG Lüneburg, Urteil vom 02.04.2025 - 6 S 4/25
1. Zur Begründung einer Mieterhöhung kann auf ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen abgestellt werden.
2. Begründung bedeutet dabei sowohl vom Wortlaut wie auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der Sachverständige in zumindest für den Mieter nachvollziehbarer Weise mitteilen muss, wie er zu seiner Wertfeststellung gelangt ist.
3. Nachvollziehbar ist das Gutachten für den Mieter dann, wenn ihm durch die Ausführungen des Sachverständigen der Eindruck vermittelt wird, die Schlussfolgerungen des Gutachters auf das vergleichbare Mietgefüge seien verständlich und naheliegend.
4. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, wie viele Datensätze er seinem Gutachten zu Grunde gelegt hat.
5. Es bedarf auch der Angabe, welches der einschlägigen Internetportale bemüht wurde.
6. Wegen der Vorgaben der DSGVO lässt sich für Sachverständige keine zureichende Datenmenge für die Feststellung der Ortsüblichkeit mehr ermitteln.

IMRRS 2025, 0649

LG Dortmund, Urteil vom 21.03.2025 - 17 S 135/24
1. Weder eine Garage noch ein Carport dienen dem Laden von elektrischen Fahrzeugen. Sie sind nicht notwendig, um eine Lademöglichkeit sinnvoll zu nutzen.
2. Entsprechendes gilt für eine Photovoltaikanlage. Auch diese gehört nicht zur notwendigen Ladeinfrastruktur im weiteren Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG. Die Anlage dient vielmehr in Abgrenzung hiervon der Energieerzeugung, die nicht privilegiert ist.
3. Die Eigentümer können bei der Schaffung privilegierter Lademöglichkeiten im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung über die Durchführung entscheiden.
4. Die Errichtung einer Garage oder eines Carports stellt regelmäßig eine erhebliche optische Veränderung der Gesamtanlage dar.

IMRRS 2025, 0658

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2023 - 18 W 56/23
1. Der Sachverständige hat rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn voraussichtlich Kosten erwachsen, die einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen.
2. Ein erhebliches Überschreiten des Kostenvorschusses ist regelmäßig ab 20% Überschreitung anzunehmen.
3. Eine rechtzeitige Mitteilung liegt nur dann vor, wenn der Sachverständige das Gericht zu einem Zeitpunkt auf die voraussichtliche Kostensteigerung hinweist, zu dem es einerseits dem Gericht noch möglich ist, die Beteiligten darüber zu informieren, und diesen andererseits ausreichend Zeit bleibt, sich auf die neue Sachlage einzustellen, und zwar bevor die zusätzlichen Kosten tatsächlich angefallen sind (hier verneint).

IMRRS 2025, 0678

BFH, Urteil vom 11.03.2025 - IX R 17/24
Im Fall der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern erfolgt für Zwecke der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts. Dies gilt auch bei einem unter den Anschaffungskosten liegenden Entgelt.*)

IMRRS 2025, 0674

BGH, Beschluss vom 24.04.2025 - III ZR 18/24
Ein Notar hat sicherzustellen, dass eine Auflassungsvormerkung nicht vor nachrangigen, nicht übernommenen Belastungen gelöscht wird.*)

Online seit 30. Mai
IMRRS 2025, 0676
BGH, Urteil vom 21.05.2025 - VIII ZR 201/23
1. In analoger Anwendung des § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch dann ein Vorkaufsrecht des Mieters entstehen, wenn anstelle von Wohnungseigentum Teileigentum an zu Wohnzwecken vermieteten Räumlichkeiten begründet wird.*)
2. Die Frist des § 577 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB ist eine Ausschlussfrist, die nach ihrem Ablauf nicht mehr der Disposition der Parteien unterliegt (Fortführung von Senatsurteil vom 02.12.1970 - VIII ZR 77/69, BGHZ 55, 71, 75 [noch zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 510 Abs. 2 BGB a.F.]).*)

IMRRS 2025, 0675

BGH, Urteil vom 23.05.2025 - V ZR 39/24
Zur Kostentragungspflicht eines Teilerbbauberechtigten für eine diesem öffentlich-rechtlich obliegende Prüfung der Standsicherheit von tragenden Teilen des Gemeinschaftseigentums an einem Bauwerk besonderer Art (überbauter Fernbahnhof).*)

IMRRS 2025, 0668

BGH, Urteil vom 08.05.2025 - III ZR 398/23
1. Ob und mit welchem Inhalt einem Notar selbständige Betreuungspflichten im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO übertragen werden, kann nur auf der Grundlage der jeweiligen Einzelfallumstände beurteilt werden.*)
2. In der Vereinbarung, von einer einem oder mehreren Urkundsbeteiligten erteilten im Außenverhältnis unbeschränkten - im Innenverhältnis aber Einschränkungen unterliegenden - Vollmacht in beurkundungsbedürftigen Angelegenheiten nur vor dem beurkundenden Notar, seinem Vertreter oder Amtsnachfolger Gebrauch machen zu dürfen, liegt nicht ohne weiteres die Übernahme eines solchen Betreuungsauftrags.*)
