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Online seit 10. Januar

IMRRS 2025, 0041
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Kündigung durch Schriftsatz per beA weiterhin möglich?

BGH, Urteil vom 27.11.2024 - VIII ZR 155/23

1. Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist es auch für die elektronische Form zur Wahrung der Form nicht ausreichend, dass die Willenserklärung formgerecht abgegeben wurde; diese muss dem Erklärungsgegner vielmehr auch in der entsprechenden Form zugehen. Für den Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung ist es daher erforderlich, dass dieses Dokument so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden und damit die Echtheit des Dokuments prüfen kann.*)

2. Diese Voraussetzungen sind in dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Vorschrift des § 130e ZPO am 17.07.2024 erfüllt, wenn in einem Zivilprozess ein elektronischer Schriftsatz mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur, der eine empfangsbedürftige Willenserklärung enthält, vom Gericht unter Aufrechterhaltung der elektronischen Signatur elektronisch an den Empfänger der Willenserklärung weitergeleitet wird.*)

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IMRRS 2025, 0040
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Geänderter Kostenverteilungsschlüssel muss angewandt werden

BGH, Urteil vom 15.11.2024 - V ZR 239/23

1. Ist die Kostenverteilung durch gültigen Beschluss geändert worden, muss der geänderte Kostenverteilungsschlüssel in nachfolgenden Wirtschaftsplänen bzw. Jahresabrechnungen sowie bei der Erhebung von Sonderumlagen angewendet werden; die Anfechtungsklage gegen den auf der Grundlage des Wirtschaftsplans bzw. der Jahresabrechnung oder zur Erhebung einer Sonderumlage gefassten Beschluss kann nicht darauf gestützt werden, dass der vorangegangene Beschluss über die Änderung der Kostenverteilung ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht (im Anschluss an Senat, Urteil vom 16.06.2023 - V ZR 251/21, Rz. 11, IMRRS 2023, 1139 = ZWE 2023, 416).*)

2. Beschlüsse über die Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG unterliegen - vorbehaltlich einer Nichtigkeit etwa nach den §§ 134, 138 BGB - einer materiellen Kontrolle nur im Rahmen der Anfechtungsklage (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 10.10.2014 - V ZR 315/13, Rz. 13 ff., IMRRS 2014, 1718 = BGHZ 202, 346; Urteil vom 12.04.2019 - V ZR 112/18,Rz. 7 f., 26, IMRRS 2019, 0549 = BGHZ 221, 373.*)

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IMRRS 2025, 0034
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Kündigung in elektronisch eingereichter Klage wirksam?

BGH, Urteil vom 27.11.2024 - VIII ZR 159/23

1. Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist es auch für die elektronische Form zur Wahrung der Form nicht ausreichend, dass die Willenserklärung formgerecht abgegeben wurde; diese muss dem Erklärungsgegner vielmehr auch in der entsprechenden Form zugehen. Für den Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung ist es daher erforderlich, dass dieses Dokument so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden und damit die Echtheit des Dokuments prüfen kann.*)

2. Diese Voraussetzungen sind in dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Vorschrift des § 130e ZPO am 17.07.2024 erfüllt, wenn in einem Zivilprozess ein elektronischer Schriftsatz mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur, der eine empfangsbedürftige Willenserklärung enthält, vom Gericht unter Aufrechterhaltung der elektronischen Signatur elektronisch an den Empfänger der Willenserklärung weitergeleitet wird.*)

3. In dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten des § 130e ZPO bewirkt die Übermittlung eines Ausdrucks eines mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehenen, bei Gericht im Rahmen eines Zivilprozesses eingegangenen elektronischen Dokuments unter Beifügung eines Transfervermerks im Sinne des § 298 Abs. 3 ZPO keinen wirksamen Zugang der in dem Dokument enthaltenen empfangsbedürftigen Willenserklärung beim Erklärungsgegner.*)

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IMRRS 2025, 0012
WohnraummieteWohnraummiete
Verwirkung rückständiger Mietzahlungen?

LG Wiesbaden, Urteil vom 04.09.2024 - 3 S 13/24

Zu den Voraussetzungen der Verwirkung im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses.*)

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IMRRS 2025, 0009
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anfechtung eines Negativbeschlusses nur bei Alternativlosigkeit erfolgreich

AG München, Urteil vom 14.08.2023 - 1291 C 10214/22 WEG

Wenn formelle Beschlussmängel nicht geltend gemacht werden, ist die Anfechtung eines Negativbeschlusses nur begründet, wenn die Wohnungseigentümer dem Beschlussantrag zwingend hätten zustimmen müssen, die Beschlussfassung also alternativlos war und das Entscheidungsermessen sich hinsichtlich dieses Beschlussinhalts auf null reduziert hatte.

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IMRRS 2025, 0039
ImmobilienImmobilien
Welche Angaben sind zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erforderlich?

BGH, Urteil vom 03.12.2024 - XI ZR 75/23

Zur Ordnungsgemäßheit der Angabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag.*)

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IMRRS 2025, 0029
ProzessualesProzessuales
Urteil verkündet: Ablehnungsgesuch unzulässig!

BAG, Beschluss vom 05.12.2024 - 8 AZR 21/24

1. Ein Ablehnungsgesuch kann bis zum vollständigen Abschluss der Instanz angebracht werden und damit gegebenenfalls auch noch nach Verkündung des Urteils. Es kann sich dann aber nur auf noch zu treffende Entscheidungen beziehen.

2. Ein bereits verkündete Urteil kann außerhalb eines statthaften Abhilfeverfahrens nicht mehr abgeändert werden.

3. Wurde das Urteil bereits verkündet, ist in auf den Erlass eines neuen Urteils gerichtetes Ablehnungsgesuch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Dies gilt auch, wenn das Urteil bereits verkündet, die Entscheidungsgründe jedoch noch nicht schriftlich niedergelegt sind.

4. Sitzungspolizeiliche Maßnahmen können nur in eng begrenzten Ausnahmefällen geeignet sein, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

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IMRRS 2025, 0030
ProzessualesProzessuales
Besorgnis einer Beweiserschwernis bei (un-)bebautem Grundstück?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2024 - 7 W 20/24

1. Während eines zwischen den Parteien anhängigen Hauptsacheverfahren kann eine Beweiserhebung im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens nur erfolgen, wenn der Antragsgegner dem Antrag auf Beweiserhebung zugestimmt hat oder wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

2. Bei einer Wohnimmobilie, die nicht nur bei einem potenziellen Verkauf, sondern auch bei einer Renovierung/Sanierung entscheidenden Veränderungen unterliegen kann, kann die Besorgnis der Beweiserschwernis bestehen. Anders ist es bei einem unbebauten Grundstück.

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Online seit 9. Januar

IMRRS 2025, 0019
WohnraummieteWohnraummiete
Verwahrloster Zustand ist keine Vorenthaltung!

LG München I, Beschluss vom 17.07.2023 - 14 S 4563/23

Allein darin, dass der Mieter dem Vermieter die Räume in verwahrlostem oder einem sonst nicht vertragsgemäßen Zustand überlässt, kann noch keine Vorenthaltung gesehen werden.

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IMRRS 2025, 0018
Beitrag in Kürze
GewerberaummieteGewerberaummiete
Schadensersatz wegen Verletzung der Räumungs- und Rückgabepflicht?

LG Darmstadt, Urteil vom 16.12.2024 - 18 O 6/23

1. Schadensersatz wegen der Verletzung der Räumungs- und Rückgabepflicht steht dem Vermieter grundsätzlich nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB zu, wobei regelmäßig erforderlich ist, dass dem Mieter eine Frist zur Erfüllung der Räumungs- und Rückgabepflicht gesetzt wurde.*)

2. §§ 535 Abs. 1, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB enthalten für Leistungsstörungen im Mietvertrag eine spezielle und erschöpfende Regelung.*)

3. § 548 BGB kann auch dann anwendbar sein, wenn der Vermieter anstelle des Mieters das Mietobjekt räumt.*)

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IMRRS 2025, 0036
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Grundstücksbereitstellung = „förderfähige Ausgabe“?

EuGH, Urteil vom 19.12.2024 - Rs. C-392/23

Art. 65, 67 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (...) sind dahin auszulegen, dass eine Sachleistung, die ein Begünstigter in Form der Bereitstellung von Grundstücken und auf diesen belegenen Bauwerken für ein Projekt zur Modernisierung einer Aquakulturanlage beiträgt, das nur im Erwerb von spezieller Ausrüstung, spezieller technischer Maschinen und speziellen Materials für eine vorhandene Fischzuchtanlage besteht, nicht unter den Begriff "förderfähige Ausgabe" im Sinne dieser Bestimmungen fällt.*)

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IMRRS 2025, 0035
ProzessualesProzessuales
Sachvortrag kann auch durch Unterlassen beeinflusst werden!

BGH, Beschluss vom 11.07.2024 - V ZR 164/23

1. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im Berufungsverfahren zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Voraussetzung ist, dass die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert hat.

2. Die Rechtsansicht des Gerichts hat den erstinstanzlichen Sachvortrag beeinflusst, wenn das Gericht die Partei durch seine Prozessleitung oder seine erkennbare rechtliche Beurteilung des Streitverhältnisses davon abgehalten hat, zu bestimmten Gesichtspunkten vorzutragen.

3. Das erstinstanzliche Gericht kann auch durch das Unterlassen von Hinweisen den Eindruck erwecken, der bisherige Parteivortrag sei ausreichend.

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IMRRS 2025, 0027
ProzessualesProzessuales
Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten bei Vergleich?

OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.11.2024 - 8 U 116/17

Schließen die Parteien ohne Beteiligung des Nebenintervenienten einen Vergleich, führt der Grundsatz der Kostenparallelität dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat. Die Regelung in § 101 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 Abs. 1 ZPO ist zwingend.*)

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Online seit 8. Januar

IMRRS 2025, 0023
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Lediglich einfache Modernisierung: Was nun bei Erstvermietung?

BGH, Urteil vom 27.11.2024 - VIII ZR 36/23

Erteilt der Vermieter dem Mieter vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Auskunft, es handele sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung, stellt sich jedoch heraus, dass keine umfassende, sondern lediglich eine einfache Modernisierung durchgeführt worden ist, ist der Vermieter nicht gem. § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB gehindert, sich jedenfalls auf die nach Maßgabe des § 556e Abs. 2 BGB zulässige Miete zu berufen (Bestätigung von Senatsurteil vom 18.05.2022 - VIII ZR 9/22, Rz. 54, IMRRS 2022, 0902 = WuM 2022). *)

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IMRRS 2025, 0026
WohnraummieteWohnraummiete
Zweite Berliner Mietenbegrenzungsverordnung ist rechtmäßig

BGH, Urteil vom 18.12.2024 - VIII ZR 16/23

Die Verordnung des Landes Berlin vom 19.05.2020 zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn (Zweite Berliner Mietenbegrenzungsverordnung) ist rechtmäßig und beruht insbesondere auf einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage.

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IMRRS 2025, 0020
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Muss die WEG einen steckengebliebenen Bau fertig stellen?

BGH, Urteil vom 20.12.2024 - V ZR 243/23

1. Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums verlangen. Bei einem sogenannten steckengebliebenen Bau werden wohnungseigentumsrechtliche Ansprüche dieser Art allerdings erst begründet, wenn mindestens ein Erwerber die Stellung eines (werdenden) Wohnungseigentümers erlangt hat.*)

2. § 22 WEG ist auf den Anspruch auf erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums nicht analog anwendbar.*)

3. Begrenzt wird der Anspruch auf erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums auch im Fall des sogenannten steckengebliebenen Baus durch den Grundsatz von Treu und Glauben. Danach entfällt der Anspruch, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.*)

4. In einem von einem bauwilligen Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer angestrengten Beschlussersetzungsverfahren ist es Sache des Tatgerichts, unter umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung über die Unzumutbarkeit der erstmaligen Errichtung zu entscheiden.*)

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IMRRS 2024, 1560
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Zulassung zum „besonderen elektronischen Behördenpostfach" für Beliehene?

VG Potsdam, Beschluss vom 04.03.2024 - 1 L 908/23

1. Anspruch auf Einrichtung eines beBPo haben Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2. Zum Behördenbegriff gehören sowohl die unmittelbare wie auch mittelbare Landesverwaltung. Auf den Grad der Eingliederung und Einflussrechte auf die jeweilige Behörde kommt es nicht an.

3. Beliehene, wie z. B. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, haben als Teil der mittelbaren Landesverwaltung Anspruch auf Zugang zum beBPo.

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IMRRS 2025, 0028
Beitrag in Kürze
SachverständigeSachverständige
Vorschuss reicht nicht: Arbeiten einstellen und Gericht informieren!

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2024 - L 10 KO 2896/24 B

1. Eine dem (...) Sachverständigen zustehende Vergütung überschreitet den (...) eingezahlten Vorschuss erheblich, wenn sie mindestens 20 % des Vorschusses beträgt. Für die Erheblichkeit der Überschreitung kommt es darauf an, was dem (...) Sachverständigen als Vergütung objektiv zustehen würde, nicht darauf, was er als Vergütung geltend gemacht hat.*)

2. Stellt der Sachverständige im Laufe der Vorbereitung oder der Gutachtenserstellung fest, dass der Vorschuss nicht ausreichen wird, darf er dann nicht weiterarbeiten, sondern muss sofort das Gericht informieren und dessen Antwort abwarten.*)

3. § 8a Abs. 4 JVEG ist nicht dahin einschränkend auszulegen, dass die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterbleibt, wenn davon auszugehen ist, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige gem. § 407a Abs. 4 Satz 2, 2. Var. ZPO zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre.*)

4. Bei einer erheblichen Überschreitung des Vorschusses ist die Vergütung des Sachverständigen auf den Betrag des Vorschusses zu kappen ohne einen Aufschlag bis zur Erheblichkeitsgrenze.*)

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IMRRS 2025, 0025
Beitrag in Kürze
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Gegenstandswert für Mietherabsetzung = 42-facher Überschreitungsbetrag!

BGH, Urteil vom 27.11.2024 - VIII ZR 278/23

Zur Bemessung des Gegenstandswerts eines Anspruchs auf Abgabe einer Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird, bei einer zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Staffelmiete i.S.v. § 557a Abs. 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 15.05.2024 - VIII ZR 52/23, Rz. 46 f. m.w.N., IMRRS 2024, 0973 = NZM 2024, 755).*)

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IMRRS 2025, 0022
ProzessualesProzessuales
Beschwer bei Verpflichtung zur Herausgabe von Urkunden?

BGH, Beschluss vom 30.10.2024 - XII ZB 173/24

Die Beschwer eines zur Herausgabe von Urkunden verpflichteten Rechtsmittelführers bemisst sich, sofern nicht der Besitz der Urkunden unmittelbar den Wert eines Rechts verkörpert, an dessen Interesse, eine Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO zu verhindern und entspricht daher betragsmäßig den mit einer solchen Vollstreckung verbundenen Kosten (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 27.03.2019 - XII ZB 564/18, FamRZ 2019, 1078 = IBRRS 2019, 1578, und von BGH, Beschlüsse vom 29.06.2023 - III ZR 30/23, FamRZ 2023, 1567 = IBRRS 2023, 2019, und vom 14.07.1999 - VIII ZR 29/99, NJW 1999, 3049 = IBRRS 1999, 0533).*)

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IMRRS 2025, 0021
ProzessualesProzessuales
Einfacher Rechtsfehler macht Verweisungsbeschluss nicht willkürlich!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2024 - 6 UH 4/24

1. Eine Verweisung ist nicht deswegen als willkürlich anzusehen, weil sich das verweisende Gericht mit einer seine Zuständigkeit möglicherweise begründenden Norm nicht befasst hat, wenn sich keine Prozesspartei zuvor auf diese Norm berufen hat und zudem bislang weder in Literatur noch veröffentlichter Rechtsprechung die Auffassung vertreten wurde, in der vorliegenden Konstellation könne sich die gerichtliche Zuständigkeit aus dieser Norm ergeben.*)

2. Rückabwicklungsansprüche nach Widerruf eines Kaufvertrags aus § 357 BGB sind am (Wohn-)Sitz des jeweiligen Rückgewährschuldners zu erfüllen. Daneben begründet der Wohnsitz des Verbrauchers keinen Leistungsort für die vom Verkäufer zu erfüllende Geldschuld, weswegen ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO für diese Schuld am Wohnsitz des Verbrauchers nicht besteht.*)

3. Ein Verstoß gegen die Belehrungspflichten zum Widerruf dürfte wohl keine Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstellen; jedenfalls setzt aber die Annahme eines Gerichtsstandes nach § 32 ZPO voraus, dass der Kläger Tatsachen schlüssig behauptet, aus denen sich ein Anspruch einer unerlaubten Handlung ergeben kann.*)

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Online seit 7. Januar

IMRRS 2024, 1561
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Anmietung zu Studienzwecken = kurzfristige Gebrauchsüberlassung?

AG Kreuzberg, Urteil vom 15.03.2024 - 14 C 336/23

1. Für die Bewertung, ob es sich um eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch handelt, ist neben dem zeitlichen Moment der vereinbarte Vertragszweck maßgeblich. Der bloße Wunsch des Vermieters, ein Mietverhältnis kurz zu begrenzen, kann nur in den Grenzen des § 575 BGB verwirklicht werden.

2. Voraussetzung ist zum einen, dass bei dem Mieter der Bedarf für die Anmietung des Wohnraums aus besonderem Anlass entsteht, der sachlich die Kurzfristigkeit der Gebrauchsüberlassung begründet, und dass zum anderen das baldige Ende des Mietverhältnisses für beide Parteien von vornherein feststeht.

3. Eine Anmietung zu Studienzwecken stellt keinen Anlass dar, der per se die Kurzfristigkeit der Gebrauchsüberlassung begründet. Denn ein Studium kann sich durchaus über mehrere Jahre erstrecken. Für eine vorübergehende Gebrauchsüberlassung könnte es sprechen, wenn die Anmietung etwa nur semesterweise erfolgen würde.

4. Der Mieter hat auch bei der zulässigen Vereinbarung einer Bruttokaltmiete als Inklusivmiete grundsätzlich das Recht zu erfahren, wie sich die Miete zusammensetzt.

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IMRRS 2025, 0007
Beitrag in Kürze
GewerberaummieteGewerberaummiete
Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist in AGB unzulässig

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.05.2024 - 12 U 14/24

1. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel eines Gewerbemietvertrags, in der die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schäden von sechs Monaten (§ 548 Abs. 1 BGB) auf 12 Monate verlängert und somit verdoppelt wird, ist unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB).*)

2. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist. Dies ist danach zu beurteilen, ob die gesetzliche Regelung auf Interessen beider Parteien berücksichtigenden Gerechtigkeitserwägungen beruht oder reinen Zweckmäßigkeitserwägungen folgt. Wenn Ersteres ist hier der Fall, so dass auch die formularmäßige Verlängerung nur dann zu billigen ist, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist und maßvoll erfolgt.*)

3. Eine sachliche Rechtfertigung der Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters hat der BGH jedenfalls im Wohnraummietrecht nicht gesehen. Der Vermieter wird mit Rückgabe der Mietsache in die Lage versetzt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, inwieweit ihm Ansprüche wegen Veränderung bzw. Verschlechterung der Mietsache zustehen. Es ist nicht ersichtlich, dass dies innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist nicht vorgenommen werden könnte. Darüber hinaus betrifft die Regelung in § 548 BGB auch die berechtigten Interessen des Mieters, da dieser nach Rückgabe der Sache keinen Einfluss mehr auf die Mietsache hat und keine beweissichernden Feststellungen mehr treffen kann. Auch der Regelungszweck einer zeitnahen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit spricht gegen die Zulässigkeit einer formularvertraglichen Verlängerung der Verjährungsfrist, so dass nach alledem die Verjährungsverlängerung unzulässig ist (so für eine entsprechende Vereinbarung beim Wohnraummietverhältnis BGH, Urteil vom 08.11.2017, VIII ZR 13/17, BGHZ 217, 1-13, Rn. 27 ff.).*)

4. Auch wenn man dies wegen der höher einzuschätzenden Privatautonomie der Parteien, der größeren Professionalität der Mietvertragsparteien und der möglicherweise komplexeren Beweissicherung in größeren Mieträumlichkeiten für das Gewerbemietrecht grundsätzlich anders sehen könnte, gilt dies jedenfalls nicht für eine wie hier vorgenommene asymmetrische Verlängerung, bei der lediglich für den Vermieter die Verjährungsfrist verlängert wird, nicht hingegen für mögliche Gegenansprüche des Mieters. In einem solchen Fall liegt jedenfalls auch im Bereich der Gewerbemiete eine unangemessene Benachteiligung vor, weil einseitig zu Lasten des Mieters von der gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Es könnte sich die Situation ergeben, dass der Vermieter noch Ansprüche gegen den Mieter zu einem Zeitpunkt geltend machen könnte, wo dessen Gegenansprüche nach sechs Monaten bereits verjährt wären. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes stellt sich die Verlängerung der Verjährungsfrist jedenfalls im vorliegenden Fall als unangemessen benachteiligend für den Mieter und deshalb unwirksam dar.*)

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IMRRS 2025, 0014
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Falschanwendung einer Präklusionsvorschrift ist Gehörsverstoß!

BGH, Beschluss vom 19.11.2024 - VI ZR 35/23

Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet.*)

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Online seit 6. Januar

IMRRS 2025, 0017
RechtsanwälteRechtsanwälte
Keine Ausgangskontrolle, keine Wiedereinsetzung!

BGH, Beschluss vom 20.11.2024 - XII ZB 499/23

1. Dem Rechtsanwalt obliegt bei Versendung eines elektronischen Dokuments die Überprüfung des Versandvorgangs. Dazu gehört insbesondere die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht erteilt worden ist. Bleibt eine solche aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen.

2. Zwar kann der Rechtsanwalt die Überprüfung der erfolgreichen Versendung auf Angestellte delegieren. Dabei muss indessen sichergestellt werden, dass die Frist erst nach erfolgreicher und bestätigter Übermittlung gestrichen wird. Im Fall des Ausbleibens einer Übermittlungsbestätigung muss der Rechtsanwalt davon benachrichtigt werden, um gegebenenfalls die Versendung auf anderem Weg zu veranlassen.

3. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.

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IMRRS 2025, 0013
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Tenor widersprüchlich: Urteil ist aufzuheben!

BGH, Urteil vom 10.10.2024 - VII ZR 98/22

Ein Urteil, dessen Tenor in sich selbst unauflösbar widersprüchlich ist, ist insgesamt aufzuheben und zwar auch insoweit, als es zugunsten der Partei ergangen ist, die Revision eingelegt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22.02.2001 - IX ZR 293/99, IBRRS 2001, 0052; Urteil vom 06.03.1952 - IV ZR 80/51, BGHZ 5, 240).*)

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Online seit 3. Januar

IMRRS 2024, 1559
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Versagung einer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen ist nur formeller Fehler

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 20.12.2024 - 980a C 38/23 WEG

1. Wird einem Eigentümer die Einsicht in die Verwalterunterlagen vor der Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresrechnung verweigert, wird hierdurch lediglich ein formeller Beschlussfehler begründet.

2. Formelle Beschlussfehler müssen sich auf das Beschlussergebnis ausgewirkt haben, damit ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung anzunehmen ist. Eine Ungültigerklärung scheidet daher aus, wenn feststeht, dass der angefochtene Beschluss auch ohne den Mangel ebenso gefasst worden wäre, wobei die Kausalität des Mangels zu Gunsten des Anfechtungsklägers - widerleglich - vermutet wird.

3. Dies ist bei einer verweigerten Einsichtnahme in die Verwalterunterlagen zu verneinen, da sie nachgeholt werden kann.

4. Die Versagung einer begehrten Einsicht in die Verwaltungsunterlagen im Vorfeld einer Eigentümerversammlung begründet auch dann lediglich einen formellen Beschlussfehler, wenn es sich um solche Beschlüsse handelt, mit denen die Vornahme baulicher Veränderung ohne vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung durch den antragenden Eigentümer, dessen Anspruch auf Einsichtnahme nicht erfüllt worden ist, nachträglich legalisiert werden soll.

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IMRRS 2025, 0002
Beitrag in Kürze
RechtsanwälteRechtsanwälte
beA-Versand einfach signierter Dokumente kann nicht delegiert werden!

BFH, Beschluss vom 05.11.2024 - XI R 10/22

1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt.*)

2. Der Inhaber eines beA darf sein Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen (zum Beispiel Angestellte der Kanzlei) übertragen (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesgerichtshofs, des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts).*)

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IMRRS 2025, 0004
ProzessualesProzessuales
Zuständigkeitsbestimmung auch im selbständigen Beweisverfahren!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2024 - 3 SA 1/24

1. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet auf das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO Anwendung.*)

2. Erfüllungsort für Wartungsdienstleistungen aus einem Werkvertrag ist beim Fehlen einer entgegenstehender Vereinbarung aufgrund der Umstände gem. § 269 Abs. 2 BGB der Ort der Niederlassung des Werkunternehmers.*)

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Online seit 2. Januar

IMRRS 2024, 1569
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Fristlose Kündigung wegen Verzugs mit Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnung?

AG Brandenburg, Urteil vom 20.12.2024 - 33 C 33/24

Nachzahlungsforderungen aus Betriebskostenabrechnungen gehören zwar nicht ohne Weiteres zur (laufend zu zahlenden) Miete, so dass ein Verzug aus einer Nebenkostenabrechnung eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB wohl grundsätzlich noch nicht rechtfertigen kann, jedoch kann eine Rückstandshöhe von mindestens zwei Monatsmieten eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigen.*)

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IMRRS 2024, 1564
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Mietsicherheit dient nicht der Finanzierung der Immobilie

OLG Schleswig, Urteil vom 27.11.2024 - 12 U 34/23

1. Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung dient eine Mietsicherheit nicht zur Absicherung der Finanzierung zur Errichtung der Immobilie durch den Vermieter.*)

2. Bei Verzug mit der Leistung einer Bürgschaft als Mietsicherheit sind nur solche Schäden als Verzugsschaden ersatzfähig, welche in den Bereich des vertraglich übernommenen Risikos fallen oder vom gesetzlichen Schutzzweck der Norm erfasst werden.*)

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IMRRS 2025, 0003
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kündigungsgründe können "nachgeschoben" werden!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2024 - 5 W 3/24

1. Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag (MSB-RV) kann nach § 14 Abs. 2 MSB-RV nur dann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrags wiederholt trotz Abmahnung schwer wiegend verstoßen wird. An einen solchen Verstoß sind keine zu geringen Anforderungen zu stellen, da die grundzuständigen Messstellenbetreiber ansonsten den vom Gesetzgeber gewünschten Wettbewerb unterlaufen könnten.*)

2. Nach allgemeinen Regeln trägt der Kündigende auch im Rahmen des MSB-RV die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich der wichtige Grund ergibt, auf den er sein Kündigungsrecht stützt.*)

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines wichtigen Grunds i.S.v. § 14 Abs. 2 MSB-RV, § 314 Abs. 2 BGB, ist derjenige der Kündigung.*)

4. Leidet die auf Grundlage der Abmahnung bewirkte Leistung an einem anderen Defizit als demjenigen, für das der Gläubiger die Abmahnung ausgesprochen hatte und das daraufhin beseitigt wurde, ist eine neue Abmahnung auszusprechen.*)

5. Die Kündigung bedarf keiner Begründung, so dass ein Nachschieben von Umständen, die im Zeitpunkt der Ausübung des Kündigungsrechts aus wichtigem Grund bereits bestanden, auch im Rechtsstreit noch möglich ist.*)

6. Voraussetzung dafür, dass der Kündigende sich auf solche nachgeschobenen Gründe berufen kann, ist, dass die Kündigungsgründe nicht ausgeschlossen sind und objektiv zur Zeit der Kündigung diese rechtfertigen. Durch das Nachschieben der Gründe werden nicht die weiteren Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 MSB-RV, § 314 Abs. 2 BGB entbehrlich, so dass der nachgeschobene Grund die Kündigung nur dann rechtfertigen kann, wenn dieser entweder bereits Gegenstand einer Abmahnung war oder aber eine solche ausnahmsweise entbehrlich war.*)

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IMRRS 2024, 0490
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Dokumentenpauschale bei Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2024 - 10 W 100/23

Die Dokumentenpauschale des Gerichtsvollziehers für die Fertigung von Abschriften eines zuzustellenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällt auch dann an, wenn der Antrag auf Erlass des Beschlusses an das Vollstreckungsgericht auf elektronischem Übermittlungswege gestellt wurde und die Vermittlung der Zustellung an Drittschuldner und Schuldner beantragt wurde.

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IMRRS 2025, 0005
ProzessualesProzessuales
Fehlerhafte Anwendung einer Präklusionsvorschrift ist Gehörsverstoß!

BGH, Beschluss vom 12.11.2024 - VI ZR 361/23

1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht.*)

2. Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet.*)

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IMRRS 2025, 0001
ProzessualesProzessuales
Anerkenntnisurteil auch nach anerkanntem Rechtsmittelantrags zulässig!

KG, Urteil vom 20.11.2024 - 7 U 53/24

1. Ein Anerkenntnisurteil ist auch nach Anerkenntnis eines Rechtsmittelantrags zulässig.*)

2. Auch die in der Berufungsinstanz erstmals von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnungen sind im Vorbehalt zu berücksichtigen. Denn die entsprechenden Gegenforderungen sind nicht erst im Nachverfahren zur Aufrechnung gestellt worden, sondern noch im Laufe des Vorbehaltsverfahrens und zwar dort in der Berufungsinstanz.*)

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Online seit 30. Dezember 2024

IMRRS 2024, 1570
RechtsanwälteRechtsanwälte
Ausgangsgericht hat eEB an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten!

BGH, Beschluss vom 23.10.2024 - XII ZB 255/24

1. Den Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung erbringt der Rechtsmittelführer durch die Übermittlung des vom Ausgangsgericht mit der Zustellung als strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellten bzw. angeforderten elektronischen Empfangsbekenntnisses.*)

2. Ist die Gerichtsakte bei Eingang des Empfangsbekenntnisses bereits für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens an das Gericht des höheren Rechtszuges abgegeben, liegt es in der Organisationsverantwortung der Gerichte, für eine Zuordnung des elektronischen Empfangsbekenntnisses zu dem zugestellten Dokument zu sorgen.*)

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IMRRS 2024, 1552
Beitrag in Kürze
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Nicht jeder Auftrag an den Makler ist auch ein Vertrag!

LG Lübeck, Urteil vom 05.08.2024 - 10 O 36/24

1. Tritt der erkennbar bereits von einer Seite eingeschaltete Makler mit einem Interessenten in Kontakt, so setzt der Abschluss eines zusätzlichen Maklervertrags mit der Interessentenseite voraus, dass die Parteien eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Makler auch für die Interessentenseite tätig werden will. Das geeignete Mittel hierzu ist regelmäßig ein ausdrückliches Provisionsverlangen.

2. Auch der Umstand, dass der Kaufinteressent gegenüber dem Makler durch Ausfüllen eines entsprechenden Formulars erklärt hat, der Makler möge den Notar um Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs bitten und einen Beurkundungstermin vereinbaren, begründet zwischen dem Kaufinteressenten und dem Makler kein Maklerverhältnis. Bei derartigen Erklärungen handelt es sich vielmehr regelmäßig um eine Zusage des Kaufinteressenten gegenüber dem Verkäufer, das Tätigwerden des Notars beauftragt zu haben.

3. Die Inanspruchnahme von Maklerdiensten wie die Übermittlung von Informationen an den Kaufinteressenten und die Durchführung von Besichtigungsterminen, die allein dem Verkäufer geschuldet sind, genügt für das Zustandekommen eines Maklervertrags mit dem Interessenten nicht.

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IMRRS 2024, 1424
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Nutzungsentschädigung

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.07.2024 - 5 U 230/22

1. Gegen den ehelichen Mitbesitzer, der nicht Schuldner i.S.d. § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO ist, bedarf es eines eigenen Räumungstitels.

2. Der eheliche Mitbesitzer, der nicht Schuldner ist, ist wegen § 1353 BGB nur dann zur Herausgabe verpflichtet, wenn auch der Schuldner herausgabeverpflichtet ist.

3. Eine Nutzungsentschädigung kann der Verwalter vom ehelichen Mitbesitzer nur verlangen, wenn eine besondere dahingehende Verpflichtung besteht.

4. Der Nichtleistungskondiktion des Verwalters steht insofern der bereicherungsrechtliche Subsidiaritätsgrundsatz entgegen.

5. Eine zur Unzulässigkeit eines Teilurteils führende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist auch dann gegeben, wenn bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche zwischen diesen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht, so etwa wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann.

6. Ein Insolvenzverwalter kann vom Ehegatten des Insolvenzschuldners eine Entschädigung für die Nutzung eines dem Insolvenzschuldner gehörenden Grundstücks nur verlangen wenn dies besonders vereinbart ist oder der Ehegatte gegenüber dem Insolvenzschuldner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist.

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Online seit 27. Dezember 2024

IMRRS 2024, 1421
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Pflicht zur Einzelausbietung bei Bruchteilseigentum!

BGH, Beschluss vom 06.06.2024 - V ZB 31/23

1. Die Rechtsbeeinträchtigung des anwesenden Schuldners durch den Zuschlag eines im Bruchteilseigentum stehenden Grundstücks in der Zwangsversteigerung ohne die erforderliche Einzelausbietung sämtlicher Miteigentumsanteile entfällt gemäß § 84 Abs. 1 Alt. 1 ZVG nur dann, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände sicher feststeht, dass bei Einzelausgeboten kein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre als bei der durchgeführten Gesamtausbietung; allein der Umstand, dass einzelne Miteigentumsanteile in der Regel schwerer veräußerlich sind als das Gesamtgrundstück, entbindet nicht von dem gesetzlich vorgesehenen Erfordernis einer Einzelausbietung. (Rn. 8)*)

2. Nach dem Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) kann ein die Einstellung oder Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens ablehnender Beschluss nicht mehr selbstständig, sondern nur noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss angefochten werden. Ein bereits anhängiges Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluss wird mit der Zuschlagserteilung gegenstandslos. (Rn. 15)*)

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Online seit 23. Dezember 2024

IMRRS 2024, 0421
WohnungseigentumWohnungseigentum
Umlaufbeschluss mit Mehrheitsentscheidung nur eingeschränkt möglich

LG München I, Urteil vom 08.11.2023 - 1 S 11052/22 WEG

1. Als Ausnahmevorschrift ist § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG restriktiv zu handhaben.

2. Die Einflussnahme auf mehrheitliche Entscheidungsfindungen in der Eigentümerversammlung ist elementarer Bestandteil der mitgliedschaftlichen Rechte, weshalb für Beschlussfassungen in Textform außerhalb der Eigentümerversammlung der Grundsatz des Allstimmigkeitserfordernisses besteht. Die Zulassung einer Mehrheitsentscheidung in Textform ist den Wohnungseigentümern deshalb nur punktuell möglich.

3. Einzelner Gegenstand ist der im Absenkungsbeschluss konkret vorzugebene Beschlussgegenstand.

4. Geht der gefasste Umlaufbeschluss inhaltlich über das hinaus, was der Absenkungsbeschluss zur Beschlussfassung mit Stimmenmehrheit zulässt, ist in analoger Anwendung des § 139 BGB der gefasste Umlaufbeschluss insgesamt für ungültig zu erklären.

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IMRRS 2024, 1427
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Räumungsschutzantrag als Verzögerungstaktik?

LG Ravensburg, Beschluss vom 16.05.2024 - 1 T 17/24

1. Nur die Ergreifung jeglicher zulässigen Rechtsbehelfe stellt alleine noch keine rechtsmissbräuchliche Verzögerung der Vollstreckung dar.

2. Auch sich wiederholender Vortrag ist dann nicht als eine rechtsmissbräuchliche Verzögerung zu werten, wenn jedenfalls neue Beweisangebote enthalten sind.

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IMRRS 2024, 1558
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Mitgehörtes Telefonat ist unverwertbar

LG Konstanz, Urteil vom 11.12.2023 - A 61 S 10/23

Ein Zeugenbeweis ist unzulässig, wenn der benannte Zeuge die beweiserhebliche Tatsache über ein laut gestelltes Telefonat ohne Zustimmung der betreffenden Person mitgehört hat. Derartige Angaben unterliegen einem Beweisverwertungsverbot.

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Online seit 20. Dezember 2024

IMRRS 2024, 1451
WohnraummieteWohnraummiete
Mietpreisbremse: Inhaltliche Anforderungen an die Rüge des Mieters

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 19.12.2023 - 8 C 138/23

Ein standardisiertes Rügeschreiben eines Inkassodienstleisters, das sich entgegen § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. weder abstrakt noch konkret mit einer vom Vermieter im Mietvertrag erteilten Auskunft nach § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB auseinander setzt, ist unzulänglich.

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IMRRS 2024, 1553
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vor Schadensbeseitigung sind drei Vergleichsangebote einzuholen

AG Friedberg, Urteil vom 28.06.2024 - 2 C 536/23

Eine dem Maßstab des § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG entsprechende Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erfordert Maßnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Beseitigung offenbarer Schäden. Hierzu gehört es u.U., dass durch die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft drei Angebote von Fachfirmen eingeholt werden, durch die die vorzunehmenden Werkleistungen zur Beseitigung des Schadens näher spezifiziert und der dadurch bedingte Kostenaufwand ermittelt wird.

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IMRRS 2024, 1530
ProzessualesProzessuales
Anfechtung eines Prozessvergleichs binnen sechs Tagen ist rechtzeitig!

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2023 - 1 U 389/21

1. Ein Prozessvergleich, der zugleich materiell-rechtlicher Vertrag ist, kann angefochten werden.

2. Für die Versäumung der Anfechtungsfrist ist der Anfechtungsgegner darlegungs- und beweispflichtig. Dabei kommt es auf die rechtzeitige Absendung an und nicht auf den Zugang. Dem Anfechtungsberechtigten steht eine Überlegungsfrist in Höhe von höchstens 14 Tagen zu.

3. Enthält ein Vergleich über klagegegenständliche Gewährleistungsansprüche nur eine Abgeltungsklausel, nach der die Zahlung zur Abgeltung sämtlicher Klageforderungen erfolgt, und verhält sich der Text nicht über - nicht klagegegenständliche - Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis, liegt darin kein stillschweigender Verzicht auf Rückübertragungsansprüche.

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IMRRS 2024, 1549
ProzessualesProzessuales
Mitverglichene Hilfsaufrechnung erhöht den Streitwert!

KG, Beschluss vom 22.11.2024 - 7 W 100/24

Nach § 45 Abs. 3, 4, GKG erhöht bei einem Vergleichsschluss eine mitverglichene, zuvor im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung den Streitwert. Die Berücksichtigung der hilfsweise aufgerechneten Gegenforderung führt allerdings nicht dazu, dass der Wert der Gegenforderung vollumfänglich auf den Wert der Klageforderung zu addieren wäre. Wenn die hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung - wie teilweise hier - die Klageforderung übersteigt und keine Widerklage geführt wird, erfolgt die Hinzurechnung der Gegenforderung nur bis zur Höhe der Klageforderung.*)

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Online seit 19. Dezember 2024

IMRRS 2024, 1556
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WohnraummieteWohnraummiete
Kündigung eines DDR-Mietvertrags wegen Eigenbedarfs: Es gilt das BGB

BGH, Urteil vom 13.11.2024 - VIII ZR 15/23

Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener DDR-Altmietvertrag über Wohnraum, der hinsichtlich einer Beendigung des Mietverhältnisses auf die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik (§§ 120 ff. ZGB) Bezug nimmt, kann seitens des Vermieters gegen den Willen des Mieters wegen Eigenbedarfs seit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Art. 232 § 2 EGBGB nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F.; § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gekündigt werden.*)

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IMRRS 2024, 1521
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Mehrheitseigentümer will nicht zahlen: Beschlussanfechtung rechtsmissbräuchlich!

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 06.12.2024 - 980a C 13/24 WEG

1. Die Geltendmachung an sich gegebener Antrags-, Beschlussanfechtungs- oder anderer Rechte eines Wohnungseigentümers kann wegen der angestrebten Ziele rechtsmissbräuchlich bzw. schikanös (§ 226 BGB) sein; an das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs sind aber strenge Anforderungen zu stellen, weil es um einen Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Wohnungseigentümers geht.

2. Die Erhebung einer Beschlussklage kann (rechts-)missbräuchlich sein, wenn der Beschlusskläger mit seinem Rechtsbehelf seine eigene Leistungspflicht in grob eigennütziger Weise unbillig unterlaufen und seine Stellung als Mehrheitseigentümer majorisierend ordnungswidrig ausnutzen will.

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IMRRS 2024, 1555
ProzessualesProzessuales
Abtretung ändert nichts an Rechtswegzuständigkeit!

BGH, Beschluss vom 12.11.2024 - VIII ZB 36/23

1. In Fällen, in denen die Klagepartei Ansprüche aus abgetretenem Recht verfolgt, richtet sich die Rechtswegzuordnung maßgeblich nach dem Gepräge des Rechtsverhältnisses zwischen dem Zedenten und dem Schuldner (vgl. BGH, IBR 2013, 1270 - nur online; BSG, Beschluss vom 30. September 2014 - B 8 SF 1/14 R, BeckRS 2014, 73028).*)

2. Es handelt sich daher um eine dem Zivilrechtsweg zugewiesene bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§ 13 GVG), wenn eine Gemeinde klageweise Zahlungsansprüche geltend macht, die ihrem Vorbringen nach durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrags zwischen einem privaten Unterkunftsbetrieb und dem Beklagten entstanden und ihr seitens des Unterkunftsbetriebs abgetreten worden sind. Dabei ist weder von Bedeutung, dass der (behauptete) Beherbergungsvertrag auf Vermittlung der - insoweit in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handelnden - Gemeinde zur Abwendung einer dem Beklagten drohenden Obdachlosigkeit zustande gekommen ist, noch kommt es darauf an, ob die (behaupteten) Abreden zwischen der klagenden Gemeinde und dem Unterkunftsbetrieb über die Abtretung der aus dem Beherbergungsvertrag hervorgehenden Zahlungsansprüche auf einem als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich einzuordnenden Vertrag beruhen.*)

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IMRRS 2024, 1541
ProzessualesProzessuales
Rückwirkung der Zustellung: Vorschuss ist binnen zwei Wochen einzuzahlen!

OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2024 - 22 W 12/23

1. Eine Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gem. § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht statthaft, wenn die Hauptsacheklage zwar nicht innerhalb der gem. § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist, aber noch vor Erlass der Kostenentscheidung rechtshängig geworden ist.*)

2. Die Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage während des Beschwerdeverfahrens über die Kostenentscheidung gem. § 494a Abs. 2 ZPO ist zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung ist dann auf die Beschwerde hin aufzuheben und der Kostenantrag zurückzuweisen (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2024 - 24 W 5/24, IBRRS 2024, 1588, und OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2022 - 11 W 50/21, IBRRS 2022, 0178 = IMRRS 2022, 0094). Es kommt in dieser Konstellation in Betracht, dass der Beschwerdeführer gem. § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.*)

3. Für die Rückwirkung einer Zustellung gem. § 167 ZPO muss der Kläger innerhalb einer Frist von jedenfalls nicht deutlich mehr als zwei Wochen den angeforderten Vorschuss zahlen. Diese Frist wird nicht dadurch verlängert, dass der Kläger auf eine Zahlung seiner Rechtsschutzversicherung wartet.*)

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