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Online seit heute

IMRRS 2025, 1116
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Abweichende Kostenentscheidung im Klageverfahren: sBV-Kostenbeschluss wirkungslos!

BGH, Beschluss vom 23.07.2025 - VII ZB 26/23

Eine Kostenentscheidung in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO verliert ihre Wirksamkeit, wenn eine abweichende Kostenentscheidung in einem nachfolgenden Klageverfahren ergeht.*)

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IMRRS 2025, 0898
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Änderung der Zahlungsintervalle einer Vereinbarung durch Beschluss

AG Hildesheim, Urteil vom 27.02.2024 - 126 C 15/23

1. Die Fälligkeit der Vorschussforderung kann auch in der Gemeinschaftsordnung vereinbart sein. In diesem Fall ist die jeweilige Vereinbarung maßgeblich.

2. Soweit keine Öffnungsklausel vereinbart ist, können die Wohnungseigentümer hiervon keine abweichende Regelung beschließen. § 28 Abs. 3 WEG gewährt den Wohnungseigentümern nicht die Beschlusskompetenz, von einer Vereinbarung abzuweichen.

3. Eine solche Vereinbarung gilt auch nach Inkrafttreten des WoMEG fort.

4. Fehlt eine vereinbarte Beschlusskompetenz, so ist ein Mehrheitsbeschluss, der von vereinbarten Regelungen abweicht, als vereinbarungsändernder Mehrheitsbeschluss wegen fehlender Beschlussfassungskompetenz nichtig.

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IMRRS 2025, 1112
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Ergänzende Vertragsauslegung oder Störung der Geschäftsgrundlage?

BGH, Urteil vom 20.08.2025 - IV ZR 164/23

1. Eine die ergänzende Vertragsauslegung eröffnende Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt.

2. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist.

3. Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung ist der hypothetische Parteiwille, so dass darauf abzustellen ist, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten.

4. Die Grenzen zwischen ergänzender Vertragsauslegung und Vertragsanpassung nach den Regeln des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind fließend. Ist für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum, weil sie das Vertragsverhältnis derart umgestaltet, dass eine Herleitung aus dem Vertragswillen ausscheidet, bleibt gleichwohl der Anwendungsbereich für eine Vertragsanpassung wegen gestörter Geschäftsgrundlage eröffnet.

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IMRRS 2025, 1111
ProzessualesProzessuales
Wenn das Ablehnungsgesuch kurz vor Urteilsverkündung per beA eingeht ...

BFH, Beschluss vom 29.07.2025 - VIII B 66/24

1. Entscheidet ein abgelehnter Richter in der Sache, bevor über ein gegen ihn gerichtetes nicht offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch entschieden worden ist, kann der Mangel als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung geltend gemacht werden.*)

2. Dass das Ablehnungsgesuch während einer mündlichen Verhandlung und nur wenige Minuten vor Urteilsverkündung per beA eingeht und deshalb nicht zur Kenntnis des Einzelrichters gelangt, ist unerheblich.

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Online seit gestern

IMRRS 2025, 1008
WohnraummieteWohnraummiete
Belegeinsichtsrecht ist ernst zu nehmen!

AG Hamburg, Urteil vom 05.04.2024 - 46 C 197/21

1. Zweck der Belegeinsicht ist es, dem Mieter eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der abgerechneten Kosten zu ermöglichen.

2. Diesem Zweck genügt der Vermieter nicht, wenn er sich darauf beschränkt, Konvolute weitgehend unsortierter, aus sich heraus überwiegend nicht verständlicher Unterlagen zu übergeben.

3. Die Kostenposition "Allgemeinstrom" ist nicht umlagefähig, da es eine derartige Kostenposition in der Betriebskostenverordnung nicht gibt.

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IMRRS 2025, 1108
Beitrag in Kürze
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Nachweisleistung nur bei Namhaftmachung des potenziellen Vertragspartners!

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.07.2025 - 6 U 120/24

1. Ein Nachweis meint eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen mit einem potenziellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten.

2. Da der Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten kann, wenn er auch erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrags wenden muss, wird der Immobilienmakler seinen am Kauf oder Verkauf interessierten Kunden im Allgemeinen auch den möglichen Vertragspartner - einschließlich vollständigem Namen und Anschrift - nennen müssen.

3. Eine Vermittlungstätigkeit ist die bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrags. Der Vermittlungsmakler verdient seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potenziellen Vertragsgegner des Auftraggebers, das dessen Abschlussbereitschaft herbeiführt.

4. Da der Makler mithin aktiv am Zustandekommen des Vertrages beteiligt sein muss, genügt es für die Annahme einer den Provisionsanspruch auslösenden Vermittlungstätigkeit nicht, wenn sich seine Tätigkeit auf punktuelle Hilfestellungen beschränkt, etwa auf die Weitergabe von Informationen.

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IMRRS 2025, 1110
RechtsanwälteRechtsanwälte
Fristverlängerung nur aus erheblichen Gründen!

BGH, Beschluss vom 01.07.2025 - VI ZB 59/24

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den von der Partei vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war.*)

2. Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass das Rechtsmittelgericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist (teilweise) versagt. Ohne Verschulden im Sinne von § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn (und soweit) er auf die Fristverlängerung vertrauen durfte, das heißt, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Das setzt neben der Zulässigkeit die Vollständigkeit des Fristverlängerungsantrags voraus. Hierzu gehört - bei Fehlen der Einwilligung des Gegners - auch die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Notwendigkeit der Fristverlängerung.*)

3. Grundsätzlich können möglicherweise noch erfolgende Berichtigungen eines Urteils nach §§ 319, 320 ZPO oder Protokollberichtigungen keine erheblichen Gründe im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darstellen.*)

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IMRRS 2025, 1071
ProzessualesProzessuales
Aus Erledigungserklärung werde Klagerücknahme?

OLG München, Urteil vom 31.07.2025 - 24 U 1899/25

1. Die - einer Umdeutung vorgehende - Auslegung einer einseitigen Erledigungserklärung als Klagerücknahme scheidet aus, wenn die Partei das Erklärte tatsächlich wollte und lediglich einem Motivirrtum unterlag.

2. Eine Umdeutung setzt eine unwirksame Parteihandlung voraus (hier verneint).

3. Eine Klagerücknahme ist, sobald (erstmals) mündlich verhandelt wurde, auch nach Einlegung eines Rechtsmittels nur noch mit Zustimmung der Beklagten möglich.

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Online seit 25. August

IMRRS 2025, 1061
WohnraummieteWohnraummiete
Mal wieder die Einordnung im Berliner Mietspiegel

AG Schöneberg, Urteil vom 26.02.2025 - 11 C 5194/24

1. Ohne Spritzschutz an der Badewanne gibt es keine Duschmöglichkeit.

2. Die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr ist bereits bei der Bestimmung der Wohnlage als Indikator ausreichend berücksichtigt worden.

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IMRRS 2025, 0901
WohnungseigentumWohnungseigentum
Heizungsinstandsetzung: Kostenverteilung nach Einheit statt nach vereinbarten Eigentumsanteilen?

AG Limburg, Urteil vom 26.03.2024 - 4 C 804/23

1. Eine nach Einheiten bezogene Verteilung der Kosten bietet sich nur dann an, wenn sich die Größe der jeweiligen Einheit nicht wesentlich auswirkt.

2. Eine Heizung wird jedoch in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße benutzt. Eine Verteilung von Kosten einer Heizungsinstandsetzung nach Wohnungseinheiten ist unangemessen, da sie zu einer unangemessenen Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer führt.

3. Maßstabskontinuität und Gleichbehandlungsgrundsatz können durchaus eine Rolle spielen, aber bei einer willkürlichen Entscheidung kann es keine Rolle spielen, welcher Maßstab in der Vergangenheit Anwendung fand.

4. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber mit dem WEMoG nichts daran ändern wollte, dass das Willkürverbot weiterhin zu beachten ist und zu prüfen ist, ob Gebrauch bzw. Möglichkeit des Gebrauchs hinreichend berücksichtigt wurden.

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IMRRS 2025, 1105
ProzessualesProzessuales
Kein Recht auf Benennung des Berichterstatters!

BGH, Beschluss vom 05.08.2025 - VIII ZR 122/24

Die Senate des Bundesgerichtshofs entscheiden grundsätzlich in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Ein über die Benennung der an den Entscheidungen beteiligten Senatsmitgliedern hinausgehendes, berechtigtes Interesse einer Prozesspartei an der namentlichen Bezeichnung des Berichterstatters besteht nicht.

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IMRRS 2025, 1086
ProzessualesProzessuales
Längeres Zuwarten widerlegt die Dringlichkeit!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2025 - 3 W 13/25

Die Notwendigkeit (Dringlichkeit) für eine Regelungsverfügung entfällt infolge Selbstwiderlegung, das heißt durch längeres "dringlichkeitsschädliches Zuwarten" in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände.*)

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Online seit 22. August

IMRRS 2025, 1066
WohnraummieteWohnraummiete
Schnelle Zahlung kann ordentliche Kündigung treuwidrig machen

LG Berlin II, Urteil vom 05.11.2024 - 65 S 149/24

1. Übersteigt der Zahlungsrückstand eine Monatsmiete und besteht länger als einen Monat, rechtfertigt dies sowohl eine ordentliche als auch außerordentliche Kündigung.

2. Der Ausspruch einer fristgemäßen Kündigung setzt keine Abmahnung voraus.

3. Aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, die festzustellen und zu würdigen Aufgabe des jeweiligen Tatrichters ist, kann es dem Vermieter verwehrt sein, sich auf eine zunächst wirksame ordentliche Kündigung mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu berufen.

4. Dies kann anzunehmen sein, wenn der Mieter den Rückstand weniger als einen Monat nach Zugang der Kündigung vollständig ausgleicht.

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IMRRS 2025, 1062
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer trägt die Kosten der Fenstererneuerung?

AG Aachen, Urteil vom 29.04.2024 - 118 C 37/23

1. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Wohnungseigentümer durch eine klare und eindeutige Vereinbarung die Erhaltungslast und/oder die Kostenlast auch von zwingendem Gemeinschaftseigentum auf einzelne Wohnungseigentümer überwälzen.

2. Solche Abweichungen von § 16 Abs. 2 WEG sind aber stets restriktiv auszulegen, da ein Erwerber einer Eigentumswohnung unzweifelhaft erkennen können muss, welche Kosten auf ihn zukommen.

3. Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Pflege, der Anstrich ohne Außenanstrich und die Erneuerung der Fensterrahmen den jeweiligen Eigentümern obliegt, so müssen die Eigentümer die Fenster selbst ersetzen (in Abgrenzung zu BGH, IMR 2012, 292).

4. Die einzelnen Wohnungseigentümer sind an die Vorgaben der Gemeinschaftsordnung gebunden und deshalb verpflichtet, im Fall der Erneuerung von Fenstern zur Optik des Gesamtobjekts passende, neue Fenster einzubauen.

5. Im Jahr 2008 waren von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilungsregeln durch Beschluss im Bereich der Instandhaltung oder Instandsetzung nur im Einzelfall möglich. Eine generelle Regelung war nichtig.

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IMRRS 2025, 1097
SachverständigeSachverständige
Keine Protokollführung durch den Sachverständigen!

OLG Hamm, Urteil vom 29.07.2025 - 7 U 58/24

1. Die Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme, konkret die Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst, ist - anders als die Möglichkeit eines Wortlautprotokolls - in § 159 ZPO nicht vorgesehen, daher verfahrensfehlerhaft, und kann keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein, so dass entweder die Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu wiederholen oder das erstinstanzliche Urteil auf Antrag aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen ist (in Festhaltung an OLG Hamm, IBR 2024, 387; OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2023 - 7 U 112/22, IBRRS 2023, 3632; entgegen Rogler, r+s 2024, 567; anders obiter OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.2024 - 8 U 2323/23, IBRRS 2024, 3056; offenlassend OLG Schleswig, IBR 2025, 1023 - nur online).*)

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IMRRS 2025, 1104
RechtsanwälteRechtsanwälte
Vergleichen oder "durchprozessieren"?

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2025 - 12 U 42/25

1. Ein Rechtsanwalt hat bei der Beratung über einen Vergleichsvorschlag die konkrete Prozesssituation zu berücksichtigen.*)

2. In dem Fall, dass ein Berufungsgericht zuvor mitgeteilt hat, dass die Berufung des Mandanten aus vorläufiger Sicht keine Aussicht auf Erfolg habe, hat sich die Beratung über einen Vergleichsvorschlag daran zu orientieren, ob es noch realistische Möglichkeiten gibt, das Berufungsgericht umzustimmen und wie die Aussichten eines Rechtsmittels gegen eine nachteilige Entscheidung sind.*)

3. Mit einer Korrektur der vorläufigen Auffassung des Berufungsgerichts kann nur gerechnet werden, wenn man auf eine bislang nicht berücksichtigte entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung verweisen oder noch neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorbringen kann.*)

4. Wenn es keine Anhaltspunkte gibt, dass das Berufungsgericht die Revision zulässt, dann ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels auf die Nichtzulassungsbeschwerde abzustellen, sodass von Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels nur dann ausgegangen werden kann, wenn neben einem Rechtsfehler auch die Annahme eines Zulassungsgrunds in Betracht kommt.*)

5. Wenn im Falle der streitigen Fortsetzung die Erfolgsaussichten des Mandanten gering sind, so wird man im Falle einer unzureichenden Beratung über den Vergleich in aller Regel nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen können, dass sich der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung gegen den Abschluss eines Vergleichs entschieden hätte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vergleich für den Mandanten wirtschaftlich nicht ungünstig ist.*)

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IMRRS 2025, 1101
ProzessualesProzessuales
Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig: Abgelehnter Richter darf bei Verwerfung mitwirken!

BGH, Beschluss vom 05.08.2025 - VIII ZA 6/25

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig und kann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden. Auch der Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter bedarf es insoweit nicht.

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IMRRS 2025, 1052
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Gerichtsstand bei einem VOB/B-Vertrag?

BayObLG, Beschluss vom 31.07.2025 - 102 AR 76/25

1. Ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung kann auch für ein selbständiges Beweisverfahren und auch noch nach dessen Anhängigkeit gestellt werden.

2. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VOB/B richtet sich der Gerichtsstand - vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung - für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, sofern die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO vorliegen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung umfasst Aktiv- und Passivprozesse des öffentlichen Auftraggebers und ist insoweit ausschließlich.

3. Zwar können Parteien für eine bereits entstandene Streitigkeit eine Gerichtsstandsvereinbarung abschließen. Eine solche Vereinbarung berührt ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit bei dem zuständigen Gericht dessen Zuständigkeit nicht mehr. Diese Grundsätze gelten für das selbständige Beweisverfahre entsprechend.

4. Im selbständigen Beweisverfahren kann eine Zuständigkeit nicht kraft rügeloser Einlassung begründet werden.

5. Die Prorogation eines ausschließlichen Gerichtsstands mit einem der Streitgenossen hat grundsätzlich zur Folge, dass keiner der allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner, sondern nur der vereinbarte ausschließliche Gerichtsstand für die gemeinsame Klage bestimmt werden kann.

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Online seit 21. August

IMRRS 2025, 1102
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wann ist ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht auszuüben?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2025 - 5 S 655/24

1. Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG hängt nicht davon ab, dass das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert. Es genügt, dass der Erwerb des Grundstücks durch die öffentliche Hand vorteilhafte Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 1 BNatSchG bezeichneten und in den Folgeabsätzen konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege hat.*)

2. Es kommt nicht darauf an, ob die naturschutzfachlichen Ziele durch die öffentliche Hand optimal und umfassend verwirklicht werden können. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist vielmehr schon dann im Sinne des § 66 Abs. 2 BNatSchG erforderlich, wenn die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grundstücken im Eigentum der öffentlichen Hand besser oder zuverlässiger verwirklicht werden können als auf Grundstücken, die sich in Privateigentum befinden (wie NdsOVG, Beschluss vom 25.10.2023 - 4 LA 142/22 - NVwZ-RR 2024, 186).*)

3. Zu den zum Betrieb gehörenden Flächen im Sinne des § 201 BauGB zählen auch landwirtschaftliche Flächen, die auf unbestimmte Dauer gepachtet sind.*)

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IMRRS 2025, 1092
GewerberaummieteGewerberaummiete
Wer zu spät annimmt, den bestraft nicht immer das Leben

LG Berlin II, Urteil vom 15.01.2025 - 10 O 167/24

1. Die Rechtsverwirkung betrifft nicht nur Rechte, deren Tatbestand einen auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff beinhaltet. Stattdessen sind sämtliche subjektiven Rechte Gegenstand der Verwirkung, auch die rechtshindernde Einwendung der verspäteten Annahme.

2. Die Einwendung, dass ein Vertrag wegen verfristeter Annahme nicht zu Stande gekommen sei, ist verwirkt, wenn zwischen (verspäteter) Annahme und der erstmaligen Geltendmachung der Einwendung über ein Jahr vergangen ist und die Parteien den Vertrag in wesentlichen Teilen durchführten.

3. Dem Schweigen des Erstofferenten auf eine verspätete Annahme kann eine konkludente Annahme (verspätete Annahme = neues Angebot) beigemessen werden, wenn der verspätetet Annehmende aufgrund der Gesamtumstände des geschäftlichen Kontakts davon ausgehen kann, dass der Erstofferent die Einhaltung der Frist nicht streng nimmt und die verspätete Annahmeerklärung akzeptieren wird.

4. Grund hierfür ist, dass der verspätetet Annehmende nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte (§ 242 BGB) eine ausdrückliche Ablehnung des Erstofferenten erwarten darf, sofern dieser kein Interesse mehr an dem Vertrag hat.

5. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Annahmefrist nur geringfügig überschritten wird.

6. Dem Schweigen des Erstofferenten kann nur dann nicht die Bedeutung einer Annahme beigemessen werden, wenn Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Änderung seiner sachlichen Entscheidung nahelegen.

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IMRRS 2025, 1093
WohnungseigentumWohnungseigentum
Sag genau, was du willst!

LG Aurich, Urteil vom 28.11.2024 - 1 S 15/24

Rückbauvorgaben müssen klar sein und können sich nicht nur auf einen vagen "ursprünglichen" Zustand beziehen.

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IMRRS 2025, 1100
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Wann ist ein Schuldner zahlungsunfähig?

BGH, Urteil vom 31.07.2025 - IX ZR 160/24

Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hierbei sind nur diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, über die der Schuldner tatsächlich verfügt oder die er sich kurzfristig, also innerhalb von drei Wochen, beschaffen kann. Forderungen gegen Dritte können nur insoweit eingesetzt werden, als sie tatsächlich bestehen und der Schuldner die Forderungen spätestens binnen drei Wochen realisieren kann (Fortführung von BGH, IBR 2006, 1016 = BGHZ 163, 134, 139; Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, Rz. 30, IBRRS 2007, 3999 = IMRRS 2007, 1834 = BGHZ 173, 286; Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 90/10, Rz. 7, IBRRS 2013, 2145 = IMRRS 2013, 1215 = NZI 2013, 592).*)

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IMRRS 2025, 1095
Beitrag in Kürze
SachverständigeSachverständige
Gutachtenmängel nicht behoben: Vergütung wird „auf null“ gekürzt!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.08.2025 - 30 W 105/25

1. Die beharrliche Weigerung des Sachverständigen, den Gutachterauftrag zur Kenntnis zu nehmen und daraus folgende Mängel des Gutachtens zu beseitigen, rechtfertigt aus Sicht der Partei die Besorgnis der Befangenheit.*)

2. Der Sachverständige, der den eindeutigen Gutachtenauftrag verlassen und den daraus resultierenden Mangel des Gutachtens auch nicht nachträglich behoben hat, als er darauf hingewiesen worden ist, handelt grob fahrlässig i.S.v. § 8a Abs. 3 Nr. 3 JVEG.*)

3. Wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist, darf ungeachtet des Wortlauts des § 412 Abs. 2 ZPO ("kann") das Gutachten des abgelehnten Sachverständigen grundsätzlich nicht mehr verwertet werden.*)

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IMRRS 2025, 1084
Beitrag in Kürze
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Haupthahn nicht zugedreht: Versicherung muss nur zwei Drittel des Schadens tragen

OLG Celle, Urteil vom 10.07.2025 - 11 U 179/24

Ein Wohngebäude, in dem seit mehr als einem Jahr niemand mehr wohnt und der letzte Bewohner nach seinem - absehbar endgültigen - Umzug in ein Altenpflegeheim lediglich noch die Möbel nebst sonstigem Inventar zurückgelassen hat, die in dem Heim keinen Platz fanden, ist im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen ungenutzt. Es besteht dann die Obliegenheit, die Wasserversorgung abzusperren.*)

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IMRRS 2025, 1082
ProzessualesProzessuales
Anforderungen an Berufungsbegründung dürfen nicht überspannt werden!

BGH, Beschluss vom 31.07.2025 - III ZB 82/24

1. Die Berufungsbegründung hat - zugeschnitten auf den konkreten Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte darzulegen, die der Berufungskläger als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet.

2. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind.

3. Es reicht indessen nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen.

4. Vor allem muss das Rechtsmittel die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede dieser Erwägungen angreifen.

5. Betrifft die erstinstanzliche Entscheidung mehrere prozessuale Ansprüche, ist für jeden Anspruch eine Berufungsbegründung erforderlich. Decken sich die Voraussetzungen für die verschiedenen Ansprüche, reicht es jedoch aus, wenn die Berufungsbegründung einen einheitlichen Rechtsgrund im Ganzen angreift.

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IMRRS 2025, 1091
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Kann sich ein einzelner Wohnungseigentümer gegen Bebauungsplan wehren?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2025 - 8 S 1006/23

Zur Antragsbefugnis eines Eigentümers einer im Plangebiet gelegenen Wohnung (hier: verneint).*)

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Online seit 20. August

IMRRS 2025, 1098
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Pflicht zur Instandhaltung umfasst auch die Beseitigung anfänglicher Mängel

BGH, Urteil vom 23.05.2025 - V ZR 36/24

Eine Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung, wonach einzelne Wohnungseigentümer die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung von bestimmten Teilen des Gemeinschaftseigentums im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums (hier: Fenster) zu tragen haben, umfasst im Zweifel die Kosten für die Beseitigung anfänglicher Mängel.*)

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IMRRS 2025, 1007
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Ratenzahlung wegen Mietrückständen vereinbart: Keine Kündigung wegen Zahlungsverzugs!

AG Hamburg, Urteil vom 22.01.2025 - 9 C 6/24

1. In die Betriebskostenabrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten ist als Mindestinhalt für eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und die Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters aufzunehmen.

2. Fehlt die Angabe eines Umlageschlüssels, ist die Betriebskostenabrechnung bereists formell unwirksam.

3. Erhöhte Vorauszahlungen können nur auf eine formell wirksame und materiell fehlerfreie Abrechnung gestützt werden.

4. Erlaubt der Vermieter dem Mieter, Zahlungsrückstände in Raten zu begleichen, kann eine Kündigung nicht auf diese Rückstände gestützt werden, da sich der Vermieter sonst widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich verhalten würde.

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IMRRS 2025, 1013
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer darf abstimmen?

AG München, Urteil vom 28.11.2024 - 1293 C 17375/24 WEG

Ist in der Teilungserklärung vorgesehen, dass die TG-Stellplatzbesitzer allein über Angelegenheiten abstimmen, die die Tiefgarage betreffen, und die Wohnungseigentümer allein über Angelegenheiten abstimmen, die nur das Gebäude betreffen, und, dass in Fällen, in denen sowohl die Tiefgarage als auch das Gebäude betroffen sind, beide zusammen abstimmen, so sind bei der Frage des Einbaus von Wallboxen in der Tiefgarage auch die Wohnungseigentümer entscheidungsbefugt, wenn der Einbau die Installation der Ladeinfrastruktur im Waschraum des Gebäudes, die Umrüstung der Bestandszählerverteilung im Gebäude und ein Wanddurchbruch zwischen Gebäude und Tiefgarage erfordert.

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IMRRS 2025, 1077
NachbarrechtNachbarrecht
BImSchG-Grenzwerte eingehalten: Nachbaremissionen sind zu dulden!

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2025 - 5 U 77/22

1. Wenn der Eigentümer eine Beeinträchtigung seines Grundstücks durch vom Grundstück des Nachbarn ausgehenden Rauch hinreichend dargelegt hat, ist es Sache des Nachbarn, darzulegen und zu beweisen, dass es sich dabei um die Zuführung unwägbarer Stoffe handelt, durch die das Grundstück des Eigentümers nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

2. Eine solche unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel dann vor, wenn die in Gesetzen und Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte eingehalten werden. Entsprechendes gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die auf Grundlage des BImSchG erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

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IMRRS 2025, 1094
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kein selbständiges Beweisverfahren zur ortsüblichen Vergleichsmiete!

BGH, Beschluss vom 15.07.2025 - VIII ZB 69/24

Ein rechtliches Interesse gem. § 485 Abs. 2 ZPO an der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete i.S.v. § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB oder an der Feststellung von Wohnwertmerkmalen, mit deren Hilfe Zu- und Abschläge vom Mittelwert der einschlägigen Mietspiegelspanne zur Bestimmung der konkreten ortsüblichen Einzelvergleichsmiete vorgenommen werden können, besteht grundsätzlich nicht. Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO lässt sich weder mit der Ausgestaltung des in den §§ 558 ff. BGB geregelten Mieterhöhungsverfahrens noch mit den hiermit verfolgten Zwecken vereinbaren. Auch ist die Anordnung eines solchen Beweisverfahrens zur Vermeidung eines Rechtsstreits über eine vom Vermieter begehrte Mieterhöhung nicht erforderlich.*)

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IMRRS 2025, 1048
ProzessualesProzessuales
Keine antizipierte Beweiswürdigung bei Erledigung!

OLG Schleswig, Beschluss vom 06.08.2025 - 7 W 11/25

1. Für die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO sind die Grundgedanken des Kostenrechts heranzuziehen, so dass in der Regel derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen sind, die sie ohne Erledigung bei Fortsetzung des Rechtsstreites nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen zu tragen hätte.*)

2. Im Rahmen der summarischen Prüfung genügt bei schwierigen ungeklärten Rechtsfragen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten zwar die "mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit", das gilt jedoch nicht für streitige Tatsachenfragen (insoweit ist nur ausnahmsweise eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig).*)

3. Ob die schlichte Duldung des Zahlungsverzuges durch den Verkäufer eines Hauses verbunden mit der Entgegennahme von monatlichen Nutzungsentgelten als konkludente Stundungsvereinbarung auszulegen ist, ist zweifelhaft. Es könnte sich auch lediglich um eine einseitige Duldung ohne Verpflichtungscharakter gehandelt haben.*)

4. Kommt es nicht mehr zur Durchführung einer Beweisaufnahme, die ohne die Erledigung geboten gewesen wäre, so sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben. Bei nicht hinreichend geklärter Rechtslage sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.*)

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Online seit 19. August

IMRRS 2025, 1006
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Keine Änderung der Betriebskosten allein durch jahrelange Praxis

AG Hamburg, Urteil vom 22.01.2025 - 49 C 468/24

1. Kosten, die materiell fehlerhaft auf den Mieter umgelegt werden, weil es an einer mietvertraglichen Umlagevereinbarung fehlt, vermögen eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung nicht zu begründen.

2. Haben die Parteien eines Mietvertrags formularvertraglich eine Regelung über die Betriebskostentragungspflicht geschlossen, wonach bestimmte Betriebskosten umgelegt werden und hierzu eine Auflistung im Mietvertrag erfolgt, sind nur die ausdrücklich genannten Positionen umlagefähig.

3. Ist ferner vereinbart, dass monatliche Vorauszahlungen erhoben werden und bei jeder einzelnen Betriebskostenart der Vorauszahlungsbetrag angegeben werden muss, so schuldet die Mieterseite nur die Betriebskosten, für die die Parteien die entsprechenden Vorauszahlungsbeträge eingetragen haben.

4. Eine stillschweigende Änderung der mietvertraglichen Umlagevereinbarung kommt nicht schon dadurch zu Stande, dass die Vermieterseite Betriebskosten abrechnet, zu deren Umlage sie nach dem Mietvertrag nicht berechtigt ist, und der Mieter eine darauf beruhende Nachzahlung begleicht.

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IMRRS 2025, 1075
ImmobilienImmobilien
Wie ist eine Mehrerlösklausel auszulegen?

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2025 - 4 U 113/24

1. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Da ein Vertrag durch gegenseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen zustande kommt, dürfen bei der nach dem objektiven Empfängerhorizont vorzunehmenden Auslegung nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren. Die Auslegung erfolgt ausgehend vom Wortlaut und Systematik auch anhand von Begleitumständen.

2. Für eine Vertragsurkunde gilt grundsätzlich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Dies gilt grundsätzlich auch für formbedürftige Erklärungen, bei der Umstände außerhalb der Urkunde bei der Auslegung allerdings nur dann zu berücksichtigen sind, soweit der aus Umständen außerhalb der Urkunde ermittelte rechtsgeschäftliche Wille in der Urkunde einen - wenn auch unvollkommenen - Ausdruck gefunden hat.

3. Einseitige Erwartungen einer Vertragspartei, die für ihre Willensbildung maßgeblich waren, gehören nur dann zur Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Willen beider Parteien aufgenommen worden sind. Dazu genügt nicht, dass die eine Partei ihre Erwartungen bei den Vertragsverhandlungen der anderen Partei mitgeteilt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten des anderen Teils als bloße Kenntnisnahme oder nach Treu und Glauben als Einverständnis und Aufnahme der Erwartung in die gemeinsame Grundlage des Geschäftswillens zu werten ist.

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IMRRS 2025, 1087
SachverständigeSachverständige
Hinweis auf Verschussüberschreitung bedarf einer Kostenschätzung!

OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2025 - 25 W 110/25

1. Der Gerichtssachverständige erhält die Vergütung lediglich in Höhe des Auslagenvorschusses (hier: 6.000 Euro), wenn die Vergütung (hier: 30.000 Euro) den angeforderten Vorschuss erheblich überschreitet und er nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hat.

2. Die Erheblichkeitsgrenze ist jedenfalls bei einer Überschreitung von 25 Prozent erreicht.

3. Mit der Mitteilung, dass der Vorschuss voraussichtlich nicht ausreichen wird, genügt der Sachverständige seiner Hinweispflicht nicht. Vielmehr bedarf es einer Kostenschätzung, auf deren Grundlage ein zahlenmäßiger Wert anzugeben ist, um den die voraussichtlichen Kosten den Auslagenvorschuss überschreiten.

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IMRRS 2025, 1083
RechtsanwälteRechtsanwälte
Erkrankung = Wiedereinsetzung?

BGH, Beschluss vom 08.07.2025 - AnwZ (Brfg) 33/24

Eine Krankheit greift nur dann als Grund für eine "nicht verschuldete" Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war, selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu informieren.

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IMRRS 2025, 1081
ProzessualesProzessuales
Gericht muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen befassen!

BGH, Beschluss vom 31.07.2025 - III ZR 422/23

Die Gerichte zwar verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es besteht jedoch keine Pflicht des Gerichts, namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbringen.

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IMRRS 2025, 1049
ProzessualesProzessuales
Berufungsgericht vernimmt keine fünf Zeugen!

OLG Schleswig, Urteil vom 22.07.2025 - 7 U 74/24

1. Für die Ermittlung eines künftigen Verdienstausfallschadens gelten § 252 BGB und § 287 ZPO; die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden.*)

2. Wird im angefochtenen Urteil zwar einleitend die korrekte Vorschrift des § 287 ZPO angeführt, sodann allerdings – ohne die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ als einschlägigen Beweismaßstab zu benennen – ausgeführt, das Gericht habe sich „nicht davon überzeugen“ können, dass der Kläger „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ befördert worden wäre, bzw. die Aussage eines Zeugen sei „nicht ausreichend“, um eine Beförderung „für sehr wahrscheinlich zu halten“, liegt dem Urteil offenbar die Anwendung eines unrichtigen Beweismaßstabes zugrunde. Darin liegt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens i. S. d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.*)

3. Ist aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangels die Vernehmung von fünf Zeugen – davon drei erneut und zwei erstmals – durch das Berufungsgericht notwendig, handelt es sich um eine umfangreiche Beweisaufnahme i. S. d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die die Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges rechtfertigt.*)

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Online seit 18. August

IMRRS 2025, 1040
BauträgerBauträger
Bindungswirkung eines Abgeltungsvergleichs nach Abtretung?

OLG Koblenz, Urteil vom 04.04.2024 - 2 U 68/23

1. Der Werklohn wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Besteller endgültig keine Erfüllung mehr verlangt oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlangen kann.

2. Tritt der Bauträger seine Kaufpreisansprüche aus dem Bauträgervertrag mit dem Erwerber an einen Dritten ab und schließt der Bauträger später mit dem Erwerber einen Vergleich (hier: Zahlung eines Abgeltungsbetrags gegen Eigentumsumschreibung), in dem der Bauträger zu Lasten des Dritten auf einen Teil der Vergütungsforderungen verzichtet, entfaltet dieser Verzicht gegenüber dem Dritten keine Rechtswirkung, wenn der Erwerber Kenntnis von der Abtretung hatte.

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IMRRS 2025, 1031
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Vorfälligkeitsklausel und Aufrechnungsbeschränkung besser nicht kombinieren!

LG München I, Urteil vom 05.02.2025 - 14 S 9406/23

1. Eine Vorfälligkeitsklausel ist unwirksam, wenn zudem eine Aufrechnungsbeschränkung für eine Mietzahlung vorliegt, die sich wegen eines Mangels gemindert hat.

2. Der zeitnahe Ausgleich eines Betriebskostenrückstands nach der Kündigung lässt den Kündigungsgrund nicht entfallen.

3. Eine Mängelanzeige beim Hausverwalter der WEG ist dem Vermieter nicht zuzurechnen, dieser ist auch weder Empfangsvertreter noch Empfangsbote.

4. Nach Beendigung des Mietverhältnisses mindert sich die Nutzungsentschädigung nicht, wenn ein Mangel erst während der Zeit der Vorenthaltung auftritt.

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IMRRS 2025, 1039
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Sind "Wohnungseigentümer" nur die Wohnungseigentümer oder auch die Teileigentümer?

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 08.08.2025 - 980a C 11/25 WEG

1. Regelungen in einer Teilungserklärung sind - wie alle im Grundbuch eingetragenen Vereinbarungen - objektiv-normativ auszulegen. Maßgebend sind ihr Wortlaut und Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt, weil sie auch etwaige Sonderrechtsnachfolger binden, und Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind.

2. Ist in der Teilungserklärung nur von Wohnungseigentümern die Rede, ist daraus nicht zu folgern, dass Teileigentümer davon nicht betroffen sind, wie ein Vergleich mit § 16 WEG zeigt, in dem ebenfalls nur von Wohnungseigentümern die Rede ist, aber auch die Teileigentümer gemeint sind. Der Begriff "Wohnungseigentümer" ist daher entsprechend den gesetzlichen Regelungen in einem umfassenden Sinne als Synonym für "Sondereigentümer" zu verstehen.

3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gemeinschaftsordnung ausdrücklich die Teileigentumseinheiten von ihrem Regelungsbereich ausnehmen wollte.

4. Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Kosten müssen klar und eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung hervorgehen.




IMRRS 2025, 1050
RechtsanwälteRechtsanwälte
Selbst ist der Anwalt!

OLG Köln, Urteil vom 12.06.2025 - 24 U 92/24

Die von der Sekretärin des Beklagtenvertreters auf der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift vorgenommene qualifizierte elektronische Signatur genügt dem Formerfordernis nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagtenvertreter sich den Inhalt der an das Gericht übermittelten elektronischen Dokumente zu eigen gemacht hat.

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IMRRS 2025, 1044
ProzessualesProzessuales
Berufung muss neue Angriffs- und Verteidigungsmitteln angeben!

BGH, Beschluss vom 17.07.2025 - I ZB 52/25

1. Eine Berufung kann auch ausschließlich mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln begründet werden; in einem solchen Fall bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils.

2. Wird die Berufung ausschließlich hierauf gestützt, sind die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO genannten Angaben erforderlich; fehlen diese, kann die Berufung ohne weiteres zurückgewiesen werden. Das gilt auch dann, wenn sie später unstreitig werden könnten.

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IMRRS 2025, 1073
ProzessualesProzessuales
Screenshot hat nur eingeschränkten Beweiswert!

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.03.2025 - 16 U 9/23

1. Ein nicht signiertes elektronisches Dokument (hier: xhtml-Dateien und digitalisierte Ausdrucke von Chatverläufen) kann nur den Beweis des Augenscheinobjekts erbringen.

2. Der Beweiswert nicht signierter privater elektronischer Dokumente, d.h. ob die in ihnen enthaltene Erklärung vom behaupteten Urheber stammt, ist nach den allgemeinen Grundsätzen frei zu würdigen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich elektronische Dokumente leicht und für den Laien oft nicht erkennbar fälschen lassen.

3. Die Überzeugungskraft kann sich im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung durch begleitende Umstände oder andere Beweismittel (bspw. Zeugen) erhöhen.

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Online seit 15. August

IMRRS 2025, 1080
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Keine Kündigungssperrfrist bei Erwerb durch Personenhandelsgesellschaft

BGH, Urteil vom 06.08.2025 - VIII ZR 161/24

1. Die Veräußerung vermieteten Wohnraums an eine Personenhandelsgesellschaft (hier: GmbH & Co. KG) löst nicht die in der Vorschrift des § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB geregelte Kündigungssperrfrist für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen des Erwerbers aus.*)

2. Eine (erstmalige) Veräußerung vermieteten Wohnraums nach dessen Umwandlung in Wohnungseigentum lässt (ausnahmsweise) nicht die Kündigungssperrfrist gem. § 577a Abs. 1 BGB beginnen, wenn sie einem Erwerb des noch nicht aufgeteilten Hausgrundstücks durch eine Personengesellschaft oder Erwerbermehrheit i.S.d. § 577a Abs. 1a BGB nachfolgt (§ 577a Abs. 2a BGB). Soweit die Vorschrift des § 577a Abs. 2a BGB für diesen Fall den Zeitpunkt der Veräußerung an die Personengesellschaft oder Erwerbermehrheit auch im Verhältnis zum Erwerber des Wohnungseigentums für maßgeblich erklärt, setzt sie nicht voraus, dass es sich bei dem Erwerber um einen der Gesellschafter oder der Miteigentümer handelt.*)




IMRRS 2025, 0970
WohnraummieteWohnraummiete
Was sind gute ÖPNV-Anbindung und gute Nahversorgung?

AG Pankow, Urteil vom 27.02.2025 - 101 C 5061/24

1. Die Merkmale gute ÖPNV-Anbindung und gute Nahversorgung müssen in einer Metropole mehr als das Übliche bieten, um als wohnwerterhöhend gewertet werden zu können.

2. Die Versorgung mit drei Lebensmittelmärkten und einer Apotheke ist, am Maßstab einer Metropole bewertet, allenfalls durchschnittlich, und die ÖPNV-Anbindung ist, wenn sich innerhalb von 20 Gehminuten keine einzige U-Bahn-Station und keine einzige S-Bahn-Station befindet, als ausgesprochen dürftig zu werten.

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IMRRS 2025, 1064
Beitrag in Kürze
ImmobilienImmobilien
Muffiger Geruch = Sachmangel?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.04.2025 - 4 U 27/24

1. Als Wohnung verkaufte Räume im Souterrain eines Altbaus, die bei Gefahrübergang eine erhebliche Wandfeuchtigkeit aufweisen, sind regelmäßig weder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung noch für die gewöhnliche Verwendung zum Wohnen geeignet und infolgedessen mangelhaft.

2. Ein Sachmangel liegt überdies im Allgemeinen dann vor, wenn bedingt durch die Feuchtigkeit des Kellers ein muffiger bzw. modrig-feuchter Geruch durch die übrigen Bereiche des Hauses zieht, der von Besuchern beim Öffnen der Tür sofort wahrgenommen wird.

3. Arglistig handelt bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels, wer einen Sachmangel mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (hier verneint).

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IMRRS 2025, 1047
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwalt in derselben Rechtssache tätig: Anwaltsvertrag nichtig, Honorar weg!

OLG Schleswig, Beschluss vom 11.05.2025 - 7 W 4/25

1. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages. Dem Rechtsanwalt steht insoweit auch kein Vergütungsanspruch aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag oder dem Bereicherungsrecht zu.*)

2. Der Begriff "dieselbe Rechtssache" i.S.v. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist weiter auszulegen als der enge Streitgegenstandsbegriff. Er umfasst jede rechtliche Angelegenheit, die bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist.*)

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IMRRS 2025, 1042
ProzessualesProzessuales
Darf es ein bisschen mehr sein?

BGH, Beschluss vom 19.05.2025 - VI ZR 223/24, VI ZB 29/24

1. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen.

2. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.

3. Bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sich die Berufungsbegründung grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird.

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IMRRS 2025, 1035
ProzessualesProzessuales
Kein Befangenheitsantrag nach Abschluss der Instanz!

BGH, Beschluss vom 22.07.2025 - X ZB 19/22

1. Ein Befangenheitsantrag ist nach vollständigem Abschluss einer Instanz gem. § 42 ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässig.

2. Die Ablehnung nach Verkündung einer unanfechtbaren Entscheidung ist aber grundsätzlich zulässig, wenn zusammen mit dem Ablehnungsantrag eine Anhörungsrüge erhoben wird; die Instanz ist dann nämlich noch nicht vollständig abgeschlossen.

3. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch besteht allerdings nicht, wenn die Anhörungsrüge von vorneherein unzulässig ist.

4. Eine Anhörungsrüge, die trotz Anwaltszwangs vom Kläger selbst erhoben wird, ist unzulässig.

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