Immobilien- und Mietrecht.

Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
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IMRRS 2021, 0444
BVerfG, Beschluss vom 25.03.2021 - 2 BvF 1/20
1. Das Grundgesetz enthält - von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen - eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander ab.*)
2. Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.*)
3. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht.*)

IMRRS 2021, 0372

LG Köln, Urteil vom 21.10.2020 - 17 O 273/19
1. Das Zurückbehaltungsrecht des Mieters endet nicht nur bei der Beseitigung des Mangels, sondern auch, wenn der Mieter dem Vermieter bzw. den von ihm mit der Prüfung und Beseitigung der Mängel beauftragten Personen den Zutritt zu den Räumlichkeiten nicht gewährt oder sonst die Duldung der Mangelbeseitigung verweigert.
2. Macht eine Regelung die Zulässigkeit der Aufrechnung auch mit unbestrittenen Gegenforderungen von deren Anerkennung durch den Vermieter abhängig, ist sie unwirksam.

IMRRS 2021, 0396

AG Neuss, Urteil vom 16.10.2020 - 82 C 809/19
1. Eine abweichende Kostenverteilung kann erfolgen, sofern der abweichende Maßstab dem unterschiedlichen Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt.
2. Wenn jedoch die Fassade saniert wird, kann nicht davon gesprochen werden, dass einzelne Eigentümer diese in unterschiedlichem Maße gebrauchen. Gleiches gilt etwa für eine Sanierung am Dach des Gebäudes, denn daran haben alle Wohnungseigentümer gleichen Gebrauchsanteil.
3. Dementsprechend sind die Kosten einer Sanierung nach Miteigentumsanteilen von Wohnungseigentümern und Teileigentümern zu tragen. Nach der Sanierung verbleibende Überschüsse sind nach diesem Verteilungsmaßstab zurückzugewähren.

IMRRS 2021, 0417

OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2020 - 24 U 109/19
1. Bei einer von der Bienenhaltung auf einem anderen Grundstück ausgehenden Beeinträchtigung auf ein Grundstück handelt es sich um eine den in § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgezählten Einwirkungen ähnliche, von einem Grundstück ausgehende Einwirkung, die unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen zu dulden ist (Anschluss an BGH, NJW 1992, 1389; OLG Bamberg, NJW-RR 1992, 406).*)
2. Bei der Bewertung, ob eine durch Bienenhaltung auf dem Nachbargrundstück ausgehende Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB wesentlich ist oder nicht, ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen sowie darauf, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. Nicht entscheidend ist danach eine besondere individuelle Empfindsamkeit des betroffenen Grundstückseigentümers; ebenfalls nicht entscheidend ist das Empfinden eines Hobby-Imkers, dem die unmittelbare Nähe von Bienen in erheblicher Anzahl nichts ausmacht. Zu berücksichtigen sind aber die örtlichen Begebenheiten, insbesondere der Gebietscharakter der Grundstücke, sowie schützenswerte öffentliche und private Gegeninteressen. Dabei ist beachtlich, dass die Bienenhaltung im Allgemeinen aus Naturschutzgründen wünschenswert und wegen der von Bienen erbrachten Bestäubungsleistung für die Agrarwirtschaft notwendig ist.*)
3. Von einem verständigen Durchschnittsmenschen ist Bienenflug als natürlicher Vorgang in zumutbarem Umfang auf dem eigenen Grundstück und auf der eigenen Loggia zu dulden, auch wenn es gelegentlich zu Bienenstichen oder zu Aufenthalten von Bienen in der Wohnung kommen mag. Kommt es indes zu einer auch für einen durchschnittlichen, besonnen abwägenden Menschen in deutlicher Weise unangenehmen und störenden Beeinträchtigung, ist die Bienenhaltung nicht gemäß § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zu dulden.*)
4. Eine Bienenhaltung in nicht mehr zumutbarem Umfang liegt jedenfalls dann vor, wenn auf einer in unmittelbarer Nähe zur Nachbarloggia gelegenen Loggia sechs Bienenbeuten gehalten werden, die zu einem erheblichen, die natürlichen Verhältnisse deutlich übersteigenden Bienenflug auf dem betroffenen Grundstück und der betroffenen Loggia führen.*)
5. Bienenhaltung ist im Allgemeinen bundesweit gemäß § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ortsüblich. Eine andere Bewertung kann sich aber aus der konkreten Art und Weise der Bienenhaltung - hier: in erheblichem Umfang auf einer Loggia - ergeben.*)

IMRRS 2021, 0435

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2021 - 12 U 165/19
1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn zur Schadensbeseitigung Maßnahmen veranlasst werden, die aus vorausschauender Sicht vernünftig erscheinen, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen.
2. Im Regelfall kann der sicherste Weg für eine vollständige Schadensbeseitigung gewählt werden.
3. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe von Bodenaustauscharbeiten auf Spezialunternehmen zurückgreifen.
4. Eigenleistungen des Geschädigten sind erstattungsfähig. Gleiches gilt für einen 25%igen Gemeinkostenzuschlag.

IMRRS 2021, 0419

BFH, Urteil vom 26.08.2020 - II R 6/19
Räume in einem Einfamilienhaus, die nach Art, Lage und Ausstattung in gleicher Weise für Wohn- wie für Geschäftszwecke verwendet werden können (indifferente Räume), sind als Wohnraum zu bewerten.*)

IMRRS 2021, 0409

BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - V ZB 49/20
1. Die abstrakte Gefahr von Verzögerungen bei der Postzustellung in der Corona-Pandemie genügt nicht, um von Parteien oder Prozessbevollmächtigten zu verlangen, einen anderen Übermittlungsweg als den Briefversand per Post zu wählen. Derartige Anforderungen überspannen die prozessualen Anwaltspflichten.
2. Bei einer Briefaufgabe muss auch in der Zeit der Corona-Pandemie nur dann mit Verzögerungen bei der Postzustellung gerechnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, wie etwa entsprechende Hinweise durch die Post oder durch die Medien.

IMRRS 2021, 0437

VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.2021 - VGH B 71/20
Zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle der Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid.*)

IMRRS 2021, 0436

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.03.2021 - 2 W 473/21
1. Im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren ist die Kostenvereinbarung eines gerichtlichen Vergleichs der Parteien anhand des Wortlauts umzusetzen. Demgemäß ist die Heranziehung und Würdigung von im Wortlaut des Kostentitels nicht angedeuteten Umständen unzulässig.*)
2. "Außergerichtliche Kosten" sind die Kosten eines Rechtsstreits, die nicht zu den Gerichtskosten gehören. Anwaltsgebühren sind dabei nur insoweit Prozesskosten und zählen als solche zu den außergerichtlichen Kosten, als sie eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren vergüten. Kosten einer vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit sind von ihnen nicht umfasst.

Online seit gestern
IMRRS 2021, 0425
LG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2021 - 6 O 15/21
1. In den Fällen, in denen bei Bau- oder Bauträgerverträgen die Herausgabe des Vertragsobjekts nach der Bezugsfertigkeit im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt wird, sind die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast zur Dringlichkeit einer finanziellen Situation der Antragsteller ebenso zu berücksichtigen, wie auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen der Interessenabwägung die die Entscheidung des Gerichts leitenden Tatsachen - insbesondere auch unter Beachtung der vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung der Parteien (§ 138 ZPO) - aufzuklären und der freien Würdigung des gesamten Vorbringens zuverlässig festzustellen sind (Abgrenzung zu KG, IBR 2019, 675, und IBR 2018, 147).*)
2. Zur Auslegung der Klausel im Bauträgervertrag "Die Übergabe des Vertragsgegenstandes erfolgt unverzüglich nach seiner Bezugsfertigkeit Zug um Zug gegen Zahlungen der bis dahin fälligen Kaufpreisraten".*)

IMRRS 2021, 0430

AG Hannover, Beschluss vom 15.03.2021 - 428 C 12798/20
1. Das Nichtbeheizen der Wohnung ist geeignet, entsprechende Schäden an der Mietsache hervorzurufen, und rechtfertigt eine ordentliche Kündigung.
2. Auch die Verhinderung der Thermenwartung sowie Überprüfung der Rauchmelder rechtfertigt eine ordentliche Kündigung.

IMRRS 2021, 0414

AG Köln, Urteil vom 07.01.2020 - 224 C 248/19
1. Die Anbringung einer Satellitenschüssel ohne Zustimmung des Vermieters ist vertragswidrig, wenn der Vermieter nicht verpflichtet ist, die Anbringung einer Parabolantenne oder vergleichbarer Anlagen durch den Mieter zu dulden.
2. Liefert das Breitbandangebot nur einen entsprechenden ausländischen Sender, ist dies kein adäquater Ersatz für den Satellitenempfang.
3. Dennoch muss die Satellitenschüssel entfernt werden, wenn entsprechende Sender über Internetangebote zu empfangen sind.
4. Die grundrechtlich geschützte Informationsfreiheit gewährleistet keinen kostenlosen Zugang zu dem Informationsangebot.

IMRRS 2021, 0424

OLG Köln, Urteil vom 15.03.2021 - 5 U 100/20
Ein Anspruch auf Erstattung eines sog. Beweissicherungsgutachtens folgt - zumindest im Regelfall - weder aus dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch noch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag.

IMRRS 2021, 0407

BFH, Urteil vom 01.10.2020 - VI R 12/18
1. Die Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät führt in Höhe des Prämienanteils, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt, zu Arbeitslohn, wenn der angestellte Rechtsanwalt erst durch den Einbezug in die Sozietätsversicherung seiner Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO genügt.*)
2. Haftet der angestellte "Briefkopfanwalt" im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung, ist seine Einbeziehung in den über die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz der Sozietät allein dieser aus versicherungsrechtlichen Gründen geschuldet. Der hierauf entfallende Prämienanteil führt daher nicht zu Arbeitslohn.*)

IMRRS 2021, 0429

LG Lübeck, Beschluss vom 31.03.2021 - 7 T 127/21
Ein nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangener Kostenbeschluss ist auch dann im Beschwerdeverfahren aufzuheben, wenn die Klage erst nach dem Kostenbeschluss erhoben worden ist (a.A. OLG Karlsruhe, IBR 2008, 488, und OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2015 - 3 W 99/15, IBRRS 2015, 0517 = IMRRS 2015, 0298).*)

Online seit 13. April
IMRRS 2021, 0415
OLG Schleswig, Urteil vom 01.04.2020 - 12 U 160/19
1. Mietvertragliche Erfüllungsansprüche - hier: übernommene Umbauverpflichtung des Mieters, die als Teil der Mietzahlung gilt - verjähren nicht gem. § 548 BGB nach Ablauf von sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache, sondern mit Ablauf der Regelverjährungsfrist des § 196 BGB nach drei Jahren.*)
2. Der Beginn der Verjährungsfrist ist gem. § 199 BGB vor allem abhängig von der Fälligkeit des mietvertraglichen Erfüllungsanspruchs, wie er sich aus dem Mietvertrag ergibt; im Zweifelsfall ist der Anspruch sofort, d.h. mit Vereinbarung, fällig (§ 271 BGB), nicht etwa - wie bei § 548 BGB - erst am Ende des Mietverhältnisses.*)

IMRRS 2021, 0426

BGH, Urteil vom 29.01.2021 - V ZR 139/19
1. Dass ein beurkundungsbedürftiges Grundstücksgeschäft unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts vorgenommen wird, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass die Rechtsgeschäfte nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden und daher beide beurkundungsbedürftig sind. Eine Geschäftseinheit liegt nur vor, wenn Teile des anderen Rechtsgeschäfts Inhalt des Grundstücksgeschäfts sein sollen.*)
2. Ein notarieller Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, ein Grundstück an eine Gemeinde zu übereignen, ist daher nicht deshalb formunwirksam, weil er unter der (beurkundeten) aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit eines nicht beurkundeten Durchführungsvertrags i.S.v. § 12 Abs. 1 BauGB steht.*)
3. Die Verjährungsvorschrift des § 196 BGB findet auf Besitzübertragungsansprüche entsprechende Anwendung, wenn der Gläubiger die Besitzeinräumung neben der Verschaffung des Eigentums beanspruchen kann, wie dies etwa bei einem Grundstückskaufvertrag der Fall ist.*)

IMRRS 2021, 0418

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.11.2020 - 9 U 32/19
1. Bedarf der Kaufvertrag über ein Grundstück einer Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde, entsteht der Anspruch des Maklers gegen den Käufer auf Zahlung der vereinbarten Provision erst mit Erteilung der Genehmigung. Steht die Genehmigung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage des Maklers gegen seinen Kunden noch aus, ist die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen.*)
2. Fehlt die Genehmigung, spielt es für den Provisionsanspruch des Maklers keine Rolle, aus welchen Gründen die Genehmigung fehlt. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Maklerkunde die Genehmigung durch einen Antrag an die Landwirtschaftsbehörde herbeiführen könnte.*)
3. Hat der Maklervertrag den Nachweis einer Kaufgelegenheit zum Gegenstand, rechtfertigt weder die Bestellung eines Nießbrauchs an dem in Aussicht genommenen Grundstück noch der Abschluss eines Pachtvertrags durch den Maklerkunden einen Provisionsanspruch des Maklers. Das gilt auch dann, wenn der Maklerkunde im Hinblick auf Nießbrauch und Pachtvertrag an die Grundstückseigentümer eine Gegenleistung erbringt, die dem ursprünglich in Aussicht genommenen Kaufpreis entspricht.*)

IMRRS 2021, 0427

AG Bremen, Urteil vom 26.03.2021 - 9 C 493/20
Ein Unternehmer darf in seinen Geschäftsräumen von einem Kunden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einfordern. Dies gilt auch für Betroffene, denen eine Maskenunverträglichkeit attestiert wurde. Sog. Maskenverweigerer werden durch die privatrechtliche Durchsetzung der geltenden Corona-Regeln nicht diskriminiert.*)

IMRRS 2021, 0420

BFH, Urteil vom 01.10.2020 - VI R 42/18
1. Wildtierschäden als solche sind keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen i.S. des § 33 EStG vergleichbar.*)
2. Mit einem Wildtierschaden in Zusammenhang stehende Aufwendungen zur Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren erlauben deshalb keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen.*)

IMRRS 2021, 0411

BGH, Beschluss vom 27.01.2021 - StB 44/20
1. Grundsätzlich sind diejenigen Personen dazu befugt, einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, die zu jenem in einer geschützten Vertrauensbeziehung stehen. Hierunter fallen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit einem Wirtschaftsprüfer regelmäßig nur der oder die Auftraggeber.*)
2. Für eine juristische Person können diejenigen die Entbindungserklärung abgeben, die zu ihrer Vertretung zum Zeitpunkt der Zeugenaussage berufen sind.*)
3. Ist über das Vermögen der juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, ist dieser berechtigt, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft.*)

IMRRS 2021, 0423

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2021 - L 7 KO 7/18
Wird der Sachverständige gerichtlich zu Gegebenheiten befragt, die er als nicht streitig erkennen kann, bzw. werden ihm nur Rechtsfragen angetragen, muss er die Arbeit ablehnen; äußert er sich stattdessen gutachterlich, erhält er keine Vergütung.

IMRRS 2021, 0405

BGH, Urteil vom 18.11.2019 - NotSt (Brfg) 6/18
1. Werden einem Anwaltsnotar Verfehlungen vorgeworfen (hier: Verstoß gegen Mitwirkungsverbot als Notar und Tätigkeitsverbot als Anwalt) ist für die Ahnung entscheidend, ob die vorgeworfenen Verfehlungen vorwiegend mit dem Notaramt oder der anwaltlichen Tätigkeit zusammenhängen.
2. Fehlt ein Übergewicht des Verstoßes gegen die notariellen Anwaltspflichten, scheidet ein notarielles Disziplinarverfahren aus.
3. Bei Zweifeln ist im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden.

IMRRS 2021, 0403

BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - II ZB 16/20
Zur Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit im Urkundenprozess.*)

IMRRS 2021, 0398

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2021 - 13 U 1810/20
1. Steht ein Richter in einem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Prozessbevollmächtigten einer Partei (hier: Rechtsanwalt ist Cousin eines Richters), so besteht die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO jedenfalls dann, wenn zur bloßen Verwandtschaft ein regelmäßiger persönlicher Kontakt zwischen Richter und Rechtsanwalt hinzukommt.*)
2. Dass der verwandte Rechtsanwalt lediglich in einem früheren Verfahrensstadium, in welchem der betreffende Richter noch nicht mit dem Verfahren befasst war, als Prozessbevollmächtigter tätig war (hier: anwaltliche Tätigkeit nur in erster Instanz, verwandter Richter im Berufungsverfahren), steht der Annahme der Besorgnis der Befangenheit nicht entgegen.*)

Online seit 12. April
IMRRS 2021, 0224
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.12.2020 - 22 W 56/20
1. Bei der Beurteilung von Indizien, die auf eine Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners hindeuten könnten, sind die Besonderheiten der Baubranche zu berücksichtigen.
2. Kommt es bei einem Bauunternehmer gegenüber einem Baustofflieferanten zu vorübergehenden Zahlungsstockungen, so lässt dies keinen Schluss auf die Kenntnis des Lieferanten von der Zahlungsunfähigkeit zu.
3. Auch die Nichtzahlung der Rechnungen trotz Mahnung begründet keine Kenntnis des Baustofflieferanten.

IMRRS 2021, 0421

AG Ludwigshafen, Urteil vom 29.03.2021 - 2i C 228/20
1. Steht der Verdacht im Raum, dass der Mieter die Wohnung verwahrlosen lässt ("Messie-Wohnung"), hat der Vermieter auch in Zeiten von Corona ein Besichtigungsrecht, um diesem Verdacht nachgehen zu können.
2. Verweigert sich der Mieter über ein Jahr unzähligen Terminvorschlägen des Vermieters und lässt sich trotz eines Duldungs- und Vollstreckungstitels nicht auf eine Besichtigung ein, kann der Vermieter fristlos kündigen.

IMRRS 2021, 0416

LG Köln, Urteil vom 12.11.2020 - 29 S 25/20
Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach der Raumeigentümer verpflichtet ist, die seinem Sondereigentum unterliegenden Räume mit "allen Bestandteilen und jeglichem Zubehör" auf eigene Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit "allen Bestandteilen" das Gemeinschaftseigentum gemeint ist.

IMRRS 2021, 0404

OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.11.2020 - 11 U 315/20
1. Wenn bei der Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur ein Warnsymbol aufleuchtet, hat der Prozessbevollmächtigte sich über die Bedeutung des Symbols zu informieren oder durch Kontrolle der Signatur im besonderen elektronischen Anwaltspostfach zu vergewissern, dass eine ordnungsgemäße Signatur vorliegt. Andernfalls trifft ihn ein Verschulden am Vorliegen einer ungültigen Signatur.*)
2. Soll seitens des Büropersonals eine Prüfung der elektronischen Signatur erfolgen, bedarf es einer eindeutigen Anweisung seitens des Prozessbevollmächtigten. Die Anweisung, den ordnungsgemäßen Versand zu kontrollieren, reicht nicht aus.*)

IMRRS 2021, 0402

BGH, Beschluss vom 10.03.2021 - V ZR 174/20
1. Der gem. § 49a GKG a.F. bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer.
2. Streiten die Parteien um die Neu- oder Wiederbestellung des Verwalters, richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelklägers nach seinem Anteil an dem Verwalterhonorar.

IMRRS 2021, 0367

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.02.2021 - 17 W 23/20
Erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Aufhebung der Versagung von Baukindergeld und zugleich zur Stattgabe des Antrags auf Zuschusserteilung, richtet sich die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 3 ZPO. Maßgeblich ist danach das Interesse des Klägers an der Gesamtförderung und nicht etwa der 3,5-fache Jahresbetrag der Förderung.*)

Online seit 9. April
IMRRS 2021, 0413
BGH, Urteil vom 26.02.2021 - V ZR 33/20
Bei einer Aufteilung durch Teilungsvertrag gem. § 3 WEG a.F. kann derjenige, der seine Einheit von einem der teilenden Eigentümer erwirbt, als werdender Wohnungseigentümer anzusehen sein; das kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn aus objektivierter Erwerbersicht eine strukturelle Vergleichbarkeit mit einer einseitigen Aufteilung gem. § 8 WEG a.F. durch einen Bauträger gegeben ist, weil das Gebäude seitens der teilenden Eigentümer errichtet oder grundlegend saniert und zumindest ein Teil der Einheiten im Zuge der Aufteilung veräußert werden soll.*)

IMRRS 2021, 0381

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.11.2020 - 33 C 3482/18
Kommt bei einer Heizungsanlage aufgrund von hohem Wärmeeintrag lediglich 8% der Heizwärme bei den Heizkörpern an, richtet sich die Verteilung nach dem Flächenmaßstab. Dabei ist ab einem Verbrauchswärmeanteil von 21,5% von unplausibel hohen Verbrauchswerten auszugehen. Zwar hat der BGH, IMR 2020, 151, diese Lösung über § 9a Abs. 1 und 2 HeizkV ausgeschlossen, diese Entscheidung ist aber zum Wohnungseigentumsrecht ergangen, das seine eigenen Besonderheiten hat.

IMRRS 2021, 0410

BGH, Urteil vom 16.03.2021 - VI ZR 773/20
1. Der Umfang der Bindungswirkung eines Verwaltungsakts wird von dessen Regelungsinhalt bestimmt und durch diesen begrenzt. Der Regelungsinhalt der Versetzung eines unfallverletzten Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit erstreckt sich nicht auf die Frage, ob und für welchen Zeitraum die Dienstunfähigkeit eine adäquate Folge des Unfalls ist.*)
2. An rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten sind Zivilgerichte nur im Rahmen der in § 121 VwGO geregelten Rechtskraftwirkung gebunden. Gegenüber Personen, die an dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt waren und denen somit in diesem Verfahren auch kein rechtliches Gehör gewährt wurde, kann eine gerichtliche Entscheidung in einem späteren Schadensersatzprozess grundsätzlich keine Bindungswirkung entfalten.*)

IMRRS 2021, 0400

BGH, Urteil vom 25.02.2021 - IX ZR 156/19
Die Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt "demnächst", wenn der Kläger sie mit einer durch das Gericht einzuholenden Übersetzung beantragt und den vom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss unverzüglich einzahlt.*)

IMRRS 2021, 0380

OLG Bremen, Beschluss vom 12.11.2020 - 4 WF 67/20
1. Bei einem Antrag auf Zustimmung des getrennt lebenden Ehepartners zur Kündigung des gemeinsam geschlossenen Wohnraummietvertrages handelt es sich um eine Familienstreitsache i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.*)
2. Der Verfahrenswert richtet sich in einem solchen Verfahren in der Regel nach der Jahresnettomiete.*)

Online seit 8. April
IMRRS 2021, 0406
BGH, Beschluss vom 23.02.2021 - VIII ZR 213/20
1. Erlässt das Berufungsgericht unter offenkundiger Verkennung der Voraussetzungen des § 313a Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO und damit unter Missachtung der an ein Protokollurteil gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu stellenden Anforderungen ein Urteil, das weder tatbestandliche Feststellungen noch eine rechtliche Begründung enthält, ist im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision zu unterstellen, dass das Berufungsgericht das in den Tatsacheninstanzen gehaltene und im Beschwerdeverfahren angeführte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG zur Kenntnis genommen hat und die Entscheidung des Berufungsgerichts hierauf beruht (in Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 18.07.2007 - XII ZR 87/05, Rz. 26 i.V.m. 24, IMRRS 2007, 2564; vom 18.09.2012 - VI ZR 51/12, Rz. 1, IMRRS 2012, 2786 = NJW-RR 2012; vom 16.05.2017 - VI ZR 25/16, Rz. 12 ff., IMRRS 2017, 1777 = NJW 2017, 2561).*)
2. Zu den Voraussetzungen an eine ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen sog. Betriebsbedarfs.*)

IMRRS 2021, 0387

LG Stuttgart, Urteil vom 29.01.2021 - 2 O 246/20
1. In der staatlich angeordneten Schließung bzw. Zugangsbeschränkung liegt kein Mangel der Mietsache.
2. Es liegt auch kein Fall der Unmöglichkeit vor.
3. Die Schließungsanordnung und die weiteren behördlichen Maßnahmen stellen eine Störung der Geschäftsgrundlage dar und § 313 BGB ist anwendbar.
4. Eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, wenn dem Mieter ein unverändertes Festhalten an der vertraglich vereinbarten Mietzahlung unter Abwägung aller Umstände unzumutbar ist. Dies kann nur bejaht werden, wenn dem Mieter existenziell bedeutsame Folgen drohen (hier verneint).

IMRRS 2021, 0395

AG Bad Schwalbach, Urteil vom 26.10.2020 - 3 C 268/20
Zu den Voraussetzungen des Eingriffs in den Kernbereich des Wohnungseigentums.*)

IMRRS 2021, 0392

OLG München, Beschluss vom 09.11.2020 - 34 Wx 235/20
1. Zum Nachweis der Berechtigung zur Vertretung einer auf den British Virgin Islands ansässigen Gesellschaft in der Rechtsform einer Limited.*)
2. Wird die Auflassung durch einen Vertreter erklärt, ist dessen diesbezügliche Berechtigung als andere Voraussetzung der Eintragung i.S.v. § 29 Abs. 1 S. 2 GBO, also durch öffentliche Urkunden, nachzuweisen.
3. Die von § 32 GBO gewährte Erleichterung mittels Nachweises der in einem Register eingetragenen Vertretungsberechtigung durch eine Bescheinigung ist grundsätzlich beschränkt auf Eintragungen in einem deutschen Register. Ausnahmsweise genügt die von einem deutschen Notar aufgrund einer Einsicht in ein ausländisches Register ausgestellte Bescheinigung, wenn feststeht, dass dieses Register dem deutschen entspricht.
4. Kennt das einschlägige ausländische Recht kein beweiskräftiges Handelsregister und gibt es nach dessen Vorschriften auch sonst keinen vollständigen Beweis für die Vertretungsberechtigung, dann kann und muss das Grundbuchamt den nach dem ausländischen Recht möglichen Nachweis verlangen, dieser reicht dann aus. Das Grundbuchamt darf aber im Interesse der Sicherheit des Grundstücksverkehrs und der Gewährleistung der Richtigkeit des Grundbuchs verlangen, dass der Antragsteller sämtliche nach dem ausländischen Recht bestehenden Möglichkeiten ausschöpft, mögen sie in dem jeweiligen Staat im inländischen Rechtsverkehr auch unüblich sein.
5. Die Bestätigung der Vertretungsberechtigung durch einen britischen notary public genügt nicht, wenn sie allein auf einer Einsichtnahme in das Companies House beruht; aus der Bescheinigung müssen vielmehr die tatsächlichen Grundlagen - etwa Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft wie Gesellschaftsvertrag, Protokollbuch - der notariellen Feststellungen hervorgehen, da sonst eine Beweiswürdigung durch das Grundbuchamt nicht möglich ist. Das gilt entsprechend für einen auf den British Virgin Islands zugelassenen notary public und das Register of Companies.

IMRRS 2021, 0399

BGH, Beschluss vom 10.03.2021 - VII ZB 24/20
1. Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige" und ergänzendes Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020") handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung.*)
2. Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.*)

IMRRS 2021, 0401

BGH, Urteil vom 29.01.2021 - V ZR 158/20
1. Fehlen tatsächliche Feststellungen im Berufungsurteil oder sind sie derart lückenhaft, dass sich die tatsächlichen Gründe der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zweifelsfrei erkennen lassen, ist eine revisionsrechtliche Prüfung nicht möglich. In einem solchen Fall liegt ein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung des Berufungsurteils zur Folge hat.
2. Gleiches gilt, wenn sich die Berufungsanträge nicht aus dem Berufungsurteil ergeben.
3. In dem Satz "Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen" kann keine Bezugnahme auf die Feststellungen des Amtsgerichts gesehen werden; denn er besagt nichts darüber, auf welchen tatsächlichen Feststellungen das erstinstanzliche Urteil beruht.

IMRRS 2021, 0318

OLG Köln, Urteil vom 11.10.2018 - 3 U 45/16
Wird in einem auslegungsbedürftigen Streitverkündungsschriftsatz auf bestimmte Schadensersatzansprüche Bezug genommen, erstreckt sich die Hemmung der Verjährung nicht auch auf den später geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten.

Online seit 7. April
IMRRS 2021, 0377
AG Oberhausen, Urteil vom 06.10.2020 - 37 C 863/20
1. Wird ein zeitlich begrenzter Mietvertrag trotz Erreichens des Vertragsendes weiterhin vollzogen, wird durch die tatsächliche Weiternutzung konkludent ein unbefristetes Mietverhältnis zu den Konditionen des ursprünglichen Vertrags geschlossen.
2. Ein Mietmangel liegt mit Blick auf die Corona-Beschränkungen nicht vor.
3. Es liegt auch kein Fall der Unmöglichkeit vor.
4. Es sind jedoch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.
5. Um zu einem angemessenen tragbaren Ergebnis zu kommen, ist das Risiko, das mit den Corona-Beschränkungen einhergeht, auf die Parteien je zur Hälfte zu verteilen.
6. Der Kautionsrückzahlungsanspruch wird in angemessener Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig, wenn der Vermieter in der Lage ist, noch offene Ansprüche, zu deren Sicherung die Kaution dient, in zumutbarer Weise abzurechnen.

IMRRS 2021, 0393

LG Landshut, Urteil vom 06.11.2020 - 51 O 513/20
Die Unterrichtung der Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft durch den Verwalter in der Tagesordnung zur Eigentümerversammlung wie auch in der Versammlung selbst über den Legionellenbefall in einer bestimmten Eigentumswohnung unter namentlicher Nennung des Wohnungseigentümers verstößt nicht gegen die Vorgaben der DSGVO.

IMRRS 2021, 0388

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2021 - 15 W 421/21
1. Ist eine Neufassung wegen Unübersichtlichkeit des Bestandsverzeichnisses nicht vollständig durchgeführt worden, kann dies auch später noch nachgeholt werden.*)
2. Wird das Sondereigentum an einem Kellerraum einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Neufassung des Bestandsverzeichnisses wegen Unübersichtlichkeit versehentlich nicht mitübernommen, geht bei einer späteren Übertragung des Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung auch das Sondereigentum an dem dazugehörenden Kellerraum auf den Käufer über, da isoliertes Sondereigentum an einem Kellerraum ohne Miteigentumsanteil an dem Grundstück nicht möglich ist.*)

IMRRS 2021, 0384

BGH, Beschluss vom 09.02.2021 - VIII ZR 346/19
Wird der Rechtsstreit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, kommt es für die nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffende Kostenentscheidung darauf an, ob die Beschwerde voraussichtlich zur Zulassung der Revision geführt hätte und - falls dies zu bejahen ist - welchen Ausgang der weitere Rechtsstreit im Anschluss daran voraussichtlich genommen hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZR 183/08, IBRRS 2010, 2814 = IMRRS 2010, 2058).*)

IMRRS 2021, 0379

OLG München, Beschluss vom 18.11.2020 - 101 AR 119/20
1. Die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nicht nur im Vorfeld einer Klage, sondern grundsätzlich auch noch dann erfolgen, wenn bereits Klage erhoben worden ist (ebenso BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - X ARZ 156/20, IBRRS 2021, 0579 = IMRRS 2021, 0214).
2. Ansprüche im Verhältnis mehrerer Mieter untereinander aus einer Vereinbarung, die zwischen den Mietern zum Ausgleich der Mietsicherheitsleistung und damit lediglich aus Anlass eines Mietverhältnisses geschlossen worden ist, aber selbst kein Mietverhältnis begründet hat, werden von § 29a Abs. 1 ZPO nicht erfasst.

Online seit 6. April
IMRRS 2021, 0385
LG Bochum, Urteil vom 03.11.2020 - 16 O 85/20
Für die Einhaltung der Schriftform ist es ausreichend, dass sich die wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend bestimmbar aus der Vertragsurkunde ergeben. Insoweit darf auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden, wenn diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorgelegen haben.

IMRRS 2021, 0383

AG Ludwigshafen, Beschluss vom 16.03.2021 - 2p C 37/21
1. Sieht die Landesverordnung vor, dass lediglich Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen gestattet sind, kann eine Eigentümerversammlung nicht stattfinden.
2. Die Durchführung der Eigentümerversammlung als "Vollmachtversammlung" ist, unabhängig von der vorrangigen Frage, ob überhaupt Versammlungen durchgeführt werden können, unzulässig.