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BVerfG, Beschluss vom 07.12.2018 - 2 BvR 2425/18
1. Das BVerfG kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG).
2. Eine mögliche Suizidhandlung stellt einen drohenden irreparablen Nachteil dar, hinter dem das Interesse der Gläubiger an einer sofortigen weiteren Vollziehung der Vollstreckungshandlung zurücktritt.
3. Für die Prüfung der Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzusetzen, die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, sind dabei nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vorneherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
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