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IBRRS 2020, 1778; IMRRS 2020, 0783
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kündigung eines Bauvertrags ist Anwaltssache!

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.05.2020 - 3 U 2182/19

1. Erteilt ein mit der Ausführungsplanung und Mitwirkung bei der Vergabe beauftragter Architekt (Leistungsphasen 5 bis 7) dem Bauherrn in einer unklaren Vertragssituation den Rat, ein konkretes Gestaltungsrecht (hier: Kündigung) auszuüben, handelt es sich dabei um eine Rechtsdienstleitung i.S.d. § 2 RDG, die nur in dem gesetzlich zugelassen Umfang zulässig ist (§ 3 RDG).*)

2. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsdienstleistung eines Architekten nach § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung zulässig ist, ist zu Gunsten des Architekten ein großzügiger Maßstab anzulegen, weil Architektenleistungen in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen haben. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass - jedenfalls in einigen Leistungsphasen nach HOAI - Rechtsdienstleistungskompetenzen des Architekten als Teil ihres vertraglichen Pflichtenprogramms angesehen werden.*)

3. Auch unter Zugrundelegung dieses großzügigen Maßstabs werden die Grenzen der erlaubten Nebenleistung spätestens dann verlassen, wenn der Architekt in Bezug auf die Geltendmachung konkreter Sekundärrechte im Außenverhältnis tätig wird. Hierbei handelt es sich in der Regel um komplexe Rechtsdienstleistungen, die häufig ein erhebliches Risikopotenzial für den Auftraggeber haben und damit den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorzubehalten sind.*)

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