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IBRRS 2025, 1209; IMRRS 2025, 0574; IVRRS 2025, 0253
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ProzessualesProzessuales
Ablehnung der Videoverhandlung als Befangenheitsgrund?

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2025 - 3 W 10/25

Die Besorgnis der Befangenheit ist nicht gerechtfertigt, wenn der abgelehnte Richter die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung einer Videoverhandlung gem. § 128a ZPO mit der Komplexität des Falls und der Höhe des Streitwerts begründet, weil es sich hierbei um sachliche Erwägungen handelt, die bei der Geeignetheit des Falles eine Rolle spielen.*)

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