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OLG München, Urteil vom 26.03.2024 - 28 U 7458/22 Bau
1. Ein außergerichtlich geschlossener Vergleich entfaltet nur dann prozessbeendigende Wirkung, wenn er dem Gericht unter wörtlicher Wiedergabe zumindest der Vereinbarungen zur Prozessbeendigung von beiden Parteien übereinstimmend in der für Prozesshandlungen vorgeschriebenen Form (bestimmender Schriftsatz oder mündlich in der Verhandlung) mitgeteilt wird.
2. Die unzutreffende Protokollierung eines Vergleichs (hier: vertauschte Parteien infolge Vertippens) kann ausnahmsweise einer Berichtigung nach § 164 ZPO zugänglich sein.
3. Die Berichtigung kann ausnahmsweise durch das übergeordnete Rechtsmittelgericht erfolgen.
4. Wird die Anfechtung eines (Prozess-)Vergleichs in einem Schriftsatz erklärt, kommt es für die Wahrung der Anfechtungsfrist, die höchstens zwei Wochen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund beträgt, auf den Zugang des Schriftsatzes nicht beim Gericht, sondern beim Anfechtungsgegner an.
