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OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2025 - 25 U 114/24
1. Allein auf Grundlage der Daten des beA-Nachrichtenjournals zu rein objektiven Umständen, insbesondere zur Frage, wann ein Schriftstück bei einem Prozessbevollmächtigen eingegangen und von diesem erstmals geöffnet wurde, lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte - etwa Äußerungen, die auf eine frühere Empfangsbereitschaft hindeuten - regelmäßig noch nicht auf den erforderlichen Annahmewillen des Prozessbevollmächtigen schließen.*)
2. Das erste Öffnen und das Lesen einer Nachricht sind lediglich notwendige Voraussetzungen für die Bildung eines Empfangswillens, nicht jedoch zwangsläufig Belege für das subjektive Element einer wirksamen Zustellung mittels Empfangsbekenntnisses. Denkbar ist etwa, dass der Prozessbevollmächtigte Dateien versehentlich öffnet oder zunächst öffnet und sämtliche Neueingänge ausdruckt oder an einem anderen Ort abspeichert, um sie erst zu einem späteren Zeitpunkt empfangsbereit zur Kenntnis zu nehmen.