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IBRRS 2026, 0233; IMRRS 2026, 0124
Beitrag in Kürze
Immobilienmakler
Dritter erwirbt: Dennoch Maklerprovision fällig?
LG Hamburg, Urteil vom 20.06.2025 - 311 O 155/23
1. Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens, z.B. in einem ihm übersandten Objektnachweis oder Exposé, die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrages annehmen will.
2. Beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten kann die wirtschaftliche Identität bejaht werden, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen.