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IBRRS 2026, 0912; IMRRS 2026, 0450
Versicherungsrecht
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Beitrag in Kürze
Versicherungsrecht
„Unmittelbare Einwirkung" = zeitlich letzte Schadensursache!
OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2025 - 20 U 88/25
1. Zur Beweiswürdigung bei der Frage einer Beschädigung eines Daches durch Hagelschlag (Nachweis hier verneint).*)
2. Besteht Versicherungsschutz für Schäden "durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes", muss der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Schadens sein; dies ist nicht der Fall, wenn der Sturm Feuchtigkeit in bereits vorhandene Öffnungen hineindrückt.*)
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