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IBRRS 2026, 1485; IMRRS 2026, 0729; IVRRS 2026, 0296
Prozessuales
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Prozessuales
Untätigkeit der Parteien: „Verjährungsfalle" Verfahrensstillstand?
BGH, Urteil vom 12.06.2026 - V ZR 205/24
1. Eine Untätigkeit der Parteien führt nicht zum Stillstand des Verfahrens i.S.d. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn die Verfahrensleitung bei dem Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat.*)
2. Die Verfahrensleitung geht nicht dadurch auf die Parteien über, dass sie das Gericht über einen längeren Zeitraum nicht an die Fortsetzung des Prozesses erinnern.
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