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Immobilien- und Mietrecht.
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OLG Naumburg, Urteil vom 02.05.2019 - 4 U 95/18
1. Schließt eine Klausel in der privaten Haftpflichtversicherung den Versicherungsschutz für eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung aus, so kommt es insoweit nicht auf die einzelne Tätigkeit an, sondern auf die auf eine gewisse Dauer angelegte Beschäftigung, die den Rahmen für die schadensstiftende Tätigkeit bildet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.11.2011 - IV ZR 115/10, IBRRS 2012, 0076 = IMRRS 2012, 0055).
2. Der Betrieb einer Hobbywerkstatt, die mit Propangas geheizt wird und in der der Betreiber als sog. Hobby-Schrauber Schweißarbeiten an Kfz durchführt, ist nicht ungewöhnlich, rechtfertigt also auch dann keinen Leistungsausschluss, wenn die konkret schadensstiftende Tätigkeit, hier die Entleerung eines Auto-Gastanks, gefährlich und ungewöhnlich gewesen sein sollte.
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