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5 Urteile

Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 22.05.2025 im Volltext bei imr-online eingestellt


Online seit 27. Mai

IMRRS 2025, 0578
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Fiktives Geschehen ist keine zulässige Beweisfrage!

OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2024 - 11 W 9/24

Fiktive Sachverhalte können nicht Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein.*)

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Online seit 26. Mai

IMRRS 2025, 0651
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Kamera an der Hausfassade!

AG Oberhausen, Urteil vom 19.02.2025 - 334 C 69/23

1. Durch das Anbringen einer Kamera bzw. Kameraattrappe wird in das Gemeinschaftseigentum unberechtigt eingegriffen und der optische Gesamteindruck der Gesamtwohnanlage nachteilig verändert.

2. Kann aufgrund der Art der Kamera und der Ausrichtung der Kamera nicht ausgeschlossen werden, dass über die Fläche des Sondernutzungsrechts auch die Gemeinschaftsfläche des Gemeinschaftseigentums überwacht wird, müssen die anderen Eigentümer diesen Überwachungsdruck nicht hinnehmen.

3. Hat bereits eine Eigentumsbeeinträchtigung stattgefunden, so ist die Wiederholungsgefahr zu vermuten.

4. Aus der bloßen Einräumung eines Sondernutzungsrechts folgt nicht ohne Weiteres die Berechtigung zu grundlegenden Umgestaltungen der jeweiligen Sondernutzungsfläche, die über die nach dem Inhalt des Sondernutzungsrechts übliche Nutzung hinausgeht und der Anlage ein anderes Gepräge gibt.

5. Das Verlegen neuer Versorgungsleitungen durch das Grundstück im Bereich des Sondernutzungsrechts und des Gemeinschaftseigentums stellt eine bauliche Veränderung dar, die durch die Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt werden muss.

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IMRRS 2025, 0645
Beitrag in Kürze
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wer sich auf die Unrichtigkeit eines eEB beruft, sollte eine weiße Weste haben!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2025 - 3 U 58/24

1. Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung.

2. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses setzt voraus, dass die Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die in ihm enthaltenen Angaben richtig sein können.

3. Das Gericht kann den Rechtsanwalt um die Vorlage des betreffenden beA-Nachrichtenjournals bitten. Kommt der Rechtsanwalt dieser Bitte ohne hinreichend rechtfertigende Gründe nicht nach, kann das Gericht aus der Weigerung des Anwalts nachteilige Schlüsse ziehen.

4. Zweifel am wahrheitsgemäßen Inhalt eines Empfangsbekenntnisses können sich aus dem bisherigen (hier: sorgfaltswidrigen) Umgang des Rechtsanwalts mit Empfangsbekenntnissen ergeben.

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Online seit 23. Mai

IMRRS 2025, 0656
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss verstößt gegen bestehende Nutzungsvereinbarung: Beschlusskompetenz?

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 17.10.2024 - 303a C 1/24

Eine Beschlusskompetenz scheidet u.a. nicht deshalb aus, weil durch die beschlossene bauliche Veränderung eine Nutzung der Schwimm- und Saunaanlage faktisch für sämtliche Wohnungseigentümer nicht mehr möglich ist und somit gegen eine bestehende Nutzungsvereinbarung verstößt.*)

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Online seit 22. Mai

IMRRS 2025, 0633
Beitrag in Kürze
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Bestimmheit einer Dienstbarkeit: Der "Teufel" muss genau beschrieben werden

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.02.2025 - 15 W 200/25

Die Verpflichtung, es zu unterlassen, das dienende Grundstück "kirchenunwürdig" zu nutzen, genügt als Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auch dann nicht dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot, wenn der Begriff "kirchenunwürdige Nutzung" im Folgenden dahingehend präzisiert wird, dass darunter alle Nutzungen zu verstehen sind, die eine kirchenfeindliche Betätigung darstellen und gegen die katholische Kirche, ihre Glaubensbetätigung und ihr Wirken in der Gesellschaft gerichtet sind oder bestimmt bzw. geeignet sind, das Ansehen der Kirche sowie ihre Glaubens- und Sittenlehre zu bekämpfen oder öffentlich herabzusetzen.*)

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