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28 Urteile

Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 30.06.2025 im Volltext bei imr-online eingestellt


Online seit 11. Juli

IMRRS 2025, 0878
Beitrag in Kürze
RechtsanwälteRechtsanwälte
Unleserliche Unterschrift (ohne Namenszusatz) reicht nicht!

BGH, Beschluss vom 24.06.2025 - VI ZB 91/23

Bei einfacher Signatur gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO muss die Namenswiedergabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann (Anschluss an BGH, IBR 2023, 106).*)

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Online seit 10. Juli

IMRRS 2025, 0875
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Heilung einer mangelhaften Streitverkündung durch rügelose Einlassung?

BGH, Urteil vom 12.06.2025 - VII ZR 14/24

Die Heilung inhaltlicher Mängel einer Streitverkündungsschrift nach § 73 Satz 1 ZPO durch "rügelose Einlassung" des auf Seiten des Streitverkünders beigetretenen Streitverkündungsempfängers gemäß § 295 Abs. 1 ZPO mit Wirkung für die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB in der auf diesen Beitritt folgenden mündlichen Verhandlung scheidet aus.*)

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IMRRS 2025, 0868
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Naturschutz sticht Ökostromgewinnung!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.05.2025 - 4 LA 57/23

1. Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt; vom Rechtsmittelführer nicht genannte Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils offensichtlich ist.*)

2. Dem Darlegungserfordernis ist nicht Genüge getan, wenn der Zulassungsantragsteller sich darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln.*)

3. Eine durch die Verschattungswirkung eines unter den Schutz einer Baumsschutzsatzung fallenden Baumes befürchtete Ertragsminderung einer auf einem Dach eines Wohngebäudes zu errichtenden Photovoltaikanlage stellt keine "wesentliche Beschränkung" der nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen Nutzung des Grundstücks dar. Art. 14 GG verleiht kein Recht auf die optimale und erträglichste Grundstücksnutzung.*)

4. Den in § 2 Satz 2 EEG 2023 festgelegten Belangen der erneuerbaren Energien könne andere öffentliche Interessen entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Art. 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind. Ein öffentliches Interesse besteht auch für den Baumschutz, der als Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen selbst in Art. 20a GG verankert ist.*)

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Online seit 9. Juli

IMRRS 2025, 0857
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Genehmigung zum Fällen von Bäumen vor der PV-Anlage nicht ohne Solarpflicht!

VG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2024 - 4 K 1421/23

1. Der Schattenwurf von Bäumen auf Photovoltaikanlagen ist im Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung als typische Belastung hinzunehmen.

2. Ohne gesetzliche Solarpflicht ergibt sich allein aus § 2 EEG kein öffentliches Interesse an der Beseitigung von Bäumen zu Gunsten einer Photovoltaikanlage.

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IMRRS 2025, 0847
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Muss Eigentümer die Spülgeräusche des Nachbarn ertragen?

AG Hamburg, Urteil vom 19.03.2025 - 9 C 184/24

1. Der Störer muss zwar grundsätzlich die Quelle fortdauernder Störungen beseitigen. Wie er dies bewerkstelligt, steht ihm allerdings frei.

2. Eine sog. Wohnküche stellt einen schützenswerten Aufenthaltsraum im Sinne der DIN 4109 dar.

3. Regelmäßig ist ein Wohnungseigentümer nicht verpflichtet, durch nachträgliche Maßnahmen den bestehenden Schallschutz zu verbessern.

4. Dies gilt auch dann, wenn er Veränderungen innerhalb seines Sondereigentums vornimmt, durch die er das Gemeinschaftseigentum auf eine andere und gegebenenfalls intensivere Weise als bisher - allerdings in einem weiterhin zulässigen Rahmen - nutzt.

5. Ein Eigentümer, der sich nach einem Bad-Umbau eines Nachbarn durch Abflussgeräusche gestört fühlt, hat keinen Anspruch auf deren Unterlassung oder Beseitigung, obwohl diese Geräusche die Grenzwerte überschreiten, wenn sie von mangelhaft gedämmten Abflussrohren herrühren, die bereits bei der Erstellung der Eigentumsanlage vorhanden waren.

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IMRRS 2025, 0842
Beitrag in Kürze
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Lügen haben kurze Beine

LG Oldenburg, Urteil vom 23.05.2025 - 13 O 2561/24

1. Der Tatbestand der Verwirkung des Maklerlohns kann erfüllt sein, wenn der Makler über seine eigenen Kenntnisse täuscht oder etwas vorgibt, was er nicht überprüft hat oder den Kunden wissentlich wahrheitswidrig informiert. Dasselbe gilt auch bei dem Verschweigen von wesentlichen Informationen über den Zustand des Objekts.

2. Die Verwirkung des Anspruchs auf Maklerlohn hat Strafcharakter. Sie soll den Makler im Interesse der Wahrung seines Vergütungsanspruchs gerade dazu bewegen, die ihm gegenüber seinem Auftraggeber obliegende Treuepflicht einzuhalten.

3. Auch eine vorvertragliche Pflichtverletzung führt zur Verwirkung.

4. Beantwortet der Makler in einem Besichtigungstermin mit dem Käufer dessen Frage nach Schimmel oder Feuchtigkeit in dem Haus dahin, es sei nichts bekannt, obwohl die Bewohner des Hauses ihm zuvor von solchen Problemen berichtet haben, so hat er seinen Lohnanspruch verwirkt.

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IMRRS 2025, 0861
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Darlegungsanforderungen dürfen nicht überspannt werden!

BGH, Beschluss vom 26.06.2025 - III ZR 81/24

1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots ist ein Gehörsverstoß, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat oder der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet.

2. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Gleiches gilt für den zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag.

3. Wird ein sehr allgemeiner Vortrag aus erster Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, ist er neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird.

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Online seit 8. Juli

IMRRS 2025, 0863
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Teilender Bauträger ist kein Eigentümer!

BGH, Urteil vom 16.05.2025 - V ZR 270/23

1. Auch sog. werdenden Wohnungseigentümern kann im Innenverhältnis ein Anspruch auf Beseitigung rechtswidriger baulicher Veränderungen zustehen, dessen Ausübung seit dem 01.12.2020 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfolgt.*)

2. Der teilende Bauträger handelt bei der Errichtung der Anlage nicht als Wohnungseigentümer, sondern in Erfüllung seiner im Verhältnis zu den Erwerbern bestehenden vertraglichen Verpflichtungen. Errichtet der teilende Bauträger die Anlage nicht plangerecht, stehen den Erwerbern nur vertragliche Ansprüche zu, nicht aber Ansprüche wegen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des (werdenden) Wohnungseigentums i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB; das gilt auch dann, wenn der teilende Bauträger weiterhin eingetragener Eigentümer einer oder mehrerer Einheiten ist und er das gemeinschaftliche Eigentum im räumlichen Bereich dieser Einheiten abredewidrig errichtet.*)

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IMRRS 2025, 0855
Beitrag in Kürze
ImmobilienImmobilien
Was ist eine Hecke?

BGH, Urteil vom 28.03.2025 - V ZR 185/23

1. Dem Begriff der Hecke im Sinne der Landesnachbargesetze (hier: § 39 Abs. 1 NachbG-HE) ist eine Höhenbegrenzung nicht immanent. Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist vielmehr, ob die Anpflanzungen im Einzelfall nach dem äußeren Erscheinungsbild bei einer natürlichen Betrachtungsweise einen geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss sowie einer Höhen- und Seitenbegrenzung vermitteln.*)

2. Wird eine Hecke auf einem Grundstück gepflanzt, das höher liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten. Erfolgt hingegen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze, ist davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich (Abgrenzung von Senat, Urteil vom 02.06.2017 - V ZR 230/16, IMR 2017, 373 = NJW-RR 2017, 1427).*)

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IMRRS 2025, 0856
Beitrag in Kürze
NachbarrechtNachbarrecht
Hecke auf erhöhtem Grundstück: Wie wird ihre Höhe gemessen?

BGH, Urteil vom 27.06.2025 - V ZR 180/24

Der für Hecken aufgestellte Grundsatz, dass bei einer Anpflanzung auf einem Grundstück, das höher liegt als das Nachbargrundstück, die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Wuchshöhe von der Stelle aus zu messen ist, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten, gilt auch für Bäume, Sträucher und andere Gehölze. Auch insoweit ist, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze erfolgt, davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich (Fortführung von Senat, Urteil vom 28.03.2025 - V ZR 185/23, IMRRS 2025, 0855 = NZM 2025, 356).*)

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Online seit 7. Juli

IMRRS 2025, 0845
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Bestimmung in der Hausordnung "unbedingte Ruhe" ist unwirksam!

AG Hamburg, Urteil vom 02.08.2024 - 21 C 402/23

1. Die Regelung in einer Hausordnung, wonach eine unbedingte Ruhe im Interesse aller Mieter und Nachbarn von 13 bis 15 Uhr und von 21 bis 7 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr einzuhalten ist und Fernseh- und Radiogeräte stets auf Zimmerlautstärke zu beschränken sind, ist unwirksam, da die Anordnung einer "unbedingten Ruhe" eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt, die mit dem Zweck einer Wohnung und eines vertragsgemäßen Wohnverhaltens nicht vereinbar ist.

2. Denn dies kann - unter strengster Auslegung - bedeuten, dass sich der betroffene Mieter je nach baulichem Zustand des Hauses kaum bis gar nicht in seiner Wohnung bewegen darf, d.h. zugespitzt sich nicht einmal nachts von dem Schlafzimmer zur Toilette bewegen darf, da jede Laufbewegung oder das Öffnen von Türen mit Geräuschen verbunden sind.

3. Dem Bewohner eines Mehrfamilienhauses ist erlaubt, im Rahmen des Sozialadäquaten in der von ihm bewohnten Wohnung auch solche Geräusche zu verursachen, die andere Hausmitbewohner als ruhestörend empfinden mögen.

4. Verursacht normales Laufen zur Nachtzeit aufgrund von quietschenden Dielen Lärm, rechtfertigt dies keine Einschränkung, da die freie Bewegung in der Wohnung von zentraler Bedeutung und sozial adäquat ist.

5. Die Regelung in einer Hausordnung, wonach die Wohnruhe störende Geräusche, die durch Arbeiten oder die Benutzung von Haushaltsgeräten hervorgerufen werden, nur an Werktagen in der Zeit von 7 bis 13 Uhr und von 15 bis 20 Uhr gestattet werden, ist ebenfalls unwirksam, da - nach der strengsten Auslegung - der Einsatz üblicher Haushaltsgeräte wie Waschmaschine, Wäschetrockner und Geschirrspülmaschine zum gewöhnlichen Wohngebrauch zählt und ein Gebrauch nur zu Werktagen zu bestimmten Zeiten eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung darstellt.

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IMRRS 2025, 0853
Beitrag in Kürze
SachverständigeSachverständige
Wann sind Ausdrucke aus einer elektronischen Gerichtsakte erstattungsfähig?

OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2023 - 25 W 215/22

1. Die Frage, ob die Herstellung von Kopien bzw. Ausdrucken zur sachgemäßer Vorbereitung oder Bearbeitung geboten war, bedarf einer gesonderten Prüfung, die sich an der konkret vorgefundenen Verfahrenssituation auszurichten hat.

2. Ein Sachverständiger, der im Rahmen seiner Vergütung die Pauschale für die Anfertigung von Kopien oder Ausdrucken geltend macht, muss dazu vortragen, warum er die Herstellung von Kopien und/oder Ausdrucken im Rahmen der Bearbeitung für angezeigt gehalten hat.

3. Auch wenn dem Sachverständigen in diesem Zusammenhang ein gewisser Ermessensspielraum zuzubilligen ist, ist die sich dann anschließende Prüfung des Kostenbeamten bzw. der sonstigen mit den Sachverständigenkosten befassten Stellen ausgehend vom Leitbild des selbstständig und hauptberuflich tätigen Sachverständigen vorzunehmen.

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Online seit 4. Juli

IMRRS 2025, 0838
BauträgerBauträger
Optischer Mangel = wesentlicher Mangel?

KG, Urteil vom 24.06.2025 - 21 U 156/24

1. Eine Wohneinheit ist nur dann bezugsfertig i.S.v. § 3 Abs. 2 MaBV, wenn sie dauerhaft bezogen werden kann.*)

2. Auch ein optischer Mangel, der der Nutzung der Wohneinheit nicht entgegensteht, hindert die Bezugsfertigkeit, wenn er wesentlich ist und der Erwerber aus diesem Grund die Abnahme verweigert.*)

3. Anderes gilt nur, wenn die Beseitigung des Mangels gem. § 635 Abs. 3 BGB unverhältnismäßig ist und der Bauträger sich darauf beruft.*)

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IMRRS 2025, 0849
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Hausgelder müssen ohne wenn und aber gezahlt werden

LG Köln, Urteil vom 31.10.2024 - 29 S 27/24

1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die keinen Verwalter hat, wird bei einer gegen einzelne Wohnungseigentümer gerichteten Klage durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den klagenden Verband allein.

2. Eine förmliche Beschlussfassung zu verlangen, deren Ergebnis bereits zweifelsfrei feststeht, wäre eine unnötige Förmelei.

3. Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, den Geldbedarf des Verbandes durch Zahlung der Hausgelder zu decken, und können diesen nicht darauf verweisen, dass sie stattdessen selbst Zahlungen an Dritte leisten.

4. Eine Pflicht zur Zahlung von Hausgeldern auf ein nicht unmittelbar auf die Gemeinschaft lautendes Konto kann zu verneinen sein. Allerdings gilt dies nicht, wenn durch das Ausbleiben der Zahlungen die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschaft beeinträchtigt wird.

5. Es erscheint zudem treuwidrig, wenn zahlungsverweigernden Eigentümer einerseits eine Zahlung auf das von einem Miteigentümer eröffnete Konto ablehnen, aber gleichzeitig keinerlei Bemühungen unternehmen, gemeinschaftlich mit diesem ein anderes Konto für Gemeinschaft einzurichten.

...

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Online seit 3. Juli

IMRRS 2025, 0745
Beitrag in Kürze
BauträgerBauträger
Auch „Kaufpreiszahlungen" sind Baugeld!

OLG Köln, Urteil vom 12.06.2024 - 16 U 84/23

1. Baugeld i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG sind auch solche Beträge, die einem Bauträger von den Erwerbern von Wohnobjekten für deren Errichtung oder Umbau gezahlt werden.*)

2. Der Empfänger von Baugeld haftet gegenüber seinen Baugläubigern mit dem gesamten erhaltenen Baugeld für alle Forderungen, bis das empfangene Geld erschöpft ist. Ist der Empfänger von Baugeld eine juristische Person, so haften auch die für diese handelnden Organe persönlich im Falle einer zweckwidrigen Verwendung von Baugeld.*)

3. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauForderSiG ist im Rahmen des "empfangenen Geldes" auch der Teil zu berücksichtigen, der anteilig auf die Erwerbskosten für das Grundstück entfällt.*)

4. Von den empfangenen Geldern ist kein "Gewinnanteil" zugunsten des Empfängers von Baugeld abzuziehen. Das BauFordSiG soll gerade sicherstellen, dass zunächst alle Gläubiger aus den empfangenen Geldern befriedigt werden, bevor der Empfänger für sich selbst einen Gewinnanteil berücksichtigen kann.*)

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IMRRS 2025, 0752
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Keine Informationsfreiheit bei urheberrechtlich geschützten Werken

VG Hamburg, Urteil vom 07.04.2025 - 5 K 382/20

1. Die Verpflichtungsklage ist nach § 42 Abs. 1 Var. 2 oder 3 VwGO die statthafte Klageart für ein Informationsbegehren (OVG Hamburg, Urteil vom 02.07.2018 - 3 Bf 153/15; Urteil vom 08.02.2018 - 3 Bf 107/17), zumindest dann, wenn es auf das Hamburgische Transparenzgesetz gestützt und gegen einen Hoheitsträger gerichtet wird.*)

2. Der Antrag muss grundsätzlich aus sich heraus für die auskunftspflichtige Stelle eindeutig gestellt sein. Diese formelle Strenge ist Kehrseite der materiellen Leere. Informationsfreiheitsrechtliche Ansprüche werden ohne positive Voraussetzungen, wenn auch nicht über negative Grenzen hinaus gewährt.*)

3. Prozessrechtlich muss der Antrag nach § 42 Abs. 1 Var. 2 oder 3 VwGO für eine bestimmte Information vorprozessual gestellt, insoweit auf einen versagenden Verwaltungsakt hin nach §§ 68 Abs. 2, 70 VwGO Widerspruch und insoweit auf einen versagenden Widerspruchsbescheid hin nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Klage erhoben und weiterverfolgt sein.*)

4. Materiellrechtlich muss der Antrag nach § 11 Abs. 1 HmbTG bei der auskunftspflichtigen Stelle, durch einen identifizierbaren Antragsteller, für eine bestimmte Information gestellt sein und ein Sachbescheidungsinteresse bestehen (zu letztem BVerwG, Urteil vom 15.12.2020, 10 C 24.19, Rn. 11).*)

5. Im Einzelfall steht der erstrebten Einsicht in Grundrisspläne, Baupläne, Lichtbilder sowie Gutachten dritter Personen aus dem denkmalrechtlichen Verfahren der Schutz geistigen Eigentums im Urhebergesetz nach § 8 Abs. 1 HmbTG entgegen.*)

6. Weder § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbTG noch § 12 Abs. 7 HmbTG vermögen das Fehlen einer Zustimmung des nach § 12 Abs. 1 UrhG Berechtigten zu überwinden.*)

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IMRRS 2025, 0829
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Vermieter muss in geförderte Mietwohnung keinen Bodenbelag einbringen!

OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2025 - 5 ORbs 131/25

1. Die den Verfügungsberechtigten von gefördertem Wohnraum treffende Instandhaltungspflicht aus § 21 Abs. 1 WFNG-NW richtet sich nach dem gesetzlichen vorgeschriebenen Ausstattungsstandard sowie den Vorgaben des Darlehensvertrags und der Förderungszusage in Verbindung mit den Wohnungsbauförderungsbestimmungen.*)

2. Die §§ 5, 6 WohnStG-NW begründen keine Pflicht zur Einbringung eines Fußbodens bzw. Bodenbelags in die geförderte Mietwohnung.*)

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Online seit 2. Juli

IMRRS 2025, 0773
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nur was im Beschluss steht, darf im Umlaufverfahren beschlossen werden!

AG Köln, Urteil vom 14.04.2025 - 215 C 57/24

Fassen die Eigentümer nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG einen Beschluss, über einen ganz konkreten Antrag (hier Bestellung einer Mülltonne in einer bestimmten Größe) im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abstimmen zu wollen, ist hiervon eine Mehrheitsabstimmung im Umlaufverfahren über einen inhaltlich abweichenden Antrag (hier: Bestellung einer Mülltonne anderer Größe) nicht erfasst.*)

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IMRRS 2025, 0848
ProzessualesProzessuales
Herausgabe des Werks nach Kündigung mittels einstweiliger Verfügung!

OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2024 - 17 U 30/24

1. Der Auftraggeber kann unter besonderen Umständen nach Kündigung seinen Herausgabeanspruch bezüglich des bereits hergestellten Teilwerks im Wege einer Leistungsverfügung durchsetzen.

2. Die Verhinderung der Herausgabe des Werks stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Auftraggebers dar.

3. Dem Sicherungsbedürfnis des Auftragnehmers wegen etwaiger Vergütungsansprüche ist Rechnung zu tragen, indem die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung in Höhe der glaubhaft gemachten Vergütung abhängig gemacht wird.

4. Ein insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot wirkt sich materiell-rechtlich nicht auf den Herausgabeanspruch aus, sondern steht nur der Zwangsvollstreckung entgegen.

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Online seit 1. Juli

IMRRS 2025, 0520
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Rückzahlung des Baukostenzuschusses nach Zwangsversteigerung an Mieter?

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.04.2025 - 3 U 82/23

1. Auf den anrechenbaren Baukostenzuschuss ist nicht nur § 547 BGB, sondern - jedenfalls nach der Aufhebung des § 57c ZVG mit Wirkung zum 01.02.2007 - auch § 566c Satz 1 BGB anwendbar.

2. Im Einzelfall können unbillige Ergebnisse für den Mieter nach § 242 BGB korrigiert werden.

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IMRRS 2025, 0828
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Preisanpassungsklausel in Gewerberaummietvertrag auch AGB-Kontrolle unterworfen?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2025 - 10 U 146/24

Eine Preisanpassungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag ist auch einer AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen und im Falle eines Verstoßes von Anfang an unwirksam. Nur Verstöße gegen die Vorschriften des Preisklauselgesetzes (PrKG) führen zu der in § 8 PrKG angeordneten Rechtsfolge.*)

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IMRRS 2025, 0809
ProzessualesProzessuales
Prozessvergleich unzutreffend protokolliert: Berichtigung durch Rechtsmittelgericht?

OLG München, Urteil vom 26.03.2024 - 28 U 7458/22 Bau

1. Ein außergerichtlich geschlossener Vergleich entfaltet nur dann prozessbeendigende Wirkung, wenn er dem Gericht unter wörtlicher Wiedergabe zumindest der Vereinbarungen zur Prozessbeendigung von beiden Parteien übereinstimmend in der für Prozesshandlungen vorgeschriebenen Form (bestimmender Schriftsatz oder mündlich in der Verhandlung) mitgeteilt wird.

2. Die unzutreffende Protokollierung eines Vergleichs (hier: vertauschte Parteien infolge Vertippens) kann ausnahmsweise einer Berichtigung nach § 164 ZPO zugänglich sein.

3. Die Berichtigung kann ausnahmsweise durch das übergeordnete Rechtsmittelgericht erfolgen.

4. Wird die Anfechtung eines (Prozess-)Vergleichs in einem Schriftsatz erklärt, kommt es für die Wahrung der Anfechtungsfrist, die höchstens zwei Wochen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund beträgt, auf den Zugang des Schriftsatzes nicht beim Gericht, sondern beim Anfechtungsgegner an.

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IMRRS 2025, 0810
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kostenverteilung bei einem Räumungsvergleich

LG Bamberg, Beschluss vom 07.05.2025 - 31 T 19/25

1. Kommt es aufgrund einer übereinstimmenden Erledigterklärung nicht mehr zu einer Beweisaufnahme und ist aus diesem oder aus sonstigem Grund offen, wie das Verfahren ohne die Erledigung geendet hätte, sind die Kosten in der Regel aufzuheben.

2. Diese Grundsätze sind analog auf die Beendigung des Verfahrens durch Vergleichsschluss und dem Gericht insoweit vorbehaltener Kostenentscheidung zu übertragen.

3. Lediglich in engen Grenzen ist eine Antizipation des Ergebnisses einer noch durchzuführenden Beweiserhebung zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der beweisbelasteten Partei der Beweis gelungen oder misslungen wäre.

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Online seit 30. Juni

IMRRS 2025, 0823
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Bleibt die gestellte Klausel unverändert, ist sie nicht ausgehandelt!

BGH, Beschluss vom 08.04.2025 - VIII ZR 245/22

1. Eine Staffelmietvereinbarung ist unwirksam, wenn sie die zulässige Höchstmiete gem. § 556d Abs. 1 BGB überschreitet und die im Vormietverhältnis vereinbarte Miete nicht berücksichtigt.

2. Allein der Umstand, dass der Vermieter dem Mieter die Wahlmöglichkeit zwischen der Übernahme der Schönheitsreparaturen und der Zahlung einer niedrigeren Miete einerseits sowie einer höheren Mietzahlung bei Nichtausführung von Schönheitsreparaturen andererseits eingeräumt hat, genügt nicht ohne Weiteres für ein Aushandeln und damit für das Vorliegen einer wirksamen (individualvertraglichen) Quotenabgeltungsklausel.

3. Die Vornahme von Änderungen in einem Vertragsentwurf jenseits der kontrollgegenständlichen Klausel genügt ebenso wenig für die Annahme, der Vertragstext sei insgesamt oder hinsichtlich der kontrollgegenständlichen Klausel individuell ausgehandelt, wie der Umstand, dass der Verwendungsgegner die vom Verwender eingeräumte Möglichkeit einer Besprechung zum geänderten Vertragstext nicht genutzt, sondern diesen ohne Äußerung von Änderungswünschen unterzeichnet hat.

4. Dass die Vertragspartner bei Verhandlungen jeweils für sich ihre wirtschaftliche Position als einheitliches Paket beurteilt haben, rechtfertigt nicht, eine vom Verwender gestellte, konkret nicht verhandelte und unverändert in den Vertrag übernommene Vertragsbedingung als ausgehandelt anzusehen.




IMRRS 2025, 0825
Beitrag in Kürze
MietrechtMietrecht
Kündigung eines Wohn- und Assistenzvertrags aufgrund sexueller Übergriffe

OLG Hamburg, Urteil vom 29.04.2025 - 4 W 105/24

Verstößt ein Heimbewohner nachhaltig gegen das Selbstbestimmungs- oder Persönlichkeitsrecht anderer Bewohner, insbesondere durch wiederholte sexuelle Übergriffe, stellt dies regelmäßig eine gröbliche Pflichtverletzung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG dar.*)

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IMRRS 2025, 0819
Beitrag in Kürze
SachverständigeSachverständige
In der „Schwebezeit" trägt der Sachverständige das Kostenrisiko!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2025 - 30 W 34/25

1. Die Hinweispflicht nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO soll den Parteien die Möglichkeit geben, angesichts unverhältnismäßiger Kosten auf die Beweisaufnahme zu verzichten, sich gegebenenfalls gütlich zu einigen oder ein weniger aufwändiges Verfahren zu wählen.*)

2. Der bloße, wenn auch vor Überschreitung des Kostenvorschusses erteilte Hinweis des Sachverständigen auf eine Vorschussüberschreitung reicht allein noch nicht aus, damit der Sachverständige seine weiteren Kosten i. S. des § 8a Abs. 4 JVEG in jedem Fall erstattet bekommt. Indes führt auch das Weiterarbeiten nach erteiltem Hinweis ohne das Abwarten einer Reaktion des Gerichts beziehungsweise einer vom Gericht an den Sachverständigen übermittelten Reaktion der Parteien noch nicht ohne Weiteres zu einem Entfallen dieses Anspruchs. Vielmehr entsteht nach dem Hinweis und bis zu einer Reaktion hierauf eine Schwebezeit, in der den Sachverständigen das Kostenrisiko trifft.*)

3. Nehmen die Parteien nach dem Hinweis von der weiteren Begutachtung Abstand, so ist der Vergütungsanspruch des Sachverständigen nach § 8a Abs. 4 JVEG auf den zuvor eingezahlten Vorschuss beschränkt. Machen insbesondere die Parteien jedoch auf den Hinweis hin ausdrücklich oder konkludent deutlich, dass sie eine Fortsetzung der Begutachtung wünschen, so kann der Sachverständige die Vergütung für die in der Schwebezeit geleistete Arbeit verlangen.*)

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IMRRS 2025, 0807
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Gerichtsstand beim Gesamtschuldnerausgleich?

BayObLG, Beschluss vom 23.06.2025 - 102 AR 55/25

1. Ist ein gemeinsamer Gerichtsstand eröffnet, an dem der Kläger gegen alle Streitgenossen gemeinsam Klage führen kann, bedarf er zur Erreichung dieses Ziels keiner Gerichtsstandsbestimmung.

2. Bei Klagen des Bauherrn gegen den Bauunternehmer ist regelmäßig der Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Ort des Bauvorhabens begründet, was auch Sekundäransprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Haupt- und Nebenpflichten aus dem Bauvertrag erfasst. Nichts anderes gilt für Ansprüche, die auf die Versicherung übergegangen sind.

3. Auch für Ausgleichsansprüche im Gesamtschuldnerinnenverhältnis ist der Gerichtsstand am Ort des Bauvorhabens eröffnet.

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IMRRS 2025, 0749
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Zustimmung zur Auswechslung eines Teils der Mieter: Streitwert?

LG Berlin II, Beschluss vom 10.02.2025 - 63 T 18/25

Für die Klage auf Zustimmung zur Auswechslung eines Teils der Mieter bei einer Mietermehrheit ist ein Streitwert in Höhe der Jahresnettomiete anzusetzen.

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