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3 Urteile

Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 04.02.2026 im Volltext bei imr-online eingestellt


Online seit gestern

IMRRS 2026, 0136
Beitrag in Kürze
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Bei der Wohnungssuche diskriminiert: Makler muss Entschädigung zahlen

BGH, Urteil vom 29.01.2026 - I ZR 129/25

Der vom Vermieter anlässlich der Vermietung von Mietwohnungen mit der Entscheidung über die Vergabe von Besichtigungsterminen oder der Auswahl von Mietinteressenten betraute Makler unterliegt dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 2 AGG und haftet unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 und 3 AGG auf Schadensersatz und Entschädigung.*)

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IMRRS 2026, 0118
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Unerlaubte Gebrauchsüberlassung rechtfertigt Kündigung

LG Berlin II, Urteil vom 31.07.2025 - 65 S 24/25

1. Ein Vermieter kann das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter die Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters einem Dritten überlässt und selbst nicht mehr bewohnt, da dies eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung darstellt.

2. Die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Mietwohnung bedarf der Erlaubnis des Vermieters, auch wenn der Mieter einen Anspruch auf diese Erlaubnis hat, solange der Mieter die Wohnung selbst noch bewohnt.

3. Der Vermieter kann die Mietsache auch von einem Dritten zurückfordern, dem der Mieter die Wohnung ohne Erlaubnis zum Gebrauch überlassen hat, wenn das Mietverhältnis beendet ist.

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IMRRS 2026, 0123
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Urlaub außerhalb der Ferien: Versammlung darf stattfinden!

AG München, Urteil vom 21.07.2025 - 1291 C 22058/24 WEG

Zwar hat eine Hausverwaltung den Termin für die Abhaltung der Versammlung bei einer kleinen Eigentümergemeinschaft anders als bei einer großen Anlage grundsätzlich so zu legen hat, dass jeder Wohnungseigentümer, der dies wünscht, auch tatsächlich an der Versammlung teilnehmen kann. Es sind aber auch die organisatorischen Belange einer professionellen Hausverwaltung zu berücksichtigen. Auf den unstornierbaren Urlaub eines Eigentümers außerhalb der Ferienzeiten muss deshalb nicht zwingend Rücksicht genommen werden.

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