Immobilien- und Mietrecht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 24.02.2026 im Volltext bei imr-online eingestellt
Online seit heute
IMRRS 2026, 0234
Wohnraummiete
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 15.01.2026 - 122 C 36/25
1. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist auch im Verhältnis eines Mieters zum Untermieter möglich.
2. Für eine wirksame Kündigung bedarf es neben dem Nutzungs- oder Überlassungswillen eines besonderen Nutzungs-/Überlassungsinteresses.
3. Dieses liegt zwar nicht erst vor, wenn der Vermieter auf die Nutzung der Wohnung angewiesen ist, ein (ernsthafter) Wunsch allein reicht aber nicht aus. Der Wunsch muss sich auch auf vernünftige und nachvollziehbare Gründe stützen lassen.
4. Bei einer Kündigung durch einen Untervermieter steht nicht das starke Recht des Eigentümers dem schwächeren Besitzrecht des Mieters gegenüber, sondern es stehen sich zwei gleich starke/schwache Positionen gleichrangig gegenüber. Dies muss bei der Abwägung beachtet werden.
5. Dass das eigene Kind von der geräumigen eigenen Wohnung in eine untervermietete Wohnung in einem Künstlerviertel ziehen möchte, reicht dafür nicht aus.
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IMRRS 2026, 0237
Sachverständige
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.04.2025 - 30 W 33/25
1. Der Sachverständige erhält eine Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die tatsächlichen Kosten diesen erheblich übersteigen und der Sachverständige nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hat.
2. Der Sachverständige ist nach Erteilung eines Hinweises auf die Kostenüberschreitung verpflichtet, im Zweifelsfall auf eine Rückmeldung des Gerichts zu warten, wie weiter verfahren werden soll (sog. Wartepflicht).
3. Wird der Vorschuss erheblich überschritten, kommt es nicht darauf an, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige wegen der Mehrkosten zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre.
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IMRRS 2026, 0235
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 19.02.2026 - IX ZR 226/22
1. Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen.*)
2. Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden.*)
3. Die Klausel "Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)" ist kein ausreichender Hinweis darauf, dass der Gegner im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.*)
4. Eine in einer Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel, nach deren Inhalt mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben, ist auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern unwirksam (Fortführung BGH, IBR 2024, 603).*)
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Online seit gestern
IMRRS 2026, 0231
Wohnraummiete
LG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2026 - 13 S 67/25
Eine Aufklärungspflicht des Vermieters über eine Verkaufsabsicht besteht vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags jedenfalls dann nicht, wenn diese noch nicht auf einen konkreten Kaufinteressenten konkretisiert ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 04.02.2015 – VIII ZR 154/14, IMR 2015, 139).*)
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IMRRS 2026, 0100
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 03.07.2025 - 36 S 1486/24 WEG
1. Der Beschluss über Baumaßnahmen ist hinreichend bestimmt, wenn er erkennen lässt, durch wen welche konkreten Arbeiten zu welchem Preis ausgeführt werden sollen.
2. Die Reihenfolge der Abstimmungsfragen führt nicht zur Anfechtbarkeit eines Beschlusses.
3. Bei allen größeren Maßnahmen sind regelmäßig mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen, die vergleichbar sind oder aufgrund der Bepreisung der einzelnen Leistungen vergleichbar gemacht werden können.
4. Die Angebote müssen nicht in jeder Hinsicht anhand eines konkreten Leistungsverzeichnisses vergleichbar sein. Vielmehr können auch Angebote verglichen werden, die eine Pauschalvergütung enthalten oder die die Vergütung in Preisbestandteile oder Teilentgelte aufteilen.
5. Erhält bereits das erste Angebot die absolute Mehrheit, darf die Abstimmung bereits nach der Abstimmung über das erste Angebot abgebrochen werden, da keines der weiteren Angebote mehr Stimmen auf sich hätte vereinigen können.
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Online seit 24. Februar
IMRRS 2026, 0187
Gewerberaummiete
LG Darmstadt, Urteil vom 30.01.2026 - 28 O 154/24
1. "Managementkosten"- sowie Endrenovierungsklauseln ohne Rücksicht auf Abnutzung oder Renovierungsbedarf sind bei Gewerberaummiete unwirksam.
2. Eine AGB-Kontrolle (§ 307 BGB) durch negative Feststellungsklage ist zulässig.
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IMRRS 2026, 0199
Wohnungseigentum
AG Herne, Urteil vom 11.11.2025 - 28 C 3/25
1. Bei der Verletzung von Mitwirkungsrechten ist für die Nichtigkeitsfolge vorauszusetzen, dass die betroffenen Mitglieder in besonderer Weise schutzbedürftig und auf die Nichtigkeitsfolge in besonderer Weise angewiesen sind.
2. Von einem Eigentümer, der auf welch böswillige und rechtswidrige Art auch immer von der Versammlung ausgeschlossen wurde, kann grundsätzlich erwartet werden, dass er die Verletzung seiner Rechte, seien sie auch noch so gravierend, in einer Anfechtungsklage rügt.
3. Für eine zeitlich unbegrenzte Schwebe der Beschlüsse muss ein hinreichender Grund vorhanden sein, der in der Person des betroffenen Eigentümers liegen muss.
4. Die (rechtzeitige) Anfechtung führt allerdings zur Ungültigkeit der angefochtenen Beschlüsse wegen des Verstoßes gegen die Mitwirkungsrechte.
5. Es steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, wenn ein Klageantrag nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet ist, sich jedoch aus den Umständen ergibt, was das Anliegen der Klage ist.
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