Immobilien- und Mietrecht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 12.03.2026 im Volltext bei imr-online eingestellt
Online seit heute
IMRRS 2026, 0307
Gewerberaummiete
LG München I, Urteil vom 27.01.2026 - 34 O 9633/24
1. Sieht der Mietvertrag eine Umsatzmiete (12% des Nettoumsatzes) vor und definiert den Umsatz als die gesamten Einnahmen aus sämtlichen Werk- und Dienstleistungen, Warenverkäufen, Untermieten bzw. Pachten und allen sonstigen Einnahmen des Mieters aus oder in dem Mietobjekt betriebenen Geschäften, die der Mieter für sich selbst oder für Dritte erzielt, so unterfallen auch die auf gastronomisch genutzten Freiflächen erwirtschafteten Gewinne dem Umsatz, selbst wenn diese Freiflächen nicht mitvermietet sind, sondern im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzung überlassen werden. Denn (auch) die Bewirtschaftung der Freiflächen bildet die Kalkulationsgrundlage des Mieters für einen wirtschaftlichen Betrieb der Mietsache.
2. Wird die MwSt. gesenkt, der Preis bleibt aber gleich, kann der Mieter nicht die Steuerermäßigung "einsacken", sie kommt vielmehr zum (Netto-)Umsatz hinzu.
Volltext
IMRRS 2026, 0274
Wohnungseigentum
AG Charlottenburg, Urteil vom 06.06.2025 - 73 C 15/25
Es verstößt gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung nach § 18 Abs. 2 WEG, wenn bei einem Beschluss nicht erkennbar ist, dass es sich lediglich um einen Grundbeschluss handeln soll, der durch einen späteren Ausführungsbeschluss noch konkretisiert werden soll.
Volltext
IMRRS 2026, 0308
Sachverständige
OLG München, Beschluss vom 04.06.2025 - 11 W 1370/24
1. Eine mangelhafte Leistung des Sachverständigen liegt vor, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist, wobei an die Annahme der Unverwertbarkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ob die Parteien und das Gericht das Gutachten für überzeugend halten, ist irrelevant.
2. Ist ein Sachverständigengutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel nur zum Teil verwertbar, erhält der Sachverständige für den Zeitaufwand und die baren Aufwendungen eine Vergütung, die auf den vom Gericht verwerteten bzw. verwertbaren Teil seiner Leistung entfallen.
3. Dem Sachverständigen ist im Fall einer mangelhaften Leistung vor einer Beschränkung des Vergütungsanspruchs grundsätzlich Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
4. Ein nach Stundensätzen zu bemessendes Honorar wird für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt. Die tatsächlich aufgewendete Zeit ist unerheblich.
Volltext
IMRRS 2026, 0290
Prozessuales
OLG Celle, Urteil vom 19.11.2025 - 4 U 117/25
Das Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot beim Mithörzeugen eines Telefonats umfasst nur den Gesprächsteil derjenigen Person, die keine Kenntnis vom Umstand des Abhörens durch den Zeugen hat. Der Schutz des gesprochenen Worts dieses vom Beweiserhebungsverbot geschützten Gesprächsteilnehmers ist durch entsprechende Verhandlungsleitung und Fragetechnik durch das Gericht sicherzustellen. Hieraus möglicherweise folgende Defizite bei der Überzeugungsbildung gehen zulasten des Beweisführers, der die Möglichkeit gehabt hätte, das Abhören durch den Zeugen offenzulegen.*)
Volltext




