Immobilien- und Mietrecht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 14.04.2026 im Volltext bei imr-online eingestellt
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IMRRS 2026, 0351
Architekten und Ingenieure
OLG München, Urteil vom 22.01.2025 - 20 U 437/24 Bau
1. Der mit der Einmessung eines Gebäudes beauftragte Vermessungsingenieur leistet mangelhaft, wenn die von ihm aufgestellte Einmessungsbescheinigung eine falsche Höhenangabe (fehlerhafte Null-Kote für die Oberkante des Fertigfußbodens) aufweist.
2. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist wegen Unmöglichkeit entbehrlich, wenn sich der Mangel bereits im Bauwerk verkörpert hat.
3. Die Verjährungsfrist für werkvertragliche Vermessungsleistungen beträgt fünf Jahre und beginnt mit der Abnahme zu laufen.
4. Die Umstellung eines Freistellungsantrags auf einen Feststellungsantrag stellt keine teilweise Klagerücknahme dar und bedarf deshalb keiner Zustimmung des Beklagten.
5. Das Feststellungsinteresse fehlt nicht wegen des Vorrangs einer auf Freistellung gerichteten Leistungsklage, solange die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht.
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IMRRS 2026, 0436
Wohnraummiete
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.09.2025 - 33 C 2122/22
1. Dem Mieter kann das rechtswidrige Verhalten von Dritten nur dann zugerechnet werden, wenn zwischen diesen ein besonderes Näheverhältnis besteht.
2. Fehlt es an einem solchen Näheverhältnis und unterstützt der Mieter auch sonst in keiner Weise aktiv die rechtswidrige Handlung eines Dritten, ist eine Zurechnung dieser Handlung und somit auch verhaltensbedingte Kündigung des Mietverhältnisses nicht möglich.
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IMRRS 2026, 0434
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 27.03.2026 - V ZR 7/25
1. Die Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage erfolgen. Auch wenn sich Vergleichsangebote insoweit als Tatsachengrundlage eignen, gibt es keine allgemeine Pflicht zu deren Einholung, sobald eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten ist.*)
2. Ob eine Beschlussfassung über eine Erhaltungsmaßnahme hinsichtlich der Tatsachengrundlage ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt davon ab, ob die vorhandenen Informationen angesichts der Art der Maßnahme, ihrer Dringlichkeit und der sonstigen Umstände des Einzelfalls vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers für eine Entscheidung ausreichen.*)
3. Selbst bei größeren Erhaltungsmaßnahmen kann etwa die Beratung durch Sonderfachleute wie Architekten oder Bausachverständige als Tatsachengrundlage genügen; auch der Umstand, dass der einzige Anbieter schon in der Vergangenheit zur Zufriedenheit der Wohnungseigentümer tätig war ("bekannt und bewährt"), kann es ggf. rechtfertigen, von der Einholung weiterer Angebote bzw. zusätzlicher Informationen abzusehen.*)
4. Auch wenn ein Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme nicht schon wegen fehlender Vergleichsangebote zu beanstanden ist, kann er deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, weil das vorliegende Angebot objektiv ungeeignet und/oder überteuert ist. Dabei handelt es sich jedoch um einen eigenständigen Beschlussmangel, den der Anfechtungskläger fristgerecht darlegen und ggf. unter Beweis stellen muss.*)
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IMRRS 2026, 0433
Allgemeines Zivilrecht
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.03.2026 - 9 U 95/25
1. Der Schuldner kommt gemäß § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug, wenn er eine fehlerhafte Rechnung erhalten hat und er nicht in der Lage ist, die wirklich geschuldete Forderung selbst auszurechnen.*)
2. Obsiegt ein Kläger zwar mit der Hauptforderung, unterliegt aber mit Nebenforderungen in nicht unerheblichem Umfang, kann dies bei der Kostenverteilung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden.*)
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