Immobilien- und Mietrecht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei imr-online eingestellt
Online seit 5. Januar
IMRRS 2026, 0009
Sachverständige
LG Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025 - 19 O 527/16
Verwendet ein Sachverständiger bei der Erstellung seines Gutachtens in erheblichem Umfang KI, ohne dies dem Gericht gegenüber zu deklarieren, so kann allein deswegen seine Vergütung auf 0,00 Euro festgesetzt werden.*)
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IMRRS 2025, 1549
Prozessuales
OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.09.2025 - 5 W 1424/25
1. Die weitere Beschwerde ist nur statthaft, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde zugelassen hat.
2. Die Prozessbevollmächtigten haben ein eigenes Beschwerderecht.
3. Im Rahmen der weiteren Beschwerde wird nur geprüft, ob die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht.
4. Der Festsetzung des Streitwerts eines Antrags auf Zahlung einer laufenden Nutzungsentschädigung auf 10 Monate der Bruttomiete ist ermessensfehlerfrei.
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Online seit 2. Januar
IMRRS 2025, 1498
Immobilien
LG Augsburg, Beschluss vom 03.11.2025 - 101 O 3790/25
1. Dem Grundstücksnachbarn kann gegen geplante Baumaßnahmen ein - im Wege einstweiliger Verfügung durchsetzbarer - Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 861 f. BGB zustehen, wenn die geplanten Baumaßnahmen eine Besitzstörung ohne gesetzliche Gestattung begründen und eine konkret drohende erste Störung vorliegt.
2. Dies ist zu bejahen, wenn die beabsichtigten Baumaßnahmen dazu führen, dass der Heizkeller des benachbarten Hotelturms nicht mehr betretbar sein wird, so dass die Heizung nicht mehr in Betrieb genommen werden kann, und während der Baumaßnahmen ganztägige Unterbrechungen der Gasversorgung zu befürchten sind.
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IMRRS 2026, 0005
Sachverständige
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2025 - 10 W 22/25
1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen kann sich aus inhaltlichen Unzulänglichkeiten oder Fehlern regelmäßig erst dann ergeben, wenn der Sachverständige den Gutachterauftrag in einer Weise erledigt, dass darin der Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gesehen werden kann.
2. Die Beschaffung von Anknüpfungstatsachen durch den Sachverständigen begründet kein Misstrauen gegen seine Neutralität, wenn der Sachverständige sein Verfahren spätestens in seinem Gutachten offen legt.
3. Die Bewertung von Parteivortrag durch den Sachverständigen als unzutreffend oder falsch begründet keine Besorgnis der Befangenheit, solange sie keine unsachliche oder zu Lasten der vortragenden Partei gehende Grundhaltung erkennen lässt.
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IMRRS 2025, 1548
Prozessuales
LG Regensburg, Beschluss vom 30.07.2025 - 24 T 152/25
1. Der Streitwert eines Antrags auf Zahlung laufender Nutzungsentschädigung bis zur Räumung ist nicht nach § 9 ZPO zu bestimmen, sondern nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
2. Bei einfach gelagerten Fällen kann die Dauer bis zur tatsächlichen Räumung und Herausgabe mit 10 Monaten bemessen werden.
3. Der Gesamtstreitwert bei einem Verfahren auf Räumung, Zahlung rückständiger Miete und laufender Nutzungsentschädigung setzt sich aus der Jahresnettomiete für den Räumungsantrag, der Höhe der rückständigen Miete und der 10-fachen Bruttomiete für die laufende Nutzungsentschädigung zusammen.
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