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IBR 6/2025 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

wie geht es weiter mit dem Gebäudetyp-E-Gesetz? Der noch unter der sog. Ampel-Koalition veröffentlichte Entwurf der Bundesregierung sieht gravierende Eingriffe in das gesetzliche Bauvertragsrecht vor (im Einzelnen: Baureis/Dressel, Dokument öffnen IBR 2024, 1081 – nur online). Eingriffe, die dem Gesetzgeber eine beispiellose öffentliche Kritik des VII. Senats des BGH einbrachten (Stellungnahme veröffentlicht in BauR 2024, 1725). Noch bevor das Gesetz verabschiedet werden konnte, zerbrach die Ampel-Koalition. Seither liegt das Gesetzgebungsverfahren auf Eis. Die neue Regierungskoalition ist zwar gewillt, am Gebäudetyp-E festzuhalten (Koalitionsvertrag, Dokument öffnen S. 23). Ob sie auch am invasiven Regelungskonzept des bisherigen Regierungsentwurfs festhält, bleibt indessen abzuwarten.

Derweil hat das OLG Düsseldorf in einem aktuellen Urteil erkannt, dass DIN-Normen zwar die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben können. Ob darüber hinaus in allen Fällen eine Vermutung dafür anzuerkennen sei, dass DIN-Normen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, sei indessen zweifelhaft (Dokument öffnen S. 280). Damit stellt sich das OLG Düsseldorf gegen die insbesondere vom V. Senat des BGH (Dokument öffnen IMR 2013, 332) geprägte Vermutungswirkung von DIN-Normen – und liegt damit wiederum auf einer Linie mit dem VII. Senat, der in seiner Stellungnahme zum Gebäudetyp-E-Gesetz eine Vermutungswirkung ebenfalls ablehnt.

Nachdem der BGH die Mängelrechte des Auftraggebers vor Abnahme sowohl im BGB- (vgl. Dokument öffnen IBR 2017, 186; Dokument öffnen IBR 2017, 187) als auch im VOB/B-Vertrag (Dokument öffnen IBR 2023, 179) erheblich eingeschränkt hat, ist das Abrechnungsverhältnis stärker in den Fokus gerückt. In diesem Zusammenhang ist auf eine Entscheidung des KG besonders hinzuweisen. Zwar entstehen Mängelansprüche grundsätzlich erst mit der Abnahme. Verweigere der Auftraggeber jedoch die Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer vor Abnahme ernsthaft und endgültig (sog. Erfüllungsverweigerung), begründe er ein Abrechnungsverhältnis und bringe damit zugleich auch die Mängelansprüche zur Entstehung. Mit der Erfüllungsverweigerung beginne auch die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche, allerdings, so das KG weiter, nur bezüglich der bekannten Mängel, dererwegen der Auftraggeber die endgültige Erfüllungsverweigerung erklärt habe (Dokument öffnen S. 285).

Im Recht der Architekten und Ingenieure ist ein Urteil des OLG Düsseldorf hervorzuheben, das grundlegende Fragen im Zusammenhang mit der sog. Zielfindungsphase nach § 650p Abs. 2 BGB klärt. Der Senat arbeitet heraus, dass eine Zielfindungsphase wegen Fehlens wesentlicher Planungs- und Überwachungsziele selbst dann zu durchlaufen sein könne, wenn dem Vertragsschluss ein Planungswettbewerb vorausgegangen sei. Denn auch nach Durchführung eines Planungswettbewerbs könnten wesentliche Planungs- und Überwachungsziele „ungeklärt“ sein. Hinsichtlich dieser Planungs- und Überwachungsziele habe der Planer nach § 650q Abs. 2 BGB sodann eine Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung vorzulegen. Bei Vorlage dieser Unterlagen müsse er, so der Senat weiter, kenntlich machen, dass der Planer zu diesem Zeitpunkt seine Leistungen aus der Zielfindungsphase für fertig gestellt halte und die Zustimmung des Auftraggebers zu den Unterlagen erwarte. Unterbleibe diese Kenntlichmachung, stehe dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB zu (Dokument öffnen S. 292).

Doch damit nicht genug: Das OLG Düsseldorf hatte auch über praxisrelevante Fragen der HOAI-Honorarberechnung zu befinden. Dabei hat es klargestellt, dass mehrere Objekte i.S.v. § 11 Abs. 1 HOAI auch dann anzunehmen seien, wenn sie „nur“ durch gemeinsame Trennwände konstruktiv voneinander abgegrenzt seien. Der Planer konnte aufgrund der HOAI-immanenten Honorardegression deshalb mehr Honorar verlangen als bei einer Berechnung nach der Summe der anrechenbaren Kosten gem. § 11 Abs. 2 HOAI (Dokument öffnen S. 294).

Im Vergaberecht hat die VK Nordbayern der verbreiteten Praxis einen Riegel vorgeschoben, Restleistungen nach einer Kündigung direkt – also ohne neues Vergabeverfahren – an ein anderes Unternehmen zu beauftragen, sei es an ein ebenfalls auf der Baustelle tätiges Unternehmen im Wege eines „Nachtrags“, sei es an den zweitplatzierten Bieter aus der ursprünglichen Ausschreibung. Die Restleistungen, so die Kammer, seien in einem neuen Vergabeverfahren auszuschreiben, da die Ersetzung des Auftragnehmers eine wesentliche Auftragsänderung i.S.v. § 132 GWB darstelle. Bei dieser Gelegenheit stellt die Kammer außerdem klar, dass – erstens – die zügige Weiterführung der kündigungsbedingt unterbrochenen Arbeiten eine Dringlichkeitsvergabe nicht rechtfertige und – zweitens – für den maßgeblichen Schwellenwert auf den gekündigten (Alt-)Vertrag abzustellen sei (Dokument öffnen S. 303).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen

Ihr

Thomas Ryll
Rechtsanwalt
Schriftleiter der IBR

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