Immobilien- und Mietrecht.
IMR 12/2024 - Vorwort
Liebe Leserinnen und liebe Leser,
2024 endet sicherlich für viele mit ungeklärten Fragen und eher gemischten Gefühlen für das neue Jahr: Es schwant einem
ja schon, dass 2025 die eine oder andere (böse) Überraschung bereithalten könnte. Trump regiert wieder in Amerika,
der Nahe Osten kämpft immer weiter. Aber auch bei uns in Deutschland ist nicht klar, was das nächste Jahr bringt. Wer wird
hier regieren, vorausgesetzt es findet sich doch noch genug Papier für Neuwahlen?
Da der Einfluss auf diese großen Entscheidungen bei jedem Einzelnen beschränkt ist und sowieso erst im neuen Jahr gefragt ist,
bleibt noch Zeit, sich mit „kleineren“ Entscheidungen zu beschäftigen. Und in diesem Zusammenhang passend soll es um eine
Entscheidung des Bundegerichtshofs gehen, bei der es um so klassische Werte wie den (guten) Namen und Verantwortung geht. In seiner Entscheidung vom 11.10.2024 (V ZR 261/23, IMRRS 2024, 1428) ging es um die Frage, ob durch die Einreichung einer
Klageschrift per beA, allerdings nur mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ versehen, die Frist des § 45 Abs. 1 WEG gewahrt wird.
Dies verneint der Senat, denn es ergibt sich in diesem Fall nicht zweifelsfrei, welcher Rechtsanwalt die Verantwortung für den
Inhalt der Klageschrift übernommen und diese willentlich in den Verkehr gebracht hat. Ob sich dies im Einzelfall aus anderen
Umständen ergeben kann, wenn es sich z. B. ausweichlich des Briefbogens um einen Einzelanwalt handelt, musste nicht
entschieden werden. Dies erscheint aber auch nicht sehr wahrscheinlich, da keine Verpflichtung besteht, angestellte Anwälte
auf dem Briefbogen aufzuführen. Eine eindeutige Zuordnung ist also auch dann nicht eindeutig und zweifelsfrei möglich.
Selbstverständlich kann dieser Mangel im Prozess geheilt werden, indem z. B. der Anwalt in der Verhandlung auf die Klage
und die von ihm gestellten Anträge Bezug nimmt. Für die Wahrung der materiellen Ausschlussfrist bei der Anfechtungsklage
hilft es aber nicht mehr, denn die unwirksame Klageerhebung wird erst von ihrer Heilung an wirksam. Die Klage ist daher
nicht rechtzeitig eingereicht und damit bliebe nur noch die Frage der Nichtigkeit von Beschlüssen.
Die Entscheidung ist ein guter Anlass, zum neuen Jahr noch einmal kurz über die Organisation im eigenen Büro hinsichtlich
der Versendung von Schriftstücken per beA, der Bearbeitung von Fristen und besonders der Vertretung bei Abwesenheit
des eigentlichen Sachbearbeiters (wer erstellt die Klage, wer unterschreibt, wer signiert?) und/oder Verwendung der qualifizierten
elektronischen Signatur nachzudenken und sich gut und sicher aufzustellen – denn letztlich möchten wir ja gerne
mit unserem Namen die Verantwortung für die eingereichte Klage übernehmen.
Ich wünsche Ihnen trotz der Unwägbarkeiten eine frohe und unbeschwerte Weihnachtszeit und einen guten Start in ein
hoffentlich erfolgreiches, glückliches und gesundes 2025!
Wiebke Först
Redaktionsbeirätin