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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Briefkasten
324 Treffer für den Bereich Miete und Pacht.Es gibt für Ihre Suchanfrage 328 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Immobilien- und Mietrecht.
39 Beiträge gefunden |
IMR 2024, 99 | AG München - Inflationszuschlag auf Münchner Mietspiegel 2023? |
IMR 2024, 24 | OLG Hamm - Rückgabe des Schlüssels = Rückgabe des Mietobjekts? |
IMR 2023, 100 | OLG Düsseldorf - Kein völliger Ausschluss der Minderung in AGB! |
IMR 2023, 92 | LG Krefeld - Kündigung um 22.30 Uhr eingeworfen und mündlich darüber informiert: Wann ist sie zugegangen? |
IMR 2022, 439 | AG Hamburg - Keine Nutzungsentschädigung bei Annahmeverzug |
IMR 2022, 392 | LG Berlin - Ohne Vorenthaltung keine Nutzungsentschädigung |
IMR 2021, 1068 | AG Gelsenkirchen - Mieterhöhungsverlangen muss Mieter tatsächlich zugehen! |
IMR 2021, 397 | AG Hamburg - Wohn- oder Gewerberaummietvertrag? Nicht nur eine Frage der Zulässigkeit! |
IMR 2021, 354 | AG Köln - Gewerbliche Nutzung der Wohnanschrift kann zulässig sein! |
IMR 2021, 312 | LG Ansbach - Namensschild dokumentiert Mitbesitz! |
160 Volltexturteile gefunden |
AG Karlsruhe-Durlach, Urteil vom 09.04.2024 - 2 C 147/21
1. Werden eine Wohnung und ein Kfz-Stellplatz vermietet, kommen die §§ 558 ff. BGB - wohl - auch bezüglich der Erhöhung der Kfz-Stellplatzmiete zur Anwendung.
2. Infolgedessen bedarf das Mieterhöhungsverlangen betreffend den Kfz-Stellplatz einer Begründung i.S.v. § 558a BGB.
VolltextAG München, Urteil vom 29.11.2023 - 416 C 18778/23
1. Mit dem Einwurf von Schreiben in den Briefkasten kann in München Stadt bis ca. 20.00 Uhr gerechnet werden.
2. Ein Zuschlag für die alleinige Gartennutzung kann durch richterliche Schätzung festgelegt werden.
3. Das Gericht darf einen Inflationszuschlag auf den Münchner Mietspiegel 2023 (sog. "Stichtagsdifferenz") berücksichtigen.
VolltextVGH Bayern, Beschluss vom 20.11.2023 - 12 ZB 21.2188
1. Wohnnutzung, nicht hingegen eine (gewerbliche) Vermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung, liegt vor, wenn in einer Wohnung (weitere) Personen leben, die jeweils über ein eigenes Schlafzimmer verfügen, das eine hinreichende Rückzugsmöglichkeit ins Private gestattet, während der übrige Wohnraum nebst Küche, Bad und Flur gemeinsam genutzt werden. Dass eine Nutzung nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht auf lange Dauer angelegt ist, ändert an der Erfüllung des Begriffs des Wohnens nichts.*)
2. Die Vermietung eines Zimmers in einer Wohngemeinschaft beispielsweise an einen Arbeitnehmer, der sich aus Anlass eines Arbeitsauftrags in einer Kommune aufhält und währenddessen nicht nur eine Heimstatt im Alltag, sondern in der Regel sogar (vorübergehend) seinen Lebensmittelpunkt in dieser Gemeinschaft begründet, ist regelmäßig nicht als Fremdenbeherbergung, sondern als Wohnen zu qualifizieren mit der Folge, dass die Annahme einer Zweckentfremdung nicht in Betracht kommt.*)
3. Das Zweckentfremdungsrecht erschöpft sich im "Bestandsschutz von Wohnraum". Es vermittelt deshalb kein Recht, bestimmte Wohnformen in ihrer "Wertigkeit" zu definieren und gegenüber anderen, insbesondere solchen von längerer Dauer, zu diskriminieren oder gar als "sozialschädlich" anzusehen und deshalb für "bekämpfungsbedürftig" zu erachten.*)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 01.09.2023 - 30 U 195/22
Erhält der Vermieter den Besitz an dem Mietobjekt durch Einwurf der Schlüssel in seinen Briefkasten zurück und behält der Vermieter diese Schlüssel dann, beginnt die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB mit Kenntnis des Vermieters von dem Schlüsseleinwurf auch dann zu laufen, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter nicht rücknahmebereit ist (in Abgrenzung zum Urteil des BGH vom 12.10.2011 - VIII ZR 8/11, IMR 2012, 9 = NJW 2012, 144).*)
VolltextAG Hamburg, Urteil vom 29.08.2023 - 21 C 17/23
Die Untervermietung über airbnb ist etwas anderes als an bekannte Personen. Eine dauerhafte und ständig wechselnde Vermietung an Touristen ist mit einer Wohngemeinschaft nicht gleichzusetzen. Die laufend wechselnde Unterbringung verschiedener Touristen ist regelmäßig mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden und bedingt eine erhöhte Abnutzung der Wohnung sowie eine gesteigerte Beeinträchtigung der Nachbarn. Sie ist deshalb von einer Untervermietungserlaubnis nicht gedeckt, die bezogen ist auf die Untervermietung an Fotomodels, die der Mieter über seine Tätigkeit als Fotograf kannte bzw. deren Kontakt er über die Agentur vermittelt bekam.
VolltextVG Ansbach, Beschluss vom 21.08.2023 - 3 S 23.1454
Die Vermietung eines Reihenhauses an Arbeiter, die eine Unterkunft für einen Arbeitseinsatz benötigen, stellt eine Zweckentfremdung von Wohnraum dar.
VolltextAG Mannheim, Urteil vom 18.07.2023 - 5 C 3319/22
1. Für eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB genügt ein Zahlungsrückstand von mehr als einer Monatsmiete und einer Verzugsdauer von mindestens einem Monat.
2. Dabei ist unerheblich, dass der Zahlungsrückstand vorliegend nicht den Mietzins, sondern Nachforderungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen betrifft. Denn § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB umfasst auch Mietrückstände, die aus nicht periodisch wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen herrühren.
3. Die Fiktionswirkung des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB hat zur Folge, dass die in der Abrechnung ausgewiesene Forderung des Vermieters verbindlich ist.
4. Auch wenn eine Pauschale für Betriebskosten vereinbart wird und der Vermieter dennoch abrechnet, muss dies innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB gerügt werden.
5. Auch der Umstand, dass die Nebenkostenabrechnungen materiell unzutreffend sind und daher bei entsprechenden rechtzeitigen Einwendungen des Mieters ein deutlich geringerer Rückstand bestanden hätte, der für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nicht ausgereicht hätte, führt nicht dazu, dass dies die ordentliche Kündigung des Vermieters unwirksam werden lässt.
6. Grundsätzlich besteht ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters, wenn der Vermieter zwar die Abrechnung erteilt, aber die damit verbundene Belegeinsicht nicht gewährt. Das Zurückbehaltungsrecht endet jedoch mit Ablauf der Einwendungsfrist gem. § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB.
VolltextAG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 24.02.2023 - 533 C 159/22
1. Ob ein Verstoß gegen die Mülltrennung einen Kündigungsgrund darstellt, erscheint fraglich.
2. Jedenfalls bei geringen Müllmengen ist dies aber zu verneinen.
VolltextAG Paderborn, Urteil vom 30.01.2023 - 51 C 35/22
1. Der Rahmen einer vertragsgemäßen Nutzung ist jedenfalls dann überspannt, wenn ein sog. "Exzess" an Dübellöchern vorliegt.
2. Dies ist jedoch nicht zu bejahen, wenn sich ca. 200 Dübellöcher in etwa gleichmäßig auf die Wände und Decken von acht Räumen verteilten.
VolltextLG Bonn, Urteil vom 14.12.2022 - 3 O 5/22
ohne amtlichen Leitsatz
Volltext54 Nachrichten gefunden |
Immer öfter feinden sich Nachbarn mit derben Worten an
(13.11.2006) „Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem Nachbarn nicht gefällt“, hat Wilhelm Busch gedichtet. Wahrscheinlich ahnte er damals noch nicht, dass Schimpfwörter unter den Bewohnern eines Mehrparteienhauses und nebeneinander wohnenden Hauseigentümern einmal zu einem wichtigen Betätigungsfeld für deutsche Richterinnen und Richter würden. Tatsächlich muss die Justiz inzwischen jedes Jahr über mehrere Tausend dieser Fälle urteilen. Immer wieder fallen den Bürgern neue Arten der Beleidigung ein − und sei es mit Unterstützung eines Gartenzwergs. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat in seiner Sonderausgabe einige dieser Entscheidungen gesammelt. Das Fazit: Kraftausdrücke führen zwar nicht zwingend zur Kündigung, stellen aber ein erhebliches Risiko für den Betroffenen dar.
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(12.06.2006) Der Sommerurlaub steht vor der Tür. Damit es während oder nach den schönsten Wochen des Jahres nicht noch zu Ärger und Streit kommt, hat der Deutsche Mieterbund (DMB) die wichtigsten Tipps rund um die Wohnung zusammengestellt:
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(15.12.2005) Eine defekte Heizung, undichte Fenster, ein kaputter Briefkasten – weist die Mietwohnung Mängel auf, dürfen Mieter unter bestimmten Voraussetzungen weniger Miete zahlen. Allerdings muss die Kürzung angemessen sein. „Ist die Mietminderung nicht gerechtfertigt oder stark überhöht, droht eine fristlose Kündigung seitens des Vermieters“, warnt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des Immobilienverbands Deutschland (IVD). Denn dann liegt ein Zahlungsrückstand vor, den der Mieter gegebenenfalls selbst verschuldet hat. In einem solchen Fall – der Vermieter kündigte einem Mieter wegen dessen Zahlungsrückstand fristlos – gab das Landgericht Berlin kürzlich einem Vermieter Recht (Az. 65 S 35/05).
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(29.09.2005) Die Sache nur schnell hinter sich bringen – das ist der Wunsch vieler Mieter, wenn sie ihre alte Wohnung aufgeben. Deswegen hat es sich eingebürgert, dass die Schlüssel nach der Ausführung der Renovierungsarbeiten und nach der Abnahme in den Briefkasten des Hausmeisters geworfen werden. Doch Vorsicht: Diese Methode kann teuer werden, wenn sie nicht individuell abgesprochen ist. Gelangen die Schlüssel nicht fristgemäß in die Hände des Vermieters, dann gilt das Objekt unter Umständen als nicht rechtzeitig zurückgegeben und der Betroffene muss dem Eigentümer eine Nutzungsentschädigung bezahlen.
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5 Normen gefunden |
Dienstleistungsrichtlinie 06/123/EG (RICHTLINIE 2006/123/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt)
Einleitung(Stand: 28.12.2006)
Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (VERORDNUNG (EG) Nr. 805/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen)
Art. 14Zustellung ohne Nachweis des Empfangs durch den Schuldner (Stand: 21.01.2005)
VwZG
§ 5Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung (Stand: 03.05.2011)
ZPO (Zivilprozeßordnung)
§ 180Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (Stand: 01.07.2002)
26 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
1. Zugang über den Briefkasten (BGB § 556 Rn. 409-410)
2. Zustellung durch Gerichtsvollzieher ( Rn. 74)
1. Bautechnische Ausstattung der Wohnung (BGB § 535 Rn. 585-587)
4. Fernkommunikation (Telefax, E-Mail) (BGB § 568 Rn. 17)
b) Fristbeginn (BGB § 561 Rn. 38-40)
2. Räumlicher Umfang des Gebrauchsrechts (BGB § 535 Rn. 485-493)
d) Zugang der Erklärung ( Rn. 68-69)
I. Mieterhöhung (BGB § 557b Rn. 44-49)
I. Verbrauchserfassung (HeizkostenV § 6 Rn. 4-9)
17 Abschnitte im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden |
§ 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
II. Sätze 1-3 (ZPO § 180 Rn. 2)
I. Normzweck (ZPO § 180 Rn. 1)
§ 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung (ZPO § 181 Rn. 1-3)
3. Eingang des Antrags der Erklärung (ZPO § 167 Rn. 3-5)
§ 179 Zustellung bei verweigerter Annahme (ZPO § 179 Rn. 1-2)
8. Postlaufzeiten (ZPO § 233 Rn. 39-42)
a) Partei (ZPO § 233 Rn. 43-43a)
§ 182 Zustellungsurkunde (ZPO § 182 Rn. 1-3)
2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
3 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |